§ 7 FeldMietVO - Gestaltung der Lager für Silage
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Feldmieten (Niedersächsische Feldmieten-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- FeldMietVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) Die Höhe des Lagers für Silage darf 3 m nicht übersteigen.
(2) 1Das Lager für Silage ist vollständig mit einer wasserundurchlässigen Folie so abzudecken, dass Niederschlagswasser nicht eindringen kann. 2Nach jeder Entnahme von Silage ist die Schnittkante wieder mit wasserundurchlässiger Folie abzudecken.