Landgericht Aurich
Beschl. v. 10.11.2006, Az.: 2 O 1022/06

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
10.11.2006
Aktenzeichen
2 O 1022/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 42804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2006:1110.2O1022.06.0A

Fundstelle

  • MDR 2007, 424 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit

...

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich durch die unterzeichnenden Richter

beschlossen:

Tenor:

  1. Das Landgericht Aurich erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der klagenden Partei nach Anhörung der Parteien an das zuständige Landgericht in Koblenz (§ 281 ZPO).

Gründe

1

Der Rechtsstreit war an das örtliche zuständige Landgericht Koblenz zu verweisen, da im vorliegenden Fall der Wohnsitz des Beklagten für die Bestimmung des Gerichtsstandes maßgeblich ist.

2

Zwar ist im Falle der Rückgängigmachung eines Kaufvertrages - soweit Zahlung und Übergabe der Kaufsache erfolgt sind - Erfüllungsort und damit Gerichtsstand grundsätzlich der Ort, wo sich die Kaufsache zum Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Dies ist der Regel der Wohnsitz des Käufers, hier also des Klägers.

3

Dies gilt jedoch nicht bei Verbindung von Rücktritt und Schadensersatz (Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Auflage, § 29 Rz. 26). Denn anders, als beim Anspruch auf Rücktritt, wo eine Rückabwicklung nach den §§ 437 Ziff. 2, 440, 323, 346 BGB zu erfolgen hat, ist bei dem Schadensersatzanspruch nach § 437 Ziff. 3 BGB ein Leistungsaustausch nicht anspruchsimmanent bzw. anspruchsbestimmend. Die Frage, ob der Kläger den "großen" oder den "kleinen" Schadensersatz verlangt, ist lediglich eine Frage der Schadensberechnung. Der Kläger ist nicht gehalten, mit der Klage von sich aus die Rückgabe der Kaufsache anzubieten, kann dies aber tun, um einer Einrede des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB zuvorzukommen. Allein die Tatsache, dass er es tut, kann aber nicht dazu führen, dass er nicht mehr verpflichtet sein soll, am Schuldnerwohnsitz (hier des Beklagten) zu klagen (so ausdrücklich Landgericht Tübingen Beschluss vom 18.12.1985 - 2 O 360/85; MDR 1986, S. 756).