Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 22.07.2020, Az.: 6 A 979/19

Dürre; Dürre 2018; Dürrebeihilfe; Dürrehilfe; Dürrehilfsprogramm 2018; Privatvermögen; Privatvermögen des Gesellschafters; Dürrehilfsprogramm 2018; Ablehnung und Neubescheidung; Anspruch auf Gewährung einer Dürrebeihilfe, Berücksichtigung von Privatvermögen

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
22.07.2020
Aktenzeichen
6 A 979/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 48033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2020:0722.6A979.19.00

[Tatbestand]

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Billigkeitsleistung im Rahmen des Dürrehilfsprogramms 2018.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter sind die Eheleute H. und I.. Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb in J..

Am 28.11.2018 stellte die Klägerin bei der Beklagten schriftlich einen Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung im Rahmen des Dürrehilfsprogramms 2018. Sie legte Einkommensteuerbescheide ihrer Gesellschafter für die Jahre 2014 bis 2016 sowie ihre Jahresabschlüsse für die Wirtschaftsjahre 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 vor.

Die Klägerin gab in ihrem Antrag einen Schaden in Höhe von 41.052,90 Euro an. In dem Formblatt "Vermögensnachweis" gab die Klägerin in der Spalte "kurzfristig verwertbares Privatvermögen" einen Betrag von 18.375 Euro, in der Spalte "Private Sparbriefe/sonstige Wertpapiere" einen Betrag von 4.297 Euro und in der Spalte "Private Sparanlagen" einen Betrag von 14.079 Euro an.

Die Klägerin legte mehrere Kontoübersichten vor. Zum einen legte sie eine Übersicht über private Konten ihrer Gesellschafterin vom 15.11.2018 vor. Die Übersicht weist zum Stichtag 30.06.2018 Guthaben für ein Kontokorrentkonto mit der Nummer K. in Höhe von 44.038,24 Euro und für drei Sparkonten in Höhe von insgesamt 14.078,50 Euro, mithin ein Gesamtguthaben von 58.116,74 Euro aus.

In diesem Zusammenhang übermittelte die Klägerin eine E-Mail ihrer Gesellschafterin an Herrn L. von der Landberatung M. vom 28.11.2018, in der unter dem Betreff "Konto K., Saldo per 30.06.2018 von +44.038,34 €" folgendes ausgeführt wird:

"Zur Finanzierung unseres im Bau befindlichen Wohnhauses bekamen wir privat 50.000 € im Februar 2018 überwiesen.

Dieses Geld stand uns nur für den Neubau unseres Wohnhauses zur Verfügung.

Hiermit wurde ein altes Bauspardarlehen von 14.600 € abgelöst.

Für die Bezahlung von Baurechnungen (34.000€) wurden ab Juli 2018 Überweisungen auf unser Baukonto getätigt.

Wir bitten dieses zu Berücksichtigen.

Bei weiteren Fragen werden wir und auch unsere Hausbank die gewünschten Auskünfte geben."

Die Beklagte vermerkte auf dem Ausdruck dieser E-Mail in der Verwaltungsakte folgende Berechnung:

" 50.000

- 14.600 Bauspardarlehen

35.400

+ 18375

53775 lt. o.a. Angaben

( 58116 lt. Kontoauszug zu berücksichtigen, da strenger Maßstab anzusetzen ist."

Außerdem legte die Klägerin eine Übersicht über private Konten ihrer beiden Gesellschafter vom 15.11.2018 vor, die Kontosalden für zwei Kontokorrentkonten zum Stichtag 30.06.2018 anzeigt. Das Konto mit der Nummer N. weist Guthaben in Höhe von 4.296,59 Euro aus, das weitere Konto weist einen Betrag von 0,00 Euro aus.

Die Klägerin legte noch eine dritte Übersicht über Betriebskonten vom 15.11.2018 vor. Diese weist für ein Kontokorrentkonto sowie sieben Darlehenskonten zum Stichtag des 30.06.2018 Negativsalden aus. Das Konto mit der Nummer O. weist ein Saldo von -33.948,62 Euro aus.

Die Beklagte ermittelte laut Formblatt "Zusammenfassung Antrag Dürre 2018" einen Schaden in Höhe von 40.579,53 Euro.

Mit Bescheid vom 19.06.2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung gab sie an, dass der Schaden gemäß der Ziffer 5.1 und 5.2 der Bund-Länder Verwaltungsvereinbarung um das zumutbar verwertbare Privatvermögen zu kürzen sei. Es würden die Vermögensverhältnisse gelten, die am 30.06.2018 bestanden hätten. Es seien auch private Vermögenswerte heranzuziehen, die eventuell aus Sicht der Klägerin nicht mit einbezogen werden sollten (Erlass des ML vom 29.05.2019). In dem Antrag habe die Klägerin private Vermögenswerte zum 30.06.2018 angegeben, die die Höhe des Schadens überstiegen und somit eine Berechnung der Billigkeitsleistung nicht mehr möglich sei. Aus diesem Grund sei die Gewährung einer Billigkeitsleistung nicht möglich.

Mit E-Mail vom 12.07.2019 erhoben die Gesellschafter der Klägerin bei der Beklagten "Einspruch" gegen den Bescheid. Sie hätten eine Überweisung von einem privaten Geldgeber auf ihr Konto erhalten, weshalb sie ein höheres Guthaben gehabt hätten. Dieser Betrag sei zweckbestimmt gewesen, nämlich für den Bau ihres Hauses, der im September 2017 begonnen habe. Mit diesem Geld hätten sie die anfallenden Baukosten bezahlen müssen. Dieses Geld habe nicht für ihren Betrieb zur Verfügung gestanden. Eine detaillierte Begründung folge. Mit E-Mail vom 23.07.2019 antwortete die Beklagte, dass sie die Sach- und Rechtslage überprüft und festgestellt habe, dass dieser neue Sachverhalt nicht dazu führe, dass das Verfahren wiederaufgenommen werde.

Am 19.07.2019 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie wie folgt begründet:

Nach Auffassung der Beklagten verfüge die Klägerin zum Stichtag 30.06.2018 über private Vermögenswerte, die die Höhe des Schadens überstiegen. Dies sei nicht zutreffend.

Bereits die Anwendung der Stichtagsregelung führe zu sachwidrigen Ergebnissen. Denn der Eintritt der Dürreschäden, welche sich erst im zweiten Halbjahr 2018 manifestiert hätten, sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar bzw. vorherzusehen gewesen. Das auf den privaten Konten befindliche Geld sei seinerzeit noch nicht in eine Schadensrücklage einzustellen gewesen. Eine entsprechende Obliegenheit der Klägerin bzw. ihrer Gesellschafter lasse sich daher nicht begründen.

Offenbar habe die Beklagte das private Guthaben der Gesellschafterin I. in Höhe von 58.116,74 Euro als Privatvermögen berücksichtigt. Der Betrag beruhe auf einer Schenkung ihrer Mutter mit der Zweckbestimmung, das Geld für den bereits im September 2017 begonnenen Bau eines privaten Altenteilerhauses zu verwenden. Mit einer Verwendung des Geldes zum Ausgleich von Ertragsausfällen oder anderer Kosten im landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin sei die Schenkerin ausdrücklich nicht einverstanden. Daher sei die Berücksichtigung des zum Hausbau bestimmten Bankguthabens nicht zumutbar. Im Übrigen sei im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigen, dass das Geld für den Hausbau verwendet worden sei und nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, als das Dürrehilfsprogramm aufgelegt worden sei und Anträge hätten gestellt werden können.

Für den Fall, dass die Verwertung dieses Vermögenswertes als zumutbar angesehen werde, werde beanstandet, dass die Beklagte zwar die Guthaben der Kontokorrentkonten und Sparkonten in die Berechnung einbezogen habe. Allerdings habe sie zu Unrecht den Negativsaldo auf dem Kontokorrentkonto mit der Nummer O. in Höhe von -33.948,62 Euro unberücksichtigt gelassen. Wenn die Beklagte Guthaben auf Kontokorrentkonten berücksichtige, so müsse sie andererseits auch Soll-Salden auf den Kontokorrentkonten einbeziehen. Denn die Verteilung auf verschiedene Konten ändere nichts an der Gesamtliquidität des Betriebes. Wenn das Guthaben des Kontos mit der Nummer K. in Höhe von 44.038,24 Euro auf das Betriebskonto eingezahlt worden wäre, so wäre dieses per 30.06.2018 im Soll gewesen. Hätte die Beklagte den Negativsaldo miteinbezogen, wäre von dem Bankguthaben in Höhe von 58.116,74 Euro zuzüglich des weiteren Bankguthabens von 4.296,59 Euro der Betrag von 33.948,62 Euro abgezogen worden und das Vermögen hätte nur 28.464,71 Euro betragen. In diesem Fall hätte die maximal zuzusprechende Billigkeitsleistung 12.588,19 Euro betragen.

Nachdem die Klägerin durch die gerichtliche Verfügung vom 14.05.2020 aufgefordert worden ist, Unterlagen vorzulegen, die ihren bisherigen Vortrag stützen, hat sie mit Schriftsatz vom 29.06.2020 weitere Unterlagen, nämlich eine Erklärung der Mutter ihrer Gesellschafterin über die Verwendung des geschenkten Betrages, Rechnungen und Kontoauszüge, vorgelegt und ausgeführt, dass die Mutter der Gesellschafterin am 05.02.2018 einen Betrag von 50.000 Euro auf das Konto mit der Nummer K. überwiesen habe.

Am 26.03.2018 hätten die Gesellschafter der Klägerin von dem Konto mit Nummer K. einen Teilbetrag von 500 Euro für ihre Küche und am 20.06.2018 einen Teilbetrag von 14.597,16 Euro zur Ablösung ihres Bausparvertrages überwiesen. Der Kontostand habe am 30.06.2018 44.034,35 Euro betragen. Am 24.08.2018 hätten die Gesellschafter der Klägerin einen Betrag von 23.000 Euro von dem Konto mit Nummer K. auf ihr Hausbaukonto mit der Nummer N. überwiesen. Von dem Hausbaukonto hätten sie dann am 28.08.2018 und am 29.08.2018 einen Betrag von 23.000 Euro und einen Betrag von 800 Euro an eine Zimmerei überwiesen. Die Rechnung über diese Beträge datiere vom 29.06.2018.

Am 01.10.2018 hätten sie einen Betrag von 10.000 Euro von dem Konto der mit Nummer K. auf das Betriebskonto der Klägerin mit der Nummer O. überwiesen. Von dem Betriebskonto hätten die Gesellschafter der Klägerin für ihre Küche bereits am 04.10.2017 einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro und am 01.02.2018 einen Betrag von 8.000 Euro überwiesen. Mit der Umbuchung der 10.000 Euro seien diese Zahlungen, bis auf 500 Euro, ausgeglichen worden. Bis zum 01.10.2020 seien somit absprachegemäß mit der Mutter der Gesellschafterin der Klägerin 48.097,16 Euro verwendet worden.

Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. Juni 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 16.871,62 Euro Billigkeitsleistung im Rahmen des Dürrehilfeprogramms 2018 zu bewilligen, nebst 6 % Zinsen jährlich ab Klageerhebung.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert: Das Privatvermögen des Betriebsleiters und seiner Ehefrau zum 30.06.2018 sei zu berücksichtigen. Maßgeblich sei, ob sie zu diesem Zeitpunkt die Verfügungsgewalt über das Vermögen gehabt hätten. Dagegen seien der Zweck und die Verwendung, die in der Finanzplanung vorgesehen gewesen sei, nicht zu berücksichtigen. Nach der Nummer 5.4 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern, auf die sie verweise, sei der nach den Nummer 5.1 und 5.2 errechnete Schaden um das, insbesondere kurzfristig, zumutbar verwertbare Privatvermögen zu kürzen. Dem Bund und den Ländern sei bewusst gewesen, dass im landwirtschaftlichen Bereich Gestaltungsmöglichkeiten "bezüglich privater (Freibetrag, Zinserträge) und betrieblicher Kontoführung" genutzt würden. Deswegen sei geregelt worden, dass das zumutbar verwertbare Privatvermögen bei der Ermittlung des Schadens zu berücksichtigen sei.

Das Landwirtschaftsministerium habe mit Erlass vom 29.05.2019 bestimmt, dass auch Vermögenswerte auf privaten Konten, die Rücklagen für anstehende Investitionen im Betrieb "beinhalten", bei der Berechnung der Schadenshöhe mit zu berücksichtigen seien. Dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Deswegen habe die Beklagte auch keine Ausnahmen zulassen können.

Auch wenn ein Teil des Vermögens der Ehefrau für den Neubau eines Wohnhauses gedacht sei, müsse dieses Vermögen bei der Ermittlung der zu gewährenden Billigkeitsleistung berücksichtigt werden. Die Beklagte gehe davon aus, dass das Vermögen der Ehefrau aufgrund der Heirat zur Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Unternehmerfamilie mit zu berücksichtigen sei. Im Gegenzug profitiere die Ehefrau auch vom finanziellen Erfolg des Ehegatten.

Dem Einwand der Klägerin, die Beklagte hätte auch den Soll-Saldo des Kontokorrentkontos der Klägerin mit der Nummer O. gegenzurechnen, könne nicht gefolgt werden. Denn betriebliche Vermögenswerte seien nicht zu berücksichtigen. In Ansatz zu bringen sei das persönliche kurzfristig verwertbare Vermögen des Antragstellers und seines Ehegatten. Das betriebliche Vermögen werde auch gerade für die Weiterbewirtschaftung des Unternehmens benötigt.

Auf eine detaillierte Darstellung der Vermögenswerte und Berechnung sei aus Gründen des Datenschutzes in dem Ablehnungsbescheid verzichtet worden. Die Werte seien von dem Antragsteller im Antragsverfahren mitgeteilt worden. Für sie maßgeblich sei der in dem Antrag mitgeteilte Kontostand. Das Vermögen betrage 58.116,74 Euro und das zu berücksichtigende Vermögen belaufe sich auf 37.826,97 Euro (58.116,74 Euro - halber Schaden in Höhe von 20.289,77 Euro), sodass sich ein sogenannter Nettoschaden Schaden von 2.752,55 Euro (= Schaden von 40.579,53 Euro - anrechenbares Privatvermögen von 37.826,97 Euro) ergebe. Die Billigkeitsleistung würde 1.144,42 Euro (= 2.752,55 Euro x 41,57664 %) betragen und damit unter der Bagatellgrenze von 2.500,00 Euro liegen, sodass keine Auszahlung erfolgen könne.

Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren weitere Erklärungen über Umbuchungen und Auslösungen gemacht habe, seien diese nicht relevant. Sie verweise auf den Durchführungserlass des Landwirtschaftsministeriums vom 01.11.2018 sowie auf das Merkblatt vom 12.11.2018. Nach der Ziffer 8.1. des Durchführungserlasses sei der Antrag unter Verwendung der Vordrucke bis zum 30.11.2018 bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Mit dem Antrag versichere die Klägerin u. a. die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben nebst Anlagen. Das bedeute, dass die Klägerin für ihre Angaben und Anlagen verantwortlich sei und nicht die Beklagte. Abgesehen davon habe die Klägerin nunmehr einen Kontostand für das Konto der Gesellschafterin I. zum 30.06.2018 von 44.034,35 Euro mitgeteilt. Die Angaben seien insoweit widersprüchlich.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (BA 001) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Die Änderung des schriftlich angekündigten Bescheidungsantrags zum bezifferten Verpflichtungsantrag ist nach § 91 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Beklagte hat sich auf diesen Antrag rügelos eingelassen.

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Bescheid ist nicht formell fehlerhaft. Zwar hat die Beklagte aus - insoweit für das Gericht nicht nachvollziehbaren - Gründen des Datenschutzes, obwohl die Klägerin die entsprechenden Daten selbst im Antrag angegeben hatte, auf eine nach § 1 Absatz 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erforderliche Begründung verzichtet, allerdings ist dieser Mangel nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 VwVfG geheilt worden, weil die Beklagte im gerichtlichen Verfahren, nun ohne datenschutzrechtliche Bedenken, nachvollziehbar erläutert hat, in welchem Umfang sie Privatvermögen berücksichtigt hat.

Allerdings ist die Ablehnung der Bewilligung einer Dürrebeihilfe mit Bescheid der Beklagten vom 17.06.2019 in der Sache rechtswidrig und die Klägerin im Sinne des § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr eine Dürrebeihilfe in Höhe von 13.078,34 Euro bewilligt. Insoweit ist der Bescheid aufzuheben. Eine weitere Dürrebeihilfe von 3.793,28 Euro, die nur dann in Betracht käme, wenn kein Privatvermögen zu berücksichtigen wäre, kann die Klägerin hingegen nicht beanspruchen.

Die Dürrebeihilfe 2018 ist gesetzlich nicht geregelt, sondern erfolgt auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassenen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse vom 26.08.2015 - Rahmenrichtlinie (RRL) - (BAnz AT 31.08.2015 B4). Diese Richtlinie ist der Europäischen Kommission als Beihilferegelung notifiziert worden. Auf dieser Rahmenrichtlinie beruhen die Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern über die Beteiligung des Bundes an Hilfsprogrammen der Länder für landwirtschaftliche Unternehmen, die durch die Folgen der Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind, vom 08.10.2018 und vom 18.04.2019 (VV). In diesen Verwaltungsvereinbarungen heißt es, dass die deutsche Rahmenrichtlinie auf die "vorliegende" Vereinbarung jeweils "vollumfänglich" Anwendung finde, es sei denn, dass die Vereinbarung strengere Bestimmungen enthalte. Für die Höhe der Dürrebeihilfe ist Nummer 6 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. April 2019 als strengere Vorschrift gegenüber der Rahmenrichtlinie maßgeblich. Nach Nummer 6.2 der Rahmenrichtlinie beträgt die Höhe der Zuwendungen bei widrigen Witterungsverhältnissen, wie hier, höchstens 80 Prozent des Gesamtschadens, in aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten im Sinn von Artikel 31 und 32 der Verordnung Nummer 1305/2013 "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005" höchstens 90 Prozent. Nach Nummer 6.1 der Verwaltungsvereinbarung vom 18.04.2019 beträgt die "Bruttobeihilfeintensität der gewährten Billigkeitsleistung" dagegen nur bis zu 50 Prozent des maßgeblichen Schadensbetrags. Nach dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) vom 23.08.2019 ist die Billigkeitsleistung endgültig auf höchstens 41,57664 Prozent festgelegt worden.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Bewilligung der Dürrebeihilfe in Höhe von nur 13.078,34 Euro. Daran ändert es nichts, dass die Dürrebeihilfe eine freiwillige Leistung ist, über die die jeweilige Bewilligungsstelle nach Antragstellung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe der Rahmenrichtlinie und, soweit diese strenger sind, der Verwaltungsvereinbarungen entscheidet. Auch der Umstand, dass die Gewährung der Zuwendung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel steht (Nummer 1.2 RRL), ändert am Anspruch der Klägerin nichts. Denn das Ermessen, das der Beklagten bei ihrer Entscheidung zusteht, ist insoweit auf Null reduziert.

Dass die Beklagte zur Beurteilung der Existenzgefährdung die Nummern 4.1 und 4.2 VV und zur Berechnung des Schadens die Nummern 5.1 bis 5.4 VV sowie den Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) vom 29.05.2019 herangezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Allerdings ist die konkrete Anwendung durch die Beklagte nicht fehlerfrei erfolgt. Die von ihr vorgenommene Berechnung des Schadens im Dürrejahr 2018 ist willkürlich erfolgt. Denn die Beklagte hat einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt.

Nach Nummer 4.1 VV können in der Existenz gefährdete Unternehmen gefördert werden, die im Sinne des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 "der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder mittlere Unternehmen sind und deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei umfasst. Nach Nummer 4.2 VV liegt eine Existenzgefährdung vor, wenn nach Inanspruchnahme anderer Fördermittel die Weiterbewirtschaftung bis zum nächsten Wirtschaftsjahr nicht gewährleistet ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der gemäß Nummer 5.1 und 5.2 VV errechnete Schaden größer ist als der durchschnittliche Cash-Flow III im vorangegangenen Dreijahreszeitraum.

Dies zu Grunde gelegt, ist die Klägerin ein in ihrer Existenz gefährdetes Unternehmen in diesem Sinne. Denn der maßgebliche Schaden übersteigt hier den durchschnittlichen Cashflow III im vorangegangenen Dreijahreszeitraum. Der durchschnittliche Cashflow III im vorangegangenen Dreijahreszeitraum ist - insoweit ist dies zwischen den Beteiligten unstreitig - negativ und der in Vergleich zu setzende Schaden ist größer, denn er beträgt 31.455,97 Euro.

Der nach den Nummern 5.1 und 5.2 errechnete Betrag beträgt 40.459,53 Euro. Dieser ist trotz der Abweichung zu den Angaben der Klägerin im Antrag zwischen den Beteiligten nicht streitig und von der Klägerin im Klageantrag zugrunde gelegt worden. Dieser Betrag ist nach 5.4 VV um das zumutbar verwertbare Privatvermögen zu kürzen, insbesondere das kurzfristig verwertbare. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird nach Nummer 5.4 die Summe des, insbesondere kurzfristig, zumutbar verwertbaren Privatvermögens der haftenden natürlichen Personen und ihrer Ehegatten berücksichtigt, das 50 Prozent des nach den Nummern 5.1 und 5.2 errechneten Schadens übersteigt. Es gelten die Vermögensverhältnisse, die am 30.06.2018 bestanden. Nach dem Erlass des ML vom 29.05.2019 sind auch Vermögenswerte heranzuziehen, die nach Ansicht der Antragsteller nicht einbezogen werden sollen, z.B. Rücklagen für anstehende Investitionen oder für weichende Erben.

Die Berücksichtigung von Privatvermögen der Gesellschafter einer Personengesellschaft, das hier entgegen den Ausführungen der Beklagten allein maßgeblich ist, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist bei der Wahl ihrer Kriterien für freiwillige Beihilfen nur an das Willkürverbot beziehungsweise das Gleichbehandlungsgebot gebunden und dürfte deshalb auch keine sachfremden Erwägungen anstellen. Die Beklagte hat das Privatvermögen der Gesellschafter bei allen Antragstellern, die eine Personengesellschaft sind, entsprechend der Nummer 5.4 VV berücksichtigt. Die Berücksichtigung des Privatvermögens der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist aufgrund der vielseitigen Gestaltungsmöglichkeiten der Unternehmen im Hinblick auf betriebliches und privates Vermögen und die Kontoführung durchaus sachgerecht. Im Übrigen wird ein Freibetrag von 50 % des Schadens gewährt und es hat eine weitere Prüfung dahingehend stattzufinden, ob das Privatvermögen kurzfristig zumutbar verwertbar ist. Damit ist im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Soweit die Klägerin einwendet, dass die Stichtagsregelung zu unbilligen Ergebnissen führe, kann dem nicht gefolgt werden. Dass die Beklagte im Masseverfahren der Dürrehilfe eine Stichtagsregelung verwendet hat, um das Privatvermögen beziffern zu können, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn sich die Dürreschäden ihrer Gesamtheit erst im weiteren Verlauf des Jahres 2018 gezeigt haben, ist es sachgerecht hinsichtlich der Frage, ob Privatvermögen vorliegt, das zur Bewältigung dieser Schäden hätte eingesetzt werden können, auf einen Tag abzustellen, der nicht am Ende des Jahres liegt. Dies ist insbesondere sachgerecht, um nicht diejenigen zu bevorteilen, die bis zum Ende des Jahres 2018 ihr Privatvermögen nicht verwendet haben, um bereits eingetretene betriebliche Schäden abzuwenden, sondern dies anderweitig verwendet haben.

Die Beklagte hat zu Unrecht ein kurzfristig zumutbar verwertbares Privatvermögen der Gesellschafterin der Klägerin in Höhe von 58.116,74 Euro, welches sich aus dem Guthaben auf dem Konto mit der Nummer K. Euro in Höhe von 44.038,24 Euro und dem Guthaben auf den Sparkonten in Höhe von insgesamt 14.078,50 Euro zusammensetzt, angenommen. Am Stichtag des 30.06.2018 stand lediglich ein Betrag von 29.413,33 Euro zur Verfügung, der kurzfristig zumutbar verwertbar war. Dieser Betrag setzt sich wiederum zusammen aus dem Guthaben auf dem Konto der Gesellschafterin der Klägerin mit der Nummer K. in Höhe von (nur) 11.038,24 Euro, dem Guthaben auf dem Konto der Gesellschafter der Klägerin mit der Nummer N. in Höhe von 4.296,59 Euro und dem Guthaben auf den Sparkonten der Gesellschafterin der Klägerin in Höhe von 14.078,50 Euro.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht das gesamte Guthaben auf dem privaten Konto der Gesellschafterin der Klägerin mit der Nummer K. in Höhe von 44.038,24 Euro als kurzfristig zumutbar verwertbares Privatvermögen anzusehen. Ausgehend von diesem Betrag, der ausweislich der Übersicht über die Kontosalden vom 15.11.2018 zum 30.06.2018 auf dem Konto gutgeschrieben war, sind Ausgaben in Abzug zu bringen, die die Gesellschafterin zwar nach dem 30.06.2018 getätigt hat, aber die bereits vor dem 30.06.2018 veranlasst und zweckbestimmt waren. Insoweit ist eine Berücksichtigung schon wegen der Zweckbindung, aber auch deswegen nicht zumutbar, weil sich die Gesellschafterin der Klägerin und ihr Ehemann aus den bereits eingegangen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Bau eines neuen Hauses und dem damit zusammenhängenden Umbau des alten Hauses nicht mehr zumutbar hätten lösen können (vgl. VG Stade, Urteil vom 19.02.2020 - 6 A 980/19 - Rn. 26 juris).

Einen Widerspruch hinsichtlich des Guthabens auf diesem Konto, wie die Beklagte meint, gibt es nicht. Denn in dem Kontoauszug, den die Klägerin ihrem Schriftsatz vom 29.06.2020 beigefügt hat, wurde zwar ein Abschluss per 30.06.2018 in Höhe von 44.034,35 Euro angegeben. Dieser Auszug wurde aber erst am 10.07.2018 erstellt und berücksichtigt noch zwei Buchungen, die nach dem 30.06.2018 gemacht wurden und die zu der Abweichung hinsichtlich der Höhe der Guthaben führen. Aus dem Kontoauszug ist aber auch ersichtlich, dass das Guthaben nach der letzten Buchung am 21.06.2018 und vor den Buchungen nach dem 30.06.2018 am 30.06.2018 jedenfalls 44.038,24 Euro betragen hat.

Von dem Guthaben in Höhe von 44.038,24 Euro sind Beträge in Höhe von 23.000 Euro und 10.000 Euro in Abzug zu bringen. Die Gesellschafter der Klägerin haben am 24.08.2018 einen Betrag von 23.000 Euro auf ihr privates Hausbaukonto überwiesen. Von diesem hatte sie am 28.08.2018 den Betrag von 23.000,00 Euro an eine Zimmerei überwiesen. Die Zimmerei hatte Arbeiten an dem umzubauenden Haus der Gesellschafter der Klägerin verrichtet und hierüber am 29.06.2018 eine Rechnung erstellt. Am 01.10.2018 haben die Gesellschafter der Klägerin einen Betrag von 10.000 Euro an das Betriebskonto der Klägerin überwiesen. Von diesem wurde bereits am 04.10.2017 ein Betrag von 2.500 Euro und am 01.02.2018 ein Betrag von 8.000,00 Euro an eine Firma überwiesen, die die Küche Gesellschafter der Klägerin hergestellt hat. Eine entsprechende Rechnung datiert vom 29.01.2018.

Beide Beträge wurden zwar nach dem 30.06.2018 überwiesen, allerdings handelt es sich um Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Hausbau bzw. dem damit zusammenhängenden Umbau des alten Hauses getätigt worden sind. Zu diesem Zweck hatte die Mutter der Gesellschafterin der Klägerin dieses Geld zur Verfügung gestellt und es war somit - nicht nur von den Gesellschaftern der Klägerin - zweckgebunden. Es stand den Gesellschaftern der Klägerin der Höhe nach am 30.06.2018 schon wegen der Zweckbindung nicht mehr zur Verfügung. Hinzu tritt, dass sie sich aus den vertraglichen Verpflichtungen, die die Gesellschafter der Klägerin gegenüber der Zimmerei und der Firma, die ihre Küche hergestellt hatte, am 30.06.2018 nicht mehr zumutbar hätten lösen können. Die Zimmerei hatte ihre Arbeiten bereits ausgeführt und vor dem 30.6.2018 in Rechnung gestellt. Die Küche war bereits im Jahr 2017 bestellt, bereits im Januar 2018 in Rechnung gestellt worden und sodann im Laufe des Jahres 2018 eingebaut worden. Darauf, dass die Gesellschafter der Klägerin jedenfalls das Betriebskonto der Klägerin vor dem 30.06.2018 hätten ausgleichen können, kommt es nicht an.

Das sich ergebene Restguthaben auf dem Konto mit der Nummer K. in Höhe von 11.038,24 Euro war hingegen nicht für den Hausbau bezweckt und wurde auch nicht zur Begleichung von Rechnungen, im Zusammenhang mit dem Hausbau verwendet. Die weiteren Abbuchungen, wie die Kontoauszügen belegen, waren privater Natur. Etwas Gegenteiliges hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Auf die von der Klägerin noch angeführten Überweisungen am 26.03.2018 in Höhe von 500 Euro für die Küche und vom 20.06.2018 in Höhe von 14.579,16 Euro zum Zwecke der Ablösung eines Bauspardarlehens an die Bausparkasse kommt es hier nicht an, weil sie vor dem 30.06.2018 getätigt worden sind und das Guthaben von 44.038,24 Euro nicht schmälern, sondern es erst zustande kommen lassen.

Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe bis zum 30.11.2018 die Unterlagen nicht vorgelegt, aus denen sich Vorstehendes ergibt, greift nicht durch. Denn dass Unterlagen erst im Klageverfahren vorgelegt worden sind, führt nicht dazu, dass die Ablehnung des Antrages auf Gewährung einer Dürrebeihilfe rechtmäßig ist. Daran ändert es nichts, dass Anträge auf Bewilligung der Dürrebeihilfe bis zum 30.11.2018 eingereicht worden sein müssen und Änderungsanträge unzulässig sind (Nummer 8.1 Satz 1 und Satz 3 Durchführungserlass). Dass die Beklagte die Antragsfrist als Ausschlussfrist handhabt, ist zwar nicht zu beanstanden, weil es sonst sowohl zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Aktualisierung der Unterlagen und Entscheidungen käme, als auch zu einer ungerechten Bevorzugung von Antragstellern, die ihre Unterlagen erst nach Ablauf der Frist vollständig oder richtig einreichen (VG Stade, Urteil vom 30.07.2020 - 6 A 925/19 - juris, Rn. 42). Das Gericht ist aber der Auffassung, dass das Ende der Antragsfrist am 30.11.2018 der Berücksichtigung von Angaben nicht entgegensteht, wenn es sich nur um Erläuterungen zu den Angaben handelt, die bereits im Antrag enthalten waren (VG Stade, Urteil vom 24. Mai 2020 - 6 A 1098/19 -, juris Rn. 34). So liegt es hier hinsichtlich des Privatvermögens und deren Verwendung. Die Gesellschafterin der Klägerin hatte bereits bei Antragstellung mit Vorlage der E-Mail 28.11.2018 zu erkennen gegeben, dass das Guthaben auf ihrem privaten Konto nicht zu berücksichtigen sei, weil es zum Hausbau bezweckt sei. Diese Erklärung lag der Beklagten am 30.11.2018 vor und wird durch die weiteren, im Klageverfahren vorgelegten, Unterlagen weiter erläutert und belegt. Im Übrigen wäre die Beklagte gehalten gewesen, im Wege der Amtsermittlungen weitere Unterlagen anzufordern, um die Angaben weiter abzuklären, die im Antrag ausdrücklich gemacht worden waren. Dass sie dies aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Anträge nicht getan hat, insbesondere auch auf eine Anhörung verzichtet hat, kann hier jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin gereichen.

Darüber hinaus ist die Berücksichtigung des Guthabens auf dem sogenannten Hausbaukonto der Gesellschafter der Klägerin mit der Nummer N. in Höhe von 4.296,59 Euro, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erwogen hat, nicht ermessensfehlerhaft. Diese Erwägung der Beklagten ist nach § 114 Satz 2 VwGO zu berücksichtigen, weil die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann. Zwar haben die Gesellschafter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie Guthaben von diesem Konto für den Hausbau genutzt hätten, allerdings haben sie keine konkreten Ausführungen dazu gemacht, ob dieses Guthaben für bestimmte, bereits veranlasste Kosten verwendet werden sollte bzw. worden ist. Allein die von den Gesellschaftern der Klägerin geäußerte Zweckbestimmung schließt die Berücksichtigung als zumutbar verwertbares Privatvermögen hier nicht aus. Denn anders als bei dem Großteil des Guthabens auf dem Konto der Gesellschafterin handelt es sich bei diesem Betrag nicht um Vermögen, das von Dritten mit einer Zweckbestimmung zugewandt worden war.

Soweit die Beklagte den Betrag von 14.078,50 Euro als kurzfristig zumutbar verwertbares Privatvermögen angesehen hat, ist dies ermessensfehlerfrei. Hiergegen erhebt die Klägerin, die diesen Betrag im Antrag auch angegeben hatte, keine Einwände. Gründe, die gegen eine Berücksichtigung sprechen, sind für das Gericht darüber hinaus nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerin noch einwendet, dass die Beklagte auch den Negativsaldo auf ihrem Betriebskonto zu berücksichtigen hätte, folgt auch das Gericht diesem Einwand nicht. Denn insoweit handelt es sich nicht um Privatvermögen der Gesellschafter der Klägerin, sondern um deren betriebliches "Vermögen". Auf die Frage, ob die Beklagte auch Negativsalden, zum Beispiel auf privaten Konten, zu berücksichtigen hätte, wenn sie andererseits Guthaben auf Bankkonten berücksichtigt, kommt es nicht an. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Von dem kurzfristig zumutbar verwertbaren Privatvermögen in Höhe von 29.413,33 Euro ist nach Nummer 5.4 die Hälfte des Schadens, mithin 20.289,76 Euro (= 40.579,52 Euro /2), abzuziehen, sodass sich ein Privatvermögen von 9.123,56 Euro ergibt. Der Schaden ist um diesen Betrag zu mindern und es ergibt sich ein (von der Beklagten als solcher bezeichneter) Nettoschaden von 31.455,97 Euro (= 40.579,53 Euro - 9.123,56 Euro). Unter Zugrundelegung dieses Schadens ergibt sich eine Billigkeitsleistung von 13.078,34 Euro (= 31.455, 97 Euro x 41,57664 %).

Weitere Prüfungspunkte, die die Beklagte im Rahmen der Gewährung der Dürrehilfe berücksichtigt, sind nicht offen. Aus dem Grund, ist der Klägerin die Dürrehilfe zu gewähren und die Beklagte nicht "nur" zur Neubescheidung zu verpflichten.

Der Zinsanspruch ergibt sich entsprechend den §§ 291, 288 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Klage ist aber unbegründet, soweit die Klägerin Zinsen in Höhe von mehr als 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragt hat. Denn gemäß § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Einen höheren Zinsanspruch gemäß § 288 Absatz 3 BGB hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Absatz 1 VwGO. Die Quote entspricht dem Verhältnis, in dem die Beteiligten obsiegen bzw. unterliegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 11 und § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Absatz 2 Nummer 3. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.