Landgericht Aurich
Beschl. v. 06.12.2006, Az.: 4 T 488/06

Änderung des festgesetzten Beschwerdewerts aufgrund eines als Gegenvorstellung anzusehenden Rechtsbehelfs

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
06.12.2006
Aktenzeichen
4 T 488/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 34827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2006:1206.4T488.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Aurich - 05.10.2006 - AZ: 9 IN 410/05
LG Aurich - 20.11.2006 - AZ: 4 T 488/06
AG Aurich - 20.11.2006 - AZ: 9 IN 410/05
nachfolgend
BGH - 20.09.2007 - AZ: IX ZB 241/06

In dem Insolvenzantragsverfahren
des ...
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich
durch
den Vizepräsidenten des Landgerichts .......... als Einzelrichter
am 6. Dezember 2006
beschlossen:

Tenor:

Die als Anhörungsrüge gemäss § 321 a ZPO anzusehende Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 20.11.2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil gegen den Beschluss der Kammer das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eröffnet ist, § 321 a Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, § 7 InsO.

Sofern Ziff. 4 des Schriftsatzes vom 29.11.2006 als Rechtsbeschwerde ausgelegt werden soll, mag der Beschwerdeführer dies klarstellen.

Auf den als Gegenvorstellung anzusehenden Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 29.11.2006 (Ziff. 3 des Schriftsatzes) gegen den im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 05.10.2006 festgesetzten Beschwerdewert wird dieser dahingehend geändert, dass der Beschwerdewert auf den Wert des Aktivvermögens in Höhe von 3.001,55 EUR festgesetzt wird (Gutachten des Sachverständigen Kuhmann vom 23.08.2006, Seite 8).