Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 30.10.2020, Az.: L 7 SF 7/20 E (R)

Beschwerde; Erinnerung; Höhe; Pauschgebühr; Urteil; urteilsvertretend

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
30.10.2020
Aktenzeichen
L 7 SF 7/20 E (R)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - AZ: 2 R 27/19 ER

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine erweiternde Auslegung des § 186 SGG über dessen Wortlaut hinaus auch auf andere Gerichtsentscheidungen als Urteile, die urteilsvertretende Funktion haben, wie z.B. verfahrensbeendende Beschlüsse in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b SGG, Beschlüsse nach § 153 Abs. 4, § 158 oder § 169 SGG, ist weder möglich noch geboten.

Tenor:

Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Feststellung der Urkundsbeamtin vom 22. Januar 2020 hinsichtlich der von der Erinnerungsgegnerin zu zahlenden Pauschgebühr für das Verfahren L 12 R 31/19 B ER wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Pauschgebühren gemäß § 184 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im Ausgangsverfahren beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Az. L 12 R 31/19 B ER) hatte sich der dortige Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen eine seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Aurich vom 12. Februar 2019 (S 2 R 27/19 ER) gewandt, die das LSG mit Beschluss vom 16. April 2019 zurückwies.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle forderte von der Erinnerungsgegnerin, die im Verfahren L 12 R 31/19 B ER Beschwerdegegnerin gewesen war, am 22. Januar 2020 mittels eines Auszugs aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren für dieses Verfahren eine halbe Pauschgebühr in Höhe von 112,50 Euro an.

Gegen diese Feststellung der Urkundsbeamtin, die dem Erinnerungsführer am 14. Februar 2020 bekannt wurde, richtet sich die am 27. Februar 2020 eingelegte Erinnerung mit dem Ziel, für das Verfahren L 12 R 31/19 B ER eine volle Pauschgebühr festzustellen. § 186 SGG sei nur auf solche Verfahren anzuwenden, in denen überhaupt ein Urteil ergehen könne, so dass die Pauschgebühr immer dann in voller Höhe zu erheben sei, wenn die Entscheidung des Gerichts dem eines Urteils gleichstehe. Dementsprechend würden auch Gerichtsbescheide nach § 105 SGG keine Gebührenermäßigung nach § 186 SGG bewirken. Der Beschluss in dem Verfahren L 12 R 31/19 B ER stehe seiner Wertigkeit nach einem Urteil gleich, denn er erledige den Rechtsstreit kontradiktorisch und für die betreffende Instanz endgültig.

Die Erinnerungsgegnerin sieht dagegen keinen Grund, die gebührenermäßigende Regelung des § 186 SGG auf das Ausgangsverfahren nicht anzuwenden. Es handele sich bei einem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht um eine urteilsvertretende Gerichtsentscheidung in der Hauptsache, wie etwa bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakte L 12 R 31/19 B ER Bezug genommen.

II.

1.

Die Erinnerung ist zulässig. Der Erinnerungsführer hat, wie in § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG vorgesehen, gegen die Feststellung der Gebührenschuld durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Gebührenverzeichnis nach § 189 Abs. 1 Satz 1 SGG binnen Monatsfrist das Gericht angerufen.

Die Entscheidung über die Erinnerung nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG ergeht durch Beschluss des Senats ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 2 SGG).

2.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Nach § 184 Abs. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten (Satz 1). Sie entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen (Satz 2). § 184 Abs. 2 SGG bestimmt unter anderem, dass die Gebühr für das Verfahren vor den Landessozialgerichten auf 225,00 Euro festgesetzt wird. Gemäß § 185 SGG wird die Gebühr fällig, soweit die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluss oder durch Urteil erledigt ist. Nach § 186 SGG ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte, wenn eine Sache nicht durch Urteil erledigt wird (Satz 1); sie entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht (Satz 2).

Die Urkundsbeamtin hat gegenüber der Erinnerungsgegnerin zutreffend die für das Verfahren L 12 R 31/19 B ER zu zahlende Pauschgebühr mit 112,50 Euro festgestellt. Dem Ansatz der vollen Pauschgebühr steht die Regelung des § 186 SGG entgegen, wonach sich die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt, wenn die Sache nicht durch Urteil erledigt wird. Das Verfahren über die Beschwerde endete – wie in §§ 176, 177 SGG vorgesehen – durch unanfechtbaren Beschluss des LSG, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde.

Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers, zahlreicher Landessozialgerichte (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. Mai 2019 - L 12 SF 152/19 E; Thüringer LSG, Beschlüsse vom 9. November 2018 - L 1 SF 1194/18 – und vom 8. Mai 2000 - L 6 SF 477/99; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juni 2006 - L 9 AL 109/05; Hessisches LSG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - L 6 S 52/93) und der überwiegenden Meinung in der Kommentarliteratur (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 186 SGG RdNr. 2; Hartmut Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 186 SGG, RdNr. 18; Groß in: Lüdtke/Berchtold, SGG, 6. Auflage 2021, § 186 SGG, RdNr. 4; Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 186 RdNr. 2) ist der Senat der Auffassung, dass eine erweiternde Auslegung des § 186 SGG über dessen Wortlaut hinaus auch auf andere Gerichtsentscheidungen als Urteile, die urteilsvertretende Funktion haben, wie z.B. verfahrensbeendende Beschlüsse in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b SGG, Beschlüsse nach § 153 Abs. 4, § 158 oder § 169 SGG, weder möglich noch geboten ist. Dem steht der Wortlaut des § 186 SGG entgegen. Dort ist allein das Urteil als Entscheidungsform genannt, das nicht zur Ermäßigung der Pauschgebühr führen soll. Insoweit vermag der Senat nicht zu erkennen, inwiefern diese klare Formulierung des Gesetzes in § 186 SGG auslegungsfähig sein soll.

Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht gegen eine erweiternde Auslegung des § 186 SGG. Die Vorschrift ist seinerzeit im Rahmen der Schaffung des SGG zum 1. Januar 1954 in Kraft getreten (BGBl. I 1953, 1239). Das SGG kannte damals als verfahrensbeendende Entscheidungsformen lediglich das Urteil und den sogenannten Vorbescheid. Letzterer ähnelte in seinen Voraussetzungen und Wirkungen dem Gerichtsbescheid und war bis zu seiner Ersetzung durch den Gerichtsbescheid zum 1. März 1993 ebenfalls in § 105 SGG angesiedelt (vgl. BGBl. I 1993, 50). Der Vorsitzende konnte danach eine unzulässige oder offenbar unbegründete Klage ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid abweisen. Die Beteiligten konnten binnen eines Monats mündliche Verhandlung beantragen, dann galt der Vorbescheid als nicht ergangen; anderenfalls stand er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Die Regelung galt über § 158 Abs. 3 SGG in der bis zum 1. März 1993 geltenden Fassung auch für Berufungen, die vom Vorsitzenden des Senats durch Vorbescheid ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen werden konnten, wenn er mit dem Berichterstatter darüber einig war, dass die Berufung unzulässig oder verspätet eingelegt war. Obwohl es also zwei Entscheidungsformen gab, die das Verfahren rechtskräftig beenden konnten, hatte der Gesetzgeber in § 186 SGG nur das Urteil als Entscheidungsform genannt, das nicht zur Ermäßigung der Pauschgebühr führen sollte. Begründet wurde dies im Entwurf des SGG seinerzeit damit, dass eine entsprechende Vorschrift in § 2 der Gebührenordnung für das Reichsversicherungsamt vom 22. April 1924 (RGBl. I S. 419) enthalten gewesen und ihre Übernahme zur Entlastung der Gerichte zweckmäßig sei, weil die Kostenermäßigung die Versicherungsträger und die Versorgungsbehörden veranlassen werde, eine aussichtslose Rechtsverfolgung aufzugeben (vgl. BT-Drs. 1/4357, 33 zu § 133 <im Entwurf war die Regelung des § 186 zunächst noch als § 133 vorgesehen>). Daraus lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber den Vorbescheid bewusst in § 186 SGG nicht erwähnt hat. Es lässt darüber hinaus die Schlussfolgerung zu, dass schon damals nicht jede kontradiktorische, verfahrensbeendigende Entscheidungsform die volle Pauschgebühr auslösen sollte, sondern nur die Entscheidungsform des Urteils.

Betrachtet man § 186 SGG im systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 185 SGG, der die Fälligkeit der Pauschgebühr regelt, wird dieser Befund bestätigt. Ursprünglich normierte § 185 SGG, dass die Pauschgebühr fällig wurde, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Vorbescheid oder durch Urteil erledigt war (BGBl. I 1953, 1239). Der Beschluss als verfahrensbeendigende Erledigungsform war im SGG zu dieser Zeit noch nicht vorgesehen. Bereits 1958 wurde jedoch durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 25. Juni 1958 (BGBl. I, 409) in § 216 SGG die Möglichkeit geschaffen, die Berufung als unzulässig durch Beschluss zu verwerfen (vgl. § 216 Abs. 1 Nr. 3 a) SGG a.F.), eine Revision oder Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offenbar unbegründet war (vgl. § 216 Abs. 1 Nr. 3 b) und Nr. 4a) SGG a.F.) oder über eine Revision oder Berufung durch Beschluss zu entscheiden, wenn die Sach- und Rechtslage für zweifelsfrei geklärt erachtet wurde (vgl. § 216 Abs. 1 Nr. 3 c) und Nr. 4 b) SGG). Gleichzeitig wurde in § 185 der Beschluss als die Fälligkeit der Pauschgebühr auslösende Erledigungsform eingefügt. Eine entsprechende Anpassung des § 186 SGG unterblieb dagegen. Der Gesetzgeber wollte damit erkennbar die Erledigung des Verfahrens durch Beschluss pauschgebührenrechtlich gegenüber dem Urteil anders behandeln.

Dass es sich hierbei nicht um ein Redaktionsversehen gehandelt hat, der Gesetzgeber also nicht eigentlich verfahrensbeendigende Beschlüsse und Urteile in § 186 SGG gleichbehandeln wollte, ergibt sich aus der weiteren Gesetzgebungsentwicklung. Durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 1993, 50) wurde in § 105 SGG der Vorbescheid durch den Gerichtsbescheid ersetzt, in § 153 Abs. 4 SGG die Möglichkeit der Zurückweisung der unbegründeten Berufung durch Beschluss eingeführt und in § 158 SGG die Verwerfung der unzulässigen Berufung durch Beschluss geregelt. Dass durch dieses Gesetz ein Eingriff in die Gebührenvorschriften des SGG erforderlich geworden war, weil der Vorbescheid als Erledigungsform entfallen war, hatte der Gesetzgeber erkannt und dem dadurch Rechnung getragen, dass er gleichzeitig in § 185 SGG den Vorbescheid als Erledigungsform strich (BGBl. I 1993, 50, 55). Er verzichtete aber darauf, in § 186 SGG Änderungen vorzunehmen. Hätte es sich bei der fehlenden Erwähnung der Entscheidungsform des verfahrensbeendenden Beschlusses in § 186 SGG um ein Redaktionsversehen gehandelt, darf davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber im Zuge der Einführung der Beschlussmöglichkeiten in § 153 Abs. 4 und § 158 SGG und der gleichzeitigen Änderung der gebührenrechtlichen Vorschrift des § 185 SGG auch ein etwaiges Redaktionsversehen in § 186 SGG beseitigt hätte. Aus der Tatsache, dass dies nicht geschah, kann nur geschlussfolgert werden, dass es sich bei der fehlenden Erwähnung der Beschlüsse als Erledigungsform in § 186 SGG gerade nicht um ein Redaktionsversehen handelt (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 1993 – L 12 Z 93 – Breithaupt 1994, 174, 175). Es handelt sich vielmehr in § 186 SGG um ein „beredtes Schweigen“ des Gesetzgebers, von dem – zumal wenn es um das Geld geht – anderenfalls ein klares Wort erwartet werden darf (LSG Berlin-Brandenburg, aaO., 176). Ob der Gerichtsbescheid in diesem Zusammenhang die volle Pauschgebühr auslöst, weil er in § 105 Abs. 3 SGG in seiner Wirkung einem Urteil gesetzlich gleichgestellt wird, kann der Senat hier offen lassen, weil hier nicht über die Höhe der Pauschgebühren zu entscheiden ist, die bei Erlass eines Gerichtsbescheids anfallen, sondern über die Höhe der Pauschgebühren bei Beendigung des Verfahrens durch einen Beschluss.

Dass der Gesetzgeber zwischen der Erledigung durch Urteil einerseits und der Erledigung durch Beschluss andererseits unterscheiden wollte, ergibt sich im Übrigen auch aus dem dem Gebührenrecht sachnahen anwaltlichen Kostenrecht. Im Zuge desselben Gesetzgebungsverfahrens wurde nämlich dem seinerzeit geltenden § 116 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsvergütungsordnung (BRAGO) ein Satz 2 hinzugefügt, wonach der Rechtsanwalt im Verfahren nach § 105 Abs. 1 SGG (Gerichtsbescheid) und nach § 153 Abs. 4 SGG (Zurückweisung der unbegründeten Berufung durch Beschluss) eine halbe Verhandlungsgebühr erhielt (vgl. Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 1993, 50, 56). Für einen vom Gesetzgeber unterstellten minderen („halben“) Aufwand sollten auch nur geminderte Kosten anfallen (LSG Berlin-Brandenburg, aaO., 176). Diese kostenrechtliche Bewertung stimmt mit dem in § 186 SGG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken überein (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, aaO., 176) und zeigt die systematisch stimmige Verzahnung zwischen Gebührenrecht und Kostenrecht, die bei einer abweichenden, erweiternden Auslegung des § 186 SGG beschädigt würde.

Die unterschiedliche Behandlung von Verfahren durch den Gesetzgeber, die zwingend durch Beschluss beendet werden (wie etwa Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG oder Anhörungsrügeverfahren nach § 178a SGG) und Verfahren, die üblicherweise durch ein Urteil beendet werden, kommt auch in den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes – GKG - zum Ausdruck, die bei gerichtskostenpflichtigen Verfahren nach § 197a SGG im Sozialrecht zur Anwendung kommen. So werden für ein normales Klageverfahren gegenüber einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren – sofern es nicht unstreitig endet - doppelt so hohe Gerichtsgebühren erhoben (vgl. Ziffer 7110 und Ziffer 7210 Anlage 1 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG). Für ein Berufungsverfahren fallen doppelt so hohe Gerichtsgebühren an als für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz, sofern es nicht unstreitig endet (vgl. Ziffer 7120 und Ziffer 7220 Anlage 1 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG). Für Anhörungsrügeverfahren werden sogar nur pauschal 60,00 Euro als Gerichtsgebühren fällig (vgl. Ziffer 7400 Anlage 1 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG). Selbst unter Zugrundelegung des Mindeststreitwerts von 500,00 Euro, dem eine 1,0 Gerichtskostengebühr von 35,00 Euro entspricht (vgl. Anlage 2 Kostenverzeichnis zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG), wären die Kosten für ein Klageverfahren gegenüber dem Anhörungsrügeverfahren fast doppelt so hoch (3,0 Gerichtsgebühren = 3 x 35,00 Euro = 105,00 Euro) und beim Berufungsverfahren sogar mehr als doppelt so hoch (4,0 Gerichtsgebühren = 4 x 35,00 Euro = 140,00 Euro). Bei der Erhebung der Gerichtskosten für gerichtskostenpflichtige Verfahren lässt sich demnach eine Unterscheidung zwischen Urteilsverfahren und Beschlussverfahren entnehmen, die der in § 186 SGG entspricht.

Schließlich kann auch aus dem Sinn und Zweck des § 186 SGG keine erweiternde Auslegung der Norm hergeleitet werden. Wie bereits erwähnt, knüpfte der Gesetzgeber bei der Einführung des § 186 SGG an die frühere Vorschrift in § 2 der Gebührenordnung für das Reichsversicherungsamt vom 22. April 1924 (RGBl. I S. 419) in der Erwartung an, dass ihre Übernahme als § 186 SGG zur Entlastung der Gerichte zweckmäßig sei, weil die Kostenermäßigung die Versicherungsträger und die Versorgungsbehörden veranlassen werde, eine aussichtslose Rechtsverfolgung aufzugeben (vgl. BT-Drs. 1/4357, 33 zu § 133, der im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu § 186 SGG wurde). Die Ermäßigung der Gebühr nach § 186 Satz 1 SGG beruht also auf der Erwägung, dass bei einer Erledigung der Streitsache ohne Urteil die dem Staat entstehenden Kosten geringer sind, als wenn ein Urteil ergeht (Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 20. November 1964 - 3 RK 77/59 - SozR Nr. 1 zu § 186 SGG = juris RdNr. 7). Diese Zielrichtung des § 186 SGG ist auch gewahrt, wenn man weiterhin nur Entscheidungen durch Urteil als die volle Pauschgebühr auslösende Entscheidungsform in § 186 SGG anerkennt. Denn es ist nicht maßgeblich nur auf den Arbeitsaufwand der Richter abzustellen, der durch die Abfassung der Entscheidung entsteht, sondern auf den Gesamtaufwand inklusive Kosten für das Gericht. Dies wird verkannt, wenn behauptet wird, ein Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG, der wie ein Urteil im schriftlichen Verfahren wirke, oder ein Beschluss nach § 86b SGG verursache einen vergleichbaren Arbeitsaufwand des Gerichts, weshalb § 186 SGG entsprechend erweiternd auf solche Beschlüsse angewendet werden müsse (so zu § 86b SGG: Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. Mai 2019 - L 12 SF 152/19 E; Thüringer LSG, Beschluss vom 9. November 2018 - L 1 SF 1194/18; Hessisches LSG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - L 6 S 52/93; zu § 153 Abs. 4 SGG: Jungeblut in BeckOK Sozialrecht, SGG, 58 Ed. V. 1. September 2020, § 186 RdNr. 4; Krauß in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auf. 2014, § 186 RdNr. 13).

Entscheidungen nach § 153 Abs. 4 SGG sind nur zulässig, wenn die drei Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für entbehrlich halten, was regelmäßig nur bei einfach gelagerten Sachverhalten und Rechtsfragen ohne das Erfordernis einer Beweisaufnahme in Betracht kommt. Entscheidungen nach § 86b SGG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergehen nur nach summarischer Prüfung, regelmäßig ohne Beweisaufnahme und häufig nur aufgrund einer Folgenabwägung. Von einem gleich hohen Arbeitsaufwand gegenüber Verfahren, die durch Urteil entschieden werden, bei denen also im Regelfall eine mündliche Verhandlung durchgeführt und damit eine durchaus zeitraubende Verhandlungs- und Beratungsdauer sowie häufig Beweisaufnahmen mit zu berücksichtigen sind, kann insofern keine Rede sein (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Januar 1995 – L 9 KoB 223/94 – Breithaupt 1995, 814, 815). Außerdem müssen – abgesehen von den Entscheidungen nach § 155 Abs. 3 SGG als Einzelrichter, die bezogen auf alle Urteile der Landessozialgerichte die Ausnahme und nicht die Regel darstellen – für den Erlass eines Urteils ehrenamtliche Richter hinzugezogen werden (vgl. §§ 12, 33, 40 SGG), was neben einem beträchtlichen Organisations- und Kostenaufwand für das Gericht auch einen höheren Arbeitsaufwand für den Richter aufgrund der Information und argumentativen Auseinandersetzung mit den ehrenamtlichen Richtern darstellt. Dieser unterschiedliche Arbeits- und Kostenaufwand für Urteile einerseits und Beschlüsse andererseits rechtfertigt es, § 186 SGG als allein auf die Vermeidung von Urteilen abzielende Vorschrift zu verstehen.

3.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Kostenentscheidung bedarf es, weil für das Erinnerungsverfahren nach § 189 SGG eine Rechtsanwaltsgebühr anfällt (vgl. Nr. 3500 bzw. 3501 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

4.

Diese Entscheidung ist nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG unanfechtbar.