§ 8 FeldMietVO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Feldmieten (Niedersächsische Feldmieten-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- FeldMietVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Ordnungswidrig im Sinne des § 133 Abs. 2 Nr. 6 NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf einer unbefestigten oder ungedichteten Fläche für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten
- 1.
entgegen § 3 Abs. 3 Geflügelfrischkot, einen Gärrest oder Wirtschaftsdünger lagert,
- 2.
festen Wirtschaftsdünger, einen sonstigen Gärrest oder Silage an einem Ort lagert,
- a)
der die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 oder 3 nicht erfüllt,
- b)
an dem die Lagerung nach § 4 Abs. 2 oder 5 nicht stattfinden darf oder
- c)
der nicht gemäß den Anforderungen des § 4 Abs. 4 gewählt oder eingerichtet ist,
- 3.
entgegen § 4 Abs. 6 den Boden des Lagerplatzes nach der Räumung bearbeitet,
- 4.
festen Wirtschaftsdünger oder einen sonstigen Gärrest in einer Menge lagert, die über die Anforderung nach § 5 Abs. 1 hinausgeht,
- 5.
entgegen § 5 Abs. 2 die Lagerung nicht rechtzeitig beendet,
- 6.
entgegen § 5 Abs. 3 festen Wirtschaftsdünger oder einen sonstigen Gärrest über zwei Monate hinaus lagert,
- 7.
ein Lager für festen Wirtschaftsdünger oder für sonstige Gärreste nicht gemäß den Anforderungen nach § 6 gestaltet oder
- 8.
ein Lager für Silage nicht gemäß den Anforderungen nach § 7 gestaltet.