Landgericht Aurich
v. 21.11.2006, Az.: 3 O 707/06 (180)
Voraussetzungen des § 33 Zivilprozessordnung (ZPO); Geltendmachung einer Provisionsforderung aus abgetretenem Recht
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 21.11.2006
- Aktenzeichen
- 3 O 707/06 (180)
- Entscheidungsform
- Teilurteil
- Referenz
- WKRS 2006, 35865
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGAURIC:2006:1121.3O707.06.180.0A
Rechtsgrundlage
- § 33 ZPO
Fundstelle
- NJW-RR 2007, 1713 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
...
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich
auf die mündliche Verhandlung vom 31.10.2006
durch
die Richterin am Landgericht Döring als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger und Widerbeklagte zu 1) macht gegenüber den Beklagten aus abgetretenem Recht eine Provisionsforderung des Drittwiderbeklagten zu 2) geltend. Diese wird darauf gestützt, dass der Drittwiderbeklagte zu 2) und die Beklagten mündlich eine Innenprovisionsvereinbarung geschlossen haben für den Fall, dass das Wohnhaus der Beklagten aufgrund der Werbungsaktivitäten des Drittwiderbeklagten verkauft werden sollte. Die behauptete Vereinbarung ist strittig.
Kurz vor dem Verkauf des Objektes hat der Drittwiderbeklagte zu 2) einen Grundbuchauszug eingeholt. Hierfür hat er den Beklagten einen Betrag von 10,- EUR in Rechnung gestellt, der von den Beklagten auch erstattet worden ist.
Die Beklagten behaupten, für diese Zahlung habe es keinen Rechtsgrund gegeben, da sie den Drittwiderbeklagten nicht mit der Einholung des Grundbuchauszuges beauftragt hätten. Ihre Vertragsbeziehungen seien längst beendet gewesen. Die Zahlung sei nur aus Kulanz erfolgt.
Die Beklagten beantragen,
die Widerbeklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Be- klagten als Gesamtgläubiger 10,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2006 zu zahlen.
Die Widerbeklagten beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Sie halten diese für unzulässig, da ein Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger überhaupt nicht ersichtlich sei, für die Widerklage sei das Landgericht weder sachlich noch örtlich zuständig, zudem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagten auch die Aufrechnung hätten erklären können. Ihnen komme es aber ersichtlich darauf an, dass der Drittwiderbeklagte als Partei nicht mehr als Zeuge zur Verfügung steht. Die Widerklage sei daher rechtsmissbräuchlich. Schließlich habe der Drittwiderbeklagte zu 2) auch bereits am 20.10.2006 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den geltend gemachten Betrag ausgeglichen.
Entscheidungsgründe
Die Widerklage ist als unzulässig abzuweisen.
Die Voraussetzungen des § 33 ZPO sind nicht gegeben. Danach muss der Anspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch in Zusammenhang stehen. Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden, da die geltend gemachte Provisionsforderung der Klage in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch auf Erstattung der angeblich ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung steht. Hinzu kommt entscheidend, dass offensichtlich gegenüber dem Kläger kein Erstattungsanspruch besteht, eine gesamtschuldnerische Haftung des Klägers und des Drittwiderbeklagten ersichtlich nicht gegeben ist, da der Kläger weder einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten für die Einholung eines Grundbuchauszuges geltend gemacht noch von den Beklagten die Zahlung erhalten hat.
Da die gegen den Drittwiderbeklagten zu 2) geltend gemachte Forderung in diesem Rechtsstreit aber nur durch die vermeintliche gesamtschuldnerische Haftung des Klägers und Widerbeklagten zu 1) eingeführt werden konnte, ein Zusammenhang aber nicht hergeleitet werden kann, war die Widerklage zurückzuweisen.
Diese verfolgt zudem ersichtlich ausschließlich das Ziel, dass der Drittwiderbeklagte zu 2) nicht als Zeuge gehört werden kann. Ob dies als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, kann aber dahinstehen.