Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 22.10.2020, Az.: L 8 SO 77/20

Sozialhilfeleistungen für Deutsche im Ausland; Begriff der außergewöhnlichen Notlage

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
22.10.2020
Aktenzeichen
L 8 SO 77/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 48384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 21.04.2020 - AZ: S 33 SO 160/18

Fundstellen

  • KomVerw/B 2021, 418-420
  • KomVerw/LSA 2021, 412-413
  • KomVerw/MV 2021, 413-414
  • KomVerw/S 2021, 407-408
  • KomVerw/T 2021, 406-408
  • SAR 2021, 18-20
  • ZfSH/SGB 2021, 68 (Pressemitteilung)
  • info also 2022, 48

Redaktioneller Leitsatz

Eine außergewöhnliche Notlage ist nicht anzunehmen, wenn der Betroffene lediglich bedürftig ist, also überhaupt eine Notlage besteht; vielmehr muss das physische Existenzminimum nach den örtlichen Verhältnissen konkret und unmittelbar gefährdet sein.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 21. April 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im Streit sind Sozialhilfeleistungen für Deutsche im Ausland für die Zeit ab März 2017.

Der 1951 in Bremen geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und seit 1993 verheiratet mit einer 1969 geborenen Thailänderin. Anfang 2017 meldete er seinen Wohnsitz in Deutschland ab und reiste auf unbestimmte Dauer nach Thailand aus. Im April 2017 adoptierte seine Ehefrau nach thailändischem Recht ihre 2014 geborene Enkeltochter, ein Kind ihrer aus erster Ehe stammenden Tochter, das ebenfalls die thailändische Staatsangehörigkeit hat. Ihren Lebensunterhalt bestreitet die Familie (wohl vorrangig) durch die Rente des Klägers von der Knappschaft Bahn See, die sich im Jahr 2017 auf 982,27 EUR (netto) belief.

Mit Schreiben vom 28.3.2017, das bei der Beklagten spätestens am 22.5.2017 einging, beantragte der Kläger lebensunterhaltssichernde Leistungen während seines Aufenthalts in Thailand und machte Aufwendungen für den Lebensunterhalt entsprechend den Regelsätzen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), Unterkunftskosten für eine Dreizimmerwohnung von (umgerechnet) 530,00 EUR je Monat sowie Kosten für die Einrichtung des Schlaf- (Ehebett mit Schrank und Kommode) und Wohnzimmers (Sofa mit Sesseln und Tisch, Wohnzimmerschrank, Gardinen, Fernseher mit Tisch und Antenne) sowie der Küche (Küchenschrank, Gasherd und -flasche, Tisch mit Stühlen, Kühlschrank, Töpfe, Pfannen, Geschirr) in einer Gesamthöhe von 3.000,00 EUR geltend. Zugleich wies er darauf hin, dass seiner Ehefrau ein Anteil seines Einkommens von 4/7 als Unterhaltsleistung zustehen würde, so dass ihm selbst lediglich etwa 420,00 EUR monatlich zum Leben verblieben. Nach Einholung einer Stellungnahme der deutschen Botschaft Bangkok vom 6.9.2017 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, eine Hilfegewährung für Deutsche im Ausland komme nicht in Betracht, weil dem Kläger eine Rückkehr nach Deutschland möglich sei; dem stehe insbesondere nicht die Pflege und Erziehung eines leiblichen Kindes (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) entgegen (Bescheid der Beklagten vom 12.9.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.5.2018).

Die wegen der zunächst unterbliebenen Entscheidung über den Widerspruch am 14.5.2018 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Bremen - nach Änderung des Klagebegehrens auf Verurteilung der Beklagten zur Leistung - durch Gerichtsbescheid vom 21.4.2020 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Hilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII, weil die gesetzlichen Ausnahmeregelungen weder nach deren Wortlaut noch dem Willen des Gesetzgebers einschlägig seien. Danach sei der Kläger nicht aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gründe gehindert, nach Deutschland zurückzukehren. Er selbst sei nicht (Adoptiv-)Vater des von seiner Ehefrau adoptierten Kindes. Dass diese wegen der Pflege und Erziehung des Kindes nicht nach Deutschland reisen wolle, begründe keine unabweisbare Notlage oder eine fehlende Rückkehrmöglichkeit nach Deutschland, ebenso wenig der Umstand, dass der Kläger es für unzumutbar halte, seine Ehefrau und deren Adoptivtochter bei seiner Rückkehr nach Deutschland in Thailand zurückzulassen. Soweit das Klagebegehren dahingehend auszulegen sei, dass auch die Ehefrau und ihr Adoptivkind Leistungen geltend machen, seien diese Klagen bereits unzulässig, weil sich die angefochtene Entscheidung der Beklagten nur an den Kläger richte.

Gegen diese dem Kläger am 4.5.2020 per Einschreiben mit Rückschein zugegangene Entscheidung richtet sich seine Berufung vom 25.5.2020. Er macht (weiterhin) geltend, dass ihm eine Rückkehr nach Deutschland nicht zuzumuten sei, weil in diesem Fall der Lebensunterhalt seiner Ehefrau und ihres Adoptivkindes in Thailand nicht gesichert sei. Das Kind sei auf die Pflege und Erziehung durch seine Ehefrau und ihn angewiesen, weil es nach seiner Geburt von ihren Eltern verlassen worden sei. Für eine Ausreise nach Deutschland erhalte es kein Visum. Außerdem sei die Adoption unter der auf die leibliche Mutter zurückzuführende Bedingung erfolgt, dass das Kind Thailand nicht verlassen dürfe.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

  1. 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 21.5.2020 und den Bescheid der Beklagten vom 12.9.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.5.2018 aufzuheben und

  2. 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab März 2017 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie eine einmalige Beihilfe für Wohnungserstausstattungen in Höhe von 3.000,00 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 30.6. und 30.7.2020).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte der Beklagten verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die form- und fristgerecht (§ 153 SGG) eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 12.9.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.5.2018 (§ 95 SGG), durch den der mit Schreiben vom 28.3.2017 gestellte Antrag des Klägers auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (zum Eingang des Antrags bei der Beklagten gleich) abgelehnt worden ist. Die Klage betrifft ausschließlich den Leistungsanspruch des Klägers und nicht Ansprüche seiner Ehefrau und deren Adoptivkindes, die mangels deutscher Staatsangehörigkeit ohnehin nicht in Betracht kommen; die Gewährung von Sozialhilfe im Ausland für im gleichen Haushalt lebende Familienangehörige von Deutschen, die selbst nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, ist nur nach der bis Ende 2003 geltenden Rechtslage (§ 119 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz) möglich gewesen (vgl. Coseriu in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 24 Rn. 21). Entsprechend dieser Rechtslage hat der Kläger im Verwaltungsverfahren durch seine Berechnung der ihm wegen des Unterhaltsanspruchs seiner Ehefrau der Höhe nach zustehenden Leistungen zum Ausdruck gebracht, dass es ihm (nur) um seinen eigenen Anspruch auf Unterstützung geht (vgl. seine Schreiben aus 2017, Bl. 36 und 38 d. VA). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus seinem Vortrag im Klageverfahren nach Umstellung der Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) - die Klageänderung ist aufgrund der Einwilligung der Beklagten nach § 99 Abs. 1 und 2 SGG zulässig -, in dem ihn das SG ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass der Anspruch nach § 24 SGB XII nur Deutschen zustehen kann (Verfügung vom 1.3.2019, Bl. 38 d. GA). Unter diesen Umständen ist eine Einbeziehung seiner Ehefrau und des Adoptivkinds als Beteiligte des Verfahrens auch nach dem Meistbegünstigungsprinzip nicht angezeigt (zur Einbeziehung von Familienangehörigen in ein Gerichtsverfahren vgl. etwa BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - juris Rn. 11).

Der Bescheid der Beklagten ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die Beklagte örtlich und sachlich zuständig. Nach § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB XII ist für Sozialhilfe für Deutsche im Ausland der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Dies ist hier Bremen. Die Beklagte hat als überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 2, § 3, § 10 des Brem. Gesetzes zur Ausführung des SGB XII vom 30.4.2007 (Brem.GBl. S. 315, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.3.2019, Brem.GBl. S. 45, 48) gehandelt; hierauf ist im Ausgangsbescheid ausdrücklich hingewiesen worden.

Der Ablehnungsbescheid ist materiell rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII zu. Dabei muss der Frage, wann der Antrag bei der Beklagten eingegangen ist - nach Rücklauf des ersten Briefes des Klägers als nicht zustellbar wohl am 22.5.2017 (vgl. den Eingangsstempel auf seinem erneuten Schreiben, Bl. 20 d. VA) -, nicht weiter nachgegangen werden. Dem Kläger steht schon dem Grunde nach ein Leistungsanspruch nicht zu.

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann hiervon im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist: Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss (Nr. 1), längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit (Nr. 2) oder hoheitliche Gewalt (Nr. 3).

Ob dem Kläger nach diesen Vorgaben eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich ist, muss hier nicht entschieden werden. Von den im Gesetz aufgeführten Gründen kommen lediglich die Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, in Betracht. Dieser Tatbestand setzt nicht voraus, dass es sich um ein Kind des Hilfesuchenden handelt, sondern dass es unter den Schutzbereich des Art. 6 GG fällt, wie etwa auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder (vgl. Coseriu in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 24 Rn. 47 m.w.N.). Die Rechtsfrage, ob die personale Sorge des anderen Ehegatten für ein von diesem adoptiertes (Enkel-)Kind mit derjenigen für ein aus einer früheren Ehe stammendes (Stief-)Kind (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 11.5.2005 - XII ZR 211/02 - juris Rn. 23) leistungsrechtlich gleichzusetzen ist, lässt der Senat insoweit unbeantwortet.

Die Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland ist hier schon ausgeschlossen, weil dies aufgrund der Einkommensverhältnisse des Klägers nicht wegen einer außergewöhnlichen Notlage i.S. des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII unabweisbar ist.

Bei der "Unabweisbarkeit" der Leistung handelt es sich um eine eigenständige Voraussetzung (BSG, Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 5/16 R - juris Rn. 28). Der - gerichtlich in vollem Umfang überprüfbare - unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Notlage setzt in der Person desjenigen, der für sich Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, besondere Lebensumstände voraus, welche die konkrete und unmittelbare Gefahr einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter begründen. Dazu zählen das Leben (Art 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG), die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG), das menschenwürdige Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) oder ein anderes grundrechtlich geschütztes Rechtsgut mit vergleichbar existentieller Bedeutung (zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R - juris Rn. 14). Eine außergewöhnliche Notlage liegt nicht schon vor, wenn der Betroffene bedürftig ist, also überhaupt eine Notlage besteht. Bezogen auf existenzsichernde Leistungen (also Leistungen für Nahrungsmittel und Getränke, Bekleidung, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung sowie Gesundheit) müssen besondere Lebensumstände in der Person des Leistungsberechtigten vorliegen, die das (physische) Existenzminimum nach den örtlichen Verhältnissen konkret und unmittelbar gefährden; Beurteilungsmaßstab sind insoweit grundsätzlich der allgemeine Lebensstandard und die Anschauungen im Aufenthaltsland (vgl. Coseriu in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 24 Rn. 29 ff., 33).

Nach diesen Maßgaben liegt hier eine außergewöhnliche Notlage, die eine Leistungsgewährung als unabweisbar erscheinen lässt, nicht vor, weil der Kläger durch seine Renteneinkünfte von etwa 1.000,00 EUR je Monat über ausreichende Mittel verfügt, um seinen eigenen Bedarf nach den örtlichen Verhältnissen in Thailand in der Weise zu decken, dass seine (physische) Existenz nicht gefährdet und auch sonst keine existentielle Notlage anzunehmen ist. In Anbetracht dessen, dass seine Renteneinkünfte es dem Kläger auch in Deutschland ermöglichen würden, seinen Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen, allenfalls in geringer Höhe, zu bestreiten, liegen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sein Lebensunterhalt in Thailand kostspieliger ist bzw. eine gravierende Unterdeckung existentieller Bedarfe vorliegt. Dies wird nicht nur durch die Angaben des Klägers im Gerichtsverfahren bestätigt, nach denen von der monatlichen Rentenzahlung von etwa 1.000,00 EUR bzw. umgerechnet 33.560,00 thailändische Baht nach Abzug der Fixkosten der Familie (einschließlich Unterkunftskosten und Schulgeld für die Adoptivtochter der Ehefrau) von 26.650 Baht nur etwa 7.000,00 Baht bzw. 6,00 EUR pro Tag zum Leben verbleiben würden (Schriftsatz vom 8.11.2019, Bl. 81 d. GA), sondern auch durch eine überschlägige Internetrecherche (https://www.leben-in-thailand.de/, abgerufen am 22.10.2020). Zur Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers in Thailand soll danach ein monatlicher Betrag von etwa 1.500,00 EUR ausreichen, viele sollen allerdings mit geringeren Mitteln auskommen. So komme man mit ca. 600 bis 800 EUR je Monat "einigermaßen über die Runden", wenn man eine günstige Wohnung finde; mit ca. 1000,00 EUR bis 1200,00 EUR sei man in Thailand "schon ganz gut abgesichert". Unter diesen Umständen hat der Senat weitere Ermittlungen zu den örtlichen Verhältnissen in Thailand nicht als erforderlich angesehen.

Im Kern geht es dem Kläger nicht um die Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes, sondern um zusätzliche Leistungen, um den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und ihres Adoptivkindes sicherstellen zu können. Für im gleichen Haushalt lebende Familienangehörige von Deutschen, die selbst nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, sind allerdings nach § 24 Abs. 1 SGB XII - wie bereits ausgeführt - keine Leistungen vorgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.