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  • ab 19.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2 FeldMietVO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Feldmieten (Niedersächsische Feldmieten-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
FeldMietVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Fester Wirtschaftsdünger ist Wirtschaftsdünger im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), dessen Trockensubstanzgehalt die Anforderung nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt.

(2) Festmist ist Wirtschaftsdünger in Form eines stapelfähigen Gemisches aus Kot und Harn von Nutztieren und Einstreu, ausgenommen einstreuarmer Geflügelmist, auch wenn er Futterreste enthält.

(3) Geflügelkot ist Wirtschaftsdünger in Form von Geflügeltrockenkot, Geflügelfrischkot oder einstreuarmem Geflügelmist, auch wenn er Futterreste enthält.

(4) Geflügeltrockenkot ist Frischkot von Geflügel ohne oder mit geringem Anteil von Einstreu, der nach dem Absetzen in Kotkellern oder auf Kotbändern auf einen Trockensubstanzgehalt von über 50 Prozent getrocknet worden ist.

(5) Geflügelfrischkot ist Frischkot von Geflügel ohne oder mit geringem Anteil von Einstreu und ohne eine Trocknung nach Absatz 4.

(6) Einstreuarmer Geflügelmist ist Geflügeltrockenkot oder Geflügelfrischkot, jeweils mit geringem Anteil von Einstreu; hierzu zählt in der Regel auch Hähnchenmist.

(7) Silage ist aus Futter- oder Energiepflanzen bestehendes, unter Luftabschluss durch Milchsäuregärung konserviertes Erntegut, das später verwendet werden soll.

(8) 1Gärreste sind nicht gasförmige Stoffe, die bei einer Vergärung von organischen Stoffen, insbesondere in Biogasanlagen, entstanden sind. 2Sonstige Gärreste sind Gärreste, die nicht Wirtschaftsdünger sind.