§ 1 FeldMietVO - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Feldmieten (Niedersächsische Feldmieten-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- FeldMietVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) Feste Wirtschaftsdünger, sonstige Gärreste und Silage dürfen auf einer unbefestigten oder ungedichteten Fläche für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten nur gelagert werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung, die die zum Gewässerschutz erforderliche Sorgfalt konkretisieren, eingehalten werden.
(2) 1Die Anforderungen dieser Verordnung gelten nicht für eine Bereitstellung von festen Wirtschaftsdüngern und sonstigen Gärresten, soweit und solange die Bereitstellung zur Ausbringung der Stoffe erforderlich ist (§ 87 Satz 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG). 2Die Erforderlichkeit endet spätestens vier Tage nach Beginn der Bereitstellung. 3Kann die Bereitstellung wegen eines unvorhersehbaren Umstandes, insbesondere aufgeweichten Bodens infolge von Niederschlägen, nicht rechtzeitig beendet werden, so endet die Erforderlichkeit, sobald die Ausbringung der bereitgestellten Stoffe möglich ist.
(3) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten auch nicht für die Lagerung von Futterpflanzen in Ballenform zum Zweck des Silierens, bei der Silage auf der unbefestigten oder ungedichteten Fläche nicht entnommen wird.
(4) Unberührt bleiben Anforderungen an die Lagerung der in Absatz 1 genannten Stoffe, die sich aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), weiteren Vorschriften des Wasserrechts, dem Düngerecht, dem Bodenschutzrecht, dem Recht der tierischen Nebenprodukte oder dem Tiergesundheitsrecht ergeben.