§ 6 FeldMietVO - Gestaltung der Lager für feste Wirtschaftsdünger und für sonstige Gärreste
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Feldmieten (Niedersächsische Feldmieten-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- FeldMietVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) Lager für feste Wirtschaftsdünger und für sonstige Gärreste sind mietenförmig, nicht höher als 2 m und mit möglichst kleiner Grundfläche anzulegen.
(2) Die Mietenoberfläche der Lager für feste Wirtschaftsdünger und für sonstige Gärreste ist so zu gestalten, dass sich dort Niederschlagswasser nicht sammeln kann.
(3) 1Jedes Lager für feste Wirtschaftsdünger und für sonstige Gärreste ist vollständig mit einer wasserundurchlässigen Folie abzudecken. 2Bei einem Lager für Festmist reicht ein festes Schutzvlies oder eine vollständige, während der gesamten Lagerzeit mindestens 20 cm dicke Strohabdeckung aus.