§ 4 FeldMietVO - Ort der Lagerung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Feldmieten (Niedersächsische Feldmieten-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- FeldMietVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) Die Lagerung muss auf landwirtschaftlich genutzten Flächen stattfinden.
(2) Die Lagerung darf nicht stattfinden
- 1.
in der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten,
- 2.
auf Flächen, bei denen der mittlere Grundwasserflurabstand weniger als 1,5 m beträgt,
- 3.
in Vorranggebieten für die Trinkwassergewinnung, die noch nicht als Wasserschutzgebiet festgesetzt sind, in einem Umkreis von 150 m um eine Wassergewinnungsanlage,
- 4.
auf und neben einer hängigen Fläche, wenn die Gefahr besteht, dass Niederschlagswasser oberflächlich anläuft und durch den Mietenfuß hindurchsickert,
- 5.
in Senken und Geländevertiefungen, in denen sich Niederschlagswasser sammeln kann, und
- 6.
auf einer Fläche, in der im Boden Leitungen zur Bodenentwässerung verlaufen, über diesen Leitungen und in deren Nähe.
(3) Die Lagerung muss auf einer Fläche stattfinden, bei der die oberste, belebte, intensiv durchwurzelte Bodenschicht (Krume) mindestens 25 cm mächtig und die darunterliegende Schicht durchwurzelbar und mindestens 50 cm mächtig ist.
(4) 1Der Lagerplatz muss so gewählt und eingerichtet werden, dass Sickerwasser aus dem Lager nicht in oberirdische Gewässer, einschließlich Gräben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NWG, gelangen kann. 2Bei nicht hängigem Gelände ist ein Abstand von 20 m zu den Gewässern in der Regel ausreichend, wenn eine Abschwemmung bei einer Ausuferung des Gewässers nicht zu erwarten ist.
(5) Die Lagerung darf nicht in mehreren aufeinander folgenden Kalenderjahren auf demselben Lagerplatz stattfinden.
(6) Der Boden des Lagerplatzes muss nach der Räumung unbearbeitet bleiben, bis eine pflanzenbauliche Nutzung oder eine Begrünung erfolgt.