Landgericht Aurich
Beschl. v. 18.12.2006, Az.: 4 T 433/06
Berechnung des Regelsatzes der Vergütung für den Fall der vorzeitigen Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 18.12.2006
- Aktenzeichen
- 4 T 433/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 39295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGAURIC:2006:1218.4T433.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Aurich - 27.04.2006 - AZ: 9 IN 15/04
- nachfolgend
- BGH - 16.10.2008 - AZ: IX ZB 247/06
- LG Aurich - 02.08.2010 - AZ: 4 T 433/06
- BGH - 14.11.2012 - AZ: IX ZB 191/10
Rechtsgrundlagen
- § 63 Abs. 1 S. 2 InsO
- § 213 InsO
- § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV
In dem Insolvenzverfahren
...
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich
durch
den Vizepräsidenten des Landgerichts R. als Einzelrichter
am 18.12.2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 27. April 2006 werden zurückgewiesen.
Die sofortigen Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Aurich vom 27. April 2006 werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 16/100 dem Insolvenzverwalter und zu je 28/100 der Gemeinschuldnerin und den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. auferlegt. Beschwerdewert: 138.587,27 EUR.
Gründe
Die Schuldnerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24.09.1997 mit Sitz in B. errichtet. Das Stammkapital in Höhe von 25.700,- EUR wurde durch die Gesellschafter, die weiteren Beteiligten zu 1. und 2., zu je 12.850,- EUR übernommen. Die rückständige Stammeinlage in Höhe von 12.782,30 EUR wurde von diesen Gesellschaftern auf Anforderung des Insolvenzgerichts gezahlt. Die weiteren Beteiligten wurden zu Geschäftsführern bestimmt. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand der Schuldnerin
die Vermittlung des Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche
Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume,
die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen,
für eigene und fremde Rechnung, auch unter Verwendung von Vermögenswerten von
Nutzungsberechtigten,
die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden
Namen für fremde Rechnung.
Die Gesellschaft wurde im Handelsregister des Amtsgerichts Mühlhausen unter HRB ... eingetragen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.06.2002 wurde der Sitz von 9.... B. nach 2....B. verlegt. Die Gesellschaft wurde am 13. August 2002 unter HR ... im Handelsregister des Amtsgerichts Emden eingetragen. Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 11.06.2002 zu Urkunden-Nr. .../2002 der Notarin G. V., E., veräußerten die weiteren Beteiligten je einen Geschäftsanteil in Höhe von 11.350,- EUR an den jetzigen Geschäftsführer der Schuldnerin für jeweils einen Euro pro Teilgeschäftsanteil. Die Gesellschafter der Gesellschaft sind nach der Abtretung der jetzige Geschäftsführer mit einer Stammeinlage von 12.700,- EUR und die weiteren Beteiligten mit einer Stammeinlage von jeweils 1.500,- EUR.
Die weiteren Beteiligten wurden mit Gesellschafterbeschluss zum 01.08.2002 abberufen und zum neuen Geschäftsführer der jetzige Geschäftsführer bestellt. Er ist allein vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Am 07.01.2004 beantragte der Geschäftsführer der Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung. In den hiermit in Bezug genommenen Fragebögen zu seinem Insolvenzantrag, eingegangen am 19.03.2004, gab er an, das Unternehmen beschäftige seit September 2002 keine Mitarbeiter mehr, Vermögen und Forderungen habe die Gesellschaft nicht. Auf Anfrage des Insolvenzgerichts teilte er am 21.04.2004 mit, die Stammeinlagen seien nur in Höhe von 12.782,30 EUR eingezahlt.
Das Amtsgericht Aurich eröffnete durch Beschluss vom 21.06.2004 das Insolvenzverfahren und bestellte den im Rubrum genannten Insolvenzverwalter. Dieser teilte in seinem Bericht gem. § 153 InsO vom 10.09.2004 mit, er habe an Vermögen ein Bankguthaben über 3.846,72 EUR ermittelt, ferner hätten die Gründungsgesellschafter, die weiteren Beteiligten zu 1. und 2., je 6.391,15 EUR rückständige Stammeinlagen gezahlt. Es bestünden Verbindlichkeiten gegenüber 18 Gläubigern, die überwiegend aus dem Zeitraum der Geschäftsführung der weiteren Beteiligten stammten, in einer Gesamthöhe von 32.908,29 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht des Insolvenzverwalters vom 10.09.2004 verwiesen.
In seinem ersten Sachstandsbericht vom 31.01.2005 teilte der Insolvenzverwalter mit, er sei bei der Durchsicht von 30 Aktenordnern mit Kontobelegen und Buchhaltungsunterlagen auf den Kaufvertrag vom 29.07.2003 - UR-Nr. .../2003 - des Notars R. K., B., gestoßen. In diesem Kaufvertrag verkaufen die früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. , aufgrund einer Vollmacht des jetzigen Geschäftsführers der Schuldnerin Grundstücke an die H. H.-Vertriebs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer K. und D. (die weiteren Beteiligten zu 1. und 2.) für 1.090.000,- EUR.
In dem Kaufvertrag heißt es unter anderem:
"... Die in den Abteilungen II und III der vorbezeichneten Grundbücher eingetragenen Lasten werden vom Käufer übernommen ...
§ 3 Kaufpreis
Der Kaufpreis beträgt 1.090.000,- EUR (eine Million neunzigtausend). Der Kaufpreis ist bis zum 30.08.2003 vom Käufer an den Verkäufer direkt zu zahlen, nicht jedoch bevor
a)
die Negativbescheide nach den §§ 24 ff. BauBGB dem Notar vorliegen,b)
die Genehmigungen nach der Grundstücksverkehrsordnung bzw. ein Befreiungs-tatbestand vorliegen,
vom Eintritt der Kaufpreiszahlungsvoraussetzungen zu a) und b) wird der Notar die Vertragsbeteiligten informieren.
Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist er ab dem Datum des Verzugs verpflichtet, 12% Zinsen p.a. an den Verkäufer zu zahlen.
Für den Fall der Rückabwicklung des vorliegenden Kaufvertrages verpflichtet sich der Verkäufer, auf den zurück zu zahlenden Kaufpreis ab Verzugseintritt 12% Zinsen p.a. zu zahlen.
Der Käufer unterwirft sich wegen der Kaufpreisverpflichtung, Zinsen und sonstiger in dieser Urkunde eingegangene und übernommene Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldbeträge der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Der Notar ist berechtigt, eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde, ohne Nachweis der die Vollstreckbarkeit begründenden Tatsachen, zu erteilen. ..."
Wegen aller Einzelheiten wird auf den vorgenannten Kaufvertrag Bezug genommen.
Auf Anforderung des Insolvenzverwalters übersandte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die Fotokopie seines Schreibens an den Notar K., datierend vom 28.10.2003, in dem es heißt:
"... Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass der Kaufpreis von 1.090.000,- EUR gezahlt worden ist. ..."
Demgegenüber heißt es in einem Schreiben des Steuerberaters K. vom 25.10.2004 an den Insolvenzverwalter:
"... Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 20.10.2004 teilen wir Ihnen mit, dass in der Finanzbuchhaltung des Jahres 2003 der unter Betreff genannten Gesellschaft der unter Urkunden-Rolle Nr. ../2003 des Notar K. beurkundete Verkauf nicht verbucht wurde.
Somit wurde der Kaufpreisanspruch in Höhe von 1.090.000,- EUR aus dem Grundstücksgeschäft nicht gebucht.
Ebenso ist aus der Buchhaltung nicht ersichtlich, ob der Kaufpreis aus den oben genannten Vertrag direkt auf ein Bankkonto gezahlt wurde. ..."
Der Insolvenzverwalter ließ sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrages erteilen und betrieb die Zwangsvollstreckung gegen die Käuferin. Mit Schriftsatz vom 25.11.2004 teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin dem Insolvenzverwalter daraufhin unter anderem folgendes mit:
"Die Zwangsvollstreckung ist offensichtlich nur deshalb möglich, weil in dem Grundstückskaufvertrag versehentlich bei dem Satz, "die in Abteilung II und III der vorbezeichneten Grundbücher eingetragenen Lasten werden vom Käufer übernommen", die Worte, "unter Anrechnung auf den Kaufpreis", nicht in die Urkunde aufgenommen worden sind, obwohl dies den Vorstellungen und dem Willen beider Vertragsparteien entsprach. Diesbzgl. wird bekanntlich durch die Kollegen ... die Vollstreckungsgegenklage bei den Landgerichten Neuruppin ... geführt. ...
... Nach dem mir vorliegenden Entwurf der Bilanz der Gemeinschuldnerin zum 31.12.2003 bestehen Verbindlichkeiten lediglich in Höhe von 212.813,45 EUR, wovon ca. die Hälfte auf eine von unserer Mandantin beherrschte Gesellschaft entfällt. Hieraus ergibt sich, dass echte Fremdverbindlichkeiten allenfalls in Höhe von rund 100.000,- EUR bestehen können.
Weshalb vor diesem Hintergrund von Ihnen eine Forderung in mehr als fünffacher Höhe beigetrieben werden soll, ist nicht recht nachvollziehbar. ..."
In der dazu vorgelegten Vollmacht des jetzigen Geschäftsführers der Schuldnerin vom 06.12.2004 heißt es:
"... Ich versichere an dieser Stelle nochmals, dass seinerzeit unter den Beteiligten Einigkeit darin bestand, dass die Erfüllung des Kaufvertrages UR-Nr. .../03 des Notar K. dadurch erzielt werden sollte, dass die seinerzeitige H. H.-Vertriebs GmbH alle auf den erworbenen Immobilien lastenden Darlehen übernimmt. Die Valuta der Darlehen entsprach mindestens dem Verkehrswert der Immobilien, so dass sich ein Ausgleichsanspruch nicht ergab. ...
... Abstimmungen können mit Herrn K. vorgenommen werden, ich selber stehe bei Bedarf für weitere notwendige Unterschriftsleistungen zur Verfügung und bitte, etwaige Termine vorab mit Herrn K. abzustimmen. ..."
In der seit dem 03.04.2004 bei dem Landgericht Neuruppin zum Aktenzeichen 1 O 427/04 anhängigen Vollstreckstreckungsabwehrklage der Firma H. H.-Vertriebs GmbH, vertreten durch die weiteren Beteiligten als Geschäftsführer gegen den Insolvenzverwalter heißt es in der Klageschrift auf Seite 2: "Schon im Notartermin einigten sich die Parteien darauf, dass statt der Kaufpreiszahlung eine Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten bzgl. der einzelnen Objekte durch die Käuferin erfolgen sollte. Da der notarielle Kaufvertrag die dingliche Übernahme der Lasten durch die Klägerin beinhaltete, haben die Parteien diese Vereinbarung im Nachhinein noch einmal schriftlich fixiert. ..."
Ferner heißt es auf Seite 4 der Klageschrift:
"... Die Forderung des Beklagten ist nicht nachvollziehbar. Die Erfüllung der Kaufpreiszahlung ist durch die Verkäuferin angezeigt worden. Sie erfolgte durch Übernahme der bestehenden Darlehen der einzelnen Objekte durch die Käuferin. Eine Übernahme der Lasten und die Zahlung des Kaufpreises durch die Klägerin war erkennbar von den Parteien nicht gewollt. Denn aus § 9 des Grundstückskaufvertrags ergibt sich aus der Addition der Verkehrswerte der einzelnen Objekte exakt der Kaufpreis von 1.090.000,- EUR (100.000,- EUR + 118.000,- EUR + 872.000,- EUR). ..."
In der zur Klageschrift vorgelegten Vereinbarung, datierend vom 05.08.2003, heißt es "... im Rahmen des Kaufvertrages wurde ein Kaufpreis vereinbart, der den aktuellen Salden der Kreditlinie bei den jeweiligen Banken entspricht. Zur Vereinfachung des Verfahrens sind sich die Vertragesbeteiligten darüber einig, dass statt der Zahlung eines Kaufpreises die Übernahme der bestehenden Darlehen der einzelnen Objekte durch Herrn J. D. und Herrn D. K. erfolgt. Die Anträge bei den jeweiligen Banken werden einvernehmlich gestellt, wo bereits die kreditgebenden Banken im Vorfeld ihr Einverständnis signalisiert haben. Da es sich durch diese Vereinbarung weder steuerlich noch an den Kaufpreises etwas ändert, soll diese Vereinbarung für alle Parteien verbindlich sein. ..."
Ferner heißt in der zur Klageschrift eingereichten eidesstattlichen Versicherung des Beteiligten K. vom 04.11.2004 unter anderem:
"... Schon im Notartermin bestand zwischen der Verkäuferin und uns Einigkeit darüber, dass anstand der Kaufpreiszahlung über 1.090.000,- EUR die Darlehensverbindlichkeiten bei den jeweiligen Banken durch die H. H.-Vertriebs GmbH übernommen werden sollten. Zur Sicherheit haben wir diese Vereinbarung nach Abschluss des notariell beurkundeten Vertrages noch einmal am 05.08.2003 schriftlich fixiert. Etwas anderes hätte aber auch keinen Sinn gemacht. Wie sich aus den §§ 9 des notariellen Grundstückskaufvertrages ergibt, beträgt der Gesamtverkehrswert aller erworbenen Objekte genau den Kaufpreis von 1.090.000,- EUR. Würden wir zusätzliche Darlehensverbindlichkeiten übernehmen, würde sich der Kaufpreis nahezu verdoppeln.
Wir sind dann auch so vorgegangen, sämtliche Darlehensverbindlichkeiten sind von der H. H.-Vertriebs GmbH übernommen worden. Vor diesem Hintergrund hat dann die Verkäuferin die Zahlung des Kaufpreises bestätigt. Sodann hat der Notar die Eintragung in die Grundbücher veranlasst. ..."
Das Landgericht Neuruppin hat durch Beschluss vom 24.11.2004 die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notar K. - UR-Nr. 3../2003 - bis zum Erlass eines Urteils in dieser Sache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.090.000,- EUR einstweilen eingestellt. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem:
"Die durch die Klägerin erhobene Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgen konnte. Allerdings rechtfertigen die Erfolgsaussichten keine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung.
Unstreitig hat die Klägerin die sich aus dem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 29.07.2003 ergebende Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt.
Ihrer Behauptung, bereits im Notartermin hätten sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, dass statt der Kaufpreiszahlung eine Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten bezüglich der einzelnen Objekte durch die Klägerin erfolgen sollte, steht der Wortlaut des notariellen Vertrages, aber auch der Wortlaut der Vereinbarung vom 05.08.2003 entgegen, wonach eine solche Vereinbarung allenfalls nachträglich geschlossen wurde.
Inwieweit die Vereinbarung vom 05.08.2003 wirksam war bzw. inwieweit die Klägerin ihre Verpflichtungen aus der genannten Vereinbarung erfüllt hat, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen.
Der Vortrag der Klägerin ist teilweise widersprüchlich, zum Teil unzureichend oder nicht glaubhaft gemacht.
Widersprüchlich ist der Vortrag zum Hintergrund der Höhe des Kaufpreises von 1.090.000,- EUR. Zum einen behauptet die Klägerin, dass es sich dabei um den aktuellen Stand der einzelnen Darlehensverbindlichkeiten für die verkauften Immobilien bei den jeweiligen Banken gehandelt habe. Zum anderen behauptet die Klägerin, der Kaufpreis ermittle sich aus der Addition der Verkehrswerte für die einzelnen Objekte. Im übrigen hat die Klägerin weder substantiiert die zum Zeitpunkt des Kaufvertrages aktuellen Darlehensverbindlichkeiten für die einzelnen Objekte dargelegt und glaubhaft gemacht, noch hat die Klägerin im einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie in Erfüllung der behaupteten Vereinbarung vom 05.08.2003 Darlehensverbindlichkeiten der Schuldnerin in Höhe von 1.090.000,- EUR übernommen hätte.
Der durch die Klägerin vorgelegte Darlehensvertrag über einen Betrag von 1.000.000,- EUR ist weder durch die Klägerin noch durch die VR Bank N. e.G. unterzeichnet worden, im übrigen ergibt sich aus dem Vertrag auch nicht, dass und in welcher Höhe eine Verbindlichkeit der H. G.gesellschaft mbH übernommen worden wäre.
Der vorgelegte Darlehensvertrag vom 17.02.2003 datiert auf einen Zeitpunkt vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages und kann bereits deshalb nicht in Erfüllung dieses Vertrages geschlossen worden sein. Im übrigen ergibt sich aus diesem Vertrag ebenso nicht eine Übernahme von Verbindlichkeiten der H. G.esellschaft mbH durch die Klägerin. Der Vortrag der Klägerin zur Übernahme von Verbindlichkeiten hinsichtlich des Objektes B.-G. ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Soweit die auf den 05.08.2003 datierte Vereinbarung auch im Hinblick auf den Umstand, dass diese nach dem Wortlaut nicht durch die Klägerin, sondern durch ihre Geschäftsführer als natürliche Personen geschlossen wurde und unter Berücksichtigung der fehlenden notariellen Beurkundung überhaupt wirksam sein sollte (hierbei fällt auch auf, dass sich die Vereinbarung über Grundstücke verhält, die nicht in der Anlage zum Kaufvertrag vom 29.07.2003 aufgeführt, die insoweit erst durch ergänzende Vereinbarung vom 10.03.2004 vervollständigt wurde), besteht im übrigen die Möglichkeit, dass der Beklagte diese Vereinbarung anfechten kann.
Die vom Beklagten aufgestellte Behauptung, der Wert der verkauften Objekte sei weit höher als die im § 9 des Notarvertrages aufgeführten Wertangaben, erscheint nachvollziehbar. Bei dem Objekt B., L. 3 handelt es sich um 33 Wohneinheiten. Ausgehend von der Wertangabe in Höhe von 872.000,00 EUR würde damit pro Wohnung lediglich ein Wert in Höhe von 26.424,00 EUR anzunehmen sein. Bei dem Objekt in B. handelt es sich um 7 offensichtlich mit Einfamilienhäusern bebaute Grundstücke, die ausgehend von einem Gesamtwert von 118.000,00 EUR lediglich einen Wert von jeweils 16.857,14 EUR hätten. Üblicherweise liegt der Verkehrswert von Eigentumswohnungen bzw. Einfamilienhäusern über diesen Beträgen. Demgemäß kommt eine Anfechtung der Vereinbarung vom 05.08.2003 gemäß § 129 ff. InsO in Betracht, auch daher war die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung einzustellen."
Wegen aller Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Neuruppin verwiesen.
Mit Beschluss vom 22.12.2005 hat das Landgericht Neuruppin gemäß § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet, weil beide Parteien im Hinblick darauf, dass eine Einstellung des Insolvenzverfahrens gem. § 213 ZPO zu erwarten war, dies beantragt hatten.
Durch Beschluss vom 22.08.2006 hat das Insolvenzgericht das Verfahren gem. § 213 InsO mit Zustimmung aller Insolvenzgläubiger bzw. nach Leistung einer Sicherheit für die bestrittenen Forderungen eingestellt.
Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von insgesamt 151.384,66 EUR beantragt. Wegen aller Einzelheiten wird auf den Antrag vom 30.03.2006 verwiesen.
Das Insolvenzgericht hat durch Beschluss vom 27.04.2006 die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf
- 1.
49.801,61 EUR Regelvergütung
- 2.
32.371,05 EUR 65%iger Zuschlag zur Regelvergütung
- 3.
6.000,- EUR Auslagen
- 4.
14.107,62 EUR Umsatzsteuer
- 5.
abzüglich 5.000,- EUR Vorschuss
- 6.
insgesamt 97.280,28 EUR.
Gegen diesen ihm am 05.05.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19.05.2006 eingelegte sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters. Sie macht geltend, dass die vom Amtsgericht zuerkannten Zuschläge zur Regelvergütung in Höhe von 0,25 für aufwendige Ermittlungen der Masse, weitere 0,25 für die Überprüfung der Buchhaltungsunterlagen und weitere 0,15 für die weitgehende Befriedigung der Gläubiger nicht ausreichend sei. Die Tätigkeiten im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage seien nicht durch die dort entstehenden Rechtsanwaltsgebühren abgegolten. Weitere Zuschläge seien auch dafür angemessen, dass eine Konzernverpflichtung gegeben sei und die Schuldnerin sich obstruktiv verhalten habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 19.05.2006 verwiesen.
Die weiteren Beteiligten sowie die Schuldnerin haben gegen den ihnen am 17.05.2006 zugestellten Beschluss am 22.05.2006 ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortigen Beschwerden machen im wesentlichen geltend, die Vergütung des Insolvenzverwalters sei nicht nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, weil der oben genannte Kaufpreisanspruch aus dem Kaufvertrag vor dem Notar K. in Höhe von 1.090.000,- EUR nicht zu berücksichtigen sei. Ferner sei eine Erhöhung der Regelvergütung nicht angemessen. Wegen aller Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beschwerdeführer vom 30.08.2006 und 20.11.2006 verwiesen.
Die sofortigen Beschwerden der weiteren Beteiligten sind gem. § 64 Abs. 3 InsO unzulässig, weil gegen den angefochtenen Beschluss nur der Insolvenzverwalter, der Schuldner und jeder Insolvenzgläubiger sofortige Beschwerde einlegen kann.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters sind gem. § 64 Abs. 2 InsO zulässig, jedoch unbegründet.
Gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV wird der Regelsatz der Vergütung für den hier vorliegenden Fall der vorzeitigen Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger nach dem (notfalls geschätzten) Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens, auf die sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Verfahrens bezogen hat, berechnet (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 9).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde der Schuldnerin ist der Insolvenzmasse der oben genannte Kaufpreisanspruch in Höhe von 1.090.000,- EUR hinzuzurechnen, denn auf die Einziehung dieser Forderung hat sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters ebenfalls bezogen.
An der Existenz und Werthaltigkeit dieser Forderung hat das Beschwerdegericht keine Zweifel. Der Wortlaut des notariell beurkundeten Kaufvertrags vom 29.07.2003, der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, ist in Bezug auf den zu zahlenden Kaufpreis eindeutig in dem Sinn, dass der Kaufpreis nicht mit den übernommenen Belastungen der Grundstücke zu verrechnen ist.
Das Vorbringen der Gesellschafter der Schuldnerin im Insolvenzverfahren im Schriftsatz vom 07.12.2004, bei der Formulierung des Kaufvertrags seien die Worte: "unter Anrechnung auf den Kaufpreis" versehentlich nicht mit aufgenommen worden, obwohl allen Beteiligten klar gewesen sei, dass der vereinbarte Kaufpreis den Wert des Grundbesitzes entsprach, ist nicht glaubhaft. Dagegen spricht zunächst, dass die Kaufvertragsparteien durch zwei in Immobilienkaufverträgen geschäftserfahrene Vertreter vertreten waren. Es ist bereits deshalb nicht überzeugend, dass beide Vertreter einen derartigen Fehler übersehen haben wollen.
Wenn es ihnen zudem bereits im Notartermin - wie die Beschwerdeführer auch vortragen - klar war, dass der vereinbarte Kaufpreis den Wert der gekauften Grundstücke entsprach, ist bei derart geschäftserfahrenen Personen nicht nachvollziehbar, warum sie nicht noch vor oder während der Beurkundung des Kaufvertrages vom beurkundenden Notar eine entsprechende Änderung des Vertragstextes verlangt oder unmittelbar nach der Beurkundung eine beurkundete Vertragsänderung verlangt haben.
Gegen einen Irrtum spricht ferner, dass § 3 des Kaufvertrages eine Direktzahlung des Kaufpreises von der Käuferin an die Verkäuferin vorsieht und sich die Käuferin wegen der Kaufpreisverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.
Hätte die Käuferin mit dem Kaufpreis eingetragene Rechte ablösen sollen, hätte auch eine Regelung im Kaufvertrag dahingehend nahegelegen, wie die Käuferin eine Ablösung der eingetragenen Rechte nachzuweisen hat, zumal § 2 Abs. 2 des Kaufvertrages vorsieht, dass der Notar angewiesen wird, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften dieses Vertrages mit Auflassung erst dann zu erteilen, wenn der gesamte Kaufpreis gezahlt und die Umschreibungsreife gegeben ist.
Zu der behaupteten Anrechnung des Kaufpreises mit eingetragenen Belastungen passt ebenfalls nicht § 2 Abs. 3 des Kaufvertrages, in dem es heißt, der Käufer sei berechtigt, seinen Eigentumsverschaffensanspruch erst dann abzutreten, wenn der Kaufpreis hinterlegt und die Auszahlung sichergestellt sei.
Das Vorbringen der Vertreter der Kaufvertragsparteien ist auch widersprüchlich und unklar, wenn sie einerseits vortragen, die Anrechnung des Kaufpreises sei versehentlich nicht aufgenommen worden, andererseits in der Vollstreckungsgegenklage vortragen, schon im Notartermin hätten sich die Parteien (beide Kaufvertragsparteien waren durch die gleichen Personen vertreten) darauf geeinigt, dass statt der Kaufpreiszahlung eine Ablösung der Verbindlichkeiten erfolgen sollte.
Eine derartige mündliche Vereinbarung ist lebensfremd, denn im Notartermin hätten wie bereits ausgeführt geschäftserfahrene Personen von dem handelnden Notar vor der Beurkundung eine Berichtigung des Vertragstextes und nach der Beurkundung eine zu beurkundende abändernde Vereinbarung verlangt.
Im Widerspruch zur behaupteten Einigung bereits im Notartermin steht wiederum der Wortlaut der Vereinbarung der Gesellschafter, datierend vom 05.08.2003, in dem es heißt, die Vertragsbeteiligten seien sich darüber einig, dass statt der Zahlung eines Kaufpreises die Übernahme des bestehenden Darlehens erfolgen solle. Bereits das Landgericht Neuruppin weist zutreffend darauf hin, dass nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung eine solche Vereinbarung allenfalls nachträglich, nämlich am 5.8.2003, geschlossen wurde.
Widersprüchlich, unzureichend und nicht glaubhaft ist auch der Vortrag zum Hintergrund des Kaufpreises von 1.090.000,- EUR. Zum einen behaupten die Gesellschafter der Schuldnerin, der vereinbarte Kaufpreis habe dem Wert der Grundstücke entsprochen. Dazu im Widerspruch steht die Vereinbarung, datierend vom 05.08.2003, in dem es heißt, es sei ein Kaufpreis vereinbart worden, der den Salden der Kreditlinien bei den jeweiligen Banken entsprochen habe.
Im übrigen legen die Beschwerdeführer, worauf bereits das Landgericht Neuruppin in seinem Beschluss vom 24.12.2004 zutreffend hinweist, nicht substantiiert dar, welche eingetragenen Rechte an den gekauften Grundstücken bestanden, in welcher Höhe sie zum Zeitpunkt des Kaufvertrages noch valutierten und wann und wie diese Verbindlichkeiten von der Käuferin abgelöst wurden. Dass die Valuten der eingetragenen Belastungen nicht dem Wert der Grundstücke entsprochen haben können, ergibt sich schon aus der gerichtsbekannten Tatsache, dass eingetragene Belastungen nicht exakt den Verkehrswert der Grundstücke ausschöpfen.
Soweit die Beschwerde der Schuldnerin dennoch behauptet, der Kaufpreis habe den Verkehrswert der Grundstücke ausgeschöpft, fehlt jegliche substantiierte Darstellung, wie denn diese Verkehrswerte der Grundstücke vor Abschluss des Kaufvertrages vom 29.07.2003 ermittelt worden sind. Mit ihren Schriftsätzen vom 23.11.2004 und 28.12.2004 im Verfahren vor dem Landgericht Neuruppin beruft sich die dortige Klägerin zum Beweis für die behaupteten Verkehrswerte auf zwei gutachterliche Schätzungen vom 20.12.20 04, was darauf schließen läßt, das es insoweit Verkehrswertermittlungen zum Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrags im Juli 2003 überhaupt nicht gab, und auf Bodenrichtwerttabellen, die sämtlich für die Ermittlung von Verkehrswerten zum Wertermittlungsstichtag 29.07.2003 unzureichend sind. Dieses Vorbringen ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass sich der Kaufpreis entgegen den Behauptungen der Schuldnerin nicht in der Addition der Verkehrswerte erschöpfen sollte.
Letztendlich sind die Bemühungen der an sich völlig mittellosen Gemeinschuldnerin, von den Insolvenzgläubigern die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens gem. § 213 InsO zu erhalten, auch nur vor dem Hintergrund zu erklären, auf diese Weise wieder vom Insolvenzverwalter die Verfügungsgewalt über die Kaufpreisforderung zu erhalten.
Am Bestand der Forderung bestehen nach Würdigung aller Umstände daher insgesamt keine vernünftigen Zweifel.
Auszugehend ist daher von einer Insolvenzmasse von 1.102.580,62 EUR gemäss der Aufstellung auf Seite 2 des Antrags des Insolvenzverwalters vom 30.03.2006. Auf diese Aufstellung wird verwiesen.
Gemäss § 2 InsVV beträgt die Regelvergütung 49.801,61 EUR.
Gemäss § 3 InsVV ist eine vom Regelsatz abweichende Vergütung festzusetzen, wobei in Rechtssprechung und Literatur unstreitig ist, dass für eine dem Regelsatz übersteigende Vergütung die Zuschlagskriterien in § 3 InsVV keine abschließende Aufzählung enthalten, sondern weitere Umstände zu berücksichtigen sind, wenn sich im Einzelfall ein Missverhältnis zur Vergütung für den konkreten Fall und der tatsächlich erbrachten erheblich zusätzlichen Tätigkeit ergibt (vgl. Hameyer, a.a.O., 3. Aufl., § 3 Rdnr. 35).
Zutreffend macht der Insolvenzverwalter geltend, dass der Normalfall eines Insolvenzverfahrens von einem kooperationsbereiten Schuldner ausgeht, der die ihm obliegenden Auskunftspflichten erfüllt und dem Verwalter mit Informationen zur Seite steht (vgl. Hameyer, a.a.O., Rdnr. 59). Von einem derartigen Schuldner kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, denn der Geschäftsführer der Schuldnerin hat in seinem Insolvenzantrag nicht nur das gesamte vom Insolvenzverwalter ermittelte Vermögen verschwiegen, sondern auch im Zusammenwirken mit den früheren Gesellschaftern alles daran gesetzt, den Insolvenzverwalter an der Einziehung der Kaufpreisforderung zu hindern. Nur durch eigene Bemühungen, einem aufwendigen Durcharbeiten von 30 Aktenordnern - die Buchhaltung wies die Kaufpreisforderung nicht aus - ist es dem Insolvenzverwalter gelungen, sowohl das Bankguthaben als insbesondere auch die Kaufpreisforderung festzustellen. Hierbei hat er sich trotz massiver mit anwaltlicher Hilfe erhobener Einwände der Gesellschafter der Schuldnerin sowie einer Vollstreckungsgegenklage der Käuferin, vertreten duch die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. - diese unterlegt mit einer eidesstattlichen Versicherung eines Gesellschafters der Schuldnerin - nicht an der Durchsetzung der Kaufpreisforderung hindern lassen. Diese Umstände rechtfertigen insgesamt einen Zuschlag von 0,75 zur Regelvergütung.
Weitere Zuschläge sind entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters jedoch nicht gerechtfertigt. Bei der Höhe der Regelvergütung erscheinen die beschriebenen Aufwendungen des Insolvenzverwalters für die Ermittlung der Insolvenzmasse mit einem Zuschlag von 0,75% angemessen vergütet, denn es auch zu berücksichtigen, dass sich die Ermittlungen der Masse im wesentlichen nur auf die eine Kaufpreisforderung bezogen. Auch der Verflechtung des wirtschaftlichen Interesse der Schuldnerin mit dem Interesse der Firma H. G.gesellschaft mbH ist durch diesen Zuschlag ausreichend Rechnung getragen. Dass die Zustimmung der Insolvenzgläubiger zur Einstellung des Insolvenzverfahrens vermutlich mit einer weitgehenden Befriedigung ihrer Forderungen erkauft worden ist, ist nur mittelbar ein Verdienst des Insolvenzverwalters als Folge davon, dass er konsequent die Durchsetzung der Kaufpreisforderung versucht hat, jedoch nicht das Ergebnis eigener Verhandlungen des Insolvenzverwalters mit den Insolvenzgläubigern. Ein weiterer Zuschlag erscheint deshalb nicht gerechtfertigt.
Gem. § 3 Abs. 2 InsVV sind allerdings auch Abschläge von der Regelvergütung gerechtfertigt, weil zum einen das Verfahren durch Einstellung nach § 213 InsO verzeitig beendet wurde und zum weiteren die Masse infolge der Kaufpreisforderung zwar groß war, die Geschäftsführung des Verwalters für die Masse insoweit jedoch nur geringe Anforderungen an den Verwalter stellte. Einen Abschlag in Höhe von 10% der Regelvergütung hält die Kammer aus diesen Gründen für geboten, allerdings auch nicht mehr, weil in dem jetzigen Stadium des Verfahrens Masse und Insolvenzgläubiger überschaubar sind, der Insolvenzverwalter also keinen sehr erheblichen Aufwand dadurch erspart, dass das Verfahren eingestellt worden ist.
Im Ergebnis, nach Abwägung aller Umstände, die für die Zuerkennung von Zu- oder Abschläge zur Regelvergütung sprechen, teilt das Beschwerdegericht die Auffassung, dass das Amtsgericht die Regelvergütung mit einem Zuschlag von 65% angemessen erhöht hat. Da die Auslagen nicht streitig sind, ist insgesamt die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Der Beschwerdewert wird auf die Differenz des Beschwerdebegehrens des Insolvenzverwalters zum Beschwerdebegehren der Schuldnerin und ihrer Gesellschafter festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters begehrt eine Gesamtvergütung gemäss seinem Antrag vom 30.03.2006 in Höhe von 151.384,66 EUR. Die Schuldnerin und ihre Gesellschafter begehren davon abweichend die Festsetzung der Regelvergütung nach der vom Insolvenzverwalter angesetzten Insolvenzmasse abzüglich der Kaufpreisforderung in Höhe von 1.090.000,- EUR. Danach errechnet sich eine Gesamtvergütung des Insolvenzverwalters (Regelvergütung zzgl. Mehrwertsteuer zzgl. der Auslagen zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 12.797,39 EUR). Der Beschwerdewert beträgt mithin 138.587,27 EUR.
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