FeldMietVO,NI - Niedersächsische Feldmieten-Verordnung

Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Feldmieten
(Niedersächsische Feldmieten-Verordnung)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Feldmieten (Niedersächsische Feldmieten-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
FeldMietVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Vom 29. September 2022 (Nds. GVBl. S. 639 - VORIS 28200 -)

Aufgrund des § 87 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Grundsatz1
Begriffsbestimmungen2
Anforderungen an die Art und Beschaffenheit der gelagerten Stoffe3
Ort der Lagerung4
Menge und Dauer der Lagerung von festen Wirtschaftsdüngern und sonstigen Gärresten5
Gestaltung der Lager für feste Wirtschaftsdünger und für sonstige Gärreste6
Gestaltung der Lager für Silage7
Ordnungswidrigkeiten8
Inkrafttreten9

§ 1 FeldMietVO - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Feldmieten (Niedersächsische Feldmieten-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
FeldMietVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Feste Wirtschaftsdünger, sonstige Gärreste und Silage dürfen auf einer unbefestigten oder ungedichteten Fläche für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten nur gelagert werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung, die die zum Gewässerschutz erforderliche Sorgfalt konkretisieren, eingehalten werden.

(2) 1Die Anforderungen dieser Verordnung gelten nicht für eine Bereitstellung von festen Wirtschaftsdüngern und sonstigen Gärresten, soweit und solange die Bereitstellung zur Ausbringung der Stoffe erforderlich ist (§ 87 Satz 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG). 2Die Erforderlichkeit endet spätestens vier Tage nach Beginn der Bereitstellung. 3Kann die Bereitstellung wegen eines unvorhersehbaren Umstandes, insbesondere aufgeweichten Bodens infolge von Niederschlägen, nicht rechtzeitig beendet werden, so endet die Erforderlichkeit, sobald die Ausbringung der bereitgestellten Stoffe möglich ist.

(3) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten auch nicht für die Lagerung von Futterpflanzen in Ballenform zum Zweck des Silierens, bei der Silage auf der unbefestigten oder ungedichteten Fläche nicht entnommen wird.

(4) Unberührt bleiben Anforderungen an die Lagerung der in Absatz 1 genannten Stoffe, die sich aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), weiteren Vorschriften des Wasserrechts, dem Düngerecht, dem Bodenschutzrecht, dem Recht der tierischen Nebenprodukte oder dem Tiergesundheitsrecht ergeben.

§ 2 FeldMietVO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Feldmieten (Niedersächsische Feldmieten-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
FeldMietVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Fester Wirtschaftsdünger ist Wirtschaftsdünger im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54136), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), dessen Trockensubstanzgehalt die Anforderung nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt.

(2) Festmist ist Wirtschaftsdünger in Form eines stapelfähigen Gemisches aus Kot und Harn von Nutztieren und Einstreu, ausgenommen einstreuarmer Geflügelmist, auch wenn er Futterreste enthält.

(3) Geflügelkot ist Wirtschaftsdünger in Form von Geflügeltrockenkot, Geflügelfrischkot oder einstreuarmem Geflügelmist, auch wenn er Futterreste enthält.

(4) Geflügeltrockenkot ist Frischkot von Geflügel ohne oder mit geringem Anteil von Einstreu, der nach dem Absetzen in Kotkellern oder auf Kotbändern auf einen Trockensubstanzgehalt von über 50 Prozent getrocknet worden ist.

(5) Geflügelfrischkot ist Frischkot von Geflügel ohne oder mit geringem Anteil von Einstreu und ohne eine Trocknung nach Absatz 4.

(6) Einstreuarmer Geflügelmist ist Geflügeltrockenkot oder Geflügelfrischkot, jeweils mit geringem Anteil von Einstreu; hierzu zählt in der Regel auch Hähnchenmist.

(7) Silage ist aus Futter- oder Energiepflanzen bestehendes, unter Luftabschluss durch Milchsäuregärung konserviertes Erntegut, das später verwendet werden soll.

(8) 1Gärreste sind nicht gasförmige Stoffe, die bei einer Vergärung von organischen Stoffen, insbesondere in Biogasanlagen, entstanden sind. 2Sonstige Gärreste sind Gärreste, die nicht Wirtschaftsdünger sind.

§ 3 FeldMietVO - Anforderungen an die Art und Beschaffenheit der gelagerten Stoffe

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Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Feldmieten (Niedersächsische Feldmieten-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
FeldMietVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) 1Der Trockensubstanzgehalt von Wirtschaftsdüngern und sonstigen Gärresten muss bei Beginn der Lagerung mindestens 25 Prozent betragen. 2Bei Festmist, einschließlich Rindermist und Schweinemist, und bei Geflügelkot gilt die Anforderung nach Satz 1 als erfüllt, wenn sie mindestens drei Wochen lang vorgelagert wurden; bei Rinder-Tiefstallmist gilt die Anforderung nach Satz 1 auch ohne Vorlagerung als erfüllt. 3Die Vorlagerung darf nicht auf einer unbefestigten oder ungedichteten Fläche stattfinden.

(2) Der Trockensubstanzgehalt von Silage muss bei Beginn der Lagerung mindestens 30 Prozent betragen.

(3) Nicht gelagert werden dürfen

  1. 1.

    Geflügelfrischkot,

  2. 2.

    Gärreste, die aus einer Vergärung hervorgegangen sind, bei der auch andere als die in § 2 Abs. 8 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genannten Stoffe eingesetzt wurden, und

  3. 3.

    Wirtschaftsdünger, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen.

§ 4 FeldMietVO - Ort der Lagerung

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Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Feldmieten (Niedersächsische Feldmieten-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
FeldMietVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Die Lagerung muss auf landwirtschaftlich genutzten Flächen stattfinden.

(2) Die Lagerung darf nicht stattfinden

  1. 1.

    in der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten,

  2. 2.

    auf Flächen, bei denen der mittlere Grundwasserflurabstand weniger als 1,5 m beträgt,

  3. 3.

    in Vorranggebieten für die Trinkwassergewinnung, die noch nicht als Wasserschutzgebiet festgesetzt sind, in einem Umkreis von 150 m um eine Wassergewinnungsanlage,

  4. 4.

    auf und neben einer hängigen Fläche, wenn die Gefahr besteht, dass Niederschlagswasser oberflächlich anläuft und durch den Mietenfuß hindurchsickert,

  5. 5.

    in Senken und Geländevertiefungen, in denen sich Niederschlagswasser sammeln kann, und

  6. 6.

    auf einer Fläche, in der im Boden Leitungen zur Bodenentwässerung verlaufen, über diesen Leitungen und in deren Nähe.

(3) Die Lagerung muss auf einer Fläche stattfinden, bei der die oberste, belebte, intensiv durchwurzelte Bodenschicht (Krume) mindestens 25 cm mächtig und die darunterliegende Schicht durchwurzelbar und mindestens 50 cm mächtig ist.

(4) 1Der Lagerplatz muss so gewählt und eingerichtet werden, dass Sickerwasser aus dem Lager nicht in oberirdische Gewässer, einschließlich Gräben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NWG, gelangen kann. 2Bei nicht hängigem Gelände ist ein Abstand von 20 m zu den Gewässern in der Regel ausreichend, wenn eine Abschwemmung bei einer Ausuferung des Gewässers nicht zu erwarten ist.

(5) Die Lagerung darf nicht in mehreren aufeinander folgenden Kalenderjahren auf demselben Lagerplatz stattfinden.

(6) Der Boden des Lagerplatzes muss nach der Räumung unbearbeitet bleiben, bis eine pflanzenbauliche Nutzung oder eine Begrünung erfolgt.