Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 30.07.2020, Az.: 6 A 925/19

Rahmenrichtlinie; Schäden in der Land- und Forstwirtschaft; Verwaltungsvereinbarung; Dürre 2018; Verwaltungsvereinbarung; vom 18. April 2019; Änderungsantrag; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Dürre 2018; Dürrebeihilfe; Dürrehilfe; Einnahmen, gewerbliche; GmbH & CO. KG; Wiedereinsetzung; Ablehnung der Dürrebeihilfe

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
30.07.2020
Aktenzeichen
6 A 925/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 29795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2020:0730.6A925.19.00

Amtlicher Leitsatz

Der Antrag auf Dürrebehilfe ist nicht entscheidungsfähig, wenn eine GmbH & Co KG keine Angaben zu Einkünften und Vermögen der Komplementär.GmbH gemacht hat. Diese Angaben können nach Ablauf der Antragsfrist nicht nachgeholt werden. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte diese Frist als Ausschlußfrist handhabt.

[Tatbestand]

Die Beteiligten streiten über Leistungen aus dem Dürrehilfeprogramm 2018.

Die Klägerin bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in H.. Gesellschafter der Klägerin sind Herr I. als Kommanditist und die J. GmbH als persönlich haftende Komplementärin. Die Klägerin besteht seit dem 1. März 2016. Der Kommanditist Herr I. ist geschäftsführungsbefugt. Ihr Gegenstand ist die Aufzucht von Jungvieh im Rahmen einer Milchviehwirtschaft. Sie verfügte nach den Antragsangaben 2018 über 27,44 ha Grünland. Am 30. November 2018 beantragte die Klägerin schriftlich eine Billigkeitsleistung im Rahmen des Dürrehilfeprogramms 2018.

Am 19. Juni 2019 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die Voraussetzungen für die Dürrebeihilfe lägen nicht vor. Nach der Nummer 4.2 der Bund-Länder Verwaltungsvereinbarung dürften im Referenzzeitraum 2014 bis 2016 die gewerblichen Einkünfte 35 Prozent der Gesamteinkünfte nicht übersteigen. Wenn es sich um eine Gesellschaft handele, würden die Einkünfte aller Gesellschafter zusammengezählt. Anhand der eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, daß die Gesamteinkünfte 33 855 Euro betragen, die gewerblichen Einnahmen 12 367 Euro, das seien 36,53 Prozent.

Die Klägerin hat am 12. Juli 2019 Klage erhoben und hat diese Klage, mit Schreiben vom 23. Dezember 2019, wie folgt begründet:

Die gewerblichen Einkünfte seien tatsächlich nicht so hoch. Der Einkommensteuerbescheid 2016 sei unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Er sei mittlerweile geändert worden beziehungsweise habe korrigiert werden müssen. Die Klägerin habe mit Vertrag vom 30. Juni 2016 ihre Beteiligung an der Firma K. GmbH & Co. KG verkauft. Im ursprünglichen Steuerbescheid sei ein Veräußerungsgewinn von 42 748,77 Euro berücksichtigt wurden. Das Finanzamt habe diesen Betrag berichtigt, und zwar habe es am 11. Oktober 2019 für 2016 gewerbliche Einkünfte von 32 748,77 Euro festgesetzt. Daraus ergäben sich durchschnittliche gewerbliche Einkünfte im Referenzzeitraum von 5 165,33 Euro statt 12 367,00 Euro. Der Anteil der gewerblichen Einkünfte betrage daher 21,33 Prozent. Dazu hat die Klägerin einen Bescheid des Finanzamtes L. vom 11. Oktober 2019 für die Firma K. GmbH & Co. KG in M. zu Gerichtsakte gereicht. In diesem Bescheid sind auf Seite 6 für den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn I., die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 107 128,61 Euro angegeben. Die 32 748,77 Euro finden sich auf Seite 7 des Bescheides zu dem Punkt "nach Anwendung des § 15a EStG sind im Folgebescheid anzusetzen - steuerpflichtige Veräußerungsgewinne/-verluste im Sinn der §§ 16, 34 EStG". Dazu ist erläutert, dass es sich bei dem gesamten Betrag um tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 1 EStG handele. Nach Punkt 004 (Seite 8) handelt es sich dabei außerdem um Einkünfte in Gestalt eines Veräußerungsgewinns, die im "Folgebescheid" anzusetzen seien.

Die Klägerin hat außerdem den geänderten Einkommensteuerbescheid ihres Geschäftsführers I. für 2016 vom 18. Dezember 2019 vorgelegt. Danach sind dessen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 49 822 Euro, aus Gewerbebetrieb 46 272 Euro, aus nichtselbständiger Arbeit 19 711 Euro und aus Kapitalvermögen 594 Euro.

Die Klägerin ist der Auffassung, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entständen, sobald alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen erfüllt seien. Es habe einen Rechenfehler des Sachbearbeiters der "N." gegeben. Der habe dazu geführt, dass der Veräußerungsgewinn der Kommanditanteile an der O. GmbH & Co KG im Einkommensteuerbescheid 2016 zu hoch angesetzt worden sei. Bei Antragstellung für die Dürrebeihilfe sei "demnach der Tatbestand bereits verwirklicht" gewesen.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. Juni 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Dürrebeihilfe auszuzahlen.

Mit dem Schreiben vom 23. Dezember 2019 hat die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. Juni 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Dürrebeihilfe zu bewilligen.

Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. Juni 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 5 420,56 Euro Dürrebeihilfe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrem Bescheid fest und erwidert: Die Voraussetzung für die Bewilligung einer Dürrebeihilfe lägen nicht vor. Nach Nummer 4.2. der Verwaltungsvereinbarung vom 18. April 2019 liege eine Existenzgefährdung vor, wenn nach Inanspruchnahme anderer Fördermittel die weitere Bewirtschaftung bis zum nächsten Wirtschaftsjahr nicht gewährleistet sei. Das sei in der Regel der Fall, wenn der gemäß Nummer 5.1 und 5.2 errechnete Schaden größer sei als der durchschnittliche Cash-Flow III im vorangegangenen Dreijahreszeitraum. Um sicherzustellen, dass eine einheitliche Vergleichbarkeit und Berechnung des Cash-Flow III, der Prosperitätsgrenze und der Einhaltung der 35 Prozent-Grenze für die gewerblichen Einkünfte eingehalten werden könne, sei vom Landwirtschaftsministerium für die Buchabschlüsse der Zeitraum 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 sowie für die Einkommensteuerbescheide die Jahre 2014, 2015 und 2016 festgelegt worden. Das sei dann in den Antragsvordrucken so angegeben worden. Diese seien als Anlage zum Erlass vom 1. November 2018 veröffentlicht worden. Für die Ermittlung der Gesamteinkünfte und der gewerblichen Einkünfte habe die Beklagte die negativen und die positiven Einkünfte berücksichtigt. Für die Prosperitätsgrenze seien nur die positiven Einkünfte berücksichtigt worden, weil das ausdrücklich so vorgegeben sei. Die "Gesamtausgaben" aller Gesellschafter der Klägerin ergäben einen Durchschnitt von 33 855 Euro, die gewerblichen Einkünfte seien durchschnittlich 12 367 Euro. Damit lägen sie über 35 Prozent der Gesamteinkünfte.

Erst nach Abschluss der Gesamtmaßnahme habe die Klägerin den Steuerbescheid vom 11. Oktober 2019 vorgelegt. Es bestehe keine Rechtsgrundlage dafür, diesen statt des Bescheides vom 18. Oktober 2017 zugrundezulegen. Der Antrag habe bis zum 30. November 2018 eingereicht werden müssen. Das sei eine Ausschlussfrist. Änderungsanträge seien nicht zulässig.

Die Beklagte hat außerdem die Einkommensteuerbescheide des Geschäftsführers der Klägerin für 2014, 2015 und 2016 (vom 18. Oktober 2017) vorgelegt. Danach sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 39 212, -91 697 und 56 689 Euro, aus Gewerbebetrieb 3 287, -20 539 und 54 354 Euro, aus nichtselbständiger Arbeit 19 832, 19 784 und 19 711 Euro und aus Kapitalvermögen für 2015 und 2016 339 und 594 Euro. - Das sind auch die Werte, die die Klägerin in dem Antragsformular für den Gesellschafter I. eingetragen hatte. Es seien nur Einkommensteuerbescheide des Herrn I. zu berücksichtigen, weil dieser die einzige natürliche Person in der KG sei.

Bezüglich der Klägerin hat die Beklagte zwei Jahresabschlüsse zum 30. Juni 2016 (vom 1. März bis 30. Juni 2016) vorgelegt, einer davon ist als "handelsrechtlich" bezeichnet. Danach beträgt der steuerliche "Gewinn/Verlust" "-80 803,44 Euro" bzw. der Verlust im Geschäftsjahr (handelsrechtlich) "-16 805,44 Euro". Die entsprechenden Daten für den 30. Juni 2017 sind 16 484,35 Euro "Gewinn/Verlust" - ein handelsrechtlicher Abschluss für diesen Zeitraum ist nicht vorgelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, der Beiakte BA001, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig; der Antrag ist entsprechend klargestellt worden. Die Klage ist aber unbegründet. Denn der Bescheid vom 19. Juni 2018 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten und der geltend gemachte Anspruch steht ihr nicht zu.

Die Dürrebeihilfe 2018 ist nicht gesetzlich geregelt, sondern erfolgt auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 26. August 2015 (BAnz AT 31.08.2015 B4). Diese Richtlinie ist der Europäischen Kommission als Beihilferegelung notifiziert worden. Auf dieser Rahmenrichtlinie beruhen die Verwaltungsvereinbarungen des Bundes und der Länder vom 8. Oktober 2018 und vom 18. April 2019. In diesen Verwaltungsvereinbarungen heißt es, dass die deutsche Rahmenrichtlinie auf die "vorliegende" Vereinbarung jeweils "vollumfänglich" Anwendung finde, es sei denn, dass die Vereinbarung strengere Bestimmungen enthalte. Für die Höhe der Dürrebeihilfe ist Nummer 6 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. April 2019 als strengere Vorschrift gegenüber der Rahmenrichtlinie maßgeblich. Nach Nummer 6.2 der Rahmenrichtlinie beträgt die Höhe der Zuwendungen bei widrigen Witterungsverhältnissen, wie hier, höchsten 80 Prozent des Gesamtschadens, in aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten im Sinn von Artikel 31 und 32 der VO 1305/2013 höchstens 90 Prozent. Nach Nummer 6.1 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. April 2019 beträgt die "Bruttobeihilfeintensität der gewährten Billigkeitsleistung" dagegen nur bis zu 50 Prozent des maßgeblichen Schadensbetrags.

Die Klägerin hat in ihrem Antrag den Schaden mit 13 037,51 Euro angegeben. Ein - gebundener - Anspruch auf eine Dürrebeihilfe für diesen Schaden steht der Klägerin nicht zu. Die Dürrebeihilfe ist eine freiwillige Leistung, über die die Beklagte nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen entscheidet. Das beschreibt Nummer 1.2 der Rahmenrichtlinie. Danach besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen nicht. Die jeweilige Bewilligungsstelle entscheidet nach Antragstellung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe der Rahmenrichtlinie. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr Ermessen nur durch eine Bewilligung wie beantragt zutreffend ausüben könnte. Die Voraussetzungen für eine solche Reduzierung des Ermessens der Beklagten "auf Null" hat die Klägerin nicht dargelegt.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine erneute Ermessensentscheidung über ihren Antrag nach der Rahmenrichtlinie und der Verwaltungsvereinbarung vom 18. April 2019, bei der die Beklagte die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet.

Die Ermessensausübung der Beklagten verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat ihr Ermessen willkürfrei auszuüben. Das Ermessen der Beklagten ist dabei durch die Rahmenrichtlinie gebunden, außerdem durch die Verwaltungsvereinbarung vom 18. April 2019, soweit diese strengere Bestimmungen enthält. Ein Fehler bei der Ermessensausübung liegt zwar vor, dazu sogleich, er verhilft der Klage aber nicht zum Erfolg, weil die Klägerin für ihren Antrag unzureichende Angaben gemacht hat und diese auch nicht mehr vervollständigen oder berichtigen kann.

Nach Nummer 4.1 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. April 2019 (VV) können in der Existenz gefährdete Unternehmen gefördert werden, die im Sinne des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 "der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder mittlere Unternehmen sind und deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei umfasst. Eine Existenzgefährdung in diesem Sinn liegt nach Nummer 4.2 VV vor, wenn nach Inanspruchnahme anderer Fördermittel die Weiterbewirtschaftung bis zum nächsten Wirtschaftsjahr nicht gewährleistet ist. Das Unternehmen muß die Existenzgefährdung anhand geeigneter Unterlagen nachweisen. Eine Existenzgefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn bei juristischen Personen, Einzelunternehmen oder Personengesellschaften die Summe der Einkünfte aus gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweigen mehr als 35 Prozent der gesamten Einkünfte aus dem Jahr 2018 betragen. Sind die Einkünfte für 2018 vorläufig nicht feststellbar, können die Einkünfte aus dem Jahr, aus dem die Informationen zuletzt verfügbar sind, zugrunde gelegt werden. Diese Anforderungen sind anwendbar, weil sie die Voraussetzungen der Nummern 2.3 (Zerstörung von mindestens 30 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung) und 4.1 (Geschäftstätigkeit des Unternehmens muss die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sein) der Rahmenrichtlinie weiter einengen.

Nach Nummer 5.4 VV ist der Beihilfebetrag um das, insbesondere kurzfristig, zumutbar verwertbare Privatvermögen zu kürzen. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Summe des, insbesondere kurzfristig, zumutbar verwertbaren Privatvermögens der haftenden natürlichen Personen und ihrer Ehegatten berücksichtigt, die über 50 Prozent des errechneten Beihilfebetrags liegt. Bei juristischen Personen wird entsprechend die Summe des, insbesondere kurzfristig, zumutbar verwertbaren Privatvermögens der Gesellschafter, die natürliche Personen sind und über einen Gesellschaftsanteil von 10 Prozent oder mehr verfügen und ihrer Ehegatten, berücksichtigt.

Nach Nummer 6.2 VV ("Prosperitätsgrenze") ist der Beihilfebetrag um den Prozentsatz zu kürzen, der dem Gesellschaftsanteil der haftenden natürlichen Personen beziehungsweise der Gesellschafter in Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristischen Personen entspricht, bei denen die Summe der jährlichen positiven Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils 120 000 Euro zusammen mit Ehegatten oder 90 000 Euro bei Ledigen überschreitet. Diese Einkünfte sind "durch den letzten Einkommensteuerbescheid nachzuweisen".

Die Nummern 5.4 und 6.2 VV sind anwendbar, weil sie weitere Abzüge zusätzlich zu denen nach den Nummer 6.4 Buchstabe b) (Hilfen Dritter) und 6.5 (erhaltene oder beantragte Zuwendungen, Zahlungen oder sonstige geldwerte Leistungen Dritter) der Rahmenrichtlinie vorsehen.

Die Beklagte verlangt - nach ihrem Merkblatt und ihren Angaben: In ständiger Praxis -, dass die Antragsteller die Antragsunterlagen verwenden, die sie im Internet bereitstellte. Diese sind nach Nummer 8.1 des Durchführungserlasses vom 1. November 2018 die Anlage zu jenem Erlass gewesen. Es handelt sich dabei um: Ein Antragsformular und als Anlagen dazu die Berechnung der Existenzgefährdung, die Berechnung der Schadenshöhe, der Vermögensnachweis, die Übersicht der Gesellschafter mit Unterschrift bei Personengesellschaften und juristischen Personen und Vollmachtserteilung, Nachweise über Versicherungsleistungen und Leistungen Dritter, die Berechnung Cashflow III, 1. Stufe und die Berechnung Cashflow III, 2. Stufe, die Buchabschlüsse für die Jahre 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 und die Steuerbescheide für die Jahre 2014, 2015 und 2016. Diese Praxis ist sachgerecht, um eine gleichmäßige und zügige Bearbeitung zu gewährleisten (dazu sogleich).

Die Klägerin hat in dem Antragsformular keine Angaben über das Vermögen beider Gesellschafter gemacht. Im Antrag sind lediglich Angaben über das Vermögen von Herrn I. gemacht. Angaben und Unterlagen zur Komplementär-GmbH fehlen.

Dass die Angabe zur GmbH fehlt, ist für die Prüfung des verwertbaren Vermögens Punkt 5.4 (Privatvermögen) VV unschädlich. Die Beklagte hat die Klägerin als Personengesellschaft behandelt. Bei Personengesellschaften soll nur das Privatvermögen der haftenden natürlichen Personen zu berücksichtigt werden. Eine haftende natürliche Person gehört der Gesellschaft nicht an. Herr I. hat seine Kommanditeinlage geleistet und ist nur nicht haftender Kommanditist. Die haftende Komplementärin der Klägerin ist eine juristische Person. Deren Vermögen soll nach Nummer 5.4 VV nicht erheblich sein. Für diese Bevorzugung der juristischen Person gegenüber der natürlichen Person ist zwar ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Aber das bleibt hinsichtlich der Prüfung des Vermögens unerheblich, weil der Bescheid insoweit nicht zu Lasten der Klägerin fehlerhaft sein kann, da Rechte der Klägerin insoweit nicht beeinträchtigt worden sein können.

Dass die Angaben zur GmbH fehlen, wirkt sich auch im Hinblick auf die einkommensbezogene Kürzung der Beihilfe nach Nummer 6.2 VV (Prosperität) nicht aus. Nach der VV soll auch für die einkommensbezogene Kürzung nur das Einkommen der natürlichen Personen berücksichtigt werden. Wenn dieses Einkommen eine bestimmte Grenze übersteigt, wird die Beihilfe gekürzt. So ist die Beklagte auch hier verfahren. Dem liegt ersichtlich die Überlegung zugrunde, dass es dem Betreffenden zuzumuten ist, einen Teil seines Einkommens einzusetzen, um den Dürreschaden auszugleichen, wenn das Einkommen den Schwellenwert für die sogenannte Prosperität überschreitet. Dass bei einer KG, die als persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH hat, unberücksichtigt bleibt, welche Einnahmen die GmbH hat, ist angesichts dessen sachlich nicht gerechtfertigt. Es bevorzugt die juristischen Personen, ohne daß dafür ein sachlicher Grund erkennbar wäre. Auch das kann sich aber nicht zu Lasten der Klägerin ausgewirkt haben. Deshalb kann auch dahinstehen, dass die Beklagte in ihrem Merkblatt ausgeführt hat, dass bei juristischen Personen "alle Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 10 % und mehr" Angaben zum Vermögen machen müssen, obwohl die VV ausdrücklich die Einschränkung enthält: "Gesellschafter, die natürliche Personen sind".

Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Denn der Antrag ist nicht entscheidungsfähig, weil die Klägerin weder Angaben zum Vermögen noch zum Einkommen der Komplementär-GmbH gemacht hat. Die Angaben für die Komplementär-GmbH werden zumindest für die einkommensbezogene Kürzung der Beihilfe gebraucht.

Es hilft der Klägerin dabei nicht, dass die Beklagte, dem Durchführungserlass vom 1. November 2019 folgend, für die Prosperitätsprüfung auf die Jahre 2014 bis 2016 als Referenzzeitraum abgestellt hat (Durchführungserlass Nummer 4.1: "der Nachweis über den Schaden ... ist im Antrag zu erbringen", im Antragsformular sind Spalten für 2014, 2015 und 2016 vorgesehen; Merkblatt: "Alle...haben die...Einkommensteuerbescheide 2014, 2015 und 2016 vorzulegen."). Die Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar dargelegt, dass sie diesen Referenzzeitraum allen Anträgen auf Bewilligung einer Dürrebeihilfe zu Grunde gelegt hat. Dass nach Nummer 6.2, letzter Satz VV die positiven Einkünfte durch den letzten Einkommensteuerbescheid nachzuweisen sind, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen: Die Verwaltungsvereinbarung hat keine unmittelbare Außenwirkung und wirkt insbesondere nicht unmittelbar auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. Etwaige Verstöße wirken sich lediglich im Verhältnis von Bund und Ländern aus. Denn die Verwaltungsvereinbarung haben der Bund und die Länder geschlossen, um die finanzielle Beteiligung des Bundes an dem Dürrehilfsprogramm zu regeln. Auf den einzelnen Antragsteller wirken sich etwaige Verstöße gegen die Verwaltungsvereinbarung erst dann aus, wenn die Beklagte gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt, insbesondere dann, wenn sie willkürlich handelt. Dies ist im Falle der Klägerin nicht ersichtlich: Die Einkommensteuerbescheide für 2018 lagen jedenfalls bei der Antragstellung im November 2018 noch nicht vor. Auch für 2017 lagen die Einkommensteuerbescheide regelmäßig noch nicht vor. Die Beklagte hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Referenzzeitraum 2014 bis 2016 gewählt hat, um eine Vergleichbarkeit im Massenverfahren zu gewährleisten, um sowohl bei der 35-Prozent-Grenze als auch bei Prosperität und der Berechnung des Cash-Flow III auf einen einheitlichen Referenzzeitraum abzustellen und um "Ausreißer" bei den Einkünften in nur einem Jahr abzumildern, indem der Dreijahreszeitraum betrachtet wird. Die Beklagte hat außerdem dargelegt, dass sie bei allen Anträgen so verfahren ist. Das sieht das Gericht als ermessensgerecht an.

Es würde der Klage aber auch nicht zum Erfolg verhelfen, wenn davon ausgegangen würde, dass der Referenzzeitraum fehlerhaft bestimmt wurde und dass die Beklagte nach Nummer 6.2 VV ("sind durch den letzten Einkommensteuerbescheid nachzuweisen") den letzten Einkommensteuerbescheid hätte zugrundelegen müssen: Nach Punkt 6.2 VV (Prosperität) wäre dann nach dem Klagevorbringen eine Beihilfe jedenfalls um den dort bezeichneten Anteil des Kommanditisten der Klägerin, des Herrn I., zu kürzen. Denn sein letztes von der Klägerin nachgewiesenes Einkommen übersteigt die Prosperitätsgrenze. Diese Grenze liegt für ihn bei 90 000 Euro, weil für Herrn I. im Antrag angegeben ist, er sei ledig. Der letzte Einkommensteuerbescheid, den die Klägerin eingereicht hatte, war der ihres Kommanditisten I. für das Jahr 2016. Herr I. hatte nach dem Einkommensteuerbescheid 2016 vom 18. Oktober 2017 und den Angaben im Antrag 131 348 Euro Gesamteinkünfte.

Es genügt als Angabe für die Prosperitätsprüfung nicht, dass die Klägerin Angaben zum Einkommen des Herrn I. gemacht hat. Nach der Verwaltungsvereinbarung vom 18. April 2018 soll zwar für die einkommensbezogene Kürzung (Prosperität) nur das Einkommen der natürlichen Personen berücksichtigt werden - auch im Merkblatt sind für juristische Personen keine Angaben gefordert, sondern nur für deren Gesellschafter - und so ist die Beklagte mit dem Einkommen des Herrn I. auch verfahren. Dieses Einkommen ist durch den letzten Einkommensteuerbescheid nachzuweisen. Das Gericht sieht jedoch keinen sachlichen Grund dafür, das Einkommen der Komplementär-GmbH unberücksichtigt zu lassen. Selbst wenn Herr I. die Prosperitätsgrenze nicht erreicht, wäre es ermessenswidrig, wenn die Beklagte sich zum Einkommen der Komplementär-GmbH nicht verhielte. Der Prosperitätsprüfung liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde, dass die Beihilfe gekürzt wird, wenn das Einkommen den Schwellenwert für die sogenannte Prosperität übersteigt. Dann wird es nach der Verwaltungsvereinbarung ersichtlich für zumutbar gehalten, dass der Antragsteller zunächst einen Teil seines Einkommens einzusetzen hat, um den Dürreschaden auszugleichen. Das sieht das Gericht als sachgerecht an. Dass bei einer Kommanditgesellschaft, die als persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH hat, unberücksichtigt bleiben sollte, welche Einnahmen die GmbH hat, ist angesichts dessen allerdings sachlich nicht gerechtfertigt. Das würde die Gesellschaften mit juristischen Personen als Gesellschafter bevorzugen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund von der Beklagten bezeichnet oder für die Klägerin und das Gericht ohne weiteres erkennbar wäre. Ein sachlicher Grund besteht nicht allein im Hinblick auf den Begriff der "Einkommensteuererklärung", nämlich nicht allein deshalb, weil eine GmbH kein einkommensteuerpflichtiges Einkommen hätte. Denn dass sie ihre GmbH-Gesellschaftseinkünfte nicht aus denselben Prosperitätserwägungen ebenso für den Betrieb der Kommanditgesellschaft einsetzen müsste wie eine natürliche Person ihr einkommensteuerpflichtiges Einkommen, lässt sich damit nicht sachlich begründen.

Die Klägerin kann die fehlenden Angaben nicht nachliefern:

Nach Nummer 8.1 des Durchführungserlasses vom 1. November 2018 waren die Anträge bis zum 30. November 2018 einzureichen. Änderungsanträge sind nicht zulässig. Zwar ist nach Nummer 10.1 das Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beachten. Das eröffnet aber keinen Wiedereinsetzungsanspruch nach § 32 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), weil § 32 Absatz 1 VwVfG nur für gesetzliche Fristen gilt und es sich bei der Antragsfrist für die Dürrebeihilfe nicht um eine solche gesetzliche Frist handelt. Ob die Beklagte in besonderen Fällen Nachsicht gewähren könnte, muss nicht problematisiert werden, weil hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass besondere Umstände vorliegen. Die Klägerin hat die Angaben zur Komplementär-GmbH schlicht nicht gemacht. Dass die Beklagte einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hätte, dass Angaben zur Komplementär-GmbH nicht erforderlich seien, ist nicht ersichtlich. Das Gegenteil ist der Fall, denn die Fassung des Antragsformulars spricht gerade dagegen. Das Antragsformular sieht bei den Angaben zu Vermögen und Prosperität einen eigenen Abschnitt für einen zweiten Gesellschafter vor - den hat die Klägerin nicht ausgefüllt. Das Merkblatt fordert in Punkt 4 Buchstabe e sogar für juristische Personen beim Privatvermögen Angaben für alle Gesellschafter mit einem Anteil von mehr als 10 Prozent, ausgenommen ist nach Buchstabe d das betriebliche Vermögen. Dass mit "betrieblichem Vermögen" Gesellschaftsvermögen einer GmbH gemeint sein könnte, die nicht unmittelbar den landwirtschaftlichen Betrieb betreibt, ist zumindest so fernliegend, dass darauf kein Vertrauen gestützt werden kann, man müsse zu einer Komplementär-GmbH keine Angaben machen.

Die Beklagte hatte über die Anträge aufgrund der Antragsunterlagen zu entscheiden, die bis zum 30. November 2018 eingereicht worden waren. Dass sie die Antragsfrist als Ausschlussfrist handhabt, ist nicht zu beanstanden, weil es sonst sowohl zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Aktualisierung der Unterlagen und Entscheidungen käme, als auch zu einer ungerechten Bevorzugung von Antragstellern, die ihre Unterlagen erst nach Ablauf der Frist vollständig oder richtig einreichen. Überdies wäre es in Fällen wie dem des Herrn I. mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, den richtigen Entscheidungszeitpunkt festzustellen. Der Steuerberater der Klägerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass Herr J. wegen seiner Beteiligungen an mehreren Gesellschaften sukzessive geänderte Einkommensteuerbescheide erhält, und zwar immer dann, wenn die Veranlagung einer weiteren Gesellschaft abgeschlossen ist.

Deshalb kann die Klägerin auch nicht verlangen, dass die Beklagte den geänderten Einkommensteuerbescheid 2016 für Herrn I. berücksichtigt. Denn das käme einem Änderungsantrag gleich. Für eine Wiedereinsetzung hätte die Klägerin den Bescheid vom 11. Oktober 2019 zudem zu spät eingereicht. Nach § 32 Absatz 2 Satz 1 VwVfG gilt eine Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses. Die Klägerin hat den Feststellungsbescheid für die P. GmbH & Co KG vom 11. Oktober 2019 erst mit ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2019 und den berichtigten Einkommensteuerbescheid 2016 für Herrn I. vom 18. Dezember 2019 erst mit ihrem Schreiben vom 18. März 2020 in das Verfahren eingeführt. Daher kann dahinstehen, dass der Bescheid vom 18. Dezember 2019 einen Bescheid vom 20. September 2019 ändert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nummer 11 und § 711 ZPO.

Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Absatz 2 Nummer 3, 4 in Verbindung mit § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung.