Landgericht Verden
Urt. v. 14.05.2019, Az.: 7 O 85/19
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 14.05.2019
- Aktenzeichen
- 7 O 85/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 69596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG - 19.09.2019 - AZ: 5 U 78/19.
Tenor:
1. Der Antrag auf eine einstweilige Verfügung vom 07.05.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte eine Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin begehrt unter anderem im Wege der einstwilligen Verfügung die Untersagung der Nutzung des Konzepts der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte sowie die Unterlassung der Durchführung von sogenannten Foodtouren bis zur Erledigung der Hauptsache.
Die Verfügungsklägerin entwickelte ein Franchise-Konzept zur Durchführung von kulinarischen Stadttouren. Bestandteil der Touren sind unter anderem Kostproben in Restaurants, Feinkostläden, Imbissen, Unterhaltungsangebote sowie Hintergrundinformationen zur Geschichte oder Architektur der Stadt. Das Konzept vermarktet die Verfügungsklägerin unter dem Namen „###“. Für dieses Konzept setzte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte zum einen mit Vertrag vom 04.03.2013 für das Gebiet der Stadt B und mit Vertrag vom 01.02.2015 für das Gebiet der Stadt O ein. Den Vertrag vom 04.03.2013 (Stadtgebiet B) kündigte die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 03.03.2019. Die Verfügungsbeklagte meldete mit ihrer Gesellschaftspartnerin, Frau ###, die Marke „###“ an. Die Verfügungsbeklagte bietet mit ihrer Partnerin „kulinarische Stadtführungen“ in M & B an. Die Verfügungsklägerin erlangte erstmals Kenntnis von der Website der Verfügungsbeklagten im Februar 2019. Mit Schreiben vom 07.03.2019 mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot mit Fristsetzung bis zum 11.03.2019 und forderte die Verfügungsbeklagte auf, keinen weiteren Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vorzunehmen, solange der Vertrag zwischen den Parteien besteht. Dem kam die Verfügungsbeklagte nicht nach.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, das Wettbewerbsverbot erstrecke sich nicht nur auf das zugewiesene Vertragsgebiet, sondern auf das gesamte Vertragsgebiet des Franchisegebers. Daher ist sie weiterhin der Ansicht, § 15 des Franchisevertrages gelte zwischen den Parteien trotz der Kündigung für das Stadtgebiet in B weiterhin. Die Verfügungsklägerin meint, der Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit Kündigung vom 13.08.2019 habe keine andere Auswirkung, da die Verfügungsklägerin lediglich für das Stadtgebiet B auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichtet habe.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
der Antragsgegnerin zu untersagen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Widerholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, in der Zeit bis zur Erledigung in der Hauptsache, längstens bis zur Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Franchisevertrages vom 01. Februar 2015, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig durch eine Mittelsperson, auf eigene oder auf fremde Rechnung als Wettbewerber im Bereich des Franchise-Konzepts der Antragstellerin tätig zu werden oder sich – vorbehaltlich der im Franchisevertrag vom 01.02.2015 vorgesehenen Ausnahme für Kapitalbeteiligungen ohne bestimmenden Einfluss – direkt oder indirekt an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen oder ein solches zu fördern, insbesondere
durch das Anbieten und die Durchführung von sog. Foodtouren und Tastings in M und B über die Webseite https.// ###.de/
und/oder
durch die Gestattung der Benutzung der deutschen Marke Nr. ### „###“ gegenüber Frau ### für das Anbieten von sog. Foodtouren und Tastings in M und B über die Webseite https.// ###.de/
und/oder
durch die Beteiligung an oder Förderung des https.// ###.de/ betriebenen Unternehmens mittels der ###.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, § 15 des Vertrages vom 01.02.2015 gelte allenfalls für das Stadtgebiet O; jedoch nicht mehr für das Stadtgebiet B, da der Vertrag bzgl. des Stadtgebiets B von der Verfügungsklägerin gekündigt worden sei und darin auch auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichtet habe. Darüber hinaus ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, dass die Geltendmachung des Rechts treuwidrig sei.
Im Übrigen ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, dass keine Dringlichkeit gegeben sei, da die Verfügungsklägerin bereits im Februar von der Tätigkeit der Verfügungsbeklagten Kenntnis erlangt hat. Weiterhin ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, dass deswegen keine Dringlichkeit gegeben sei, da die Verfügungsklägerin bereit am 23.03.2019 einen wortgleichen Antrag auf eine einstweilige Verfügung bei dem Landgericht Berlin gestellt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag auf eine einstweilige Verfügung ist unbegründet.
I.
Der Antrag ist zulässig.
Das Landgericht Verden ist zuständig gem. § 937 Abs. 1 ZPO iVm § 14 UWG. Gem. § 937 ZPO ist das Gericht der Hauptsache zuständig. § 14 Abs. 1 UWG ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige Niederlassung oder in der Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Die Verfügungsbeklagte hat ihren Wohnsitz in Worpswede und damit im hiesigen Bezirk. Daher ist das Landgericht Verden örtlich zuständig.
Darüber hinaus ist der Antrag auch statthaft, da die Verfügungsklägerin eine Regelungsverfügung gem. § 936 ZPO mit ihrem Antrag begehrt.
II.
Allerdings ist weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund gegeben.
1.
Ein Verfügungsanspruch ist sowohl bzgl. des ursprünglichen Antrages als auch bzgl. des möglichen neuerlichen Verstoßes nicht gegeben.
Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch aus § 1004 BGB iVm § 15 des Vertrages vom 01.02.2015.
a.
Der Vertrag bzgl. des Stadtgebietes O wurde unstreitig am 01.02.2015 zwischen den Parteien geschlossen und bisher nicht gekündigt. Gem. § 15 des Vertrages besteht ein vertragliches Wettbewerbsverbot. Danach hat sich die Franchisenehmerin verpflichtet, „während der Dauer dieses Vertrages weder unmittelbar noch mittelbar, weder selbständig noch unselbständig durch eine Mittelperson, weder auf eigene noch fremde Rechnung als Wettbewerber im Bereich des Franchise-Konzepts tätig zu werden.“. Dies ist gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Aufgrund des Wortlautes der Klausel kann geschlossen werden, dass das vertragliche Wettbewerbsverbot sich auf alle Städte der Franchisegeberin bezieht. In § 15 des Vertrages ist beschrieben, dass sich das Wettbewerbsverbot auf den Bereich bezieht, indem die Franchisegeberin mit dem Konzept tätig wird. Dadurch kann ein objektiver Empfänger erkennen, dass sich das Verbot auf alle Bereiche erstreckt, in denen die Franchisegeberin mit ihrem Konzept tätig wird.
Darüber hinaus ist auch aus dem Sinn und Zweck zu erkennen, dass die Formulierung nur so verstanden werden kann, dass das Wettbewerbsverbot sich auf alle Städte bezieht, da sonst die Franchisenehmerin zwar in dem Stadtgebiet, indem sie tätig werden dürfen, kein Konkurrenzunternehmen eröffnen darf, allerdings in jeder anderen Stadt, indem die Franchisegeberin ihre Unternehmen führt. Dadurch, dass die Franchisegeberin ihr Know-How schützen will, ist das Wettbewerbsverbot auf alle Städte auszuweiten, in denen die Franchisegeberin ihr Konzept ausführt.
Daraus kann grundsätzlich geschlossen werden, dass sich das vertragliche Wettbewerbsverbot auch auf sämtliche Bereiche bezieht, in denen die Verfügungsklägerin ihr Franchisekonzept nutzt und damit auch für das Stadtgebiet B.
b.
Allerdings handelte die Verfügungsklägerin nach Ansicht des Gerichts entgegen Treu und Glauben.
aa.
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens ist nicht gegeben.
Gem. § 242 BGB handelt jemand gegen Treu und Glauben, wenn der Berechtigte ein widersprüchliches Verhalten äußert. Grundsätzlich ist widersprüchliches Verhalten möglich; allerdings hat dies seine Grenzen darin, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 78. Aufl., § 242, Rn. 55). Objektiv muss aus dem Gesamtbild sich ein widersprüchliches Verhalten ergeben, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schützenswert sind (vgl. BGH NJW 2016, 3518 [BGH 12.07.2016 - XI ZR 501/15]).
Den Vertrag vom 04.03.2013 kündigte die Verfügungsklägerin und verzichtete mit Schreiben vom 13.08.2018 auf ihr nachvertragliches Wettbewerbsverbot für das Stadtgebiet B. Dazu führte sie in dem Schreiben vom 13.08.2018 aus, dass zwar die Verfügungsklägerin auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichtet; allerdings weist sie auch ausdrücklich darauf hin, dass das vertragliche Wettbewerbsverbot bzgl. des Vertrages für das Stadtgebiet O fortbesteht und dies nicht nur für das Stadtgebiet O, sondern auch für sämtliche Bereiche, in denen die Verfügungsklägerin mit ihrem Franchise-Konzept tätig wird.
Erst im November 2018 meldete die Verfügungsbeklagte das Konzept „###“ an. Daher kann sich die Verfügungsbeklagte nicht auf § 242 BGB berufen, da kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Der Verfügungsbeklagten war seit dem 13.08.2018 bekannt, dass die Verfügungsklägerin davon ausging, dass § 15 des Vertrages aus O noch immer gilt und sie davon ausging, dass sich das vertragliche Wettbewerbsverbot auf alle Bereiche des Franchise-Konzepts bezieht.
Daher hat die Verfügungsklägerin keinen Vertrauenstatbestand gegenüber der Verfügungsbeklagten geschaffen, weshalb kein widersprüchliches Verhalten angenommen werden kann.
bb.
Allerdings ist ein treuwidriges Verhalten dadurch gegeben, dass die Verfügungsklägerin sich auf das bestehende vertragliche Wettbewerbsverbot beruft, aber der Verfügungsbeklagten keine Karenzzahlung geleistet hat und somit selbst gegen ihre Pflichten verstoßen hat. Gem. § 242 BGB ist dann von einer unzulässigen Rechtsausübung auszugehen, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 78. Aufl., § 242, Rn. 46). Eine unzulässige Rechtsausübung ist demnach gegeben, wenn der Berechtigte die Durchsetzung seines Wettbewerbsverbotes begehrt – jedoch selbst keine Karenzentschädigung zahlt (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 78. Aufl., § 242, Rn. 48). Eine Karenzentschädigung ist in den Fällen zu zahlen, in denen ein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, da es sich um eine unbillige Erschwerung der Berufsausübung handelt, wenn die Gegenseite hierfür keine Entschädigung erhält (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack Rn. 202).
In dem vorliegenden Fall kündigte die Verfügungsklägerin zwar den Vertrag für das Stadtgebiet B und verzichtete auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, weshalb es grundsätzlich der Verfügungsbeklagten nicht erschwert wurde, das berufliche Fortkommen zu gewährleisten. Da sich jedoch die Verfügungsklägerin auf das bestehende vertragliche Wettbewerbsverbot beruft und somit die Verfügungsbeklagte faktisch ihren Beruf doch nicht ausüben kann - das berufliche Fortkommen der Verfügungsbeklagten somit erschwert wird -, ist die Verfügungsklägerin dazu verpflichtet, die Karenzentschädigung zu zahlen. Dadurch, dass sie es nicht gezahlt hat, sich aber dennoch auf das bestehende Wettbewerbsverbot bezieht, ist eine unzulässige Rechtsausübung gegeben.
2.
a.
Unabhängig davon ist auch keine Dringlichkeit bzgl. des ursprünglichen Antrages, und damit kein Verfügungsgrund gegeben. Ein Verfügungsgrund ist dann gegeben, wenn ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme bestehen (vgl. G. Vollkommer, in: Zöller, 32. Aufl., § 940, Rn. 6).
Grundsätzlich gilt für Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot § 12 Abs. 2 UWG. Gem. § 12 Abs. 2 UWG wird die Dringlichkeit widerleglich vermutet; die Vorschrift macht einen Verfügungsgrund jedoch nicht entbehrlich, befreit den Antragsteller aber von der Darlegung und Glaubhaftmachung (vgl. Schlingloff, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Auflage 2014, § 12, Rn. 372). Abs. 2 gilt unmittelbar nur für Unterlassungsansprüche aus dem UWG, nicht für vertragliche Unterlassungsansprüche, nicht für konkurrierende Ansprüche etwa aus den §§ 823, 1004 BGB und nicht für Folgeansprüche auf Schadensersatz, Auskunft, Rechnungslegung, Veröffentlichung, Beseitigung (vgl. Helmut Kaiser, Götting/Nordemann, UWG, 3. Auflage 2016, § 12, Rn. 159). Es handelt sich hierbei um einen Unterlassungsanspruch, der sich aus § 1004 BGB ergibt, weshalb die Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 UWG nicht greift.
Daher hat die Verfügungsklägerin nach allgemeinen Maßstäben den Verfügungsgrund darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. G. Vollkommer, in: Zöller, 32. Aufl., § 940, Rn. 8). Gem. § 294 ZPO wird eine Sache glaubhaft gemacht, wenn der Verfügungskläger eine anwaltliche Versicherung, eine Versicherung an Eides Statt oder alle sonstigen Beweismittel (§§ 355 – 455 ZPO), die präsent sind, darlegt (vgl. Greger, in: Zöller, 32. Aufl. § 294, Rn. 3 – 5). In der Antragschrift vom 11.04.2019 hat die Verfügungsklägerin den Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Verfügungsklägerin hat weder eine anwaltlich noch eine eidesstattliche Versicherung abgegeben oder sonstige Beweismittel vorgelegt. Daher ist bereits mangels Glaubhaftmachung die Dringlichkeit nicht gegeben.
Aber selbst wenn die Dringlichkeit hier zu vermuten wäre, wäre sie widerlegt wurden. Die Vermutung für das Bestehen der Dringlichkeit ist nach allgemeiner Auffassung widerlegt, wenn der Verletzte durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist (vgl. OLG Celle (13. Zivilsenat), Beschluss vom 20.01.2014 - 13 W 100/13, Rn. 7). Die Zeitspanne wird von den Gerichten meist unterschiedlich gesehen.
Die Dringlichkeitsvermutung ist regelmäßig widerlegt, wenn der Verletzte ab Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung bis zur Antragstellung länger als einen Monat wartet (vgl. aoO). Für den Fall, dass die Antragstellung nach diesem Monat erfolgt, müssen besondere Umstände vorliegen, damit der Verletzte sich auf die Dringlichkeitsvermutung berufen kann. Ein deutliches Indiz gegen das Fortbestehen der Dringlichkeit ist in dem Umstand zu sehen, wenn der Antragsteller zwar unmittelbar nach Kenntniserlangung und Beschaffung der erforderlichen Unterlagen durch einen Rechtsanwalt den Antragsgegner abmahnen und ihm dabei eine nach Tagen bemessene kurze Frist setzten lässt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aber erst mehrere Woche nach Ablauf dieser Frist einreicht, obwohl der Gegner der Abmahnung nichts Erhebliches entgegengesetzt hat (Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 45 Rdnr. 39 m. w. N.). Die Verfügungsklägerin hatte bereits spätestens seit 25. Februar 2019 Kenntnis von der Tätigkeit der Verfügungsbeklagten, da zu diesem Zeitpunkt die Website der Verfügungsbeklagten wieder online war. Mit Schreiben vom 07.03.2019 mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte mit Frist bis zum 11.03.2019. 2 Wochen nach Ablauf der Frist vom 11.03.2019 reichte die Verfügungsbeklagte die Antragsschrift bei dem örtlich unzuständigen Landgericht Berlin ein. Mit Schreiben vom selben Tag nahm die Verfügungsklägerin den Antrag beim Landgericht Berlin wieder zurück. Erst 17 Tage nach der Rücknahme – mithin 31 Tage nach erfolgloser Fristsetzung – reichte die Verfügungsklägerin den Antrag bei dem örtlich zuständigen Landgericht Verden an. Der Verfügungsklägerin ist es, nach Ansicht des Gerichts, nicht gelungen, besondere Umstände vorzutragen, die darauf schließen lassen, dass die Dringlichkeit trotzdem gegeben war, da sie in ihrem Antrag vom 11.04.2019 nichts hierzu vorträgt.
Bzgl. des Antrages bei dem Landgericht Berlin spricht zum einen für die fehlende Dringlichkeit, dass die Verfügungsklägerin hätte erkennen müssen, dass es sich um das örtlich unzuständige Gericht handelt. Für das nunmehr zuständige Gericht ist darüber hinaus nicht ersichtlich, weshalb die Verfügungsklägerin, als sie erkannte, dass das Landgericht Berlin örtlich nicht zuständig ist nicht direkt Verweisung an das örtlich zuständige Landgericht Verden beantragte. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Verfügungsklägerin diesen Verweisungsantrag hätte stellen müssen, um die Beschleunigung in diesem Verfahren zu fördern.
b.
Da bereits der Verfügungsanspruch nicht gegeben ist, ist die Frage, ob die Dringlichkeit mit dem neuerlichen Verstoß, welcher in dem Antrag vom 07.05.2019 geltend gemacht wird, wiederauflebt, unbeachtlich.
III.
Die Kosten ergeben sich aus § 91 Abs. 1 ZPO und die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.