Landgericht Verden
Urt. v. 23.08.2019, Az.: 8 O 264/17
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 23.08.2019
- Aktenzeichen
- 8 O 264/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 69557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Celle - 12.02.2020 - AZ: 14 U 178/19
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 583,41 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2016, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 11.12.14 in S. zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin 28 %, die Beklagte 72 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt aufgrund eines Unfalls am 11.12.2014 Schadensersatz, insbesondere die Zahlung von Schmerzensgeld.
Am 11.12.2014 befuhr Frau F.T. als Fahrerin des Fahrzeugs PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … die B-Straße in S. in Richtung G-Straße. Im Kreuzungsbereich wollte sie nach links auf die G-Straße abbiegen, wobei sie den vorfahrtsberechtigten LKW mit dem Kennzeichen … übersah. Der LKW fuhr in die linke Seite des Golfs, wodurch dieser gegen eine Hauswand geschleudert wurde.
Die Klägerin saß zum Unfallzeitpunkt als Mitfahrerin im PKW der Frau T auf der Rückbank hinten links. Insgesamt befanden sich in dem Golf 4 Personen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin zum Unfallzeitpunkt angeschnallt war. Die übrigen 3 Personen wurden bei dem Unfall im Gegensatz zur Klägerin nur minimal verletzt.
Der PKW VW Golf war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin erlitt bei dem Unfall diverse Verletzungen, darunter insbesondere eine vordere Beckenringfraktur links, ein erstgradiges Schädelhirntrauma, eine Thorax- Prellung links, eine Rippenserienfraktur und eine LWS-Prellung. Sie befand sich 6 Tage in stationärer Behandlung im Diakonieklinikum in R. Im Anschluss war sie 6 Wochen auf den Rollstuhl und die Versorgung durch die Eltern angewiesen. Danach erfolgte eine Mobilisation, die ca. 4 Wochen dauerte und ab dem Unfall insgesamt 78mal durch krankengymnastische Behandlungen durchgeführt wurde. Unmittelbar nach dem Unfallgeschehen traten bei der Klägerin Ängste und Schlafstörungen auf sowie ein Panikempfinden beim Autofahren.
Die Klägerin hat auch heute noch Schmerzen bei statischer Belastung der Lendenwirbelsäule und beim in die Hocke gehen.
Der Klägerin entstanden Zuzahlungen zu Krankengymnastik in Höhe von 18,88 € sowie Rezeptgebühren in Höhe von 53,78 €. Für die Fahrten verauslagte sie Fahrtkosten in Höhe von 334,80 € sowie Parkgebühren von 30,00 €. Bei dem Unfall wurde eine Bluse im Wert von 19,95 € zerstört. Ferner kamen ihr ein Ring im Wert von 60,00 € und ein Ohrstecker im Wert von 120,00 € abhanden.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2016 unter Fristsetzung bis zum 20.08.2016 auf, die einzelnen Schadensersatzpositionen zu begleichen sowie einen Schmerzensgeldbetrag von 15.000,00 € zu zahlen. Die Beklagte leistete daraufhin einen Betrag von 2.000,00 €.
Die Klägerin behauptet, sie sei bei dem Unfall angeschnallt gewesen. Letztlich käme es darauf jedoch aber auch nicht an, denn wenn sie nicht angeschnallt gewesen wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf das Verletzungsbild gehabt.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein weiteres, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2016 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 583,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2016 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche aus dem Unfallgeschehen vom 11.12.2014, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei bei dem Unfall nur deshalb so schwer verletzt worden, weil sie nicht angeschnallt gewesen sei. Die Beklagte ist deshalb der Ansicht, dass die Klägerin ein hohes Mitverschulden am Zustandekommen der Unfallfolgen treffe.
Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört und die Zeugin K.R. uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsprotokolle vom 02. März 2018, Bl. 73 f d. A., und vom 09.02.2018, Bl. 52 bis 54 d. A., Bezug genommen. Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten aufgrund des Beweisbeschlusses vom 02.03.2018. Wegen des Ergebnisses wird auf die Gutachten der Sachverständigen S. und D. vom 22.03.2019 (hintere Aktentasche) Bezug genommen.
Die Akte der Staatsanwaltschaft Verden 226 Js 9748/15 ist beizogen worden.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € sowie auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 583,41 € aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, 253, 249 BGB.
I. Das Unfallgeschehen am 11.12.2014 in S. im Kreuzungsbereich B-Straße/G-Straße ist zwischen den Parteien unstreitig. In den von der Frau T geführten Pkw VW Golf, in dem die Klägerin als Mitfahrerin hinten links saß, fuhr ein LKW, als die Frau T nach links auf die G-Straße abbiegen wollte und die Vorfahrtsberechtigung des Lkw missachtete. Dem Grunde nach haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Pkws der Frau T zu 100 %.
Ebenso unstreitig erlitt die Klägerin dabei eine vordere Beckenringfraktur links, ein erstgradiges Schädelhirntrauma, eine Thorax-Prellung links, eine Rippenserienfraktur und eine LWS-Prellung.
II. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin an dem Unfall ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB trifft, da sie nicht bewiesen hat, dass die Klägerin bei dem Unfall nicht angeschnallt war.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin R. hat die Beklagte dies nicht bewiesen. Die Zeugin konnte sich nicht an die Klägerin als Patientin erinnern. Sie habe diese zudem nur am Tag der Entlassung bei der Visite gesehen, die übrige Behandlung sei durch andere Kollegen erfolgt. Die Klägerin selbst hat in ihrer informatorischen Anhörung angegeben, sie sei im Pkw angeschnallt gewesen. Sie sei bewusstlos gewesen, als sie aufgewacht sei, sei der Gurt gelöst gewesen. Wer dies gemacht habe, könne sie nicht sagen.
Auch das Gutachten des Sachverständigen D. beweist insoweit nicht, dass die Klägerin nicht angeschnallt war. Insoweit verbleiben Zweifel. Der Sachverständige D. hat dazu festgestellt, dass nicht mit an Sicherheit grenzender oder erheblicher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass die Klägerin nicht angeschnallt war. Er kann jedoch festhalten, dass, wenn die Klägerin nicht angeschnallt gewesen wäre, dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verletzungen gehabt hätte. Dies wiederum deshalb, weil aufgrund des Seitenaufpralls des Pkws und der Tatsache, dass der Lkw höchstwahrscheinlich Kontakt mit der Klägerin, die hinten links genau an der Stelle saß, an der der Lkw in den Pkw gefahren ist, hatte, der Anschnallgurt das Verletzungsbild nicht verhindert hätte.
Zu diesem Ergebnis kommt auch das Gutachten des Sachverständigen S.. Nach diesem ist es weniger wahrscheinlich, dass die Klägerin nicht angeschnallt war, denn anderenfalls hätte sie sich auch unkontrolliert nach vorne bewegt und wäre mit den Knien gegen die Rückenlehne geprallt. Dafür gäbe es jedoch keine Anhaltspunkte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Fond des Pkw VW Golf nur begrenzte Sitzverhältnisse herrschen und aufgrund des Zusammenstoßes mit dem Lkw die Klägerin über die verformte Tür und die Kunststoffinnenverkleidung Kontakt mit dem Lkw hatte (Seite 7 des Gutachtens). Der Anschnallgurt habe bei dieser Unfallkonstellation nur sehr bedingte Schutzkraft entwickeln können.
Festzustellen bleibt demnach, dass letztlich nicht geklärt werden kann (und muss), ob die Klägerin angeschnallt war, da der Anschnallgurt aufgrund der besonderen Unfallkonstellation in diesem Einzelfall die konkreten Verletzungen der Klägerin nicht verhindert hätte.
III. Der Höhe nach hielt das Gericht einen Schmerzensgeldbetrag von 10.000,00 € in diesem Fall für angemessen. Davon abzuziehen war der von der Beklagten frei verrechenbare Betrag von 2.000,00 €, so dass noch weitere 8.000,00 € zu zahlen sind.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht die nach der Rechtsprechung des BGH anerkannte doppelte Funktion berücksichtigt, nämlich die sogenannte Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Das Schmerzensgeld soll dem Verletzten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden verschaffen und ihm die Möglichkeit geben, sich Erleichterungen zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen zumindest teilweise ausgleichen. Zudem soll das Schmerzensgeld dem Verletzten eine Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (Grüneberg in Palandt, Kommentar zum BGB, 78. Auflage 2019, § 253 Rn. 4).
Bei Verletzungen der Person sind dabei insbesondere das Ausmaß und die Schwere der Verletzungen sowie die erlittenen Schmerzen, auch die Dauer einer stationären Behandlung und etwaige Operation zu berücksichtigen. Das Verbleiben von dauernden Beeinträchtigungen ist erhöhend zu berücksichtigen. Die jeweiligen Umstände des Einzelfalls sind bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes umfassend zu berücksichtigen, wobei Schmerzensgeldtabellen als Hilfsmittel heranzuziehen sind.
Davon ausgehend hat das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerin die unstreitigen oben aufgeführten Verletzungen durch den Unfall erlitten hat, wodurch sie 6 Tage stationär behandelt wurde und im Anschluss für 6 Wochen im Rollstuhl sitzend auf die Pflege durch ihre Eltern angewiesen war. Im Anschluss erfolgte die Mobilisation mittels krankengymnastischer Behandlungen, insgesamt 78mal. Unstreitig litt die Klägerin zudem nach dem Unfall unter Ängsten und Schlafstörungen und unter Panikempfindungen beim Autofahren, was sich jedoch nach Stand der letzten mündlichen Verhandlung nicht in einer psychischen Erkrankung manifestiert hat.
Zu berücksichtigen war zudem, dass die Fahrerin des Golfs den Unfall durch Missachtung der Vorfahrt verursacht hat, wobei der Umstand, dass es sich um einen Lkw handelte, der genau in die Seite gefahren ist, wo die Klägerin saß, zu den schweren Unfallfolgen geführt hat.
Das Gericht hat sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an den laufenden Nummern 29.1399, 32.1818 und 37.1244 der Schmerzensgeldbeträge 2019 aus Hachs/Wellner/Häcker, 37. Auflage 2019 orientiert. Insbesondere bei der laufenden Nr. 29.1399 war es insoweit vergleichbar, als es sich auch um eine sehr junge Person handelte, nicht vergleichbar war hingegen, dass bei der dort verletzten Schülerin ein Dauerschaden von einer Beinverkürzung um 1 cm und diverse Narbenbildungen, auch an sichtbaren Stellen, verbleiben.
Weiter war zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch heute noch unter Einschränkungen aufgrund der unfallbedingten Verletzungen leidet, insbesondere Schmerzen im Bereich des Beckens und des Rückenbereichs bei längerem Sitzen oder längerem Joggen (vgl. Seite 12 des Gutachtens), auch wenn der Sachverständige keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule als Dauerschaden festgestellt hat.
IV. Die Klägerin hat Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus § 249 BGB bezüglich diverser unstreitiger materieller Einzelpositionen. Dabei ist es unstreitig, dass die Bluse der Klägerin im Wert von 19,95 € bei dem Unfall zerstört wurde. Ferner sind ihr ein Ring und ein Ohrstecker im Wert von insgesamt 180,00 € abhandengekommen. Verletzungsbedingt sind der Klägerin zudem Rezeptgebühren in Höhe von 53,78 € entstanden. Für Zuzahlungen zur Krankengymnastik und damit im Zusammenhang stehender Fahrtkosten und Parkgebühren sind weitere unstreitige Beträge in Höhe von 18,88 €, 334,80 € und 30,00 € entstanden.
V. Der Antrag zu Ziffer 3. auf Feststellung, dass die Beklagte auch für zukünftige materielle und immaterielle Schäden hafte, ist zulässig und begründet. Aufgrund der erheblichen Verletzungen, die die Klägerin erlitten hat, erscheint es durchaus unmöglich, dass der Klägerin zukünftig weitere Ansprüche entstehen. Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung an die Zuerkennung eines solchen Anspruchs stets maßvolle Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt es, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1989, VI ZR 234/ 88, juris 7 m.w.N.). Das trifft bei schwereren Unfallverletzungen, wie in diesem Fall, zu.
VI. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld und der einzelnen materiellen Schadensersatzpositionen mit Schreiben vom 08.08.2016 unter Fristsetzung bis zum 20.08.2016 auf. Die Beklagte zahlte daraufhin einen Vorschuss von 2.000,00 €. Bezüglich des verbliebenen Betrages befindet sie sich seit dem 21.08.2016 in Verzug.
VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.