Landgericht Verden
Urt. v. 12.06.2019, Az.: 7 O 150/18

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
12.06.2019
Aktenzeichen
7 O 150/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 70207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Werklohnzahlung in Anspruch.

Der Beklagte hat den Kläger mit der Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems an dem neu errichteten Mehrfamilienhaus in der ... in A. beauftragt. Der Beklagte hat die Dickbeschichtung, die Dämmplatten sowie den Putz und den Kleber für die Ausführung der Arbeiten zur Verfügung gestellt. Die anderen erforderlichen Materialien hat der Kläger geliefert. Die Arbeiten des Klägers verzögerten sich.

Der Beklagte hat die Abschlagsrechnung vom 20. Oktober 2017 (Anlage K1) bezahlt. Eine Bezahlung der unter dem 27. November 2017 erstellten Abschlagsrechnung über 5.000,00 € netto (Anlage K2) hat der Beklagte hingegen abgelehnt.

Am 30. November 2017 fand ein Ortstermin statt im Beisein der Parteien und des Sachverständigen .... Dabei ist der Bautenstand bewertet worden. Es ist festgestellt worden, dass einige Flächen überarbeitet werden mussten. Der Sachverständige traf anlässlich des Ortstermins folgende Feststellungen (Anlage B3):

Fassadenflächen:

-  teilweise ungleichmäßiger Armierungsputz mit stellenweise freiliegenden Armierungsgewebe,

-  Fassadenflächen mit teilweise oder komplett fehlendem Oberputz. Der Oberputz wurde teilweise uneben ausgeführt.

-  Fassadenflächen mit ungenügenden oder komplett fehlendem Grundierungsauftrag

-  Gauben nur teilweise mit Oberputz versehen. Stellenweise Risse im Oberputz vorhanden.

-  Im Gaubenbereich teilweise durchnässte und nicht gesicherte Putzträgerplatten.

Brandriegel:

-  Die Brandriegel sind sichtbar durchleuchtet und wurden nicht verdübelt.

Rollladenkästen:

-  Mangelhafter und unsauberer Anschluss an Rollladenkästen mit sichtbarem Armierungsgewebe und teilweise Putzabplatzungen im Anschlussbereich des Rollladenkastens.

- Nach dem Auftragen des Oberputz sind die Revisionsklappen der Rollladenkästen nicht mehr zum Öffnen.

An- und Abschlüsse:

- Anschlüsse an Fensterlaibungs- und Sturzbereich, Fensterbankanschlüsse, Sockelabschlüsse, Gesimsanschlüsse und Anschlüsse an die Halterungen der Regenfallrohre wurden zum großen Teil unsauber angearbeitet. Teilweise ist das Armierungsgewebe sichtbar und Putzabplatzungen vorhanden. Teilweise vorhandene offene Fugen im Anschlussbereich.

-  Teilweise fehlende Sockel- Abschlussschienen

-  Teilweise fehlende Abschlussschienen im Fußbodenbereich

-  Teilweise zu weit nach außen gesetzte Eckschutzschienen.

-  Teilweise durch Putzauftrag verschmutzte Fenster, Fensterbänke, Rollladenkästen und Führungsschienen, Gesimskästen.

-  Teilweise mangelhafte Anarbeitung an die Balkonplatten.

Der Sachverständige ... bezifferte in seiner Kostenschätzung vom 12. März 2018 die Kosten für die Mängelbeseitigungs- und Fertigstellungsarbeiten auf insgesamt rund 34.600,00 € brutto. In der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2019 hat der Sachverständige ... ergänzt, dass ca. ¾ dieses Betrages auf die Mängelbeseitigungskosten entfielen und ¼ auf die Fertigstellungskosten.

Der Kläger hat dem Beklagten unter dem 5. Dezember 2017 ein Pauschalpreis Angebot über 19.500,00 € netto (Anlage K4) hinsichtlich der Fertigstellung der ausstehenden Restarbeiten übermittelt. Der Beklagte hat dieses Angebot nicht angenommen.

Mit E-Mail vom 11. Dezember 2017 (Anlage K5) hat der Kläger den Beklagten hinsichtlich der ausstehenden Bezahlung der Abschlagsrechnung vom 27. November 2017 gemahnt.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 (Anlage K10) kündigte der Beklagte den Vertrag aus wichtigem Grund. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 (Anlage K11) kündigte der Kläger seinerseits den Vertrag aus wichtigem Grund.

Der vom Kläger beauftragte Sachverständige ... nahm am 2. Februar 2018 das Aufmaß. Er fertigte hierüber ein Aufmaßprotokoll (Anlage K12, Blatt 34 ff d.A.). Wegen der Einzelheiten des Aufmaßes wird auf die Anlage K12 Bezug genommen.

Der Kläger erstellte unter dem 13. Februar 2018 seine Schlussrechnung (Anlage K 13) über 19.026,87 €. Dieser Betrag ist Gegenstand der Klage.

Der Kläger behauptet, eine konkrete Preisabsprache habe es zwischen den Parteien nicht gegeben.

Er behauptet ferner, dass sich während der Ausführung der Arbeiten herausgestellt habe, dass die bauseits gestellten Materialien außerordentlich schwierig zu bearbeiten gewesen sein. Die Dickbeschichtung sei in ihrer Konsistenz sehr steif gewesen und habe sich auch nach längerem Rühren kaum auf die Wände aufbringen lassen. Dagegen sei der vom Beklagten gestellte Silikonputz nicht in der erforderlichen Geschwindigkeit ausgehärtet, sodass diverse Flächen mehrfach hätten bearbeitet werden müssen und sich die Arbeit insgesamt sehr zeitaufwändig gestaltet hätten. Der Kläger habe mehrfach auf diesen Missstand hingewiesen und die Zurverfügungstellung ordentlichen Materials verlangt, was der Beklagte aber abgelehnt habe. Die Verzögerungen bei der Fertigstellung der Fassadenarbeiten seien dadurch verursacht worden.

Der Kläger behauptet, anlässlich des Ortstermins am 30. November 2017 sei vereinbart worden, dass die Fassadenarbeiten erst fortgeführt werden sollten, wenn die Witterung dies zulasse. Es sei zudem vereinbart worden, dass der Kläger dem Beklagten ein Angebot für die Fertigstellung der restlichen Arbeiten erstellen sollte.

Der Kläger behauptet, die von dem Sachverständigen ... im Aufmaßprotokoll festgehaltenen Mängeln stimmten mit den vor Ort getroffenen Feststellungen überein.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 19.026,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22. März 2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat mit den Kosten der Mängelbeseitigung gegenüber der Klageforderung in der Klageerwiderung aufgerechnet. In der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2018 hat der Beklagtenvertreter klargestellt, dass es sich bei der Aufrechnung um eine Primäraufrechnung handelt.

Darüber hinaus hat der Beklagte behauptet, es sei ein pauschaler Werklohn zwischen 30,00 € - 35,00 € je Quadratmeter vereinbart worden. Der Betrag sei inklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Darüber hinaus sei als Bauzeitendtermin der 16. Oktober 2017 vereinbart worden. Der Termin sei dann bis zum 20. Oktober 2017 verlängert worden. Der Beklagte behauptet, der Kläger sei für die zeitlichen Verzögerungen verantwortlich. Der Beklagte bestreitet, mangelhafte bzw. schwer zu verarbeitende Baumaterialien gestellt zu haben.

Der Beklagte behauptet, er habe im Januar 2018 festgestellt, dass der Brandriegel an vielen Stellen sichtbar durchnässt gewesen sei. Die Brandriegel seien insgesamt mangelbehaftet. Sie seien falsch befestigt, sodass es bei Bränden zu einem einfachen Übergreifen auf ein darüber liegendes Geschoss kommen könne.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass er das Werkvertragsverhältnis zurecht gekündigt habe.

Der Beklagte behauptet, dass die von dem Zeugen ... aufgenommenen Maße nicht die ordnungsgemäßen und tatsächlich prüffähigen Aufmaße wiedergeben würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23. November 2018 durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2019 sowie auf das Gutachten vom 12. Februar 2019 Bezug genommen. Das Gericht hat darüber hinaus Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen .... Wegen des Ergebnisses der Vernehmung wird ebenfalls Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22 Mai 2019.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Werklohns. Der restliche Werklohnanspruch des Klägers ist gem. §§ 387, 388, 389 BGB durch Aufrechnung des Beklagten mit Mängelbeseitigungskosten, die die Klageforderung übersteigenden, erloschen.

1.

a)

Der Kläger hat einen restlichen Werklohnanspruch in Höhe von 19.026,87 € schlüssig dargelegt.

Die Parteien haben einen Werkvertrag geschlossen. Der Kläger hat auch Werkleistungen für den Beklagten erbracht. Hierüber hat er mit Schlussrechnung vom 13. Februar 2018 abgerechnet. Nach Abzug einer vom Beklagten geleisteten Abschlagsrechnung verblieb eine restliche Werklohnforderung in Höhe von 19.026,87 €.

Soweit der Beklagte behauptet hat, es sei ein pauschaler Werklohn zwischen 30,00 € bis 35,00 € je qm brutto vereinbart worden, fehlt seinem Vortrag die Substanz. Es ist nicht vorgetragen worden, wann genau eine solche Vereinbarung getroffen worden sein soll. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, wann ein Preis von 30,00 € und wann von 35,00 € gelten sollte. Letztlich hat der Beklagte den Restwerklohn aber auch unstreitig gestellt, da er ausdrücklich klargestellt hat, eine Primäraufrechnung erklärt zu haben.

b)

Der Werklohnanspruch ist auch fällig. Die Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns ist entbehrlich, weil der Beklagte nicht mehr Erfüllung des Vertrages verlangt, sondern mit Schadensersatzansprüchen wegen nach seiner Behauptung mangelhafter Bauleistungen aufrechnet (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2009, 7362; OLG Hamm, BeckRS 1997, 01380; BGH, NZBau 2005, 685 [BGH 22.09.2005 - VII ZR 117/03]).

2.

Der restliche Vergütungsanspruch des Klägers ist aber durch die Aufrechnung des Beklagten mit Gegenforderungen wegen mangelhaft erbrachter Bauleistungen erloschen, §§ 387, 388, 389 BGB.

a)

Dem Kläger steht gemäß § 635 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Werkleistungen in Höhe von mehr als 19.026,87 € zu.

aa)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger die in Auftrag gegebenen Putzarbeiten mangelhaft ausgeführt und das Wärmedämmverbundsystem mangelhaft erstellt hat.

Dies ergibt sich aus der Aussage des sachverständigen Zeugen .... Dieser hat in seiner Kostenschätzung vom 12. März 2018, die er nach Besichtigung des Objektes erstellt hat, verschiedene Mängel an den Fassadenflächen, den Rolladenkästen und den An- und Abschlüssen festgestellt. So hat er hinsichtlich der Fassadenflächen ausgeführt, dass der Armierungsputz teilweise ungleichmäßig war und stellenweise Armierungsgewebe freilag, der Oberputz teilweise oder komplett fehlte, der Oberputz teilweise uneben ausgeführt wurde, der Grundierungsauftrag ungenügend war oder komplett fehlte, die Gauben nur teilweise mit Oberputz versehen waren, stellenweise Risse im Oberputz vorhanden waren und im Gaubenbereich teilweise durchnässte und nicht gesicherte Putzträgerplatten vorhanden waren. Hinsichtlich der Rolladenkästen hat der sachverständige Zeuge ... ausgeführt, dass der Anschluss an die Rollladenkästen mangelhaft und unsauber war mit sichtbarem Armierungsgewebe und teilweise Putzabplatzungen im Anschlussbereich des Rollladenkastens. Darüber hinaus seien nach dem Auftragen des Oberputzes die Revisionsklappen der Rollladenkästen nicht mehr zu Öffnen gewesen. Hinsichtlich der An- und Abschlüsse hat der sachverständige Zeuge festgestellt, dass die Anschlüsse an den Fensterlaibungs- und Sturzbereich, die Fensterbankanschlüsse, die Sockelabschlüsse, die Gesimsanschlüsse und die Anschlüsse an die Halterungen der Regenfallrohre zum großen Teil unsauber angearbeitet worden sind. Teilweise seien das Armierungsgewebe sichtbar und Putzabplatzungen sowie offene Fugen im Anschlussbereich vorhanden gewesen. Sockel- Abschlussschienen und Abschlussschienen im Fußbodenbereich hätten teilweise gefehlt. Die Eckschutzschienen seien teilweise zu weit nach außen gesetzt worden. Durch den Putzauftrag seien Fenster, Fensterbänke, Rollladenkästen und Führungsschienen sowie Gesimskästen teilweise verschmutzt worden. Im Übrigen sei die Anarbeitung an die Balkonplatten teilweise mangelhaft erfolgt.

Bei seiner Vernehmung am 22. Mai 2019 hat der sachverständige ... seine schriftlichen Ausführungen dahingehend ergänzt, dass seine Angaben, die Arbeiten seien teilweise mangelhaft gewesen, so zu verstehen seien, dass ca. 2/3 der jeweiligen Arbeiten mangelhaft gewesen seien. Ungefähr 1/3 der Arbeiten sei „so ok“ gewesen. Der sachverständige Zeuge hat angegeben, Fotos von den Mängeln und insbesondere von den Flächen, auf denen man die Mängel habe erkennen können, angefertigt zu haben. Die Kammer hat keine Veranlassung, an den Angaben des sachverständigen Zeugen zu zweifeln.

bb)

Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass die Beseitigung der Mängel Kosten erforderte, die den restlichen Werklohnanspruch des Klägers übersteigen.

Der sachverständige Zeuge ... hat die Mängelbeseitigungs- und Fertigstellungskosten in seiner Kostenschätzung vom 12. März 2018 auf insgesamt rund 34.600,00 € brutto beziffert. Dabei hat er das Angebot der Fa. ... über 18.035,20 € netto übernommen. In der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2019 hat der sachverständige Zeuge erklärt, dass er kein eigenes Aufmaß genommen habe, sondern sich das Angebot der Fa. ... angeschaut und so grob geschätzt habe, ob die dort angegebenen Mengen zutreffend sein können.

In seiner Vernehmung hat der sachverständige Zeuge ... ferner ausgesagt, das seine Kostenschätzung nicht lediglich die zur Beseitigung der zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung vorhandenen Mängel erforderlichen Kosten, sondern auch die Fertigstellungskosten beinhaltete. Nach seiner Schätzung entfielen ca. ¾ der in der Kostenaufstellung genannten Kosten auf die Schadensbeseitigungsmaßnahmen und ca. ¼ auf die Endmaßnahmen.

Der Sachverständige ... hat die Mängelbeseitigungskosten (ohne Sowieso-Kosten) in seinem schriftlichen Gutachten vom 12. Februar 2019 auf 28.438,62 € beziffert. Er hat selbst einen Ortstermin durchgeführt. Da zum Zeitpunkt des Ortstermins die Mängel weitestgehend bereits beseitigt waren, hat er die vom sachverständigen Zeugen ... aufgelisteten Mängel selbst überwiegend nicht mehr feststellen können. Er hat sich deshalb bei seiner Kostenschätzung zum einen auf die Fotosammlung des Beklagten gestützt und zum anderen auf die Kostenschätzung des sachverständigen Zeugen .... Die Kostenschätzung enthielt unstreitig auch Fotos. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2019 ausgesagt, dass er keine Widersprüche entdeckt habe zwischen den Angaben in der Kostenschätzung des Sachverständigen ... und den Fotos. Er habe dann die Kostenschätzung des Sachverständigen ... überprüft. Dabei habe er die Durchschnittspreise der DENA (Deutsche Energieagentur) zugrunde gelegt. Kosten für die Beseitigung von Mängeln an den Brandriegeln habe er nicht berücksichtigt, weil Mängel an den Brandriegeln nicht dokumentiert worden seien. Der Sachverständige hat ferner ausgesagt, dass er seinen Berechnungen eine Fläche von 370 qm zugrunde gelegt habe. Er habe die Putzfläche nicht selbst auf gemessen, sondern die Zahlen aus dem Gutachten ... entnommen.

In der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2019 hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten dahingehend korrigiert, dass ihm bei Erstellung des Gutachtens nicht klar gewesen sei, dass sich das Angebot ... nicht allein auf die Mängelbeseitigung bezogen habe, sondern auch Fertigstellungskosten beinhaltete. Da der sachverständige Zeuge ... bei seiner Vernehmung angegeben habe, dass er die Kosten im Verhältnis ¾ für die Mängelbeseitigung und ¼ für die Fertigstellung aufteilen würde, wäre das Angebot der Fa. ... dementsprechend um ¼ zu reduzieren. Er würde deshalb seiner Kostenschätzung das entsprechend reduzierte Angebot der Fa. ... zugrunde legen.

Kürzt man das vom Sachverständigen ... als berechtigt erachtete Angebot der Fa. ... (17.350,00 €, Anlage G 1 des Gutachtens) um ¼, so verbleibt ein Betrag in Höhe von 13.012,50 €. Hinzu kommen nach der Berechnung des Sachverständigen ... noch 5.180,00 € für das Fassadengerüst und 1.368,00 € für Reinigungsarbeiten, so dass sich insgesamt Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 19.560,50 € netto bzw. 23.277,00 € ergeben.

Die Mängelbeseitigungskosten übersteigen somit deutlich die geltend gemachte Restwerklohnforderung.

cc)

Es kann dahin gestellt bleiben, ob eine erfolglose Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den Beklagten erfolgt ist, da eine solche jedenfalls entbehrlich war, nachdem der Kläger den Vertrag mit Schreiben vom 23. Januar 2018 fristlos gekündigt hatte.

b)

Der Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 9. Juli 2018 (Bl. 69 ff d.A.) die Aufrechnung mit den Kosten der Mängelbeseitigung gegenüber der Klageforderung erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2018 hat der Beklagtenvertreter klargestellt, dass es sich bei der Aufrechnung um eine Primäraufrechnung handelt.

Da die Mängelbeseitigungskosten den restlichen Werklohnanspruch des Klägers deutlich übersteigen, ist der Werklohnanspruch des Klägers in voller Höhe gem. § 389 BGB erloschen.

II.

Die Ausführungen der Parteien in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 27. Mai 2019 und 5. Juni 2019 haben dem Gericht keine Veranlassung zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.