Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 22.07.2020, Az.: 6 A 1005/19

Berechnung; betriebsindividuelle Daten; Cash-Flow III; Dürrebeihilfe; Dürrehilfsprogramm 2018; Marktfrüchte; Ökobetrieb; Schaden; selbstverbrauchtes Grundfutter; Dürrehilfsprogramm 2018: Ermessensfehlerhafte Schadensberechnung bei einem Ökobetrieb, Berechnung des Cash-Flow III

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
22.07.2020
Aktenzeichen
6 A 1005/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 35284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2020:0722.6A1005.19.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Berechnung des Schadens durch die Beklagte ist ermessensfehlerhaft, wenn sie ihrer Berechnung standardisierte Referenzwerte für konventionell angebaute Marktfrüchte zu Grunde legt, obwohl die Klägerin angegeben hat, einen Ökobetrieb zu führen.

  2. 2.

    Die Beklagte hat in diesem Fall die betriebsindividuellen Daten der Klägerin auch dann zu berücksichtigen, wenn diese erst nach Ablauf der Antragsfrist vorgelegt wurden.

  3. 3.

    Wenn zur Berechnung des durchschnittlichen Cash-Flows auf die Einkünfte der Gesellschafter einer GbR abgestellt wird, ist es nicht ermessensfehlerfrei, die Einkünfte eines Gesellschafters voll anzurechnen, der an mehreren Gesellschaften beteiligt ist und für die andere(n) Gesellschaft(en) ebenfalls eine Dürrebeihilfe beantragt hat.

[Tatbestand]

Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer Dürrebeihilfe für das Antragsjahr 2018.

Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb in E.. Der Betrieb wird seit dem 01.07.2017 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt, deren Gesellschafter Herr F. mit 75 % der Gesellschaftsanteile und Frau G. mit 25 % der Gesellschaftsanteile sind.

Zuvor hatte sich an dem Standort der Milchviehbetrieb "F." befunden. Nachdem am 07.12.2016 die Sammelverordnung über Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Bereich "H." und "I." beschlossen worden war, wurde die Milchviehhaltung aufgegeben. Die Milchkühe sind über einen Zeitraum von einem bis eineinhalb Jahre abgeschafft worden. Der Betrieb "F." ist so aufgeteilt worden, dass der Ackerbau von dem Betrieb "F." und die Grünlandbewirtschaftung von der Klägerin weiterbetrieben werden.

Am 20.11.2018 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung der Dürrebeihilfe.

Sie legte Einkommenssteuerbescheide der Frau G. und der Eheleute J. für die Jahre 2014 bis 2016 vor. Nach ihren Antragsangaben verfügte die Klägerin im Jahre 2018 über 68,17 ha Dauerwiesen und Weiden und über 2,16 ha Ackerwiesen. Sie gab einen Schaden durch die Dürre 2018 in Höhe von 29.973,25 Euro an. In dem Antragsformular war auch das Feld "Das Unternehmen wird nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus (VO (EG) Nr. 834/2007 in der jeweils gültigen Fassung) geführt." angekreuzt.

Mit Schreiben vom 13.03.2019 forderte die Beklagte von der Klägerin die Jahresabschlüsse des Betriebes "F." für die Wirtschaftsjahre 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 nach. Am 19.03.2019 übersandte die Klägerin diese mit dem Hinweis, dass sie rechtlich von dem Betrieb "F." zu trennen sei.

Auf der von der Beklagten erstellten und in den Verwaltungsvorgängen befindlichen "Bewilligungscheckliste zur Antragstellung Dürre-Hilfsprogramm 2018 (Dürre 2018)" kreuzte die Beklagte in der Zeile "2.3 Ökobetrieb" das Feld "nein" an.

Mit Bescheid vom 25.06.2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Dürrebeihilfe nicht gegeben seien. Der errechnete Schaden müsse größer sein als der durchschnittliche Cash-Flow III im vorangegangenen Dreijahreszeitraum. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Bei ihr ergebe sich ein Schaden in Höhe von 17.635,45 Euro und ein Cash-Flow III in Höhe von 22.214,67 Euro.

Die Klägerin hat am 25.07.2019 Klage gegen den Bescheid erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Beklagte die Schadenshöhe falsch berechnet habe. Aus ihren Angaben im Antrag ergebe sich ein Schaden in Höhe von 29.973,25 Euro. Die von der Beklagten errechnete geringere Schadenshöhe ergebe sich daraus, dass sie plötzlich auf Preise abstelle, die sich aus dem Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre ergäben. Dies überrasche, weil in der zur Antragstellung zur Verfügung gestellten Excel-Datei noch auf den Preis aus 2018 abgestellt worden sei. Die deutlich geringere Erntemenge im Jahre 2018 mit dem höheren Preis je Einheit wirke sich nach der Berechnung der Beklagten somit weniger deutlich aus. Die höhere Menge in den Vorjahren werde mit dem niedrigeren Preis aus dem Drei-Jahres-Durchschnitt in die Berechnung eingestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum im laufenden Bewilligungsverfahren Änderungen vorgenommen worden seien. Es stelle sich die Frage, ob diese Berechnungsweise allen Anträgen zu Grunde gelegt worden sei oder nur bei der Klägerin.

Es treffe zu, dass die Klägerin selbst keine Tierhaltung betreibe. Es handele sich um einen reinen Grünlandbetrieb. Sie sei daher davon ausgegangen, dass für ihren Betriebstyp das Tabellenblatt für "selbst verbrauchtes Grundfutter" zu verwenden sei. Dies erachte sie auch nach dem Hinweis der Beklagten weiterhin für richtig. Die Einstufung als Marktfruchtbetrieb sei aufgrund der Wirtschaftsweise bedingt durch die Qualität der Grünlandflächen und deren Lage ausschließlich in Natur- und Landschaftsschutzgebieten nicht zu rechtfertigen.

Die von der Beklagten durchgeführte Rechnung bei Zugrundelegung der Tabelle "Marktfrüchte" sei zunächst nicht zu beanstanden. Der Schaden betrage danach nur noch 17.635,45 Euro. Allerdings entspreche diese Berechnungsweise nicht der tatsächlichen Situation der Klägerin im Dürrejahr 2018. Sie habe tatsächlich den gesamten Aufwuchs der etwa 70 ha Grünland an ein Biogasunternehmen veräußert. Die Klägerin verweist auf Rechnungen vom 12.07.2018 und 24.09.2018. Darin sei der Verkauf als Landschaftspflegematerial angegeben worden. Wegen der Einschränkungen bei Düngung und Mahdterminen nach der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet-Verordnung sei der Aufwuchs nicht als gewöhnliches Silage- oder Heugras zu veräußern gewesen, sondern nur als Landschaftspflegematerial. Es sei in jenem Jahr zweimal gemäht worden. Die Aufwuchsmenge sei aufgrund der Trockenheit jedoch so gering gewesen, dass insgesamt nur ein Erlös von brutto 5.835,83 Euro habe erzielt werden können, also durchschnittlich 83 Euro je Hektar. Dies sei der gesamte Erlös aus den 70 ha Grünland in 2018 gewesen. Weitere Veräußerungen an andere Betriebe seien nicht erfolgt.

Die Beklagte gehe von Erlösen in Höhe von 29.491,39 Euro im Jahre 2018 aus. Die Berechnung der Beklagten werde den Besonderheiten des Betriebes der Klägerin überhaupt nicht gerecht. Entweder seien die tatsächlichen Erlöse der Klägerin in die Berechnung einzubeziehen oder es sei weiterhin mit dem Tabellenblatt "selbst verbrauchtes Grundfutter" zu rechnen. Der Unterschied zwischen den Tabellenblättern liege letztlich darin, dass in der Tabelle "selbst verbrauchtes Grundfutter" mit einheitlichen Preisen für das Erntejahr und für die vorangegangenen Jahre gerechnet werde, nämlich mit einem Preis von 98,90 Euro je Dezitonne Trockensubstanz. In der Tabelle "Marktfrüchte" werde für die Vorjahre ein deutlich niedriger Preis angesetzt. Dieser betrage 78,38 Euro je Dezitonne Trockensubstanz. Damit werde in der Tabelle "Marktfrüchte" der deutliche Rückgang bei den Erntemengen durch die vermeintlich höheren Preise im Erntejahr 2018 schon zu einem guten Teil wieder kompensiert. Dies entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen der Klägerin. Wenn überhaupt mit den Durchschnittswerten aus den Tabellen zu rechnen sei, dürfte der Ansatz aus der Tabelle "selbst verbrauchtes Grundfutter" sachgerechter sein.

Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. Juni 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Billigkeitsleistung im Rahmen des Dürrehilfeprogramms 2018 von 12.461,87 Euro nebst 6 % Zinsen seit Klageerhebung zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Dürrebeihilfe bei der Klägerin nicht erfüllt seien. Die Voraussetzungen richteten sich nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern und nach dem Durchführungserlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 01.11.2018. Nach Nummer 4.2, 5.1 und 5.2 des Durchführungserlasses müsse der Schaden größer sein als der durchschnittliche Cash-Flow III im vorausgegangenen Dreijahreszeitraum. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, weil der durchschnittliche Cash-Flow III in Höhe von 22.214,67 Euro größer sei als der Schaden in Höhe von 17.635,45 Euro.

Der Betriebsübersicht für 2018 der Klägerin habe die Beklagte entnommen, dass die Klägerin keine Tierhaltung betrieben habe. Daher habe die Beklagte die Erfassung der Kulturarten (Grünland, Silomais u. a.) in der Tabelle "Marktfrüchte" und nicht, wie aber die Klägerin in ihrem Antrag, in der Tabelle "selbstverbrauchtes Grundfutter" vorgenommen.

Grund für die unterschiedliche Erfassung der Kulturen als "Marktfrüchte" und "selbstverbrauchtes Grundfutter" sei die unterschiedliche "monetäre Bewertung der ermittelten Ertragsdifferenzen". Die verwendeten Preise für den Referenzzeitraum und für das Dürrejahr seien einheitlich vorgegeben worden. Aufgrund des Ertragsrückgangs im Jahre 2018 seien die Marktpreise für die Produkte im Jahre 2018 tendenziell angestiegen, wodurch der Schaden in der Regel verringert werden konnte. Im Falle selbst erzeugter und im Betrieb verbrauchter Grundfutter habe der gestiegene Marktpreis im Jahre 2018 aber nicht zu einer Verringerung bzw. Begrenzung des Schadens geführt, sondern das genaue Gegenteil sei der Fall, da "selbst verbrauchtes Grundfutter" im Jahre 2018 habe wiederbeschafft werden müssen. Ausweislich eines Vermerks der Beklagten vom 26.10.2018 sei im Fall des "selbstverbrauchten Grundfutters" daher aus den durchschnittlichen Erntemengen der Vorjahre und des Dürrejahres die Differenz gebildet und diese mit dem Marktpreis aus dem Jahre 2018 multipliziert worden. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor.

Die Klägerin habe die ökologische Bewirtschaftung des Unternehmens angegeben. Auf die konventionelle oder ökologische Bewirtschaftungsweise könne aber nur sehr eingeschränkt Rücksicht genommen werden, da für etliche Produktionsverfahren keine belastbaren Daten zur Verfügung stünden. Es werde vom Landesstatistikamt für Grünland oder Maissilage keine gesonderte Ernte- oder besondere Preisermittlung vorgenommen. Die Beklagte sei daher davon ausgegangen, dass bei konventionell wirtschaftenden Betrieben mit höheren Erträgen und geringerem Preis der ähnliche Umsatz vorliege, wie bei ökologisch wirtschaftenden Unternehmen mit geringeren Erträgen und höheren Preisen. Die Klägerin habe keine belastbaren Erträge je ha vorgelegt.

Darüber hinaus sei der von der Beklagten im Bescheid vom 25.06.2019 errechnete Cash-Flow III zu niedrig, da die landwirtschaftlichen Einkünfte des Herrn F. (Mitgesellschafter zu 75 %) nicht berücksichtigt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Einkünfte ergebe sich ein Cash-Flow III von 39.960,00 Euro. Auf diesen käme es aber nicht an, da der ihrer Ansicht nach maßgebliche Schaden 17.635,35 Euro betrage. Dieser liege schon unter dem ursprünglich ermittelten Cash-Flow III in Höhe von 22.214,67 Euro.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (BA 001) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Ablehnung der Bewilligung einer Dürrebeihilfe mit Bescheid der Beklagten vom 25.06.2019 ist rechtswidrig und die Klägerin im Sinne des § 113 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr eine Dürrebeihilfe in Höhe von 12.461,87 Euro bewilligt.

Die Dürrebeihilfe 2018 ist gesetzlich nicht geregelt, sondern erfolgt auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassenen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse vom 26.08.2015 - Rahmenrichtlinie (RRL) - (BAnz AT 31.08.2015 B4). Diese Richtlinie ist der Europäischen Kommission als Beihilferegelung notifiziert worden. Auf dieser Rahmenrichtlinie beruhen die Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern über die Beteiligung des Bundes an Hilfsprogrammen der Länder für landwirtschaftliche Unternehmen, die durch die Folgen der Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind, vom 08.10.2018 und vom 18.04.2019 (VV). Dort heißt es, dass die deutsche Rahmenrichtlinie auf die "vorliegende" Vereinbarung jeweils "vollumfänglich" Anwendung findet, es sei denn, dass die Vereinbarung strengere Bestimmungen enthält.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Bewilligung der Dürrebeihilfe in der beantragten Höhe von 12.461,87 Euro. Daran ändert es nichts, dass die Dürrebeihilfe eine freiwillige Leistung ist, über die die jeweilige Bewilligungsstelle nach Antragstellung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe der Rahmenrichtlinie und, soweit diese strenger sind, der Verwaltungsvereinbarungen entscheidet. Auch der Umstand, dass die Gewährung der Zuwendung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel steht (Nummer 1.2 RRL), ändert am Anspruch der Klägerin nichts. Denn das Ermessen, das der Beklagten bei ihrer Entscheidung zusteht, ist auf Null reduziert.

Dass die Beklagte zur Berechnung des Schadens und des Cash-Flow III Nummer 4.1, 4.2, 5.1 und 5.2 VV sowie Nummer 5.3 des Durchführungserlasses zur Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Dürreschäden 2018 in landwirtschaftlichen Unternehmen aus Niedersachsen und Bremen des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) vom 01.11.2018 (Durchführungserlass) herangezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Allerdings ist die konkrete Anwendung durch die Beklagte nicht fehlerfrei erfolgt. Die von ihr vorgenommene Berechnung des Schadens im Dürrejahr 2018 ist willkürlich erfolgt. Denn die Beklagte hat einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt.

Nach Nummer 4.1 VV können in der Existenz gefährdete Unternehmen gefördert werden, die im Sinne des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 "der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder mittlere Unternehmen sind und deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei umfasst. Nach Nummer 4.2 VV liegt eine Existenzgefährdung vor, wenn nach Inanspruchnahme anderer Fördermittel die Weiterbewirtschaftung bis zum nächsten Wirtschaftsjahr nicht gewährleistet ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der gemäß Nummer 5.1 und 5.2 VV errechnete Schaden größer ist als der durchschnittliche Cash-Flow III im vorangegangenen Dreijahreszeitraum.

Dies zu Grunde gelegt, ist die Klägerin ein in ihrer Existenz gefährdetes Unternehmen in diesem Sinne gewesen. Denn der nach Nummer 5.1 und 5.2 VV zu errechnende Schaden übersteigt den Cashflow III.

Zu Unrecht hat die Beklagte hier einen Schaden von nur 17.635,45 Euro angenommen. Die Beklagte errechnete diesen wie folgt (Darstellung entsprechend der Tabellen 1 und 3 der Anlage zur VV):

Anbau/NutzungFläche 2018Ertrag in dt/haPreis in EUR/dtErlös in EUR
Ø der 3 Vorjahre2018Ø d. 3 Vorj.2018Ø d. 3 Vorj.2018
Dauerwiesen und Weiden68,178,504,2078,3898,9045.416,9028.316,45
Ackerwiesen2,1610,105,5078,3898,901.709,941.174,93
Summe70,3347.126,8429.491,39
Schaden17.635,45 €

Sie hat bei ihrer Berechnung die in einem Grünlandbetrieb in K. im Basiszeitraum 2014 - 2016 und im Schadjahr 2018 durchschnittlich erwirtschafteten Erträge auf Weiden und Ackerland und die in denselben Jahren durchschnittlich zu erzielenden Preise bei einem Verkauf der Erträge als Grassilage am Markt verwendet. Ausweislich der Berechnung der Beklagten war der im Basiszeitraum 2014 - 2016 durchschnittlich durch den Verkauf von Grassilage aus konventionellem Anbau und Vermarktung zu erzielende Preis von 78,38 Euro je Tonne Trockenmasse niedriger als der im Schadjahr 2018 zu erzielende Preis von 98,90 Euro je Tonne Trockenmasse (vgl. Bl. 172 der Gerichtsakte).

Bei der Übertragung der Daten aus der Excel-Datei in die Schadensberechnungstabelle ist der Beklagten ein Fehler unterlaufen, der jedoch nicht dazu führt, dass sie ihr Ermessens fehlerhaft ausgeübt hat. In der Excel-Datei sind die Erträge in "tTM/ha" (Tonne Trockenmasse je Hektar) und die Preise in "€/t Trockenmasse" (Euro je Tonne Trockenmasse) angegeben. In der Schadensberechnungstabelle, die sich in den Antragsunterlagen für die Dürrebeihilfe befand, sind die Daten in "dt/ha" (Dezitonne je Hektar) bzw. "EUR/dt" (Euro je Dezitonne) anzugeben. Die Beklagte hat offensichtlich die Daten aus dem Antragsformular der Klägerin übernommen, welche jedoch die Einheiten aus der Excel-Datei nicht umgerechnet hatte. So haben die Klägerin und die Beklagte z.B. einen Preis von 98,90 €/dt zugrunde gelegt, obwohl der Preis tatsächlich nur 9,89 €/dt betrug. Gleichzeitig haben sie einen Ertrag von 8,5 dtTM/ha zugrunde gelegt, obwohl dieser in Wahrheit 85 dtTM/ha betrug. Dieser "doppelte Einheitenfehler" wirkte sich auf das Rechenergebnis der Beklagten daher nur geringfügig, nämlich in Höhe von ca. 12 Euro, aus. Die Beklagte hat ihr Ermessen durch den Einheitenfehler zwar ermessensfehlerhaft ausgeübt, der Klage verhilft dies jedoch nicht zum Erfolg, weil sich der Fehler nicht auf die Entscheidung der Beklagten über die Bewilligung einer Dürrebeihilfe auswirkte und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wurde.

Ermessensfehlerhaft ausgewirkt hat sich jedoch, dass die Beklagte den in einem Grünlandbetrieb in K. im Basiszeitraum 2014 - 2016 und im Schadjahr 2018 durchschnittlich erwirtschafteten Ertrag auf Weiden und Ackerland zugrunde gelegt hat und dass sie den in denselben Jahren durchschnittlich zu erzielenden Preise bei einem Verkauf der Erträge als Grassilage aus konventionellem Anbau und Vermarktung zugrunde gelegt hat. Dadurch ist sie in ihrer Ermessensausübung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

Der Schaden wird aus der Summe der Einkommensminderung in der Boden- und in der Tierproduktion sowie aus den sonstigen Kosten, die infolge der Dürre entstanden sind (zum Beispiel Futterzukäufe), berechnet. Es gelten die Nummern 3.1 und 3.3 RRL. Nach Nummer 3.1 RRL wird ein Ausgleich für die durch das außergewöhnliche Naturereignis unmittelbar verursachten Schäden gewährt. Dies umfasst auch außergewöhnliche Aufwendungen wie Futterzukäufe in der Viehhaltung, Reparaturkosten einschließlich der Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie der Instandsetzung von Versorgungswegen. Die Einkommensminderung des landwirtschaftlichen Unternehmens ist nach der Maßgabe der folgenden Regelungen ausgleichsfähig; sie wird für alle vom außergewöhnlichen Naturereignis betroffenen Produktionsverfahren einzeln berechnet. Die Einkommensminderung eines betroffenen Produktionsverfahrens errechnet sich bei landwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Kulturen aus dem im Basiszeitraum (vgl. Nummer 2.4 RRL; dies war hier der Durchschnitt aus den drei Vorjahren 2014-2016) erzielten durchschnittlichen Hektarerlös (HEB). Dieser wiederum ergibt sich aus dem durchschnittlichen Hektarertrag im Basiszeitraum multipliziert mit dem durchschnittlichen Preis im Basiszeitraum (HEB in EUR/dt = ø Ertrag der drei Vorjahre in dt/ha x ø Preis der drei Vorjahre in EUR/dt). Weiter wird der Hektarerlös im Schadjahr (HES) ermittelt, wiederum bestehend aus dem Hektarertrag im Schadjahr multipliziert mit dem Preis im Schadjahr (HES in EUR/dt = Ertrag 2018 in dt/ha x Preis 2018 in EUR/dt). Die Differenz ist mit der Anbaufläche im Schadjahr (AS) nach folgender Formel zu multiplizieren: (HEB minus HES) x AS = Schaden. Alternativ kann der Schaden auch auf Basis von Durchschnitts- oder regionalen Referenzwerten ermittelt werden. Die Ermittlung der Höhe des Gesamtschadens erfolgt durch die Schätzung einer Behörde, eines von der zuständigen Behörde anerkannten, unabhängigen Sachverständigen oder eines Versicherungsunternehmens. Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch das außergewöhnliche Naturereignis verursachten Schäden.

Nach Nummer 5.1 Satz 3 bis 5 VV erfolgt die Berechnung des Schadens auf der Ebene des einzelnen Empfängers. Alternativ kann der Schaden auf Basis von regionalen Referenzwerten berechnet werden. Zur Ermittlung des Schadens gemäß Nummer 3.1 und 3.3 RRL können die Länder das Berechnungsschema der Tabellen 1 bis 3 der Anlage verwenden. Gemäß Nummer 5.3 des Durchführungserlasses wird der Schaden auf Basis von durch das ML festgesetzten regionalen Referenzwerten berechnet. Falls betriebsindividuelle Buchführungsdaten vorliegen, sind diese aber vorrangig heranzuziehen. Sofern ein Antragsteller anhand belastbarer Unterlagen einen größeren Verlust ausweist, kann dieser anerkannt werden. Nach Nummer 3 Buchstabe f Satz 1 eines Merkblatts der Beklagten vom 12.11.2018 wurden die für den Antrag anzuwendenden Preise einheitlich festgelegt. Dies erfolgte durch die von der Beklagten auf Landkreis- und Landesebene veröffentlichte und im vorliegenden Verfahren als Ausdruck vorgelegte Excel-Datei "Dürre 2018 - Ø Erträge und Preise Regional 14-16 + 18 (03.05.2019).xlsx" (vgl. Ausdruck auf Bl. 162-173 der Gerichtsakte; im Folgenden: Excel-Datei). Weiter heißt es unter Nummer 3 Buchstabe k des Merkblatts: "Ökologischer Landbau: sofern keine betrieblichen Daten vorliegen, ist die Vorgehensweise bei der LWK zu erfragen." In der Excel-Datei ist u.a. die Tabelle "Ökologischer Anbau und Vermarktung" aufgeführt. Dort sind für einige Getreide- und Gemüsesorten die Durchschnittspreise in den Jahren 2014 - 2016 und 2018 eingetragen. Unter der laufenden Nummer 57 ist dort "Winterraps", unter lfd. Nr. 62 "Silomais", unter lfd. Nr. 63 "Ackergras", unter lfd. Nr. 64 "Weiden" und unter lfd. Nr. 65 "Grassilage ex Silo" eingetragen, denen allerdings weder für die Jahre 2014 - 2016 noch für das Jahr 2018 Durchschnittspreise zugeordnet sind. Es findet sich der Hinweis "zu Nr. 57, 62 - 65 keine Preisermittlung möglich" (Bl. 173 der Gerichtsakte).

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Schaden der Klägerin ihren durchschnittlichen Cash-Flow III im vorangegangenen Dreijahreszeitraum überstieg. Denn der Schaden der Klägerin beläuft sich auf mindestens 41.303,03 Euro. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Rechnungen vom 12.07.2018 und vom 24.09.2018, ausweislich derer sie ihren Aufwuchs im Jahre 2018 als Landschaftspflegematerial zu einem Gesamterlös von 5.835,83 Euro veräußert hat.

Die Klägerin hat glaubhaft versichert, aufgrund bestehender Einschränkungen bei Düngung und Mahdterminen nach der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet-Verordnung, ihren Aufwuchs nicht als gewöhnliches Silage- oder Heugras veräußern zu können. Sie hat daher in ihrem Antragsformular angegeben, einen Ökobetrieb zu führen. In einem solchen Fall ist nach dem Merkblatt der Beklagten vorgesehen, dass die Vorgehensweise einzelfallbezogen mit der Beklagten abgestimmt wird. Der Praxis der Beklagten entspricht es ferner, dass nach Nummer 5.1 Satz 4 VV, den sie zur Schadensberechnung heranzieht, die Berechnung des Schadens auf der Ebene des einzelnen Empfängers erfolgt. Zwar kann der Schaden nach Nummer 5.1 Satz 5 VV alternativ auf Basis von regionalen Referenzwerten berechnet werden. Dies gilt aber nur für den Fall, dass eine Berechnung des Schadens auf Ebene des Betriebes nicht möglich ist, weil der Betroffene keine entsprechenden Daten (zum Beispiel in den Buchabschlüssen) bereithält. Dem entsprechen auch Nummer 5.3 Satz 3 und 4 des Durchführungserlasses und Nummer 3 Buchstabe d des Merkblatts. Danach wird der Schaden auf der Basis von durch das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium festgesetzten regionalen Referenzwerten berechnet; für den Fall, dass betriebsindividuelle Buchführungsdaten vorliegen, sind diese aber vorrangig heranzuziehen. Darüber hinaus kann ein größerer Verlust anerkannt werden, sofern ein Antragsteller diesen anhand belastbarer Unterlagen nachweist (Nummer 5.3 Satz 5 des Durchführungserlasses). Dies ist hier der Fall. Dass möglichst betriebsindividuelle Daten und möglichst wenig standardisierte Werte heranzuziehen sind, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass eine Existenzgefährdung in der Regel nur vorliegt, wenn der Schaden größer ist als der Cash-Flow III. Der Cash-Flow III gibt die konkrete individuelle Liquidität des landwirtschaftlichen Betriebes an. Zu dessen Berechnung werden insbesondere betriebsbezogene Daten aus den Buchabschlüssen herangezogen. Dann überzeugt es nicht, wenn die Beklagte ohne besonderen sachlichen Grund dem höchst betriebsindividuellen Cash-Flow III auch dann einen Schaden gegenüberstellt, der sich vor allem aus Standardwerten ergeben soll, obwohl der betriebsindividuelle Schaden belegt werden kann und es Berechnungsmethoden gibt, die die betriebsindividuelle Lage zutreffender abbilden. Einen plausiblen Grund dafür, hier gleichwohl auf standardisierte Werte zurückzugreifen, hat weder die Beklagte dargetan noch ist ein solcher sonst ersichtlich (vgl. bereits VG Stade, Urt. v. 27.05.2020 - 6 A 989/19 -, juris Rn. 44 f.). Die Beklagte hätte jedenfalls an die Klägerin herantreten und sie gegebenenfalls um die Vorlage ergänzender Unterlagen bzw. Nachweise bitten müssen, wie sie es auch mit Schreiben vom 13.03.2019 bezüglich der fehlenden Buchabschlüsse für die Berechnung des Cash-Flow getan hat.

Dass für die Berechnung der Erlöse im Basiszeitraum 2014 - 2016 auf standardisierte Werte zurückgegriffen wird, ist nicht zu beanstanden. Denn für den Basiszeitraum sind betriebsindividuelle Daten nicht vorhanden, da die Klägerin erst am 01.07.2017 gegründet wurde. Da die Beklagte standardisierte Werte für die Grünlandbewirtschaftung nach den Regeln des ökologischen Landbaus nicht vorhält, muss hier auf die Durchschnittserträge und -preise aus konventionellem Anbau zurückgegriffen werden. Dabei kann es dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - nach der Tabelle "selbstverbrauchtes Grundfutter" dabei der Preis im Schadjahr 2018 von 9,89 €/ha oder - wie die Beklagte meint - nach der Tabelle "Marktfrüchte" der Durchschnittspreis der drei Vorjahre von 7,84 €/ha zu Grunde zu legen ist. Denn bereits nach dem niedrigeren, zugrunde zu legenden Preis von 7,84 €/ha ergibt sich ein Schaden in Höhe 41.303,30 Euro, der den Cash-Flow III übersteigt.

Der Umstand, dass die Klägerin die Rechnungen erst am 15.04.2020 vorgelegt hat, führt nicht dazu, dass die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung einer Dürrebeihilfe rechtmäßig ist. Daran ändert es nichts, dass Anträge auf Bewilligung der Dürrebeihilfe bis zum 30.11.2018 eingereicht worden sein müssen und Änderungsanträge unzulässig sind (Nummer 8.1 Satz 1 und Satz 3 Durchführungserlass). Denn die Klägerin konnte nicht wissen, dass es maßgeblich auf ihre tatsächlich erzielten landwirtschaftlichen Erlöse ankommt. Aus dem Merkblatt der Beklagten vom 12.11.2018 und den Tabellen über durchschnittliche erzielten Erträge und Erlöse ergibt sich, dass eine weitere Abstimmung zwischen der Klägerin und der Beklagten vorgesehen ist. Damit, dass die Beklagte bei der Berechnung des Schadens den Umstand, dass die Klägerin am ökologischen Landbau teilnimmt, ohne weitere Information der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat, kann der Klägerin bei der Frage nach vollständigen Antragsunterlagen nicht zum Nachteil gereichen (vgl. VG Stade, Urt. v. 27.05.2020 - 6 A 1098/19 -, juris Rn. 34).

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte erklärt hat, sich nicht an einen Fall erinnern zu können, in dem ökologisch wirtschaftende Grünlandbetriebe wegen besonderer Belastungen durch die Dürre 2018 an sie herangetreten wären. Vielmehr gehe sie davon aus, dass diese Verluste durch andere Zuwendungen an Ökobetriebe ausgeglichen würden und dass bei konventionell wirtschaftenden Betrieben mit höheren Erträgen und geringerem Preis der ähnliche Umsatz vorliege wie bei ökologisch wirtschaftenden Unternehmen mit geringeren Erträgen und höheren Preisen. Diese Erwägung der Beklagten, die das Gericht nach § 114 Satz 2 VwGO zu berücksichtigen hat, begründet jedenfalls keinen sachlichen Grund für die willkürlich von der Beklagten vorgenommene Einschätzung, für die Klägerin gälten dieselben durchschnittlichen Erträge und Preise wie für nicht ökologisch wirtschaftende Betriebe. Gegen eine solche Annahme spricht auch bereits die Tatsache, dass die Beklagte in ihrem Merkblatt ein anderes Verfahren festgelegt und in ihrer Excel-Datei über Durchschnittserträge und -preise ausdrücklich eine eigene Tabelle der Durchschnittspreise mit gesonderten Zeilen auch für Zuckerrüben, Silomais, Ackergras und Weiden aus Öko-Landbau vorgesehen hat.

Tatsächlich beträgt der Schaden der Klägerin 41.303,03 Euro. Der Schaden errechnet sich wie folgt:

Anbau/NutzungFläche 2018Ertrag in dt/haPreis in EUR/dtErlös in EUR
Ø d. 3 Vorj.2018Ø d. 3 Vorj.2018Ø d. 3 Vorj.2018
Dauerwiesen und Weiden68,17857,8445.428,49
Ackerwiesen2,161017,841.710,37
Summe70,3347.138,865.835,83
Schaden41.303,03 €

Dass sich tatsächlich ein höherer Schaden ergibt, als die Klägerin in ihrem Antrag angegeben hat, ist unerheblich. Die Klägerin errechnete nur einen Schaden in Höhe von 29.973,33 Euro. Denn die Klägerin hat bei ihrer Schadensberechnung im Rahmen der Antragstellung am 20.11.2018 nicht auf den von ihr tatsächlich erzielten Erlös, sondern auf die durchschnittlichen Erträge und auf die durchschnittlichen Preise, wenn ihre Erträge als selbstverbrauchtes Grundfutter zu werten gewesen wären, abgestellt. Dem Gericht ist es aber gemäß § 88 VwGO verwehrt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine höhere Dürrebeihilfe zuzusprechen, als sie beantragt. Die Klägerin hat eine Billigkeitsleistung in Höhe von 12.461,87 Euro beantragt. Mehr als diesen Betrag kann das Gericht der Klägerin nicht zusprechen, weswegen eine eigene Berechnung der Höhe der Billigkeitsleistung durch das Gericht hier nicht vorzunehmen ist.

Der Schaden in Höhe von 41.303,03 Euro ist jedenfalls höher als der Cash-Flow III im vorangegangenen Dreijahreszeitraum.

Dabei kann offenbleiben, ob der durchschnittliche Cash-Flow III - wie ursprünglich von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 25.06.2019 angenommen - 22.214,67 Euro oder - wie von der Beklagten zuletzt angenommen - 39.960,00 Euro beträgt. Denn beide Beträge sind jedenfalls geringer als 41.303,03 Euro. Dass der durchschnittliche Cash-Flow III der Klägerin im vorangegangenen Dreijahreszeitraum über 41.303,03 Euro lag, haben die Beteiligten nicht vorgetragen. Dies ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des Cash-Flow III teilt das Gericht die Einwendungen der Beklagten, wonach der von der Beklagten ursprünglich im Bescheid vom 25.06.2019 zugrundgelegte durchschnittliche Cash-Flow in Höhe von 29.973,33 Euro zu niedrig bemessen worden sein dürfte. Die Einkünfte des Herrn F. hätten bei der Cash-Flow Berechnung nicht außer Acht bleiben dürfen. Das Gericht hält aber die nunmehr von der Beklagten vorgelegte Berechnung des durchschnittlichen Cash-Flow III, in welcher die Einkünfte aus landwirtschaftlicher Arbeit des Herrn F. als "Gewinn" der Klägerin zu berücksichtigen sein sollen, nicht für ermessensfehlerfrei. Es dürfte zwar nicht ermessensfehlerhaft sein, in dem Fall, dass aus den Jahren 2014 - 2016 keine Buchabschlüsse einer Gesellschaft vorgelegen haben, auf die Einkünfte ihrer Gesellschafter abzustellen. Die Beklagte hätte dann aber zu prüfen, ob und wie die Einkünfte eines Gesellschafters Berücksichtigung bei der Ermittlung des Cash-Flow III einer Gesellschaft finden können, wenn besagter Gesellschafter - wie hier - Gesellschaftsanteile an mehreren Gesellschaften hält, die ebenfalls Dürrebeihilfe beantragt haben bzw. denen eine Dürrebeihilfe bewilligt wurde. Denn dieselben Einkünfte können nicht mehreren Unternehmen gleichermaßen zur Verfügung stehen, um den Dürreschaden zu kompensieren.

Der Zinsanspruch ergibt sich entsprechend den §§ 291, 288 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin Zinsen in Höhe von mehr als 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragt hat. Denn gemäß § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Einen höheren Zinsanspruch gemäß § 288 Absatz 3 BGB hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, wonach der unterlegene Teil die Kosten trägt. Die Kostenteilungsregel des § 155 Absatz 1 Satz 1 VwGO kommt hier nicht zur Anwendung, weil der Teil, mit welchem die Klägerin unterliegt, gemäß § 155 Absatz 1 Satz 3 VwGO zu vernachlässigen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit den §§ 708 Nummer 11 und 711 der Zivilprozessordnung.

Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 124 Absatz 2 Nummer 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.