§ 5 FeldMietVO - Menge und Dauer der Lagerung von festen Wirtschaftsdüngern und sonstigen Gärresten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Feldmieten (Niedersächsische Feldmieten-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- FeldMietVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) Feste Wirtschaftsdünger und sonstige Gärreste dürfen nur in der Menge gelagert werden, die bei bedarfsgerechter Düngung auf dem Schlag, auf dem sich der Lagerplatz befindet, oder auf einem nahegelegenen Schlag für die nächste Düngung benötigt wird.
(2) Die Lagerung von festen Wirtschaftsdüngern und sonstigen Gärresten muss zum nächstmöglichen, aus pflanzenbaulicher Sicht geeigneten Ausbringungszeitpunkt beendet werden.
(3) Feste Wirtschaftsdünger, ausgenommen Festmist, und sonstige Gärreste dürfen, soweit die Lagerung nicht nach § 3 Abs. 3 ausgeschlossen ist, höchstens zwei Monate lang gelagert werden.