Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.01.2015, Az.: L 10 VE 37/10

Versagung einer Halbwaisenrente wegen Unbilligkeit; Zugehörigkeit zu einem sozialwidrigen Milieu; Drogenmilieu und Sozialwidrigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.01.2015
Aktenzeichen
L 10 VE 37/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 11583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2015:0129.L10VE37.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 17.05.2010 - AZ: S 12 VG 38/07

Redaktioneller Leitsatz

1. Den Versagungsgrund der Unbilligkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1-2. Alternative OEG kann auch die sozialwidrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Drogenkonsumenten begründen, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist.

2. Ein bloß unsolider oder unmoralischer Lebenswandel kann keinen Leistungsausschluss begründen.

3. Der bloß gelegentliche Konsum weicher Drogen vermag jedoch noch keine Zugehörigkeit zum Drogenmilieu zu begründen.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 17. Mai 2010 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2008 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Halbwaisenrente dem Grunde nach ab Mai 2006 zu gewähren.

Der Beklagte hat 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Halbwaisenrente gemäß § 1 OEG i.V.m. § 45 BVG.

Der am 16. Juli 1988 geborene Kläger ist der Sohn des am 18. April 2006 verstorbenen I ... Der Vater des Klägers wurde am 18. April 2006 als Opfer eines Raubüberfalles in der Wohnung seines Bekannten J. durch mehrere Messerstiche getötet. Ebenfalls in der Wohnung lebte der Neffe des J., K ... In der Wohnung wurde mit Drogen gehandelt. Ziel des Raubüberfalles war es, Drogen und Bargeld zu erbeuten. Zwei der vier Täter wurden mit Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. Dezember 2006 rechtskräftig wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Täter waren Betäubungsmittelkonsumenten. Gleiches gilt für L. und K. sowie für den getöteten I ... So ergab die toxikologische Untersuchung des Vaters des Klägers anlässlich seiner Obduktion einen positiven Befund für einen wiederholten intensiven Konsum von Haschisch oder Marihuana weniger als zwei Stunden vor dem Eintritt des Todes. Nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurden von L. und K. in deren Wohnung Drogen verkauft. Bei der polizeilichen Wohnungsdurchsuchung am Tattag wurden drei Platten Haschisch und getrocknete Substanzen sowie 1000,00 EUR Bargeld in auffälliger Stückelung gefunden. Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. Dezember 2006 habe sich der Vater des Klägers zum Zeitpunkt des Überfalls im sogenannten Computerzimmer der Wohnung des J. befunden. Zwei der Täter seien zielgerichtet in dieses Zimmer gelaufen, in dem sie das Geld und die Drogen vermutet hätten. Dort seien sie auf I. getroffen, den sie im ersten Moment für den Mieter der Wohnung, M., gehalten hätten. Als der Vater des Klägers aufgestanden sei und gefragt habe, was das solle, habe er von einem der Täter sofort mit einem Schlagstock einen Schlag gegen den Rücken erhalten und sei aufgefordert worden, das Geld herauszugeben. I. habe dann Gegenwehr geleistet, woraufhin ihm weitere Schläge mit dem Schlagstock sowie zahlreiche, zum Teil lebensgefährliche, Messerstiche zugefügt worden seien, in deren Folge er kurze Zeit später verstorben sei.

Am 23. April 2006 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Bestattungsgeld und am 2. Juni 2006 die Gewährung von Halbwaisenrente. Mit Bescheid vom 16. März 2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente und mit Bescheid vom 25. April 2007 den Antrag auf Gewährung von Bestattungsgeld ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Getötete zwar Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriffs i.S.v. § 1 Abs. 1 OEG geworden sei, jedoch ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1, 2. Alternative OEG vorliege. Der Getötete sei Drogenkonsument gewesen und die Tat habe sich innerhalb der Drogenszene ereignet. Der Vater des Klägers habe sich in einer Wohnung aufgehalten, die als Umschlagplatz für die Drogenszene bekannt gewesen sei und die ständig von unzähligen Drogenkonsumenten und Kleindealern aufgesucht worden sei. In diesem Umfeld habe jederzeit mit Gewaltkriminalität, wie z.B. der gewaltsamen Aneignung von Drogen und Bargeld, gerechnet werden müssen.

Am 27. März 2007 legte der Kläger gegen die Ablehnung der Gewährung von Hinterbliebenenrente und am 4. Mai 2007 gegen die Ablehnung der Gewährung von Bestattungsgeld Widerspruch ein. Zur Begründung führte er jeweils aus, dass sein Vater nicht zur Drogenszene gehört habe. Er habe selbst nicht mit Drogen gehandelt und sei auch nicht in den Drogenhandel verstrickt gewesen. Er sei lediglich Konsument weicher Drogen gewesen, die er nicht regelmäßig zu sich genommen habe. I. sei zum Tatzeitpunkt wohnungslos gewesen und habe sich nur zeitweilig, da er hier eine Übernachtungsmöglichkeit gehabt habe, in der Wohnung von L. und K. aufgehalten. Er sei lediglich zufällig Opfer des Raubüberfalles geworden, der sich nicht gegen ihn, sondern gegen die Wohnungsinhaber L. und K. gerichtet habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2007 wies der Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Gewährung von Bestattungsgeld als unbegründet zurück und führte ergänzend zur Begründung aus, dass ein Anspruch bereits daran scheitere, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Antrag vom 23. April 2006 die Bestattung nicht besorgt habe. Mit weiterem Bescheid vom 5. Februar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung der Gewährung von Hinterbliebenenrente als unbegründet zurück.

Der Kläger hat hinsichtlich des Anspruchs auf Bestattungsgeld am 31. August 2007 und bezüglich der Hinterbliebenenversorgung am 21. Februar 2008 Klage beim Sozialgericht Braunschweig erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren ergänzt und vertieft.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2010 hat das Sozialgericht die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. und K ... Sodann hat das Sozialgericht mit Urteil vom 17. Mai 2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Vater des Klägers zwar unstreitig Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriffs i.S.d. § 1 Abs. 1 OEG geworden sei, der Gewährung von Bestattungsgeld bzw. Hinterbliebenenversorgung jedoch der Versagungsgrund der Unbilligkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative OEG entgegenstehe. Zwar liege eine Mitverursachung als Versagungsgrund gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative OEG nicht vor, da der vom Vater des Klägers gegenüber den Angreifern geleistete Widerstand durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei und im Übrigen die Gegenwehr von ihrem Gewicht her nicht annähernd mit dem rechtswidrigen Verhalten der Angreifer vergleichbar sei. Jedoch habe das dem Tod vorangegangene Verhalten des I. eine Unbilligkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative OEG begründet. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unbilligkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative OEG habe das BSG in ständiger Rechtsprechung vier Fallgruppen gebildet. Eine davon sei die sozialwidrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- und Drogenkonsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Vater des Klägers Zugehöriger des Drogenmilieus gewesen. Unstreitig hätten die Zeugen N. und J. zum Zeitpunkt der Gewalttat dem Drogenmilieu angehört. L. und K. hätten in der Wohnung Haschisch verkauft und daher zusammen mit regelmäßigen Konsumenten ein stabiles und über längere Zeit andauerndes Milieu gebildet, aus dem heraus Straftaten erwuchsen. Die Zeugen O. hätten übereinstimmend ausgesagt, dass auch I. zumindest gelegentlich Haschisch konsumiert habe und selbst der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sein Vater ab und zu weiche Drogen genommen habe. Darüber hinaus habe der Geschädigte den offensichtlichen Handel der Zeugen O. mit Drogen nicht nur gebilligt, sondern selber vom Zeugen J. Drogen gekauft. Im Übrigen habe sich der Getötete nach der Aussage des Zeugen J. nicht nur ab und zu in dessen Wohnung aufgehalten, sondern er hätte ihm eine Zeit lang bei der Renovierung der Wohnung geholfen, sie hätten auch gelegentlich zusammen gekocht und gegessen und er habe in der Zeit vor der Gewalttat zwei bis viermal wöchentlich bei ihm übernachtet. Die Tat sei auch aus dem Milieu heraus entstanden. Die verurteilten Täter seien ebenfalls Konsumenten von Betäubungsmitteln gewesen und nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. Dezember 2006 sei das Ziel des Überfalls, die Erbeutung von Geld und Drogen gewesen, wobei die Täter davon ausgegangen seien, dass die Überfallenen aufgrund des illegalen Drogenhandels nicht die Polizei rufen würden. Der Raubüberfall sei damit milieutypisch und es habe sich darin eine milieutypische Gefahr realisiert, mit der der getötete I. als Zugehöriger des Drogenmilieus auch habe rechnen müssen.

Gegen das ihm am 29. Juni 2010 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Braunschweig wendet sich der Kläger mit seiner am 15. Juli 2010 eingelegten Berufung, mit der er zunächst sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger die Berufung auf die Forderung der Halbwaisenrente beschränkt. Zur Begründung führt er aus, die Beweiswürdigung des Sozialgerichts, wonach der Vater des Klägers dem Drogenmilieu angehört habe, sei nicht überzeugend. So begründe der gelegentliche Konsum weicher Drogen für sich genommen noch nicht die Zugehörigkeit zum Drogenmilieu. Gleiches gelte für den gelegentlichen Aufenthalt des Getöteten in der Wohnung der Zeugen O ... Die Wohnung der Zeugen O. stelle, auch wenn dort weiche Drogen konsumiert und durch die Zeugen O. auch verkauft worden seien, keinen rechtsfreien Raum dar. Darüber hinaus sei das Tötungsdelikt, dessen Opfer der Vater des Klägers geworden sei, nicht aus dem Drogenmilieu heraus entstanden. Der Raubüberfall habe sich gegen die Zeugen O. gerichtet, nicht gegen den Vater des Klägers. Dieser sei lediglich Zufallsopfer geworden. Die Wohnungsinhaber hätten hinsichtlich Bargeld und Drogen ausgeraubt werden sollen. Der Vater des Klägers selbst sei weder im Besitz von Bargeld, noch von Drogen gewesen. Im Übrigen habe sich in diesem Tötungsdelikt nicht die spezifische Gefahr eines Konsums weicher Drogen realisiert. Mit einem Anschlag auf sein Leben habe der getötete Vater des Klägers in keiner Weise rechnen müssen. Dem Vater des Klägers könne nur der Konsum weicher Drogen vorgeworfen werden. Allein dieser Umstand rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Unbilligkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative OEG.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 17. Mai 2010 zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2008 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm Halbwaisenrente dem Grunde nach zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 17. Mai 2010 zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil und seine mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Grundlage der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist in dem nunmehr noch streitbefangenen Umfang zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Halbwaisenrente gemäß § 1 OEG i.V.m. § 45 BVG zu.

Der Vater des Klägers ist Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriffs i.S.d. § 1 Abs. 1 OEG geworden. Es liegt auch keine Mitverursachung als Versagungsgrund gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative OEG vor. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug.

Dem Anspruch steht auch kein Versagungsgrund gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative OEG entgegen.

Den Versagungsgrund der Unbilligkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative OEG kann nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch die sozialwidrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Drogenkonsumenten begründen, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007, B 9a VG 2/05 R m. w. N.).

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat der Vater des Klägers zwar gelegentlich weiche Drogen konsumiert, er gehörte jedoch nicht, wie es der Versagungsgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative OEG voraussetzt, dem Drogenmilieu an.

Nach der Rechtsprechung des BSG kann zwar die Zugehörigkeit zu einem sozialwidrigen, mit besonderen Gefahren verbundenen "Milieu" den Leistungsausschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. OEG begründen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Juli 2006, B 9a VG 1/05 R), nicht dagegen ein bloß "unsolider" oder "unmoralischer" Lebenswandel (vgl. BSG, Urteil vom 21. Oktober 1998, B 9 VG 6/97 R). An einer den Ausschluss von Leistungen nach dem OEG rechtfertigenden Milieuzugehörigkeit fehlt es vorliegend jedoch gerade. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen O., hat der Vater des Klägers nur gelegentlich, nicht regelmäßig, weiche Drogen konsumiert. Der bloß gelegentliche Konsum weicher Drogen vermag jedoch noch keine Zugehörigkeit zum Drogenmilieu zu begründen (ebenso: LSG Hessen, Urteil vom 28. Mai 2008, L 4 VG 3/07 ZVW). Die Milieuzugehörigkeit lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Vater des Klägers sich gelegentlich in der Wohnung der Drogenhändler O. aufhielt und dort zwei- bis dreimal wöchentlich übernachtete. Nach den übereinstimmenden erstinstanzlichen Aussagen der Zeugen O. waren die Aufenthalte des Getöteten in ihrer Wohnung allein dessen Wohnungslosigkeit geschuldet. Die Aufenthalte des Vaters des Klägers in der Wohnung der Zeugen Busse standen also nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Drogenhandel der Zeugen O. oder dem - gelegentlichen - Drogenkonsum des Getöteten. Mithin lässt sich eine Milieuzugehörigkeit des Vaters des Klägers nicht feststellen.

Auch hat sich in dem Tötungsdelikt gegenüber dem Vater des Klägers keine dem gelegentlichen Konsum weicher Drogen spezifisch innewohnende Gefahr verwirklicht. Zwar war die Tat als solche - von Betäubungsmittelkonsumenten ausgeführt und der Erbeutung von Bargeld und Drogen dienend - aus dem Drogenmilieu heraus entstanden. Der Vater des Klägers ist aber nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. Dezember 2006 lediglich Zufalls-, nämlich Verwechselungsopfer, geworden. Gegen ihn, der sich weder im Besitz von Bargeld noch von Drogen befand, war die Tat nicht gerichtet. Sie traf ihn nur, weil er sich aus Gründen der Wohnungslosigkeit zum Tatzeitpunkt in der Wohnung der Zeugen O. aufhielt. Eine den Versagungsgrund der Unbilligkeit nach der Rechtsprechung des BSG begründende missbilligenswerte Selbstgefährdung liegt damit nicht vor. Andernfalls müsste jeder Aufenthalt in der Wohnung der Zeugen O., gleich durch wen und zu welchem Zweck, eine solche Selbstgefährdung darstellen.

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente beginnt gemäß § 61 a) BVG ab Mai 2006. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch auch noch über Juli 2006 hinaus, also nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers, unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 BVG gegeben ist, da vorliegend nur ein Anspruch dem Grunde nach streitig war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens im Hinblick auf die teilweise Berufungsrücknahme berücksichtigt.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG) liegen nicht vor.