Landgericht Aurich
Urt. v. 02.10.2006, Az.: 2 O 695/05

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
02.10.2006
Aktenzeichen
2 O 695/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 42803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2006:1002.2O695.05.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Oldenburg - 22.03.2007 - AZ: 14 U 88/06
BGH - 16.10.2007 - AZ: VIII ZR 150/07

In dem Rechtsstreit

...

wegen Forderung

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 16.08.2006 am 04.09.2006 durch den Richter Dr. Hunsmann als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1)

    Die Klage wird in Höhe von 23 902,01 Euro als unbegründet abgewiesen. Im übrigen wird die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.

  2. 2)

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  4. 4)

    Der Streitwert wird auf 58 581,79 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Rahmen des Urkundenprozesses die Zahlung einer Treueprämie.

2

Der Kläger ist als selbständiger Wirtschafts- und Finanzberater für die Beklagte tätig und am Vertrieb von Fonds-Anteilen beteiligt.

3

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die GHF-Treuhand GmbH (im Folgenden: "GHF-Treuhand"), sowie die Gesellschaft für Handel und Finanz mbH (im Folgenden: "GHF") schlossen am 15.04./20.06.1999 eine Treueprämienvereinbarung mit dem Kläger, wobei unter den Parteien streitig ist, ob der Kläger persönlich oder die Franz Liborius Wirtschafts- und Finanzberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: "Liborius GmbH") anspruchsberechtigt sein sollte.

4

In dieser Vereinbarung war der Vertragspartner der Beklagten ursprünglich wie folgt bezeichnet: "Franz Liborius, Wirtschafts- und Finanzberatungsgesellschaft mbH". Der Vertragstext ist in dieser Ausfertigung - also ohne handschriftliche Streichung - von der Beklagtenvertreterin am 15.06.1996 unterzeichnet und noch mit Schreiben vom selben Tag an die Liborius GmbH zur Unterschriftsleistung übermittelt worden (K 5, Bl. 43 d.A.). Die Worte "-sgesellschaft mbH" bei der Bezeichnung des Vertragspartners sind erst dann vom Kläger selbst (vgl. dessen Vortrag, Bl. 195 d.A.) handschriftlich gestrichen worden. Anschließend unterzeichnete dieser persönlich am 20.06.1996 den insoweit abgeänderten Vertragstext (vgl. auch übereinstimmende Erklärung der Parteien zu Protokoll vom 18.08.2005, Bl. 60 d.A.). Die Vereinbarung hatte folgenden Inhalt:

"Präambel

Der Berater hat mit der Gesellschaft für Handel und Finanz mbH, Leer, eine Vertriebsvereinbarung geschlossen, die den Untervertrieb von Gesellschaftsanteilen aus Schiffs- und Klinikfonds zum Inhalt hat.

Aufgrund der erfolgreichen Zusammenarbeit schließen die Vertragsparteien eine weitergehende Vereinbarung, die als Vertrauensbeweis das besondere Verhältnis partnerschaftlich festigen soll.

§ 1

Die GHF-Treuhand erklärt sich unter nachstehenden Voraussetzungen bereit, für zukünftige Fonds einen zusätzlichen jährlichen Bonus als sogenannte Folgeprovision für die Bestandspflege zu zahlen. Letztere versteht sich als:

- vorrangiger Vertrieb von GHF-Produkten gegenüber Produkten von Mitbewerbern

- Kontaktpflege zu den bereits vermittelten GHF-Gesellschaftern

-umfassende Information der Altkunden sowie der Neuakquisitionen über GHF-Produkte im geschäftsüblichen Rahmen.

§ 2

Bemessungsgrundlage für die Folgeprovision ist das vom Berater vermittelte Kommanditkapital an dem jeweiligen Fonds.

Der Provisionssatz beträgt bei Schiffsfonds 0,25 % p.a.

Der Provisionssatz beträgt bei Immobilienfonds 0,15 % p.a.

Die Vergütung wird mit Beginn der Zahlung der Geschäftsbesorgungsgebühren an die GHF-Treuhand gezahlt.

§ 3

Die GHF-Treuhand wird unter folgenden Voraussetzungen von ihren Verpflichtungen aus der Vereinbarung frei:

- Soweit die GHF-Treuhand auf die Berechnung ihrer Geschäftsbesorgungsvergütung verzichtet für den Zeitraum des Verzichts;

- Wenn der Vertriebspartner den Vertreib für die GHF einstellt;

- Wenn der Vertrieb des Vertriebspartners für die GHF eingestellt bzw. verstärkt für Mitbewerber mittelbar oder unmittelbar vermittelt wird.

§ 4

Die Zahlung der Prämie erfolgt einmal jährlich, rückwirkend für das vergangene Geschäftsjahr und ist am Ende des ersten Quartals fällig. Die Prämie wird auch für das dem Jahr des Abschlusses dieser Vereinbarung vorangegangene Jahr gezahlt.

§ 5

Stellt der Vertriebspartner seinen Geschäftsbetrieb insgesamt aus gesundheitlichen oder Altersgründen ein, behält er den Anspruch auf die Folgeprovision. Ebenso ist der Anspruch vererbbar (Ehefrau/Kinder).

§ 6

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leer. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform [...]".

5

Die in der Präambel erwähnte "Vertriebsvereinbarung" bezieht sich auf einen am 31.08.1995 zwischen der GHF und der Liborius GmbH geschlossenen Vertrag. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Vereinbarung (B 2, Bl. 73 d.A.) verwiesen.

6

Der Prämienanspruch belief sich für die Jahre 2002, 2003 und 2004 auf jährlich 26 469,84 Euro (K 3, Bl. 9 d.A.). In den vorangegangenen Jahren hatte die Beklagte den Betrag anstandslos bezahlt, wobei unter den Parteien streitig ist, ob die Zahlungen an den Kläger persönlich oder an die Liborius GmbH bzw. an deren Rechtsnachfolgerin, die Franz Liborius Wirtschafts- und Finanzberatungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: "Liborius KG"), erfolgten.

7

Für das Jahr 2002 zahlte die Beklagte nur noch einen Teilbetrag über 20 827,73 Euro. Für das Jahr 2003 erbrachte die Beklagte eine Zahlung über 23 902,01 Euro. Für das Jahr 2004 leistete sie keine Zahlungen.

8

Mit einem an die "Franz Liborius Wirtschafts- und Finanzberatungs-GmbH & Co. KG" gerichteten Schreiben vom 19.04.2005 (K 4, Bl. 11 d.A.) erklärte die Beklagte unter Bezugnahme auf die am 20.06.1996 mit dem Kläger geschlossene Treueprämienvereinbarung, dass sie diese nunmehr kündige.

9

Der Kläger behauptet, er habe über die Liborius GmbH und deren Rechtsnachfolgerin Vermittlungsleistungen erbracht. Nach der Treueprämienvereinbarung vom 15.04./20.06.1996 hätten sowohl er, als auch die Liborius GmbH bzw. Liborius KG eine Prämien begründende Vermittlung vornehmen dürfen und auch durchgeführt.

10

Der sich hieraus ergebende Anspruch auf die Prämien habe ihm persönlich zustehen sollen. Letzteres ergebe nicht nur die Interessenlage der Parteien, sondern auch der Umstand, dass die Treueprämie eine in dieser Branche übliche Altersvorsorge darstelle. Der Charakter der Absicherung käme insbesondere in § 5 der hier streitgegenständlichen Vereinbarung zum tragen, in welchem u.a. von der Vererbung von Ansprüchen die Rede sei.

11

Aus der jahrelang anstandslosen Zahlung auf die Treueprämienvereinbarung habe er überdies schließen dürfen, dass auch die Beklagte hinsichtlich des Zusatzes "-sgesellschaft mbH" von einer bloßen Falschbezeichnung ausgegangen sei.

12

Der Kläger hat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 10.10.2005 (Bl. 122 d.A.) die Klage in Höhe von 23 902,01 Euro teilweise zurückgenommen. Dieser Klagerücknahme hat die Beklagte nicht zugestimmt, so dass der

13

Kläger nach wie vor beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 58 581,79 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2005 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte behauptet, die Klage sei bereits unschlüssig. Der Kläger habe nicht vorgetragen, nach Abschluss der Treueprämienvereinbarung Fonds vermittelt zu haben. Die als Anlage K 3 vorgelegte Aufstellung sei lediglich ein Indiz für die Vermittlung von Fonds durch die Liborius KG. Eine Aussage über Vermittlungstätigkeiten des Klägers selbst nach dem 20.06.1996 treffe diese Aufstellung aber nicht.

16

Die Beklagte habe an den Kläger persönlich keine Vermittlungsprämien, insbesondere auch keine Treuprämien oder etwaige Folgeprovisionen gezahlt.

17

Die GHF habe den Vertrieb von Beteiligungen seit Oktober 2003 eingestellt. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus der Internetpräsenz der Gesellschaft. Insofern - so ihre Auffassung - sei die Grundlage der Treueprämienvereinbarung und die damit einhergehende Verpflichtung zur Zahlung der Treueprämien ab diesem Zeitpunkt weggefallen.

18

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass in der seitens des Klägers einseitig im Nachgang vorgenommenen Vertragsänderung ein neues Vertragsangebot zu sehen sei, welches jedoch von der Beklagten bisher noch nicht angenommen worden sei.

19

Schließlich behauptet die Beklagte diverse Stundungs- sowie Verzichtsabreden (B 5 - B 7), die insoweit - ihrer Ansicht nach - den Treueprämienanspruch des Klägers zu Fall brächten.

20

Wegen weiterer Einzelheiten zum Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage war in Höhe von 23 901,01 Euro als unbegründet abzuweisen (§ 597 Abs. 1 ZPO), da der Anspruch auf Zahlung einer Treueprämie für das Jahr 2003 mit der Einlösung des Verrechnungsschecks vom 08.03.2004 (B 3, Bl. 75 d.A.) insoweit erloschen ist. Mangels Einwilligung der Beklagten in die Klagerücknahme nach Beginn der mündlichen Verhandlung (§ 269 Abs. 1 ZPO) war auch über diesen Teilbetrag zu entscheiden.

22

Im übrigen war die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abzuweisen (§ 597 Abs. 2 ZPO).

23

Der Kläger vermochte den Beweis durch Urkunden nicht für sämtliche, zur Begründung des Anspruchs erforderliche Tatsachen anzutreten und zu führen.

24

Der Kläger konnte insbesondere nicht unter Zuhilfenahme der als Anlage K 2 gekennzeichneten Kopie der Treueprämienvereinbarung vom 15.04./20.06.1996 (Bl. 6 ff.d.A.) beweisen, dass er persönlich und eben nicht die Liborius GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin Vertragspartner wurde und dass ihm damit gem. §§ 1, 2 dieser Vereinbarung ein Anspruch auf die Treueprämien für die streitgegenständlichen Jahre 2002 bis 2004 zusteht.

25

Bei der hier gewählten Prozessart ist zunächst die vorgelegte Urkunde selbst auszulegen. Eine Auslegung darf sich überdies auf den übrigen Akteninhalt stützen, soweit die betreffenden Angaben unstreitig oder durch zulässige Beweismittel, insbesondere wiederum durch Urkunden, bewiesen sind ( BGH NJW 1995, S. 1683 [BGH 22.03.1995 - VIII ZR 191/93]).

26

Nach dem Vortrag der Parteien ist es unstreitig, dass die Streichung des Gesellschaftszusatzes "-sgesellschaft mbH" vorgenommen wurde, nachdem der von der Beklagten unterschriebene Vertrag der Liborius GmbH übersandt worden war. Vor diesem Hintergrund konnte das - seinerzeit ohne handschriftliche Streichung unterbreitete - Vertragsangebot vom 15.04.1996 auch nur dahingehend verstanden werden, dass dieses an die Liborius GmbH und eben nicht an den Kläger selbst gerichtet war. Es bestand wegen der insoweit unmissverständlichen Bezeichnung der Vertragsparteien im (ursprünglichen) Vertragstext kein Raum für eine Auslegung der Treueprämienvereinbarung im klägerischen Sinne. Denn eine Auslegung hat zu unterbleiben, wenn die Willenserklärung nach Wortlaut und Zweck eindeutig ist ( BGHZ 25, 319; 80, 246; Palandt, § 133 Rz. 6).

27

Sofern tatsächlich der Wille beider Vertragspartner darauf gerichtet gewesen sein soll, dass die Beklagte dem Kläger persönlich die Treueprämien zugedacht hat, so lässt sich ein etwaiges Auseinanderfallen des wirklichen und erklärten Willens (falsa demonstratio) der Urkunde selbst allerdings nicht entnehmen. Insbesondere lässt sich durch die Treueprämienvereinbarung nicht belegen, dass erst durch die Streichung des Wortes "-sgesellschaft mbH" der eigentliche Wille der Vertragsparteien zutreffend abgebildet wird. Im Gegenteil: Die Beklagte hat bestritten, dass diese nachträgliche Vertragsänderung in ihrem Einverständnis erfolgt ist. Sie hatte der Liborius GmbH und nicht dem Kläger persönlich unter dem 15.04.1996 ein Vertragsangebot übermittelt. Angesichts dessen konnte der Kläger nicht mehr von einer bloßen Falschbezeichnung des Vertragspartners ausgehen und nachträglich den Gesellschaftszusatz streichen.

28

Dies gilt um so mehr, als eine Änderung des Vertrags nach § 6 Abs. 1 der Schriftform bedurft hätte. Ein entsprechendes Schriftstück ist von dem Kläger jedoch nicht vorgelegt worden. Zudem besteht im vorliegenden Fall kein Raum für die Annahme, die Schriftformklausel könnte konkludent abbedungen worden sein. Denn diese Annahme ließe sich allenfalls durch Umstände außerhalb einer Urkunde und insoweit nicht mehr mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln belegen. Überdies dürfte es aufgrund der ablehnenden Haltung der Beklagten äußerst fern liegen, dass diese mit einem schlüssigen Verhalten ein Abbedingen der Schriftformklausel zum Ausdruck bringen wollte.

29

Auch § 5 der Treueprämienvereinbarung rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass es im Hinblick auf eine Kapitalgesellschaft zunächst ungewöhnlich erscheint, dass hier von einer Vererbbarkeit des Anspruchs gesprochen wird. Die Beklagte hat jedoch - was unstreitig ist - mit einer Vielzahl von Kapitalvermittlern entsprechende Verträge abgeschlossen, ohne danach differenziert zu haben, ob es sich bei dem jeweiligen Kapitalvermittler um eine natürliche oder juristische Person handelt. Insoweit enthält der Vertrag Standardformulierungen, die von der Beklagten mehrfach verwandt, aber nicht immer der konkreten Situation angepasst worden sind. Zudem lässt sich hier die Vertragspartei und die Regelung über die Vererblichkeit dergestalt in Einklang bringen, dass in Fällen der Vermittlung über juristische Personen eine Vererblichkeit gerade nicht gewollt war. Für eine entsprechende Auslegung spricht, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Folgeprovisionen entfällt, wenn der Vertriebspartner den Vertrieb einstellt (§ 3). Stirbt der Vermittler, so kommt es zu eben einer solchen Einstellung der Vertriebstätigkeit.

30

Dass im vorliegenden Fall eine zwischen den Parteien bestehende Interessenlage - wie vom Kläger vorgetragen (vgl. Bl. 40 d.A. unten) - für dessen Auslegung sprechen soll, ergibt sich ebenfalls nicht aus der Treueprämienvereinbarung und den anderen, in Kopie vorgelegten Urkunden. Insbesondere lässt sich anhand der Treueprämienvereinbarung nicht belegen, dass die Provisionszahlungen als eine in der Branche übliche, persönliche Altersvorsorge des Klägers gedacht war. Denn auch die in Bezug genommene Vertriebsvereinbarung zwischen der GHF und der Liborius GmbH vom 31.08.1995 (B 2, Bl. 73 f.d.A.) enthält vergleichbare, in Bruchteil bemessene Provisionsregelungen, ohne dass eine natürliche Person als Vertragspartnerin bei diesem Vertragsschluss beteiligt war.

31

Gegen eine Auslegung im klägerischen Sinne spricht fernerhin die Inbezugnahme der Treueprämienvereinbarung auf die gerade erwähnte Vertriebsvereinbarung vom 31.08.1995. Laut Präambel sollte nämlich die bisher erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der GHF und der Liborius GmbH durch eine - so wörtlich - "weitergehende Vereinbarung" gefestigt werden. Vor diesem Hintergrund kann die Treueprämienvereinbarung nur als eine an die ursprüngliche Vertriebsvereinbarung anknüpfende Folgevereinbarung verstanden werden. Dies ist aber ein Anhaltspunkt dafür, dass die Liborius GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin und gerade nicht der Kläger persönlich Vertragspartei sein soll.

32

Schließlich kann auch das Zahlungsverhalten der Beklagten nicht als Indiz dafür dienen, dass die Beklagte die Vertragsmodifizierung akzeptierte und von einem Vertragsschluss mit dem Kläger persönlich ausging. Im Gegenteil: Die weiteren, in Kopie vorgelegten Urkunden belegen eindeutig, dass die Treueprämien an das Nachfolgeunternehmen, die Liborius KG, gezahlt wurden. Die Leistungen erfolgten nicht an den Kläger persönlich. So erfolgte beispielsweise die Zahlung der Treueprämie 2002 - wie auch im Folgejahr - in der Weise, dass einem an die "Franz Liborius Wirtschafts- und Finanzberatungs GmbH & Co. KG" adressierten Anschreiben ein Scheck über 20 827,73 Euro beigefügt war (K 6, Bl. 44 d.A.). Der Scheck selbst lautete ebenfalls auf die "Franz Liborius Wirtschafts- und Finanzberatungs GmbH & Co. KG" (B 1, Bl. 58 d.A.). Auch das Kündigungsschreiben vom 19.04.2005 (K 4, Bl. 11 d.A.) war an die "Franz Liborius Wirtschafts- und Finanzberatungs-GmbH & Co. KG" gerichtet. Überdies ist in diesem Schreiben die Anrede mit den Worten "Sehr geehrte Damen und Herren" nur allgemein gehalten; von Herrn L.... selbst ist darin keine Rede. Von daher gab es aus Sicht des Klägers keine Veranlassung, zu glauben, er sei Vertragspartner der Treueprämienvereinbarung geworden.

33

Sofern der Kläger schließlich auf ein im Sommer 2004 geführtes Gespräch zwischen ihm und Herrn Dr. M...., dem neuen Geschäftsführer der Liborius KG, verweist und unter Beweis stellt (Bl. 198 d.A.), konnte das Gericht diesem bestrittenen Vortrag nicht weiter nachgehen. Denn im Urkundenprozess kann der Beweis nur durch Vorlage von Urkunden angetreten werden (§ 595 Abs. 3 ZPO). Insofern konnte der Kläger nicht mit den in diesem Verfahren zugelassenen Mitteln belegen, dass die Treueprämienansprüche von der Liborius KG auf ihn selbst abgetreten wurden.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

35

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 4, 711 S. 1 ZPO.

Dr. Hunsmann