Landgericht Verden
Urt. v. 10.05.2019, Az.: 1 Kls 4/18

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
10.05.2019
Aktenzeichen
1 Kls 4/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Der Angeklagte wird wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 9 Monaten verurteilt.

2. Es wird die Einziehung von Taterträgen von 1.550,- € Bargeld sowie eines Möbeltresors (Asservat 1.19) und eines Werkzeugkoffers Proxxon (Asservat 4.17) angeordnet, weiterhin wird die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 450,- € angeordnet.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 53, 73, 73c, 73d StGB

Gründe

I. Prozeßgeschichte

1. Anklagevorwurf

Die Staatsanwaltschaft Verden (Aller) wirft dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 14.5.2018 vor, im Zeitraum vom 23.07.2016 bis zum 20.11.2017 in O. und andernorts durch 6 Straftaten

gewerbsmäßig und bezüglich der Taten zu 2., 3. und 6. gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten N.M. handelnd

fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich die Sachen rechtswidrig zuzueignen, wobei er zur Tatausführung in fünf Fällen in eine Wohnung eingebrochen ist (nämlich bei den Taten zu Ziff. 1. – 3., 5. und 6.), wobei es bei der Tat zu Ziff. 6. beim Versuch blieb und wobei er in einem Fall (nämlich der Tat zu Ziff. 4.) zur Ausführung der Tat in einen umschlossenen Raum einbrach.

Dem Angeklagten werden dabei konkret folgende Sachverhalte vorgeworfen:

1. FA 2016-07-24 G.

Der Angeschuldigte entfernte zu einem Zeitpunkt zwischen dem 23.07.2016, 21:50 Uhr bis zum 24.07.2016, 13:20 Uhr zunächst das Fliegengitter vor dem Holzfenster zum Arbeitszimmer auf der Rückseite des Wohnhauses der Geschädigten Eheleute G. an der Anschrift B.-straße in L. / S.. Anschließend hebelte er das Fenster auf und gelangte hierdurch in das Wohnhaus. Er durchsuchte einen Teil der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses. Aus dem Arbeitszimmer des Hauses nahm er mindestens Bargeld i. H. v. 490,00 € an sich, welches in zwei Geldtaschen im Stiftefach eines Rollcontainers versteckt war, um es für sich zu verwenden. Er flüchtete mit dem Diebesgut in unbekannte Richtung.

Die Tochter der Geschädigten schlief während der Tatausführung des Angeschuldigten im Obergeschoss des Hauses.

2. FA 2017-05-06 E.

Gemäß dem gemeinsamen Tatplan fuhren der Angeschuldigten und der gesondert verfolgte N.M. zu einem Zeitpunkt zwischen dem 05.05.2017, 09:40 Uhr und dem 06.05.2017, 09:58 Uhr zur Schützenhalle in G., wo sie den Pkw bei den Fahrradständern parkten. Sie gingen dann fußläufig zum leerstehenden Wohnhaus des kurz zuvor verstorbenen und am 05.05.2017 beerdigten H E. an der Anschrift G.-weg in G.. Der Angeschuldigte hebelte ein Fenster zu dem Wohnzimmer des Hauses auf und gelangte hierdurch in das Objekt hinein. Sodann nahm er Schmuck aus dem Schlafzimmer an sich, nämlich mindestens zwei goldene Armreifen, zwei goldene Ringe und einen Ehering. Zudem steckte er auch Silberbesteck, ein Sparschwein mit 60,00 - 70,00 € Kleingeld und eine Tüte mit gebrauchten Herrenarmbanduhren und Broschen ein. Anschließend verließ er das Haus mit der Tatbeute im Gesamtwert von etwa 1.000,00 € durch die Terrassentür des Schlafzimmers. Der gesondert verfolgte N.M. sicherte während der Tat gemäß dem gemeinsamen Tatplan den Fluchtweg ab. Die Tatbeute teilten der Angeschuldigte und der gesondert verfolgte N.M. untereinander auf.

3. FA 2017-06-30 M.

Der Angeschuldigte fuhr am 29.06.2017 zunächst mit seinem Fahrzeug VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ### gegen 19:56 Uhr am späteren Tatort, dem Wohnhaus der kürzlich verstorbenen I. M. an der Anschrift W.-str., B. - OT W. vorbei, um diesen zu überprüfen.

Gegen 22:25 Uhr holte er mit demselben Fahrzeug den gesondert verfolgten N.M. an dessen Wohnanschrift ab von wo aus beide gemeinsam gegen 23:02 Uhr in die W.-straße fuhren und dort etwa 800m vom Tatort entfernt parkten. Anschließend gingen sie fußläufig zum Wohnhaus.

Der Angeschuldigte entfernte zunächst die vorgelagerte Insektenschutztür und hebelte sodann die auf der Gebäuderückseite gelegene Terrassentür zum Wohnzimmer des Wohnhauses auf und durchsuchte die Räumlichkeiten nach Stehlenswertem. Dabei öffnete er im Schlafzimmer auch ein Kirschkernkissen und entleert dieses teilweise. Von der Schrankwand im Schlafzimmer entfernte er einen hierin verschraubten Möbelsafe gewaltsam. Er verließ das Haus mit dem Tresor und der daran noch befindlichen verschraubten Schranktür. Der gesondert verfolgte N.M. sicherte derweilen gemäß dem gemeinsamen Tatplan den späteren Fluchtweg ab. Die Schranktür lösten beide gemeinsam im Garten von dem Tresor und ließen sie dort zurück. Sie nahmen aus dem Wohnhaus mindestens den Möbeltresor inklusive der darin befindlichen Wertpapiere in Form von Aktienfonds der Firma BASF und VW und das darin befindliche Bargeld i. H. v. ca. 5.000,00 € sowie den darin befindlichen Schmuck im Wert von ca. 1000,00 € an sich, um die Gegenstände für sich zu behalten.

Mit dem Diebesgut verließen sie den Tatort um 23:59 Uhr in Richtung V. /H..

4. FA 2017-07-20 TSV S.

Der Angeschuldigte fuhr am 19.07.2017 um 20:51 Uhr mit seinem Pkw VW Golf zur Wohnanschrift des gesondert verfolgten N.M. und von dort aus um etwa 21:35 Uhr weiter zur Anschrift des Sport- und Fußballplatzes des TSV S. e.V., K.-moor in L.. Er parkte das Fahrzeug dort für 26 Minuten. In dieser Zeit brach er das Vorhängeschloss zu einem dort befindlichen Frachtcontainer auf, welcher als Gerätelageraum des Vereins genutzt wurde. Hieraus nahm er eine Motorsense der Marke Stiehl nebst Motor im Gesamtwert von ca. 300,00 €, einen Werkzeugkoffer der Marke Proxxon im Wert von 157,17 €, einen Aufsatz für Laubsauger im Wert von etwa 50,00 € sowie ein Baustellenradio der Marke Makita im Wert von etwa 100,00 € an sich, um die Gegenstände für sich zu verwenden. Aus dem Werkzeugkoffer ließ der Angeschuldigte aus unbekannten Gründen eine Wasserpumpenzange und einen größeren Schraubendreher zurück. Er verließ den Tatort mit dem Beutegut zur Anschrift des gesondert verfolgten N.M..

5. FA 2017-08-22 W.

Der Angeschuldigte fuhr mit einem bisher unbekannt gebliebenen Mittäter am 21.08.2017 mit dem Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen ### zur L.-straße / Einmündung A.S. in O. und parkte das Fahrzeug dort von 21:34 Uhr bis 22:50 Uhr.

In dieser Zeit drang er durch das Holzrahmenfenster zur Küche in das derzeit unbewohnte Wohnhaus der Geschädigten W. an der dortigen Anschrift A.S. ein, wobei er ein innen vor dem Einstiegsfenster befindliches Tablett mit Küchenutensilien entfernte und in einem Beet ablegte. Er nahm im Wohnhaus um 21:50 Uhr zwei dort angebrachte W-Lan Videoüberwachungskameras an sich. Er steckte zudem einen Apple IMac Computer sowie einen neuwertigen Flachbildfernseher der Marke Samsung ein, um die Gegenstände für sich zu behalten. Anschließend flüchtete er mit dem Diebesgut im Gesamtwert von ca. 2.000,00 € durch die Tür des Wintergartens zur Wohnanschrift des gesondert verfolgten N.M..

6. FA 2017-11-20 D.

Der Angeschuldigte und der gesondert verfolgte N.M. fuhren am 20.11.2017 im Zeitraum zwischen 18:05 Uhr und 21:30 Uhr das Wohnhaus der kürzlich verstorbenen G. D. im H.-Weg in O. mit dem Fahrzeug Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen ### mehrmals an, bevor sie das Fahrzeug letztlich im W.-Weg in F., mithin 200 bis 300 m von obiger Anschrift entfernt, abstellten und fußläufig zum Wohnhaus gelangten.

Nachdem der Angeschuldigte erfolglos versuchte, das Fenster zum Schlafzimmer aufzuhebeln, drang er um etwa 21:30 Uhr in das Wohnhaus ein, indem er das Wohnzimmerfenster an der Gebäuderückseite aufhebelte und sodann durch dieses hindurch kletterte. Anschließend öffnete er von innen die neben dem Fenster befindliche Terrassentür. Im weiteren Verlauf durchsuchte er die Schrankwand des Wohnzimmers nach stehlenswerten Gegenständen, welche er an sich nehmen und für sich behalten wollte. Er legte eine Tasche vor der dortigen Schrankwand ab. Der gesondert verfolgte N.M. sicherte und überwachte derweilen entsprechend dem gemeinsamen Tatplan auf der Terrasse den Fluchtweg. Der Angeschuldigte ließ von der weiteren Tatausführung ab, als er im Flur des Objektes von den dort befindlichen Polizeibeamten angesprochen wurde und flüchtete rücklings durch die geschlossene Terrassentür, welche er hierdurch gänzlich entglaste. Der Angeschuldigten und der gesondert verfolgte N.M. flüchteten fußläufig ohne Tatbeute. An dem Wohnhaus des Geschädigten D. entstand ein Schaden i. H. v. 1.212,00 €.

Der Angeschuldigte entwendete diese Gegenstände, um sich durch diese Taten eine Einkommensquelle von gewisser Dauer und einigem Umfang zu verschaffen und um hiervon seine Drogensucht zu finanzieren.

Der Angeschuldigte hat durch die ihm zur Last gelegte Tat zu 1. einen Betrag in Höhe von 490,00 Euro erlangt.

Der Angeschuldigte hat durch die ihm zur Last gelegte Tat zu 2. einen Betrag in Höhe von mindestens 60,00 Euro und Gegenstände (insbes. Schmuck und Silberbesteck) im Wert von ca. 940,00 Euro erlangt.

Der Angeschuldigte hat durch die ihm zur Last gelegte Tat zu 3. einen Betrag in Höhe von 5000,00 Euro und Gegenstände (Schmuck und Wertpapiere) im Wert von 1000,00 Euro sowie einen Möbeltresor erlangt.

Der Angeschuldigte hat durch die ihm zur Last gelegte Tat zu 4. Gegenstände (Werkzeug und Gartengeräte) im Wert von 450,00 Euro sowie einen Werkzeugkoffer erlangt.

Der Angeschuldigte hat durch die ihm zur Last gelegte Tat zu 5. Gegenstände (Elektronik) im Wert von 2000,00 Euro erlangt.

In Höhe dieser Beträge ist die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen. Die erlangten Gegenstände unterliegen der Einziehung.

Der zur Tat zu Ziff. 1 genutzte Meißel des Angeschuldigten, das zur Tat zu Ziff. 3 genutzte Fahrzeug VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ### und das zur Tat zu Ziff. 6 genutzte Fahrzeug Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen ### unterliegen als Tatmittel der Einziehung.

Vergehen strafbar gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c, 73d, 74 StGB.

2. Verfahrensgang

Mit Eröffnungsbeschluss vom 20.12.2018 wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft Verden vom 14.05.2018 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Am 26.3.2019 erging in der Hauptverhandlung folgender Beschluss:

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Verfahren hinsichtlich Ziffer 5 der Anklage vorläufig gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

3. Haftdaten

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 20.11.2017 vorläufig festgenommen. Er befand sich seit dem 21.11.2017 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Verden (Aller) vom 21.11.2017 zu dem Aktenzeichen 9a Gs 3854/17 (Bl. 34ff. Bd. II d.A.) in Untersuchungshaft. Die Kammer hob den Haftbefehl durch Beschluss vom 22.12.2017 zu dem Aktenzeichen 1 Qs 210/17 (Bl. 110ff Bd. III d.A.) auf, der Angeklagte wurde am gleichen Tage aus der Untersuchungshaft entlassen.

II. Persönliche Verhältnisse

Der Angeklagte ### wurde am 1993 in Kroatien geboren und wuchs dort mit seinem älteren Bruder und zwei jüngeren Halbgeschwistern zunächst bei seiner Mutter in Kroatien und Bosnien auf. Die Eltern waren nicht verheiratet. Die Halbgeschwister stammen aus der Beziehung der Mutter zu einem neuen Lebensgefährten, in deren Verlauf es nach Erinnerung des Angeklagten zu dramatischen Situationen (Beschuss des Hauses) gekommen sein soll. Nach der Trennung von diesem Mann ließ die Mutter die Kinder zunächst bei der Großmutter zurück. Diese war jedoch mit der Betreuung überfordert, so dass die Kinder durch das kroatische Jugendamt in einem Kinderheim untergebracht wurden. Dort lebte der Angeklagte ungefähr 5 Jahre gemeinsam mit seinem Bruder, während die Halbgeschwister nach 2 Jahren in Pflegefamilien vermittelt worden sind. Zu ihnen und seiner Mutter besteht seitdem kein Kontakt mehr.

Der leibliche Vater des Angeklagten floh 1992 vor den Kriegswirren in Jugoslawien nach Deutschland. Er lebte mit seiner deutschen Frau in L. und holte seine Söhne 2006 zu sich nach Deutschland, die von der Stiefmutter auch adoptiert wurden. Bereits 2008 kam es jedoch zur Trennung der Eheleute. Der Angeklagte hatte zwischenzeitlich keinen Kontakt mehr zu beiden, nachdem er (nach seiner ersten Inhaftierung) kurze Zeit bei der Stiefmutter gewohnt hatte, anschließend aber im Rahmen des betreuten Wohnens zunächst in einer Jugendwohngemeinschaft und anschließend mit Unterstützung eines Betreuers in einer Wohnung lebte.

Der Angeklagte ging in Kroatien bis zur 6. Klasse in die Schule. Nach einem halbjährigen Sprachkurs besuchte er in Deutschland die Hauptschule, verließ diese aber 2010 nach der 9. Klasse mit einem Abgangszeugnis ohne Abschluss. Nach einem Langzeitpraktikum im Altenheim von vier Monaten scheiterten weitere Arbeitsversuche des Angeklagten über eine Leihfirma an seinem mangelnden Einsatz bzw. Durchhaltevermögen. Zuletzt arbeitete er wenige Monate unregelmäßig stundenweise in Garten- und Landschaftsbaubetrieben, bis er dort unangekündigt nicht mehr erschien.

Mit seiner Lebensgefährtin M.K. ist der Angeklagte seit seinem 16. Lebensjahr zusammen. Die beiden leben zusammen und haben eine gemeinsame Tochter, die am 2013 geboren wurde und im Sommer 2019 eingeschult werden wird. Seine Freundin, mit der er seit inzwischen 11 Jahren zusammen ist, ist seine einzige verlässliche Bindung. Sie arbeitet auf 450,-Euro-Basis als Bedienung in einem Eiscafe. Der Angeklagte und seine Freundin zogen wegen der Tochter aus B. nach O., da sie in einer kleinstädtischen Umgebung aufwachsen sollte.

Der Angeklagte hat inzwischen wieder Kontakt zu seinem Vater, es besteht ebenfalls Kontakt zu den Eltern seiner Freundin, bei denen auch die Tochter häufiger ist. Das soziale Umfeld des Angeklagten besteht in erster Linie aus Familienangehörigen.

Der Angeklagte hat am 2.5.2019 bei der Firma G. in B. als Gartenhelfer im Garten- und Landschaftsbau in Vollzeit (39 Stunden pro Woche) zu einem Stundenlohn von 11,- Euro angefangen zu arbeiten, er hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Am 25.06.2007 stellte das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck ein Verfahren wegen Diebstahls nach Ermahnung und Erbringung von Arbeitsleistungen nach § 47 JGG ein.

2. Am 27.02.2009 wurde ein Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern durch das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck nach Ermahnung und richterlicher Weisung gem. § 47 JGG eingestellt.

3. Am 23.07.2010 sah die Staatsanwaltschaft Bremen von der Verfolgung eines unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. § 45 Abs. 1 JGG ab.

4. Am 06.12.2010 sah die Staatsanwaltschaft Bremen von der Verfolgung eines Diebstahls nach Ermahnung gem. § 45 Abs. 3 JGG ab.

5. Am 01.06.2011 sah die Staatsanwaltschaft Bremen von der Verfolgung eines Verstoßes gegen das Waffengesetz nach Ermahnung gem. § 45 Abs. 3 JGG ab.

6. Sodann wurde ein Verfahren wegen Diebstahls vom Amtsgericht Bremen am 06.06.2011 nach Ermahnung und Erbringung von Arbeitsleistungen gem. § 47 JGG eingestellt.

7. Von der Verfolgung des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sah die Staatsanwaltschaft Bremen am 12.08.2011 gem. § 45 Abs. 1 JGG ab.

8. Am 13.02.2012 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Bremen wegen Diebstahls zu einem sechsmonatigen sozialen Trainingskurs verurteilt.

9. Am 18.07.2012 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Bremen (103 Ds 413 Js 26919/12) wegen Betruges in 78 Fällen schuldig gesprochen. Unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Bremen vom 13.02.2012 (103 Ds 413 Js 53473/11) wurde die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf 1 Jahr festgesetzt.

10. Am 20.03.2014 wurde der Angeklagte durch das LG Verden (Aller) in einer Berufungssache nach einem Urteil des AG Osterholz-Scharmbeck vom 25.06.2013 wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 10 Fällen, gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und gemeinschaftlichen Computerbetruges unter Einbeziehung der Entscheidung vom 18.07.2012 (303 Ds 413 Js 26919/12 sowie einer nicht zentralregisterpflichtigen Entscheidung zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die letzte dem Urteil zugrundeliegende Tat wurde am 14.07.2012 begangen, Rechtskraft ist am 28.03.2014 eingetreten.
Der Strafrest wurde bis zum 07.10.2018 zur Bewährung ausgesetzt.

11. Wegen einer fahrlässigen Körperverletzung wurde der Angeklagte am 30.11.2017 vom AG Osterholz-Scharmbeck zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie zu einem Monat Fahrverbot verurteilt.Tatzeitpunkt war der 24.05.2017, Rechtskraft ist seit dem 21.02.2018 eingetreten.
Die Geldstrafe (i.H.v. insgesamt 450,- Euro) ist seit dem 30.10.2018 vollständig gezahlt. Das Fahrverbot endete mit Ablauf des 05.05.2018.

III. Feststellungen zum Sachverhalt

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Kammer die folgenden Feststellungen zu den Sachverhalten getroffen:

1. Tat am 23./ 24.7.2016 zum Nachteil Eheleute G.

Der Angeklagte entschloss sich, in das Wohnhaus der Geschädigten G. einzubrechen. Er fuhr zu diesem Zweck in der Nacht des 23.7.2016 auf den 24.7.2016 gegen 0:30 Uhr mit einem grauen VW Golf V, der ihm zu der Zeit zur Verfügung stand, in die B.-straße in L./ S.. Er stellte den Wagen etwa in Höhe des Hauses mit der Nummer 123 ab und begab sich fußläufig zu dem ca. 150 Meter entfernten Wohnhaus der Geschädigten Eheleute G. an der Anschrift B.-straße in L. / S.. Dort entfernte er zunächst das Fliegengitter vor dem Holzfenster zum Arbeitszimmer auf der Rückseite des Wohnhauses der Geschädigten Eheleute G.. Anschließend hebelte er das Fenster auf, wobei auf dem Fensterflügel Hebelspuren entstanden und von dem Fensterrahmen ein längeres Holzteil absplitterte. Er gelangte hierdurch in das Arbeitszimmer des Wohnhauses, wobei er mit einem Sportschuh Nike/ Air Max Tavas einen Schuhabdruck auf dem Fensterbrett vor dem Schreibtisch hinterließ. Er durchsuchte einen Teil der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses, u.a. das Arbeitszimmer, zu dem das Fenster gehörte, dass der Angeklagte als Einstieg nutzte. In dem Arbeitszimmer durchsuchte er unter anderem einen Schubladencontainer, der unter dem dortigen Schreibtisch stand. Aus diesem Rollcontainer entnahm er zwei Geldtaschen, die in einer der Schubladen unter einer Stifteinlage versteckt waren, um diese für sich zu behalten und das Geld für seine Zwecke zu verwenden. In der einen Geldtasche befanden sich 290,- Euro Bargeld des H.-vereins in L./ G., in dem die Geschädigte G. für die Verwaltung des Dorfgemeinschaftshauses zuständig war und für notwendige Anschaffungen immer etwas Bargeld des Vereins zu Hause hatte. In der anderen Geldtasche befanden sich 200,- Euro Bargeld der Geschädigten, die für den Lebensunterhalt der beiden zu Hause verbliebenen Kinder der Geschädigten (zum Tatzeitpunkt 18 Jahre und 21 Jahre alt) gedacht waren, während die Geschädigten selber in Italien im Urlaub weilten. Der Angeklagte ließ bei seinem Verlassen des Tatorts in dem Arbeitszimmer des Wohnhauses einen Meißel aus Metall zurück, es wird bzgl. des genauen Auffindeorts des Meißels nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen auf die Lichtbilder Bl. 26 FA 2016-07-24 G.. Der Angeklagte durchsuchte unter anderem weiterhin ein Schlafzimmer im Erdgeschoss und räumte diverse Schmuckbehältnisse aus den Schränken auf das Bett und den Fußboden, entwendete aus dem Schlafzimmer aber nichts.

Der Angeklagte verließ sodann das Haus durch eine Terrassentür und flüchtete mit dem Diebesgut in unbekannte Richtung. Die Tochter der Geschädigten schlief während der Tatausführung des Angeklagten im Obergeschoss des Hauses.

Vorbemerkungen zu den folgenden Taten

Der Angeklagte informierte sich über Todesanzeigen in den Zeitungen bzw. in den Online-Angeboten der Zeitungen über Sterbefälle in der Umgebung seines Wohnorts mit dem Ziel, sodann in die von den Verstorbenen bewohnten Immobilien einzubrechen.

Im Februar 2017 lernten sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte N.M., der zum damaligen Zeitpunkt in einer Obdachlosenunterkunft in der Nähe der Wohnung des Angeklagten wohnte, kennen. Der Angeklagte imponierte dem gesondert Verfolgten M., da er aus dessen Sicht immer über Geld, neue Handys und auch Autos verfügte. Der Angeklagte berichtete dem gesondert Verfolgten von seinen Vorstrafen, auch davon, dass er bereits im Gefängnis war, und von den Wohnungseinbruchsdiebstählen, aus denen er sein regelmäßiges Einkommen bezog. Der Angeklagte fragte den gesondert Verfolgten M. dann, ob er nicht mitmachen wollte, woraufhin dieser einwilligte. Der Angeklagte erklärte dem gesondert Verfolgten M. auch – was diesem besonders wichtig war – dass in den ins Visier genommenen Häusern sicherlich niemand anwesend sein würde, da es sich um die Häuser von frisch Verstorbenen handeln würde.

2. Tat am 5./ 6.5.2017 zum Nachteil E.

Der Angeklagte und der gesondert verfolgte M. entschlossen sich, nachdem der Angeklagte die Todesanzeige des Verstorbenen E. gesehen hatte, in das Haus des Verstorbenen einzubrechen. Den Einbruch in das Haus sollte nach dem Tatplan der Angeklagte ausführen, während der gesondert Verfolgte außerhalb des Wohnhauses den Fluchtweg absichern und den Angeklagten warnen sollte, falls sich unbeteiligte Personen während der Tatausführung dem Haus nähern würden.

Der Angeklagte und der gesondert verfolgte M. fuhren aufgrund daher in dem Zeitraum zwischen dem 05.05.2017, 09:40 Uhr und dem 06.05.2017, 09:58 Uhr zu der Schützenhalle in G., wo sie den für die Fahrt genutzten Pkw bei den Fahrradständern parkten. Sie gingen dann fußläufig zu dem leerstehenden Wohnhaus des am 25. April 2017 verstorbenen und am 05.05.2017 beerdigten H E. an der Anschrift G.-weg in G.. Der Angeklagte hebelte ein Fenster zu dem Wohnzimmer des Hauses auf, wobei er ein ca. 12mm breites Werkzeug benutzte, und gelangte hierdurch in das Objekt hinein. Der Angeklagte durchsuchte das Wohnhaus, öffnete dazu viele Schränke im Haus und nahm jedenfalls ein Sparschwein mit 60,00 - 70,00 € Kleingeld und eine Tüte mit gebrauchten Herrenarmbanduhren und Broschen mit, um diese Beute sodann mit dem gesondert Verfolgten M. zu teilen und jeweils für sich zu behalten und für eigene Zwecke zu verwenden. Anschließend verließ er das Haus mit der Tatbeute durch die Terrassentür des Schlafzimmers wieder. Der gesondert verfolgte N.M. sicherte während der Tat außerhalb des Hauses den Fluchtweg ab, wie sie das vorher geplant hatten. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgten gingen sodann wieder zu dem für die Hinfahrt benutzten PKW zurück und fuhren zurück zu der Wohnanschrift des gesondert Verfolgten. Das Bargeld aus dem Sparschwein teilten der Angeklagte und der gesondert verfolgte N.M. untereinander auf, die Uhren und Broschen aus der Tüte hielten sie für wertlos und entsorgten diese in einem Container nahe der Wohnanschrift des gesondert Verfolgten M..

3. Tat am 29.6.2017 zum Nachteil M.

Der Angeklagte fuhr am 29.06.2017, nachdem er die Todesanzeige der Verstorbenen I. M. gesehen und sich entschlossen hatte, in das Haus einzubrechen, zunächst mit seinem Fahrzeug VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ### gegen 19:56 Uhr am späteren Tatort, dem Wohnhaus der kürzlich verstorbenen I. M. an der Anschrift W.-str., B. - OT W. vorbei, um dieses zu überprüfen. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte M. entschlossen sich in der Folge, gemeinsam auch in dieses Haus einzubrechen und es nach stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen, wobei die Arbeitsaufteilung zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten M. wiederum wie beim ersten Einbruch erfolgen sollte, so dass der Angeklagte in das Haus einbrechen und der gesondert Verfolgte den Fluchtweg sichern und den Angeklagten im Notfall warnen wollte.

Gegen 22:25 Uhr holte der Angeklagte mit demselben Fahrzeug den gesondert verfolgten N.M. an dessen Wohnanschrift ab, von wo aus sie beide aufgrund des gemeinschaftlichen Tatplanes zusammen gegen 23:02 Uhr nach B.- W. in die W.-straße fuhren und dort etwa 800m vom Tatort entfernt parkten. Anschließend gingen sie fußläufig zum Wohnhaus W.-str. der Verstorbenen M..

Der Angeklagte entfernte zunächst die vorgelagerte Insektenschutztür zu der auf der Gebäuderückseite gelegenen Terrassentür zum Wohnzimmer des Wohnhauses, hebelte sodann mit einem ca. 10-12mm breiten Werkzeug diese Terrassentür zum Wohnzimmer des Wohnhauses auf, betrat das Haus und hinterließ dabei kurz hinter der Terrassentür in dem Haus einen Schuhabdruck mit einem Freizeitschuh der Marke Adidas. Der Angeklagte durchsuchte die Räumlichkeiten nach Stehlenswertem und öffnete dabei eine Vielzahl von Schränken in dem Haus. Aus der Schrankwand im Schlafzimmer entfernte er einen hierin verschraubten Möbelsafe gewaltsam. Er verließ das Haus mit dem Tresor und dem daran noch befindlichen verschraubten Schrankbrett. Der gesondert verfolgte N.M. sicherte gemäß dem gemeinsamen Tatplan den späteren Fluchtweg ab. Das Schrankbrett lösten beide gemeinsam im Garten von dem Tresor, in dem sie dieses Brett mit einem Tritt von dem Tresor entfernten, und ließen es dort im Garten zurück. Mit dem Würfeltresor gingen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte sodann zurück zu dem Fahrzeug und fuhren sodann Richtung V./ H., wo sie an einem Feldweg an der L.-Straße anhielten und den Tresor, der über ein elektronisches Schloss mit einer Codeeingabe verfügte, durch Werfen auf den Boden öffneten. Sie entnahmen aus dem Tresor Bargeld im Höhe von mindestens 1.000,- Euro; das Bargeld behielten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte M., um es für ihre eigenen Zwecke zu verwenden. Für sie wertlose Papiere (wohl Jahresmitteilungen des Kreditinstituts zu einem Wertpapierdepot), die sich ebenfalls in dem Tresor befanden, ließen sie zusammen mit dem Tresor zurück. Anschließend fuhren sie zu der Wohnanschrift des gesondert verfolgten M. zurück.

4. Tat am 19.7.2017 zum Nachteil TSV S.

Der Angeklagte entschloss sich, alleine und ohne den gesondert Verfolgten M. in den Lagercontainer des TSV S. einzubrechen und diesen nach stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen. Er beabsichtigte dabei, sich aus den zu entwendenden Gegenstände, die er weiterverkaufen wollte, eine zusätzliche nicht nur vorübergehende Einnahmequelle für die Deckung seines Lebensunterhalts und der Bedürfnisse seiner Familie zu verschaffen.

Der Angeklagte fuhr am 19.07.2017 um 20:51 Uhr mit seinem Pkw VW Golf zur Anschrift des Sport- und Fußballplatzes des TSV S. e.V., K.-moor in L.. Er parkte das Fahrzeug dort auf dem Parkplatz der Gaststätte „M.“ für 26 Minuten. Hinter der Gaststätte befindet sich der Sportplatz/ Fußballplatz des TSV S.s e.V. Der Verein nutzt einen ausrangierten weißen 20‘‘-Metallcontainer mit Hapag-Lloyd-Beschriftung als Lagerraum für verschiedene Werkzeuge und Materialien, der ebenfalls hinter der Gaststätte M. steht und von der Straße aus nicht einsehbar ist. Der Angeklagte brach, während sein Fahrzeug auf dem dortigen Parkplatz abgestellt war, diesen Container auf, indem er das Vorhängeschloss aufbrach. Aus dem Container entwendete er eine Motorsense der Marke Stiehl nebst Motor im Gesamtwert von ca. 300,00 €, einen Werkzeugkoffer der Marke Proxxon im Wert von 157,17 €, einen Aufsatz für Laubsauger im Wert von etwa 50,00 € sowie ein Baustellenradio der Marke Makita im Wert von etwa 100,00 € an sich, um die Gegenstände für sich zu behalten und für seine eigenen Zwecke zu verwenden. Aus dem Werkzeugkoffer ließ der Angeklagte eine Wasserpumpenzange und einen größeren Schraubendreher zurück, die aufgrund von durchgeführten Arbeiten sich zur Tatzeit nicht in dem Koffer befanden. Der Zeuge L., der zum damaligen Zeitpunkt als Platzwart für den Verein TSV S. tätig war, nutzte den Werkzeugkasten für Reparaturarbeiten, vor allem an dem Rasenmäher des Vereins. Dazu nutzte er vor allem die Nüsse/ Stecknüsse mit den Nummern 10, 13 und 15 für einen Steckschlüssel, dazu war der Schraubenzieher vor allem für das Aufhebeln und Umrühren von Farbdosen viel genutzt, im Übrigen waren der Werkzeugkasten und die Werkzeuge weitgehend unbenutzt. Der Angeklagte verließ den Tatort mit dem Beutegut und fuhr mit dem Auto zu sich nach Hause. Der Werkzeugkoffer, den der Angeklagte mit zu sich nach Hause nahm, wurde im Rahmen der Durchsuchung am 20./21.11.2017 bei dem Angeklagten – ohne die am Tatort zurückgelassenen Wasserpumpenzange und Schraubendreher – aufgefunden.

5. Tat am 20.11.2017 zum Nachteil D.

Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte M. entschlossen sich, nachdem der Angeklagte die Todesanzeige der G. D. in der Zeitung gesehen hatte, in das Wohnhaus der Verstorbenen einzubrechen und es nach stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen. Nach dem Plan sollte der Angeklagte wiederum in das Haus einbrechen, während der gesondert Verfolgte M. außerhalb des Objekts verbleiben, den Fluchtweg absichern und ggfs. den Angeklagten warnen sollte, wenn sich unbeteiligte Personen während der Tatausführung dem Objekt nähern.

Der Angeklagte fuhr am 17.11.2017 gegen 17:01 Uhr und am 19.11.2017 gegen 16:42 Uhr mit dem PKW Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen ### den späteren Tatort, das Wohnhaus der Verstorbenen G. D. im H.-Weg 10 in O., an und kundschaftete das Objekt aus. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte N.M. fuhren dann am 20.11.2017 im Zeitraum zwischen 18:05 Uhr und 18:13 Uhr das Wohnhaus der kürzlich verstorbenen G. D. erneut mit dem Fahrzeug Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen ### zweimal an, bevor sie zunächst zur Wohnung des gesondert Verfolgten M. zurückfuhren und der Angeklagte sodann weiter nach Hause fuhr. Gegen 20:32 Uhr fuhr der Angeklagte wiederum von seiner Anschrift zu der Anschrift des gesondert Verfolgten M. und von dort, zusammen mit dem gesondert Verfolgten M., nach einem fünfminütigen Halt nach F., wo sie das Fahrzeug letztlich gegen 20:42 Uhr im W.-Weg in F., mithin 200 bis 300 m von dem Wohnhaus der verstorbenen G. D. entfernt, abstellten und fußläufig zu dem Wohnhaus gelangten.

Nachdem der Angeklagte erfolglos versuchte, das Fenster zum Schlafzimmer aufzuhebeln, drang er um etwa 21:30 Uhr in das Wohnhaus ein, indem er das Wohnzimmerfenster an der Gebäuderückseite aufhebelte und sodann durch dieses hindurch in das Wohnzimmer kletterte. Anschließend öffnete er von innen die neben dem Fenster befindliche Terrassentür. Im weiteren Verlauf durchsuchte er die Schrankwand des Wohnzimmers nach stehlenswerten Gegenständen, welche er an sich nehmen und für sich behalten wollte. Er legte eine Tasche vor der dortigen Schrankwand ab. Der gesondert verfolgte N.M. sicherte und überwachte auf der Terrasse den Fluchtweg. Die Polizei hatte allerdings das Haus der Verstorbenen D. bereits vorab als einen möglichen Tatort identifiziert und war mit insgesamt vier Beamten in dem Haus, als der Angeklagte in das Haus eindrang. Als der Angeklagte aus dem Wohnzimmer in den Flur des Hauses vordringen wollte, wurde er von den eingesetzten Polizeibeamten, insb. dem Zeugen KHK M., angesprochen und versucht am Arm festzuhalten. Der Angeklagte ließ sofort von der weiteren Tatausführung ab, riss sich los, wobei das Losreißen durch eine glatte Jacke des Angeklagten erleichtert wurde, da der Zeuge KHK M. abrutschte, und flüchtete mit einem Sprung durch die geschlossene Terrassentür, welche er hierdurch gänzlich entglaste. Diese Flucht konnte nur gelingen, weil bei dem Bau der Terrassentür das Fenster falsch herum eingebaut wurde und so durch den Sprung des Angeklagten nach außen weggedrückt werden konnte. Der Angeklagte stürzte im Anschluss an den Sprung durch die Tür und zog sich Schnitt- und Schürfverletzungen zu, es wird zu den Verletzungen des Angeklagten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 180ff. Bd. III d.A.. Obwohl die in dem Wohnhaus eingesetzten Polizeibeamte sofort dem Angeklagten nachsetzten, gelang es diesem zu fliehen. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte N.M. flüchteten fußläufig ohne Tatbeute. An dem Terrassenfenster im Haus des Geschädigten D. entstand ein Schaden i. H. v. 1.212,00 €, an der Terrassentür entstand ein Schaden in Höhe von 422,45 Euro. Der Angeklagte fuhr, nachdem er fußläufig zu Hause eingetroffen war, zunächst gegen 22:44 Uhr mit dem PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ### zur Wohnanschrift des gesondert Verfolgten M. und sodann mit diesem zusammen zurück nach F., wo sie den Bereich des Abstellorts des vorher genutzten PKW Ford Fiesta anfuhren, diesen aber dort stehen ließen, ehe sie wieder zu der Wohnanschrift des gesondert Verfolgten M. zurückkehrten und der Angeklagte von dort aus alleine zurück zu seiner Wohnanschrift fuhr, wo er gegen 23:27 Uhr eintraf, wo er von der Polizei bereits erwartet wurde und festgenommen werden sollte. Er konnte auch dieses Mal zunächst wieder fliehen, wurde aber von einem verfolgenden Polizeibeamten im Garten seines Wohnhauses gestellt und zu Boden gebracht.

Der gesondert Verfolgte M. wurde in seiner Wohnung von der Polizei angetroffen, als er gerade dabei war, seine bei der Tat getragene Kleidung zu waschen.

IV. Beweiswürdigung

1. persönliche Verhältnisse

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten unter II. dieses Urteils beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben des Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert hat, der auszugsweisen Verlesung der Urteile des Landgerichts Verden (Aller) vom 20.03.2014 (Az. 3 Ns 22/13) und dem diesem Urteil zugrundeliegenden Urteil des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 25.6.2013 (Az 21 Ls 142 Js 25074/13 (124/13) zu den persönlichen Verhältnissen, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch als zutreffend bezeichnete, und auf den Angaben des gesondert Verfolgten N.M..

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister in der Hauptverhandlung und der auszugsweisen Verlesung der Urteile des Landgerichts Verden (Aller) vom 20.03.2014 (Az. 3 Ns 22/13) zu der Strafzumessung und dem diesem Urteil zugrundeliegenden Urteil des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 25.6.2013 (Az 21 Ls 142 Js 25074/13 (124/13) zu den tatsächlichen Feststellungen. Die Feststellungen zu der Erledigung der Strafvollstreckung aus der Verurteilung zu Ziffer 11 des Bundeszentralregisterauszugs folgen aus dem in der Hauptverhandlung erörterten Vollstreckungsheft zu dem Aktenzeichen 567 Js 22742/17 VRs der Staatsanwaltschaft Verden.

2. Der Angeklagte hat sich zur Sache selbst nicht eingelassen und keine Angaben gemacht.

3. Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.

Der gesondert Verfolgte M. hat umfassend zu den Taten ausgesagt, an denen er selber beteiligt war und die er selber gemeinschaftlich mit dem Angeklagten begangen hat. Die Kammer ist anhand der Angaben des Zeugen M. davon überzeugt, dass der Angeklagte an den Taten zu III. 2. (Tat am 5./ 6.5.2017 zum Nachteil E.), zu III. 3. (Tat am 29.6.2017 zum Nachteil M.) und III. 5. (Tat am 20.11.2017 zum Nachteil D.) beteiligt war und diese gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten begangen hat (vgl. dazu unten unter 4. a.). Die Angaben des gesondert Verfolgten M., man habe es vor allem auf Häuser von kürzlich Verstorbenen abgesehen, werden durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Todesanzeigen hinsichtlich der Taten zu III. 2. (Tat am 5./ 6.5.2017 zum Nachteil E.), zu III. 3. (Tat am 29.6.2017 zum Nachteil M.) und zu III. 5. (Tat am 20.11.2017 zum Nachteil D.) bestätigt.

Die Kammer ist aufgrund des bei der Tat zu III. 1. (Tat am 23./ 24.7.2016 zum Nachteil Eheleute G.) im Wohnhaus aufgefunden Meißels, an dem nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. J. in der Hauptverhandlung mit einer Wahrscheinlichkeit im Milliardenbereich (1:35 Milliarden) die DNA des Angeklagten aufgefunden wurde, davon überzeugt, dass der Angeklagte die genannte Tat begangen hat (vgl. dazu unten unter 4. b.).

Eine Tatbeteiligung des Angeklagten an der Tat zu III. 4. (Tat am 19.7.2017 zum Nachteil TSV S.) ist zur sicheren Überzeugung der Kammer aufgrund des bei dem Angeklagten sichergestellten Werkzeugkoffers der Marke Proxxon, der in vielen Einzelheiten dem bei dem Verein TSV S. entwendeten Werkzeugkoffer gleicht, und den diesen Werkzeugkoffer betreffenden Zeugenaussage der Zeugen H.B. und insbesondere L. L. nachgewiesen (vgl. dazu unten unter 4. c.).

Die Feststellung einer Tatbeteiligung des Angeklagten an den Taten zu III. 1. (Tat am 23./ 24.7.2016 zum Nachteil Eheleute G.) und III. 3. (Tat am 29.6.2017 zum Nachteil M.) beruht weiterhin auf der indiziellen Wirkung der an den Tatorten gesicherten Fußspuren/ Schuhspuren, die jeweils zu Schuhen, die bei dem Angeklagten gefunden wurden, jedenfalls abstrakt passen (vgl. dazu unten unter 4. d.).

Des Weiteren wird die Annahme der Täterschaft des Angeklagten bei den Taten zu III. 3. (Tat am 29.6.2017 zum Nachteil M.), III. 4. (Tat am 19.7.2017 zum Nachteil TSV S.) und III. 5. (Tat am 20.11.2017 zum Nachteil D.) durch die Auswertungen der GPS-Koordinaten der beiden PKW’s VW Golf, amtliches Kennzeichen ### und Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen ###, die beide GPS-Empfänger ausgerüstet waren, gestützt (vgl. dazu unten unter 4. e.).

Ebenfalls zu der Feststellung einer Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Tat zu III. 5. (Tat am 20.11.2017 zum Nachteil D.) tragen die Angaben der an der Aktion in dem Haus der Verstorben D. und der anschließenden Fahndung nach dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten M. eingesetzten Polizeibeamten, hier insbesondere KHK M. und KHK Me., bei (vgl. dazu unten unter 5. e.).

4. Die Beweiswürdigung im Einzelnen:

a. Aussage ges. Verfolgten M.

Die Feststellungen zu den Taten zu III. 2. (Tat am 5./ 6.5.2017 zum Nachteil E.), III. 3. (Tat am 29.6.2017 zum Nachteil M.) und zu III. 5. (Tat am 20.11.2017 zum Nachteil D.) beruhen auf den Angaben des gesondert Verfolgten M., der die Taten so, wie sie oben festgestellt wurden, in der Hauptverhandlung geschildert hat. Die Angaben des gesondert Verfolgten M. waren dabei – wenn auch mit kleinen Einschränkungen – weitgehend stimmig, glaubhaft und hinsichtlich der Taten, ihrer Ausführungen und Durchführungen und der Tatbeute über die Aussagen hin kongruent und wiederholend. Insbesondere streitet für die Glaubhaftigkeit der Angaben des gesondert Verfolgten M., dass er von Beginn seiner ersten Vernehmung an seine Beteiligung an den genannten drei Taten eingeräumt hat, eine Beteiligung an weiteren Taten stets zurückgewiesen hat und dieses Aussageverhalten auch konstant von der ersten Vernehmung bei der Polizei über seine eigene Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck bis zu seiner zeugenschaftlichen Aussage vor der Kammer beibehalten hat, wie sich das aus den glaubhaften Angaben der Zeugen KHK D., KOK H., PHK L. und POK W. zu den jeweiligen Vernehmungen bzw. Angaben des gesondert Verfolgten M. im Ermittlungsverfahren sowie RI’inAG T. zu den Angaben in der Hauptverhandlung gegen ihn ergibt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Polizei im Rahmen der ersten Vernehmung des gesondert Verfolgten M. diesen nach seiner vorläufigen Festnahme gerade einmal mit der direkt davor stattgefundenen Tat zu III. 5. (Tat am 20.11.2017 zum Nachteil D.) in Verbindung brachte und keine Hinweise darauf hatte, dass der M. auch an den beiden weiteren o.g. Taten beteiligt war. Diesbezüglich hat sich der gesondert Verfolgte selbst belastet, ohne dass die Polizei ihm eine Beteiligung direkt hätte nachweisen können, und er blieb auch von Anfang an bis zu seiner Aussage vor der Kammer bei seinen Angaben, an genau drei Taten beteiligt gewesen zu sein. Der gesondert Verfolgte hatte auch von der ersten Vernehmung an gegenüber der Polizei gesagt, dass er mit offenen Karten spielen wolle und alle seine Taten zugeben wolle; er bestätigte auch diese Aussage in seinen Angaben vor der Kammer in der Hauptverhandlung erneut. Die Aussage des gesondert Verfolgten M. war auch inhaltlich über das ganze Verfahren hin konstant, er zeigte keine Belastungstendenz und keine Tendenz, eigene Taten oder Verantwortungen auf anderen Personen abzuschieben, er hatte auch keinen Grund für überschießende Belastungen anderer Personen.

Die Angaben des gesondert Verfolgten M., man sei nur in Häuser eingebrochen, in denen die Bewohner kurz vorher verstorben gewesen seien, dies sie ihm auch wichtig gewesen, finden ihre Stütze in den in der Hauptverhandlung verlesenen Todesanzeigen E. (Bl. 7, 10 FA 2017-05.06 E.), M. (Bl. 32 FA 2017-06-28 M.) und D. (Bl. 56 FA 2017-11-20 D.), aus denen sich jeweils ergibt, dass die Bewohner der Tatobjekte jeweils wenige Tage vor der Tat verstorben sind und in zeitlicher Nähe zu den Taten die Trauerfeier stattfand.

Die Kammer verkennt bei ihrer Wertung nicht, dass es auch Inkongruenzen in den Angaben des gesondert Verfolgten M. gibt. So ist sein Aussageverhalten insbesondere bzgl. der Tatbeute bei der Tat zu III. 3. (Tat am 29.6.2017 zum Nachteil M.) widersprüchlich, was den Inhalt des entwendeten Tresors betrifft. Der gesondert Verfolgte M. gab ausweislich der glaubhaften, übereinstimmenden und kongruenten Aussagen der Zeugen KHK D., KOK H., PHK L. und POK W. gegenüber der Polizei an, es sei kein Bargeld im Tresor gewesen. Diese Aussage tätigte er auch in seiner zeugenschaftlichen Aussage in der Hauptverhandlung vor der Kammer. Im Rahmen seiner eigenen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck hingegen gab er ausweislich der glaubhaften und detaillierten Angaben der Zeugin Ri’inAG T. vor der Kammer und dem die Angaben der Zeugin Ri’inAG T. vollumfänglich stützenden in der Hauptverhandlung insoweit verlesenen Protokoll seiner eigenen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck (Bl. 223 Bd. V) dort sowohl selber an wie auch über seinen Verteidiger, dass Bargeld in dem Tresor gewesen sei. Auch verkennt die Kammer nicht, dass die Angaben des gesondert Verfolgten M. zu dem Ablauf seiner eigenen polizeilichen Vernehmungen nach seiner vorläufigen Festnahme im Widerspruch zu den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Polizeibeamten KHK D., KOK H., PHK L. und POK W. zu dem Ablauf der entsprechenden Vernehmungen stehen. Diese Inkongruenzen und Widersprüche betreffen aber nicht das Kerngeschehen der jeweiligen Taten, die Angaben dazu, wer an den Taten beteiligt war und wo diese Taten begangen wurden, so dass die Kammer von den Angaben des gesondert Verfolgten M., was eben dieses Kerngeschehen der von ihm eingeräumten Straftaten angeht, überzeugt ist und die Feststellungen auf die Angaben des gesondert Verfolgten M. gründet. Der gesondert Verfolgte M. ist bzgl. des Kerngeschehen der Taten, der Angaben, dass neben ihm der Angeklagte an den Taten beteiligt war und der Tatorte zur Überzeugung der Kammer auch deshalb trotz der übrigen Inkongruenzen glaubwürdig, weil seine Angaben zur Tatbeteiligung des Angeklagten und den Tatgeschehen durch objektive Beweismittel gestützt werden, wie das im Folgenden erläutert und unten (unter IV. 6.) in der Gesamtwürdigung zusammenfassend gewertet wird.

b. DNA-Spuren

Die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten beruht bzgl. der Tat zu III. 1. (Tat am 23./ 24.7.2016 zum Nachteil Eheleute G.) im Wesentlichen auf dem Gutachten der Sachverständigen Dr. J., LKA Niedersachsen, wonach an einem im Haus der Geschädigten G. gefunden Meißel DNA-Spuren gefunden wurden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten, dass diese von dem Angeklagten stammen.

Die Feststellung zu dem Fund des Meißels in dem Haus der Geschädigten G. und der Tatsache, dass dieser durch die Täter des Wohnungseinbruchsdiebstahls mitgebracht wurde, beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen PK S., der die Spurensicherung in dem Objekt durchführte, auf den ebenfalls glaubhaften Angaben der Zeugin PK’in H., die die Tatortaufnahme durchführte, und wird ergänzt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 21ff. FA 2016-07-24 G., insb. Bl. 26), auf die bezüglich der Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird. Die Zeugin G. schilderte in der Hauptverhandlung sehr überzeugend und glaubhaft, dass der Meißel nicht den Geschädigten gehörte und von den Tätern mitgebracht worden sein muss. Die Kammer hatte nach dem persönlichen Eindruck von den genannten Zeugen keinen Grund, an deren Angaben zu zweifeln.

Nach den Angaben der Sachverständigen Dr. J. und dem in der Hauptverhandlung verlesenen molekulargenetischen Spurengutachten des Instituts für Forensische Genetik durch die Sachverständigen Dr. S. und Dr. H. (Bl. 55, 56, 63 FA 2016-07-24 G.) wurde von dem Metallmeißel DNA abpräpariert und als Spur 1.1Sp1 für eine DNA-Extraktion genutzt. In dem Spurenmaterial konnte eine DNA-Mischspur detektiert werden, die von mindestens drei Spurenverursachern stammt und die für direkte Vergleich geeignet war. Es konnte das DNA-Profil eines Hauptspurenverursachers abgeleitet werden, welches für die Speicherung und Recherche in der DAD geeignet ist. Der Sachverständigen Dr. J. lagen die kompletten Elektroferrogramme der Untersuchungen vor. Es habe sich nach ihren Angaben um ein typisches Bild einer „degradierter Spur“ gehandelt, wie man das bei DNA-Spuren auf Metall erwarte, wo es durch Oxidation zu Zersetzungsprozessen komme. Die DNA-Spur im vorliegenden Fall sei überraschend gut und klar gewesen, die Ergebnisse überwiegend sehr deutlich und gut für eine Auswertung geeignet.

Die Sachverständige Dr. J. hat unter Zugrundelegung einer Häufigkeitstabelle der Allele (Anlage 5 zum Protokoll), die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, unter Nutzung des Computerprogramms Abetter LIMS eine Berechnung der Häufigkeit vorgenommen und dabei die an dem Meißel vorgefundenen und die bei dem Angeklagten übereinstimmenden Allele berücksichtigt. Sie kam danach auf eine biostatistische Häufigkeit der übereinstimmenden 26 Allele von 1 zu ca. 79,6x 1015, so dass aus einer Gruppe von 79,6 Billiarden zufällig ausgewählten und nicht mit dem Angeklagten verwandten Personen eine männliche Person zu erwarten ist, die als Verursacher der Spur in Betracht kommt. Nach den Ausführungen der Sachverständigen in der Hauptverhandlung kann man die Wahrscheinlichkeit eines Datenbanktreffers aus der DAD (in der etwa 2 Millionen Spuren – sowohl Personen wie auch Tatortspuren – gespeichert sind) statistisch berücksichtigen, in dem man das oben errechnete Ergebnis durch 2 Millionen (für die in der DAD gespeicherten Spuren) dividiert. Nach derartiger Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit eines reinen Datenbanktreffers errechnete die Sachverständige immer noch eine Wahrscheinlichkeit, dass aus einer Gruppe von ca. 39,8 Milliarden zufällig ausgewählten und nicht mit dem Angeklagten verwandten Personen nur eine männliche Person zu erwarten ist, die als Verursacher der Spur in Betracht kommt.

Es fand sich an dem Meißel nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Spurengutachten des IFG (Bl. Bl. 55, 56, 63 FA 2016-07-24 G. sowie Anlage 4 zum Protokoll) das folgende DNA-Identifizierungsmuster des Hauptspurenverursachers:

DNA-Merkmale

Hauptspurenverursacher

weitere Merkmale

SE33   

16    

ZB    

D21S11

30, 31.2

ZB    

VWA     

14    

18, ZB

TH01   

9, 9.3

6, ZB 

FIBRA 

23, 24

20, 21, ZB

D3S1358

18, 18

15, 16

D8S1179

13, 15

11, ZB

D18S51

15, 17

ZB    

D1S1656

13, 17.3

ZB    

D2S441

11, 11

ZB    

D10S1248

14, 16

12,13, 15

D12S391

15, 17, 22, ZB

D22S1045

11, 15

ZB    

D16S539

10    

11, ZB

D2S1338

17, 23

25, ZB

D19S433

14    

13, 15, ZB

AMEL   

X, Y   

(Mit ZB sind nach den überzeugenden Angaben der Sachverständigen Dr. J. nicht reproduzierbare und/ oder sehr schwach ausgeprägte Zusatzbefunde bezeichnet, die bei der Bewertung außen vorbleiben müssen)

Die Vergleichsproben der Merkmalsgruppen hinsichtlich des Angeklagten, die auf einem Mundschleimhautabstrich beruhen, wurden durch das LKA Niedersachsen ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen DNA-Meldebogens (Bl. 71 FA 2016-07-24 G.) wie folgt bestimmt:

DNA-Merkmale

Angeklagter

SE33   

16, 32.2

D21S11

30, 31.2

VWA     

14, 18

TH01   

9, 9.3

FIBRA 

23, 24

D3S1358

18, 18

D8S1179

13, 15

D18S51

15, 17

D1S1656

13, 17.3

D2S441

11, 11

D10S1248

14, 16

D12S391

17, 22

D22S1045

11, 15

D16S539

10, 11

D2S1338

17, 23

D19S433

14, 15

AMEL   

X, Y   

Die Sachverständige stellte in ihrem Gutachten fest, dass die DNA-Merkmale des Angeklagten mit denen des Hauptspurenverursachers in elf Merkmalssystem mit je zwei Allellen und in vier Merkmalssystem in je einem Allel übereinstimmen sowie das geschlechtsspezifische Merkmal Amelogenin ebenfalls übereinstimmt. Darüber hinaus finden sich alle dem Hauptspurenverursacher zugeordneten Merkmalssysteme bei dem Angeklagten. In dem Mischbefund an dem Meißel sind außerdem in allen untersuchten Merkmalssystemen die DNA-Merkmale wie für den Angeklagten nachweisbar.

Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. J., die in der Hauptverhandlung alle Nachfragen überzeugend beantworten und die Untersuchungen und ihre Ergebnisse umfangreich erläutern konnte, nach eigener Prüfung und Würdigung angeschlossen und sich diese zu Eigen gemacht. Die Sachverständige ist als Mitarbeiterin des Kriminaltechnisches Institutes des Landeskriminalamts Niedersachsen langjährig im Bereich der Molekulargenetik tätig und verfügt über eine besondere Erfahrung in der Analyse von DNA-Proben. Anhaltspunkte dafür an ihren Angaben zu zweifeln, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Kammer hat keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte Hauptspurenverursacher hinsichtlich der Spur an dem Meißel ist.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte bei einer wie auch immer gearteten Gelegenheit – ggfs. bei der Arbeit – mit genau dem im Haus der Geschädigten G. aufgefundenen Meißel in Kontakt gekommen ist, seine DNA dann darauf verblieb und jemand anders sodann den Meißel mitsamt seiner DNA bei dem Einbruch in das Haus der Geschädigten G. verbrachte. Das stellt lediglich eine allenfalls denktheoretische, jeder realen Anknüpfungspunkte entbehrende Möglichkeit dar, die von der Kammer außer Betracht gelassen wurde. Auch der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge Gä., ein früherer Arbeitgeber des Angeklagten, konnte zwar angeben, dass wohl vergleichbare Meißel in seiner Firma, ggfs. auch von dem Angeklagten, benutzt wurden. Nachvollziehbarerweise war es dem Zeugen aber nicht möglich, den auf dem Lichtbild zu sehenden Meißel (der Meißel als solcher wurde bereits vor Anklageerhebung vernichtet und stand als Beweismittel nicht zur Verfügung) konkret als einen Meißel zu erkennen, der aus dem Bestand seiner Firma stammt.

c. entwendeter und aufgefundener Werkzeugkoffer

Die Feststellungen, dass der Angeklagte die Tat zu Ziffer 4 (Tat am 19.7.2017 zum Nachteil TSV S.) begangen hat, beruhen in erster Linie auf dem bei dem Angeklagten aufgefundenen Werkzeugkasten und der Tatsache, dass dieser bei dem Einbruch zum Nachteil des TSV S. abhandengekommen ist.

Der Werkzeugkasten, der unter der Nummer 4.17 asserviert wurde, wurde nach den Ausführungen des Zeugen KOK H. im Abstellraum des Angeklagten bei der dortigen Durchsuchung aufgefunden.

Die Feststellung, dass ein solcher Werkzeugkasten bei dem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des TSV S. entwendet wurde, beruht auf den Angaben der Zeugen L., das damaligen Platzwarts des Vereins, und des Zeugen B., des Kassenwarts des Vereins. Die Feststellung zu dem Typ des Werkzeugkoffers beruht auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Rechnung zum Kauf des Kastens (Bl. 13 FA 2017-07-20 TSV S.) und der glaubhaften Aussage des Zeugen L., dass er genau so einen Werkzeugkasten habe haben wollen.

Die Überzeugung der Kammer, dass es sich bei dem Werkzeugkasten, der bei dem Angeklagten aufgefunden wurde, um den Werkzeugkasten handelt, der dem Verein TSV S. entwendet wurde, beruht insbesondere auf den überzeugenden und glaubhaften Angaben des Zeugen L. und der Inaugenscheinnahme des Werkzeugkastens in der Hauptverhandlung.

Der Zeuge L. berichtete wie oben festgestellt darüber, welche Werkzeugteile bei dem Diebstahl vor Ort verblieben waren und vor allem darüber, dass er vor allem Nüsse/ Stecknüsse mit den Nummern 10, 13 und 15 für einen Steckschlüssel aus dem Werkzeugkastens bei seinen Arbeiten für den Verein stark nutzte. Bei der Inaugenscheinnahme des Werkzeugkastens (Asservat 4.17) in der Hauptverhandlung mit den Verfahrensbeteiligten erkannte der Zeuge L. diesen als „typgleich“ mit dem bei dem Diebstahl entwendeten Kasten wieder, wies aber auch daraufhin, dass es insbesondere von außen nicht erkennbar sei, ob es sich bei dem entwendeten Kasten wirklich um den vorliegenden Kasten handeln würde. Die Kammer konnte bei einer Inaugenscheinnahme des geöffneten Werkzeugkastens in der Hauptverhandlung feststellen, dass insbesondere die Stecknüsse mit den Nummern 10, 13 und 15 für den Steckschlüssel Gebrauchsspuren aufwiesen, während die anderen Stecknüsse unbenutzt erschienen und keinerlei Gebrauchsspuren aufwiesen. Auch der Schraubendreher enthielt deutliche Gebrauchsspuren, während die übrigen vorhandenen Werkzeuge wiederum „neuwertig“ wirkten. Auch fehlten – bei einem Blick in den geöffneten Koffer im Rahmen der Inaugenscheinnahme sofort ersichtlich – eine Wasserpumpenzange und ein Schraubendreher.

Aus dem unmittelbaren Eindruck insbesondere des Zeugen L. in der Hauptverhandlung hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür gewinnen können, dass die Angaben des Zeugen unzutreffend sein könnten. Er berichtete anschaulich und detailliert, die Angaben in seinen beiden Aussagen vor der Kammer waren übereinstimmend und kongruent, er konnte nachvollziehbar berichten, warum er welche Werkzeuge in dem Koffer benutzte und andere nicht und zeigte keine Belastungstendenzen.

d. Fußspuren

Die Feststellungen zu der Täterschaft des Angeklagten ergeben sich auch aus den an den Tatorten jeweils festgestellten Schuhabdrücken und den bei dem Angeklagten aufgefunden Schuhen.

Bei der Tat zu III. 1. (Tat am 23./ 24.7.2016 zum Nachteil Eheleute G.) wurde ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Spurensicherungsberichts (Bl. 9f. FA 2016-07-24 G.), des in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildes Bl. 19 FA 2016-07-24 G., auf das wegen der weiteren Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, und der damit vollständig übereinstimmenden Angaben des Zeugen PK S. eine Schuhabdruckspur auf dem Fensterbrett des Einstiegsfensters gesichert. Diese ist ausweislich des Untersuchungsberichts des LKA Niedersachsen vom 25.01.2017, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde, dem Referenzmuster „niktavas“ (Bl. 46ff. FA 2016-07-24 G.), einem Schuh des Herstellers Nike, Marke Air Max Tavas, zuzuordnen.

Bei der Tat zu III. 3. (Tat am 29.6.2017 zum Nachteil M.) wurde ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Spurensicherungsberichts (Bl. 14 FA 2017-06-28 M.) und der damit vollständig übereinstimmenden Angaben des Zeugen PK R., der vor Ort die Spurensicherung durchgeführt hatte, ein Fragment einer Schuhabdruckspur unmittelbar hinter der Einstiegsstelle an der Terrassentür gesichert. Dieses Fragment ist ausweislich der Referenzmusterbestimmung des LKA Niedersachsen vom 12.07.2017, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, dem Referenzmuster „adiripprand“ (Bl. 230ff. Bd. I), einem Freizeitschuh des Herstellers Adidas zuzuordnen.

Der Angeklagte trug ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Sicherstellungsprotokolls (Bl. 7f. SH Beweismittel) bei seiner Festnahme Turnschuhe der Marke Adidas, die ausweislich der Referenzmusterbestimmung des LKA Niedersachsen vom 4.1.2018 (Bl. 13ff. (hier Bl. 34) SH Beweismittel), die auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesen wurde, ebenfalls dem Referenzmuster „adiripprand“ zuzuordnen waren.

Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 20.11.2017 wurde ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen KOK H. in der Hauptverhandlung und ausweislich des Sicherstellungsprotokolls (Bl. 201ff. Bd. II), der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen wurde, ein Schuh des Herstellers Nike, Marke Air Max Tavas, aufgefunden. Ausweislich der Referenzmusterbestimmung des LKA Niedersachsen vom 4.1.2018 (Bl. 13ff. (hier Bl. 33) SH Beweismittel), die auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesen wurde, waren diese Schuhe ebenfalls dem Referenzmuster „niktavas“ zuzuordnen.

Zwar sind alle Schuhabdruckspuren nicht für einen Individualvergleich geeignet gewesen, so dass eine Zuordnung zu einem bestimmten Schuh der jeweiligen Marke (also konkret dem bei dem Angeklagten vorgefundenen Exemplar) nicht möglich war. Es war lediglich eine Referenzmusterzuordnung möglich, die aber jeweils im Zusammenspiel mit den bei dem Angeklagten im Rahmen der Durchsuchung vorgefundenen Schuhe ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten lieferte.

Die Kammer hatte weder Grund, an den Sicherstellungsberichten und den jeweiligen Angaben der Zeugen zu der Spurensicherung zu zweifeln, noch gab es für die Kammer Gründe, an den jeweiligen Referenzmusterbestimmungen des LKA Niedersachsen zu zweifeln, die insbesondere jeweils deutlich machten, dass es sich nicht um Spuren handelt, die für einen Individualvergleich geeignet sind.

Die Tatsache, dass ausweislich des in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Sicherstellungsprotokoll (Bl. 189ff. Bd. II) auch bei dem gesondert Verfolgten M. im Rahmen der Durchsuchung Schuhe des Herstellers Nike, Marke Air Max Tavas, aufgefunden wurden, die nicht weiter klassifiziert wurden, bei denen aber ebenfalls das Referenzmuster „niktavas“ vorliegen könnte, entwertet die indizielle Wirkung des aufgefundenen Schuhabdrucks mit Blick auf den Angeklagten nicht. Die Kammer hat aus der durchgeführten Beweisaufnahme keine Hinweise dafür, dass der gesondert Verfolgte M. an der Tat am 23./ 24.7.2016 zum Nachteil der Eheleute G. (Tat zu III. 1.) beteiligt gewesen sein könnte. Diese Tat lag dazu auch wesentlich vor dem Zeitpunkt, zu dem sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte M. kennenlernten. Es ist weiterhin bekannt, dass derartige Schuhe in einer Vielzahl verkauft wurden und nicht nur der Angeklagte solche Schuhe besitzt.

e. GPS-Daten

Die Feststellungen zu den Taten zu III. 3. (Tat am 29.6.2017 zum Nachteil M.), zu III. 4. (Tat am 19.7.2017 zum Nachteil TSV S.) und zu III. 5. (Tat am 20.11.2017 zum Nachteil D.) beruhen, soweit es um die genutzten Fahrzeuge, die Fahrwege und Fahrtrouten und die Parkpositionen sowie den jeweils dazugehörenden Uhrzeiten geht, auf den Angaben des Zeugen POK W., der in der Hauptverhandlung überzeugend, kenntnisreich und detailliert zu den Auswertungen der GPS-Überwachungen der beiden Fahrzeuge (VW Golf, amtliches Kennzeichen ### und Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen ###), die der Angeklagte nutzte, Angaben machte.

(1) Tat am 29.6.2017 zum Nachteil M.

Nach den Angaben des Zeugen POK W. wurde der VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ### am 29.6.2017 um 19:56 Uhr in der We.Straße in O., dem damaligen Wohnort des Angeklagten, in Betrieb genommen und sodann über die Ortschaft F. auf die B74 und weiter über die L.-Straße im Bereich V., in Richtung St. und O. bis in die Ortschaft B.- W.. Hier durchfährt das Fahrzeug die W.-straße, den späteren Tatort, wendet am Ende der Straße, durchfährt die W.-straße bis zum anderen Ende, wird erneut gewendet und fährt zurück über die B74 nach O. zu McDonalds, wo es zwischen 20:39 Uhr und 20:44 Uhr anhält und sodann zurück zur Anschrift We.Straße 26 in O. geführt wird.

Um 22:25 Uhr wird das Fahrzeug erneut in der We.Straße xx in O. in Betrieb genommen und zur We.Straße xx-xx, dem damaligen Wohnort des gesondert Verfolgten M. geführt. Nach einem 14minütigen Halt fährt das Fahrzeug anschließend über die B74 durch W./ V. und über die L.-Straße durch St. bis nach B.- W.. In W. fährt das Fahrzeug durch die W.-straße an unmittelbaren Tatort vorbei, dann durch die N.straße und wieder in die W.-straße, wo es ca. 800m vom Tatort für 57:21 Minuten geparkt wird. Am 30.6.2017 wird das Fahrzeug um 0:49 Uhr wieder in Betrieb genommen und befindet sich zwischen 0 Uhr und 0:49 Uhr im Bereich der L.-Straße in Höhe Hausnummer 12, ehe es zu einem kleinen Feldweg an der L.-Straße geführt wird, wo das Fahrzeug zwischen 0:51 Uhr und 0:55 Uhr steht und wo später der Würfeltresor gefunden wird. Anschließend fährt das Fahrzeug über die B74 und F. zurück nach O. zur We.Straße xx-xx, wo es bis 10:48 Uhr stehen bleibt.

(2) Tat am 19.7.2017 zum Nachteil TSV S.

Am 19.7.2017 fährt das Fahrzeug nach den Angaben des Zeugen POK W. nach 20:51 Uhr aus O. aus der We.Straße, der Wohnanschrift des Angeklagten, über die Kreisstraße 8 nach L., biegt im Bereich K.-moor in den H.weg ab und durchfährt ein Wohngebiet, anschließend weitere Wohngebiete im Bereich der T.-straße und im Ortskern von L.. Das Fahrzeug fährt dann im Bereich K.-moor unter der Anschrift K.-moor auf den Parkplatz der Gaststätte „M.“ und verbleibt dort für 26 Minuten, ehe es über W. und die T. Straße zurück nach O. in die We.Straße geführt wird.

(3) Tat am 20.11.2017 zum Nachteil D.

Nach den Angaben des POK W. fährt am 17.11.2017 der Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen ### um 17:01 Uhr durch die Straße H.-Weg in F., dem späteren Tatort, wendete im Bereich der Hausnummer xx und fuhr zurück nach O.. Am 19.11.2017 gegen 16:42 Uhr fuhr das Fahrzeug erneut durch den H.-Weg in F., dem späteren Tatort, und wendete erneut, bevor das Fahrzeug zurück nach O. fuhr.

Am 20.11.2017 startete das Fahrzeug an der Wohnanschrift des gesondert Verfolgten M. und fuhr zwischen 18:05 und 18:13 Uhr zweimal an der Anschrift H.-Weg 10 in F., dem späteren Tatort, vorbei, wobei es im Kreuzungsbereich H.-Weg/ I.O. gewendet wurde, ehe es schließlich über die Wohnanschrift des gesondert Verfolgten M. zurück zur Wohnanschrift des Angeklagten gefahren wurde. Von dort fuhr das Fahrzeug um 20:32 Uhr zur Wohnung des gesondert Verfolgten M. und nach einem fünfminütigen Stopp weiter in den W.Weg in F., wo das Fahrzeug um 20:42 Uhr in Höhe Hasnummer xx/ Alte Schule – ca. 200 bis 300 Meter entfernt vom Tatort – abgestellwt wurde und dort bis zur Sicherstellung durch die Polizei verblieb. Um 22:44 Uhr wurde der VW Golf, amtliches Kennzeichen ###, an der Wohnanschrift des Angeklagten in Betrieb genommen,und fuhr nach einem 14minütigen Stopp an der Wohnanschrift des gesondert Verfolgten M. über die B74 nach F. gefahren, wo der Standpunkt des vorher genutzten Ford Fiesta angefahren wurde. Nach mehreren kurzen Haltepunkten dort wurde das Fahrzeug zurück zur Wohnanschrift des gesondert Verfolgten M. gefahren, um 23:27 Uhr fuhr das Fahrzeug dann von dort aus zur Anschrift des Angeklagten.

Die Angaben des Zeugen POK W. werden ergänzt und bestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen und bezüglich der Abbildungen, auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, in Augenschein genommenen Auswerteberichte über die GPS-Positionsüberwachung der genutzten Fahrzeuge für die Tat zu III. 3 (Bl. 22 SH-Auswertung GPS – Auswertung der Daten vom 29.6.2017 –, Bl. 25-28 SH-Auswertung GPS), für die Tat zu III. 4. (Bl. 33 SH-Auswertung GPS) und für die Tat zu III. 5. (Bl. 4 Bd. IV – 3.1.1 GPS-Überwachung). Es gab keine inhaltlichen Differenzen zwischen den Angaben des Zeugen und den verlesenen Berichten.

Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür gewinnen können, dass die o.g. Fahrzeuge durch den Angeklagten bzw. seine Lebensgefährtin verliehen wurden und andere Personen als sie selbst diese Fahrzeuge gefahren sind. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass sich der gesondert Verfolgte M., der darüber hinaus nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt, die Fahrzeuge von dem Angeklagten geliehen und sie ohne dessen Anwesenheit gefahren hat.

Die Daten wurden erhoben aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Verden (Aller) vom 31.5.2017 zu dem Az. 9a Gs 2051/17 (Bl. 8ff. SH-Auswertung GPS) und vom 24.08.2017 zu dem Az. 9a Gs 2937/17 (Bl. 11ff. SH Auswertung GPS).

5. Beweiswürdigung im Übrigen:

a) Tat zu III. 1. (Tat am 23./ 24.7.2016 zum Nachteil Eheleute G.)
Die Feststellungen zur Tatzeit und dem von dem Angeklagte verwendeten Fahrzeug beruhen auf den Angaben der Zeugen Le. und POK W. in der Hauptverhandlung; der Zeuge Le. schilderte seine Wahrnehmung eines PKW Golf V in grau, der Zeuge W. schilderte und belegte anhand eines in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildes (Bl. 138 Bd. V), auf das wegen der genaueren Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, dass der Angeklagte zur Tatzeit über ein entsprechendes Fahrzeug verfügte. Die Kammer hatte keine Veranlassung, an den glaubhaften Angaben zu zweifeln, insbesondere erklärte der Zeuge Le., er interessiere sich bereits seit seinem 12. Lebensjahr für Autos und sei daher anhand der Form (weiche fließende Kurven, die Golfs bis Variante III und ab Version VI seien sehr viel eckiger gewesen) und der Höhe des Fahrzeugs (höher als Golf IV) ganz sicher erkennen können, dass es sich um einen Golf V gehandelt habe.

Die Feststellungen zum Diebesgut und den Sachschäden am Haus beruhen auf den glaubhaften und überzeugenden Angaben der Zeugin G. in der Hauptverhandlung, die detailliert und mit guter Erinnerung die entwendeten Gegenstände und die entstandenen Sachschäden darstellen konnte. Die Kammer hatte nach dem persönlichen Eindruck der überzeugenden Zeugin in der Hauptverhandlung keinen Anlass, an den Angaben der Zeugin zu zweifeln. Die Feststellungen zu dem entstandenen Sachschaden an dem Haus beruhen weiterhin auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Angebots der Firma K. zur Reparatur des Fensters.

Die Feststellungen zu dem Tatort, zu dem Einstieg in das Haus und der Durchsuchung des Hauses durch den Angeklagten beruhen auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 21ff FA 2016-07-24 G., auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird sowie auf den Angaben der Zeugen PK’in H. und PK S., die die Tatortaufnahme und die Spurensicherung durchführten. Die Kammer hat keinen Grund, an den Angaben der genannten Zeugen zu zweifeln, die vollumfänglich durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder bestätigt werden.

b) Tat zu III. 2. (Tat am 5./ 6.5.2017 zum Nachteil E.)

Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf den Angaben der Zeugin K.W., die nachvollziehbar und glaubhaft ausgesagt hat, dass sie das letzte Mal vor der Tat am 05.05.2017 gegen 11:40 Uhr in dem Haus des Verstorbenen war und dass sie am 06.05.2017 morgens ihre Runde mit dem Hund gemacht und dabei gegen 9:40 Uhr die offenstehende Terrassentür gesehen und bei einem Blick in das Haus festgestellt habe, dass dieses durchsucht worden sei. Die Kammer hatte nach dem persönlichen Eindruck der Zeugin in der Hauptverhandlung keinen Grund, an ihren Angaben zu zweifeln.

Die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeuginnen E.W. und K.W. konnten keine wesentlichen, die Angaben des gesondert Verfolgten M. ergänzenden Angaben zum Diebesgut machen.

Die Feststellungen zu dem Tatort, zu dem Einstieg in das Haus und der Durchsuchung des Hauses durch den Angeklagten beruhen auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 12ff FA 2017-05-036 E., auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, sowie auf den überzeugenden Angaben des Zeugen POK M., der vor Ort die Tatortaufnahme durchführte und dessen Angaben durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder gestützt und bestätigt werden.

c) Tat zu III. 3. (Tat am 29.6.2017 zum Nachteil M.)

Die Feststellungen zu dem Tatort, zu dem Einstieg in das Haus und der Durchsuchung des Hauses durch die Einbrecher sowie das Auffinden des Schrankbretts im Garten beruhen auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 35ff FA 2017-06-28 M., auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, sowie auf den Angaben der Zeugin PK’in K., die vor Ort die Tatortaufnahme machte und deren Angaben vollumfänglich durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder bestätigt wird.

Die Feststellungen zu dem Auffinden des Tresors an dem Ort, an dem die GPS-Daten einen Halt anzeigten, sowie zu der Tatsache, dass es sich bei dem aufgefundenen Tresor um den aus dem Haus der Geschädigten handelt, beruhen auf den Angaben des Zeugen POK W. in der Hauptverhandlung, der angab, er habe von den Kindern der Geschädigten den Codes zum Öffnen des Tresors erhalten und damit auch den aufgefundenen Tresor öffnen können. Die Kammer hatte keinen Grund, an den überzeugenden und vollständigen Angaben des Zeugen zu zweifeln. Die Feststellungen zum Auffindeort des Tresors beruhen daneben auch auf den Lichtbildern Bl. 48ff. FA 2017-06-28 M., auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, und die die Angaben des Zeugen W. umfassend und vollumfänglich bestätigen.

Die Feststellungen zu der Tatsache, dass sich in dem Tresor Bargeld in Höhe von mindestens 1.000,- Euro befand, beruhen auf den Angaben der Zeugen H. M. und B. M.- B., den Kindern der Geschädigten. Beide Zeugen gaben an nicht genau zu wissen, wieviel Geld sich in den Tresor befand. Beide gaben aber an, dass ihre Mutter gerne große Mengen Bargeld zu Hause gehabt habe, sich deswegen auch den Tresor zugelegt habe, dass sie eigentlich alle Ausgaben mit Bargeld bestritten habe. Sie habe auch gerne eine Bargeldreserve zu Hause gehabt. Die Zeugin M.- B. schilderte auch, dass sie ihrer Mutter regelmäßig, so etwa alle 10-14 Tage, Bargeld in Höhe von 800,- Euro gebracht habe, was die Mutter niemals in der Zeit habe aufbrauchen können. Letztmalig habe sie ihrer Mutter wenige Tage vor deren Tod 800,- Euro Bargeld gebracht. Beide Zeugen waren sicher, dass ihre Mutter einen vierstelligen Eurobetrag in dem Tresor hatte. Die Kammer hatte nach dem persönlichen Eindruck der Zeugen in der Hauptverhandlung und den übereinstimmenden Aussagen keinen Grund, an dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugen zu zweifeln.

d) Tat zu III. 4. (Tat am 19.7.2017 zum Nachteil TSV S.)

Die Feststellungen zu dem Tatort beruhen auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild Bl. 15 FA 2017-07-20 TSV S., auf das gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird.

Die Feststellungen zu den entwendeten Gegenständen und deren Werten beruhen auf den Angaben der Zeugen B. und L. sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Rechnungen samt ergänzenden Anmerkungen Bl. 13, 14 FA 2017-07-20 TSV S., die inhaltlich vollständig übereinstimmen und sich gegenseitig bestätigen.

Die Feststellungen zu der Gewerbsmäßigkeit folgen aus den Angaben des gesondert Verfolgten M., der nach seinen eignen Angaben von dem Angeklagten beeindruckt war, weil dieser immer über Geld, neue Handys und Autos verfügte und gegenüber dem gesondert Verfolgten auch angab, er mache Geld mit den Einbruchsdiebstählen. Außerdem verfügte der Angeklagte – auch nach seinen eigenen Angaben – über keine legalen Einnahmen, die ihm seinen Lebensstil ermöglicht hätten. Darüber hinaus war bei der Feststellung der Gewerbsmäßigkeit auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Taten in einem relativ engen zeitlichen Zusammenhang beging und sich auf diese Weise ein regelmäßig wiederkehrendes Einkommen aus den Taten verschaffte.

e) Tat zu III. 5. (Tat am 20.11.2017 zum Nachteil D.)

Die Feststellungen zu dem Tatort, zu dem Einstieg in das Haus und der Durchsuchung des Hauses durch die Einbrecher sowie der Flucht durch die Terrassentür beruhen auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 36ff FA 2017-11-20 D., auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird sowie auf den glaubhaften und überzeugenden Angaben des Zeugen PK St., der vor Ort die Tatortaufnahme samt Fertigung der Lichtbilder vornahm und dessen Angaben durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder vollumfänglich gestützt wurden.

Die weiteren Feststellungen zu dem Ablauf des Geschehens in dem Haus der Geschädigten D., zu dem Antreffen des Angeklagten im Haus und der Flucht des Angeklagten sowie dem späteren Antreffen des Angeklagten vor seinem eigenen Wohnhaus beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen KHK H. M. und KHK O. Me., die in dem Haus anwesend waren und die Situation plastisch und nachvollziehbar übereinstimmend schilderten. Die Kammer hatte auch nach dem persönlichen Eindruck von den Zeugen, die der Kammer als langjährige erfahrene Polizeibeamten aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt sind, keinen Anlass, an den Angaben der Zeugen zu zweifeln.

Die Feststellungen zu den Verletzungen des Angeklagten beruhen auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 180ff. Bd. III d.A., auf die wegen der Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, und den Angaben der Zeugin KHK’in A.. Die aus der Schilderung der Zeugin und vor allem der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder ersichtlichen Verletzungen bei dem Angeklagten, insbesondere die Schnittverletzungen im Beinbereich und die entsprechenden Schürf-, Schnitt- und Druckverletzungen an den Händen, lassen sich zwanglos durch das Geschehen mit dem Sprung durch die Scheibe bei der Flucht aus dem Haus erklären und passen gut zu den Schilderungen der Zeugen und des gesondert Verfolgten M. von dem Geschehensablauf.

Die Feststellungen zur Höhe des entstandenen Sachschadens beruhen auf den Angaben des Zeugen D., des Sohnes der Verstorbenen, sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Angeboten der Firma H. M., Tischlermeister vom 24.11.2017 (Bl. 33f. FA 2017-11-20 D.) und Glaserei M. vom 30.11.2017 (Bl. 35 FA 2017-11-20 D.).

Die Feststellungen zur Tatzeit werden gestützt durch die Angaben von POK W. in der Hauptverhandlung, der mit guter Erinnerung von den Angaben der Zeugin K. ihm gegenüber berichtete, sie habe zu der Zeit geschlafen und könne daher keine Angaben machen, ob der Angeklagte zur Tatzeit zu Hause gewesen sei. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten ist die Angabe des Zeugen POK W. in der Hauptverhandlung, wonach mit dem Laptop des Angeklagten direkt nach der gegenständlichen Tat eine Google-Abfrage „Wie erkennt man GPS unter Auto“ durchgeführt wurde.

6. Gesamtwürdigung der Beweismittel

Die Kammer hatte vorliegend eine Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien vorzunehmen. Jedes einzelne Beweismittel für sich betrachtet stellt keinen eindeutigen Beweis für den festgestellten Sachverhalt oder die Täterschaft des Angeklagten dar, sondern stellt lediglich ein Puzzleteil auf dem Weg zum Gesamtbild dar. Erst die Gesamtheit aller von der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel und Indizien führt in der Gesamtschau dazu, dass die Kammer von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der verschiedenen erhobenen Beweismittel sind in einem Verfahren wie dem vorliegenden die einzelnen Beweismittel und Indizien nicht nur einzeln und isoliert voneinander zu betrachten, sondern sie sind auch in einen Zusammenhang zu stellen und zusammenfassend zu betrachten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für die richterliche Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten, dass sich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts überzeugt; nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit von niemandem anzweifelbare Gewissheit ist erforderlich. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (BGH, Urt. v. 17.11.1994, Az.: 4 StR 506/94).

Die Kammer ist in der Gesamtschau aller in der Hauptverhandlung erhobener und oben angeführter Beweismittel mit der dafür erforderlichen Sicherheit von der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der oben dargestellten fünf Taten überzeugt.

Soweit die Feststellungen zu den Taten zu III. 2. (Tat am 5./ 6.5.2017 zum Nachteil E.), III. 3. (Tat am 29.6.2017 zum Nachteil M.) und zu III. 5. (Tat am 20.11.2017 zum Nachteil D.) in erster Linie auf den Angaben des gesondert Verfolgten M. beruhen, ist neben der allgemeinen Würdigung der Aussage des Zeugen M., der zwar gewisse Unwägbarkeiten in seinen Angaben hatte, im Kernbereich seiner Angaben aber konstant und wiederholend aussagte, auch zu berücksichtigen, dass seine Angaben sowohl durch die verlesenen Todesanzeigen gestützt werden, sie aber insbesondere bzgl. der Taten zu III. 3. (Tat am 29.6.2017 zum Nachteil M.) und zu III. 5. (Tat am 20.11.2017 zum Nachteil D.) auch durch eine Vielzahl weiterer Beweismittel gestützt werden. Die Schilderungen des gesondert Verfolgten M. lassen sich hinsichtlich dieser beiden Taten anhand der GPS-Positionsaufzeichnungen der von dem Angeklagten genutzten Fahrzeuge verifizieren. Sie stimmen ebenfalls, was die Schilderungen des Tatablaufs angeht, mit den Angaben der polizeilichen Zeugen zu den Tatortaufnahmen und den von der Polizei gefertigten Lichtbildern überein. Auch lassen sie sich bzgl. der Tat zu III. 3. (Tat am 29.6.2017 zum Nachteil M.) zwanglos mit den Angaben des Zeugen POK W. zu dem Auffinden des Tresors in Übereinklag bringen, sie stimmen auch diesbezüglich mit den Angaben der Zeugen M. und M.- B. hinsichtlich der Entwendung des Tresors überein, auch lassen sich die Angaben des gesondert Verfolgten zum Entfernen des Schrankbretts von dem Tresor im Garten des Hauses anhand der weiteren Zeugenaussagen und Lichtbilder bestätigen. Auch hinsichtlich der Tat zu III. 5. (Tat am 20.11.2017 zum Nachteil D.) stimmen die Angaben des gesondert Verfolgten M. mit den bereits dargelegten Angaben der polizeilichen Zeugen zu dem Tatablauf sowie den Lichtbildern von dem Tatobjekt überein und bestätigen die Ausführungen des gesondert Verfolgten M.. Die Kammer kommt daher in der Gesamtwürdigung der Person und der Aussage des gesondert Verfolgten M. zu dem Schluss, dass dieser hinsichtlich der von ihm von Anfang an geschilderten drei Taten, die er gemeinsam mit dem Angeklagten beging, glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft ist, so dass die Kammer auch die Verurteilung hinsichtlich der Tat zu III. 2. (Tat am 5./ 6.5.2017 zum Nachteil E.), bei der sich eine Bestätigung der Angaben des gesondert Verfolgten ausschließlich in den polizeilichen Lichtbilder von dem Tatort und den Angaben der Zeugin W. zur Frage der Tatzeit findet, ansonsten nur auf die Angaben des gesondert Verfolgten stützt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Beweiswert der Aussage des gesondert Verfolgten M. alleine – wäre sie nicht bezüglich der anderen Taten durch eine Vielzahl weiterer Beweismittel unterfütterbar gewesen – vermutlich für eine alleine auf sie gestützte Verurteilung nicht hinreichend gewesen wäre.

Hinsichtlich der Taten zu Tat zu III. 1. (Tat am 23./ 24.7.2016 zum Nachteil Eheleute G.) und zu Tat zu III. 4. (Tat am 19.7.2017 zum Nachteil TSV S.) war die Aussagen des gesondert Verfolgten M. nicht ergiebig, da er an diesen Taten nicht beteiligt war. Auch insoweit ergibt sich jedoch aus den jeweils erhobenen Beweismitteln ein eindeutiges Bild, das einen Tatnachweis für den Angeklagten ermöglicht.

Die Feststellungen zu der Tat zu III. 1. (Tat am 23./ 24.7.2016 zum Nachteil Eheleute G.) beruhen maßgeblich auf dem Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. J., das für sich alleine bereits keinen realistischen Zweifel mehr an der Täterschaft des Angeklagten zulässt. Eine Stütze finden die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens in den Aussagen der Zeugen G. zur Höhe des Schadens, der Angaben des Zeugen G. und Gä. zur Herkunft des dann-behafteten Meißels sowie des Zeugen Le., zum Tatzeitpunkt ein Fahrzeug vor Ort sah, dass er als tatortfremd einstufte und einem Fahrzeug glich, wie es dem Angeklagten seinerzeit zur Verfügung stand.

Bei der Tat zu III. 4. (Tat am 19.7.2017 zum Nachteil TSV S.) beruht die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zunächst auf dem bei dem Angeklagten aufgefundenen Werkzeugkoffer, bei dem die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere vor dem Hintergrund der Inaugenscheinnahme desselben und der Angaben der Zeugen B. und insbesondere L., keinen Zweifel daran hat, dass es sich dabei um den Werkzeugkasten handelt, der bei dem Einbruchsdiebstahl abhandengekommen ist. Eine Stütze finden diese Feststellungen wiederum in den GPS-Positionsdaten des von dem Angeklagten genutzten Fahrzeugs.

7. Feststellungen zur vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten

Die Kammer hat aus der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür gewinnen können, dass der Angeklagte bei den Taten nicht voll schuldfähig gewesen sein könnte. Die Kammer hat weder Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete psychische oder psychiatrische Erkrankung des Angeklagten, die ein Eingangskriterium nach §§ 20,21 StGB darstellen könnten, noch für eine erhebliche Intoxikation des Angeklagten durch Alkohol oder andere Rauschmittel zum Zeitpunkt der Taten. Der Angeklagte hat selber keine Angaben dazu gemacht. Der gesondert Verfolgte M. hat ebenfalls keine Angaben zu Erkrankungen oder Beeinflussungen des Angeklagten durch Rauschmittel anlässlich der Begehung der Taten gemacht, er wusste zu dem Thema nichts zu berichten. Der Angeklagte hat gegenüber der Sachverständigen ebenfalls keine Angaben gemacht, er hat sich keiner Exploration unterzogen. Auch die übrigen Zeugen und Beweismittel lassen keinerlei Hinweise erkennen, die auf eine eingeschränkte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit hindeuten, auch die festgestellten Sachverhalte legen einen solchen Schluss nicht nahe. Soweit sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Strafzumessung des Berufungsurteils des Landgerichts Verden vom 20.03.2014 nach einem Urteil des AG Osterholz-Scharmbeck vom 25.06.2013 ergibt, dass dort der Angeklagte angab, er sei zu einer Drogentherapie bereit und sehe diese als notwendig an, ist darauf zu verweisen, dass die diesem Urteil zugrundeliegenden Taten im Jahr 2012 stattfanden und auch die Berufungshauptverhandlung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt, so dass ohne weitere Hinweise in der aktuellen Sachverhaltsfeststellung alleine dieses ältere Urteil keine Anhaltspunkte für Einschränkungen im Bereich der Schuldfähigkeit nahelegt.

Die von der Kammer aufgrund eigener Wertung getroffenen Feststellungen zu der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten werden durch die Angaben der Sachverständigen D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Suchtmedizinische Grundversorgung, Notfallmedizin, Ernährungsmedizin, verkehrsmedizinische Begutachtung gestützt und getragen. Die Sachverständige legte in ihrem in der Hauptverhandlung erstatteten psychiatrischen Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit dar, dass sie nur eine sehr schmale Basis als Grundlage für das Gutachten habe. Der Angeklagte lehnte eine Exploration ab und machte auch sonst keine Angaben zu seinem Zustand während der Taten, es gibt keine wesentlichen zeugenschaftlichen Angaben über den Zustand des Angeklagten bei Tatbegehung. Es habe zwar in der Vergangenheit eine Betäubungsmittelabhängigkeit gegeben, ob diese aber zum Zeitpunkt der Taten oder gar zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung fortbesteht, sei unklar, dazu geben es keine Angaben. Es sind zumindest keine Anhaltspunkte für eine höhergradige Intoxikation des Angeklagten während der Taten ersichtlich oder auch nur erkennbar. Auch sei es für sie mangels Anhaltspunkte nicht möglich, eine wie auch immer geartete psychiatrische Diagnose zu stellen, so dass die Sachverständige in ihrem Gutachten zu dem Schluss kommt, dass bereits kein Eingangskriterium für die Feststellung einer aufgehobenen oder verminderten Schuldfähigkeit erkennbar ist und es daher keine Anhaltspunkte für eine aufgehobene oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit gibt. Die Kammer hält die Ausführungen der erfahrenen Sachverständigen, die mit den eigenen Wertungen der Kammer übereinstimmen, für plausibel und nachvollziehbar und hat sich diesen, auch unter Berücksichtigung des eigenen persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung, nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen und zu eigen gemacht.

V. rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Tat zu III. 1. (zum Nachteil Eheleute G.) des Wohnungseinbruchsdiebstahls nach §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, und hinsichtlich der Taten zu III. 2. (zum Nachteil E.) und III. 3. (zum Nachteil M.) des gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls nach §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Auch handelt es sich – obwohl die (bisherigen) Bewohner der Häuser verstorben sind – bei den Tatobjekten nach wie vor um Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Häuser dienen nach wie vor Menschen jedenfalls vorübergehend als Unterkunft und unterliegen daher dem Schutzzweck des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Er hat sich hinsichtlich der Tat zu III. 4. (zum Nachteil TSV S.) eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 StGB (Einbruch in einen anderen umschlossenen Raum, gewerbsmäßige Begehensweise) schuldig gemacht. Die Kammer geht dabei von einer gewerbsmäßigen Begehensweise aus, da der Angeklagte sich durch die Taten eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen wollte.

Der Angeklagte hat sich weiterhin hinsichtlich der Tat zu III. 5. (zum Nachteil D.) eines versuchten gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls nach §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB.

VI. Strafzumessung

1. Strafrahmen

Den Strafrahmen für die Wohnungseinbruchsdiebstähle (Taten zu III. 1. zum Nachteil Eheleute G., zu III. 2. zum Nachteil E., zu III. 3. zum Nachteil M. und zu III. 5. zum Nachteil D.) entnimmt die Kammer aus § 244 Abs. 1 StGB, dieser beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren.

Den Strafrahmen für den Diebstahl in einem besonders schweren Fall (Tat zu III. 4. zum Nachteil TSV S.) entnimmt die Kammer aus § 243 Abs. 1 Satz 1, dieser beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 10 Jahren.

2. Strafrahmenverschiebungen

a) Es liegen bezüglich der Wohnungseinbruchsdiebstähle (Taten zu III. 1. zum Nachteil Eheleute G., zu III. 2. zum Nachteil E., zu III. 3. zum Nachteil M. und zu III. 5. zum Nachteil D.) zur Überzeugung der Kammer keine Anhaltspunkte für einen minderschweren Fall nach § 244 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 05.11.2011 bis zum 30.06.2017 sowie in der Fassung nach dem 22.07.2017 vor. Es liegen weder besondere Milderungsumstände noch vertypte Milderungsgründe vor, die die Annahme eines minderschweren Falls als angezeigt erscheinen lassen.

Umstände, die bezüglich der Tat zu III. 4. zum Nachteil TSV S. die Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall des Diebstahls entfallen zu lassen, liegen zur Überzeugung der Kammer nicht vor, insbesondere liegt auch kein Fall des § 243 Abs. 2 StGB vor.

Die Kammer hat sich dabei im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände von folgenden Überlegungen leiten:

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er bereits in erheblichem Maße einschlägig wegen Wohnungseinbruchsdiebstählen vorbestraft ist. Er hat darüber hinaus die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten während einer laufenden Bewährung begangen, ist also Bewährungsversager. Ebenfalls zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt die Kammer, dass es sich bei den Taten nicht um Spontantaten, sondern um umfassend vorbereitete Taten handelte. Der Angeklagte suchte und sichtete Todesanzeigen, um entsprechende Objekte zu identifizieren, und kundschaftete die Wohnhäuser der Geschädigten M. und D. jedenfalls hinsichtlich der Taten zu III. 3. (Tat am 29.06.2017 zum Nachteil M.) und zu III. 5. (Tat am 20.11.2017 zum Nachteil D.) auch vor der eigentlichen Tatbegehung, teilweise mehrfach, durch Vorbeifahren aus.

Weiterhin streitet bei der Tat zu III. 1. (Tat zum Nachteil Eheleute G.) gegen den Angeklagten, dass sich während der Tatbegehung jedenfalls ein (volljähriges) Kind der Geschädigten im Haus befand und schlief.

Hinsichtlich der Tat zu III. 3. (Tat zum Nachteil TSV S.) war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass zwei Regelbeispiele des § 243 StGB verwirklicht waren.

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich zur Tatzeit in einer Lebenskrise befunden hat. Ebenfalls für den Angeklagten spricht, dass er sich in einer gefestigten Partnerschaft mit einem Kind befindet, welches dieses Jahr eingeschult werden wird, und das er inzwischen wieder eine neue Arbeitstätigkeit in Vollzeit aufgenommen hat. Schließlich berücksichtigt die Kammer auch, dass er Angeklagte eine schwierige Sozialisation in der Kindheit mit Kriegs- und Gewalterfahrungen sowie Migration hatte, wobei dabei auch zu berücksichtigen ist, dass es dem Angeklagten trotz dieser schwierigen Familiensituation durchaus gelingt, sein Leben im familiären Bereich mit langanhaltender Beziehung und Kind verlässlich und konstant zu gestalten.

Die Kammer wertet die Tatsache, dass der Angeklagte bevorzugt in Häuser eingebrochen ist, deren Bewohner kurz vor der Tat verstorben sind, weder explizit zu Lasten des Angeklagten noch zu seinen Gunsten. Zwar spielt in einem solchen Fall die Bewertung, der Wohnungseinbruchsdiebstahl trage einen besonderen Unrechtsgehalt durch das Eindringen in den Kernbereich des Privat- und Intimleben, nur noch eingeschränkt eine Rolle, dennoch ist auch zu beachten, dass insbesondere die Angehörigen in ihrer Trauerphase durch den zusätzlich begangenen Einbruch in das Haus der verstorbenen Familienangehörigen zusätzlich belastet werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Einbruch für die Täter risikoloser wird, da sie eine Konfrontation mit Bewohnern nicht befürchten müssen.

b) Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB scheidet zur Überzeugung der Kammer aus. Die Kammer konnte – wie oben umfassend unter IV. 7. festgestellt – keine Anknüpfungstatsachen für eine Schuldunfähigkeit oder eine verminderte Schuldfähigkeit feststellen. Auch waren keine Anknüpfungstatsachen für einen Hang, die Taten unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen zu begehen, ersichtlich.

c) Im Fall der Tat zu III. 5. zum Nachteil D. hat die Kammer, weil die Tat nicht zur Vollendung gelangte, von der sich aus §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ergebenden Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und den gemilderten Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt.

Im Übrigen verbleibt es bei den oben unter VI. 1. genannten Strafrahmen.

3. Strafzumessung im engeren Sinne

a) Einzelstrafen

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die jeweils oben unter VI. 2 a) bereits aufgeführten zu Lasten und zugunsten des Angeklagten sprechenden Faktoren berücksichtigt. Nach Abwägung aller genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt:

Tat zu III. 1. zum Nachteil Eheleute G.:

2 Jahre

Tat zu III. 2. zum Nachteil E.:

1 Jahr 6 Monate

Tat zu III. 3. zum Nachteil M.:

1 Jahr 9 Monate

Tat zu III. 4. zum Nachteil TSV S.:

1 Jahr 3 Monate

Tat zu III. 5. zum Nachteil D.:

1 Jahr

b) Gesamtstrafe

Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei war die höchste Einzelstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen, ohne dass die Summe der Einzelstrafen erreicht werden durfte. Nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung sämtlicher Taten und der persönlichen Umstände des Angeklagten sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verurteilung zu Ziffer 11 aus dem Bundeszentralregister grundsätzlich gesamtstrafenfähig ist, aber sowohl bezüglich der Geldstrafe wie auch bezüglich des Fahrverbots bereits vollstreckt ist und deswegen ein Härtefallausgleich vorzunehmen ist, hat die Kammer nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 9 Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet und hierauf erkannt.

4. keine Unterbringung des Angeklagten

Es kommt bei dem Angeklagten weder eine Unterbringung nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus noch eine Unterbringung nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt in Betracht.

Die Kammer konnte – wie oben umfassend unter IV. 7. festgestellt – keine Anknüpfungstatsachen für eine Schuldunfähigkeit oder eine verminderte Schuldfähigkeit feststellen. Auch besteht bei dem Angeklagten keine Suchterkrankung, so dass auch keine Tat aus einem Hang heraus vorliegt.

VII. Einziehung

Der Angeklagte hat aus den Taten zu Ziff. III. 1. - 5. Insgesamt 1550,- Euro Bargeld erlangt. Der Wert der Taterträge war in dieser Höhe nach §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB einzuziehen.

Aus der Tat zu III. 1. hat der Angeklagte Bargeld in Höhe von 490,- Euro erlangt. Der Angeklagte entwendete zwei Geldtaschen mit der genannten Summe Bargeld.

Aus der Tat zu III. 2. hat der Angeklagte Bargeld in Höhe von mindestens 60,- Euro aus einem aufgefundenen Sparschwein entwendet. Soweit der Angeklagte zusammen mit dem gesondert Verfolgten M. auch eine Tüte mit gebrauchten Herrenarmbanduhren und Broschen mitnahm und später entsorgte, lässt sich dahingehend kein Wert bestimmen, so dass insoweit eine Einziehung zu unterbleiben hat.

Aus der Tat zu III. 3. hat der Angeklagte aus dem Tresor Bargeld in Höhe von mindestens 1.000,- Euro entwendet. Es ließ sich zwar nicht sicher feststellen, wieviel Geld tatsächlich in dem Tresor vorhanden war, aber unter Zugrundelegung der Angaben der Kinder von Frau M. ist davon auszugehen, dass sich mindestens 1.000,- Euro Bargeld in dem Tresor befanden, als der Angeklagte und der gesondert Verfolgte M. diesen Tresor entwendeten. Weiterhin war der aufgefundene Möbeltresor (Asservat 1.19) einzuziehen.

Aus der Tat zu III. 4. hat der Angeklagte eine Motorsense der Marke Stiehl nebst Motor im Gesamtwert von ca. 300,00 €, einen Werkzeugkoffer der Marke Proxxon im Wert von 157,17 €, einen Aufsatz für Laubsauger im Wert von etwa 50,00 € sowie ein Baustellenradio der Marke Makita im Wert von etwa 100,00 € erlangt, mithin Gegenstände im Gesamtwert von 607,17 Euro. Hinsichtlich der Motorsense nebst Motor, des Aufsatzes für einen Laubsauger und das Baustellenradio ist eine Einziehung nicht möglich, da diese Gegenstände nicht gefunden wurden. Es ist insofern nach § 73c StGB der Wert der Taterträge einzuziehen, der nach § 73d StGB auf insgesamt 450,- Euro geschätzt wird. Weiterhin war nach § 73 StGB der Werkzeugkoffer Proxxon (Asservat 4.17) einzuziehen.

Hinsichtlich der Tat zu III. 5. hat der Angeklagte nichts erlangt, diese Tat blieb im Versuchsstadium stecken.

Eine Einziehung nach § 74 StGB von Tatmitteln hat die Kammer nicht vorgenommen. Der bei der Tat zu III. 1. genutzte Meißel konnte nicht eingezogen werden, da er bereits vernichtet ist. Die Kammer hat weiterhin aus Gründen der Verhältnismäßigkeit davon abgesehen, die bei den Taten zu III. 3 – 5. genutzten Fahrzeuge, PKW VW Golf, amtliches Kennzeichen ### sowie PKW Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen ### (samt dazugehörender Autoschlüssel) einzuziehen.

VIII. Kosten

Die Entscheidung in Bezug auf Kosten und Auslagen beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO.