Landgericht Aurich
Beschl. v. 20.11.2006, Az.: 4 T 488/06
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 20.11.2006
- Aktenzeichen
- 4 T 488/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 42805
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGAURIC:2006:1120.4T488.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Aurich - 05.10.2006 - AZ: 9 IN 410/05
- nachfolgend
- AG Aurich - 20.11.2006 - AZ: 9 IN 410/05
- LG Aurich - 06.12.2006 - AZ: 4 T 488/06
- BGH - 20.09.2007 - AZ: IX ZB 241/06
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5 000,- €.
Gründe
Das Amtsgericht ... hat durch Beschluss vom 05.10.2006 die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen, weil die Antragsteller ihnen aufgegebene Massenkostenvorschüsse in Höhe von insgesamt 15 000,- € nicht geleistet haben.
Gegen diesen ihm am 17.10.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 30.10.2006 eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, die geltend macht, der von ihm eingezahlte Kostenvorschuss in Höhe von 10 000,-€ sei ausreichend.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 34 InsO zulässig, jedoch nicht begründet. Gemäss § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO unterbleibt die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Dies ist nach wie vor nicht der Fall. Nach dem hiermit in Bezug genommenen Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.08.2006, Seite 6, bestehen unter Umständen Ansprüche der Schuldnerin in erheblicher Größenordnung (mehr als 500 000,- €), auf die sich die Insolvenzverwaltung erstrecken könnte.
Nach §§ 1, 2 InsVV beträgt die Insolvenzverwaltervergütung, die bei den Kosten des Verfahrens im Sinne § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO zu kalkulieren ist, bereits bei einer Masse von 30 000,- € 11 334,69 € zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen. Die Gerichtskosten betragen bei einer Masse von 30 000,- €, wie vom vorläufigen Insolvenzverwalter richtig geschätzt, knappe 1 500,- €. Hinzu kommen die Kosten des Gutachtens und der vorläufigen Insolvenzverwaltung gemäss dem vorerwähnten Gutachten in Höhe von 5 000,- €, so dass nicht zu beanstanden ist, dass bei einer freien Masse von 3 000,- €. das Amtsgericht die Eröffnung des Verfahrens von einem Vorschuss von 15 000,- € abhängig macht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird gem. § 3 ZPO nach dem geschätzten Interesse des Antragstellers an einer Eröffnung des Verfahrens auf 5 000,- € festgesetzt.