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  • ab 19.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3 FeldMietVO - Anforderungen an die Art und Beschaffenheit der gelagerten Stoffe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Feldmieten (Niedersächsische Feldmieten-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
FeldMietVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) 1Der Trockensubstanzgehalt von Wirtschaftsdüngern und sonstigen Gärresten muss bei Beginn der Lagerung mindestens 25 Prozent betragen. 2Bei Festmist, einschließlich Rindermist und Schweinemist, und bei Geflügelkot gilt die Anforderung nach Satz 1 als erfüllt, wenn sie mindestens drei Wochen lang vorgelagert wurden; bei Rinder-Tiefstallmist gilt die Anforderung nach Satz 1 auch ohne Vorlagerung als erfüllt. 3Die Vorlagerung darf nicht auf einer unbefestigten oder ungedichteten Fläche stattfinden.

(2) Der Trockensubstanzgehalt von Silage muss bei Beginn der Lagerung mindestens 30 Prozent betragen.

(3) Nicht gelagert werden dürfen

  1. 1.

    Geflügelfrischkot,

  2. 2.

    Gärreste, die aus einer Vergärung hervorgegangen sind, bei der auch andere als die in § 2 Abs. 8 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genannten Stoffe eingesetzt wurden, und

  3. 3.

    Wirtschaftsdünger, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen.