§ 24 NHZVO - Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
1Die Studienplätze im Rahmen der Härtequote werden auf Antrag an deutsche Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung in dem genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. 2Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 3Die Hochschule bestimmt die Rangfolge nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte.