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  • ab 19.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 8 FeldMietVO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Feldmieten (Niedersächsische Feldmieten-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
FeldMietVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Ordnungswidrig im Sinne des § 133 Abs. 2 Nr. 6 NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf einer unbefestigten oder ungedichteten Fläche für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 3 Geflügelfrischkot, einen Gärrest oder Wirtschaftsdünger lagert,

  2. 2.

    festen Wirtschaftsdünger, einen sonstigen Gärrest oder Silage an einem Ort lagert,

    1. a)

      der die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 oder 3 nicht erfüllt,

    2. b)

      an dem die Lagerung nach § 4 Abs. 2 oder 5 nicht stattfinden darf oder

    3. c)

      der nicht gemäß den Anforderungen des § 4 Abs. 4 gewählt oder eingerichtet ist,

  3. 3.

    entgegen § 4 Abs. 6 den Boden des Lagerplatzes nach der Räumung bearbeitet,

  4. 4.

    festen Wirtschaftsdünger oder einen sonstigen Gärrest in einer Menge lagert, die über die Anforderung nach § 5 Abs. 1 hinausgeht,

  5. 5.

    entgegen § 5 Abs. 2 die Lagerung nicht rechtzeitig beendet,

  6. 6.

    entgegen § 5 Abs. 3 festen Wirtschaftsdünger oder einen sonstigen Gärrest über zwei Monate hinaus lagert,

  7. 7.

    ein Lager für festen Wirtschaftsdünger oder für sonstige Gärreste nicht gemäß den Anforderungen nach § 6 gestaltet oder

  8. 8.

    ein Lager für Silage nicht gemäß den Anforderungen nach § 7 gestaltet.