Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 09.07.2014, Az.: S 33 AS 133/13

Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung einer Kindergeldnachzahlung

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
09.07.2014
Aktenzeichen
S 33 AS 133/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 21586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOSNAB:2014:0709.S33AS133.13.0A

Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Kläger begehren höhere Leistungen für die Monate August und September 2012 ohne Anrechnung einer Kindergeldnachzahlung. Der Kläger zu 1.) beantragte im September 2010 Kindergeld für den Kläger zu 3.). Dieses wurde im Mai 2011 rückwirkend bewilligt - jedoch noch nicht ausgezahlt. Im Juli 2012 beantragte er für sich und die anderen Kläger Leistungen nach dem SGB II bei der für den Beklagten handelnden Q. (im Folgenden einheitlich: der Beklagte). Mit Bescheid vom 12. September 2012 bewilligte der Beklagte Leistungen für Juli 2012 in Höhe von insgesamt 204,73 Euro. Auf den Gesamtbedarf in Höhe von 1.488 Euro rechnete er Kindergeld in Höhe von 184 Euro an. Das anrechenbare Einkommen bestimmte er mit 1.099,27 Euro. Mit Bescheid vom gleichen Tage lehnte er Leistungen für die Zeit ab August 2012 ab. Denn am 20. August 2012 erhielt der Kläger eine Zahlung in Höhe von 7.136 Euro auf das Kindergeld für einen Teil des zurückliegenden Zeitraums. Der Rest wurde von der Familienkasse an den Beklagten erstattet. Den ausgezahlten Betrag betrachtete er als Einmalzahlung und verteilte ihn auf sechs Monate zu je 1.189,33 Euro. Unter Zugrundelegung der Berechnungsgrundlagen für den Vormonat ergab sich ein übersteigendes Einkommen von 1.181,44 Euro. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2013). Die Kläger (zunächst die Kläger zu 1. und 2.) haben am 14. Februar 2013 Klage erhoben. Sie tragen vor, dass die Nachzahlung nicht zu berücksichtigen sei. Der Kläger zu 1.) sei seinerzeit nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen. Er hätte damals über das Kindergeld frei verfügen können. Die Kindergeldnachzahlung diene der Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes. Es handele sich um eine zweckbestimmte Einnahme. Streitig seien nur die Monate September und August 2012, weil für die Zeit danach Leistungen aufgrund eines Eilverfahrens bewilligt worden seien und der Verbrauch der Zahlung nachgewiesen sei. Im April 2013 haben die Kläger beantragt, das Rubrum um den Kläger zu 3.) zu erweitern. Sie beantragen,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 12. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2013 zu verurteilen, an die Kläger Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der Kindergeldnachzahlung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass nach früheren Entscheidungen die von den Klägern vorgetragenen Umstände im Rahmen der besonderen Härte nach der alten Alg-II VO berücksichtigt werden könnten. Nach der Neufassung des § 11 Abs. 3 SGB II sei eine Berücksichtigung ausgeschlossen. Die Kammer hat die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die Klagen haben keinen Erfolg. Die Klage des Klägers zu 3.) ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 87 SGG erhoben wurde. Die ursprüngliche Klage der Kläger zu 1.) und 2.) ist nicht als Klage auch des Klägers zu 3.) auszulegen gewesen, weil die Übergangsfrist bis Mitte 2007 lange abgelaufen war (BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, BSGE 97, 217-230): 2. [ ] Für eine Übergangszeit (bis 30. Juni 2007) sind dabei Klageanträge (maßgeblich: Antragszeitpunkt) wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und daraus resultierenden Zweifel in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw. eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen (etwa: §§ 7 Abs. 4, 28 Abs. 1 S. 1 SGB II). 3. Materiellrechtliche Grundlage für die Auslegung des Prozessrechts ist, dass das SGB II keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstellt, kennt, sondern dass - außer bei ausdrücklichem gesetzlichen Ausschluss - Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, selbst wenn dies in den Bescheiden der Beklagten und - soweit ersichtlich - anderer Arbeitsgemeinschaften (§ 44b SGB II) sowie der Leistungsträger i. S. des § 6 Abs. 1 SGB II nicht deutlich zum Ausdruck kommt ([ ]). Dies belegt bereits der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ("Leistungen erhalten Personen") und des Abs. 2 Satz 1 ("Leistungen erhalten auch Personen"). Systematisch hätte es außerdem der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II über die Fiktion der Hilfebedürftigkeit aller Personen in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 S 1 SGB II) nicht bedurft, wenn es sich bei dem Alg-II-Anspruch um einen solchen für die Bedarfsgemeinschaft als solche handeln würde. Eine derartige Rechtsfolge bedürfte im Übrigen einer näheren rechtlichen Ausgestaltung dieser Gemeinschaft, bei der es sich weder um eine Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts noch sonstige Gesamthandsgemeinschaft noch um eine Bruchteilsgemeinschaft handelt. Darüber hinaus würde eine entsprechende Annahme einen völligen Bruch mit überkommenen Vorstellungen des Rechts der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe bedeuten, ohne dass die Gesetzesmotive hierzu irgendetwas aussagen. Aus der Bedarfsgemeinschaft kann auch ansonsten keine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder eine gesetzliche Verfahrens- und Prozessstandschaft jedes Mitglieds für die Ansprüche der anderen Mitglieder abgeleitet werden. Auch dies würde dem Einzelanspruchscharakter widersprechen; insbesondere wäre die Regelung über die Vertretungsvermutung in § 38 SGB II dann überflüssig. Das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann also schon deshalb nicht mit einer eigenen Klage die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen. [ ] Im Übrigen sind die Klagen als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sind jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger jeweils nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben jeweils keinen Anspruch nach den Vorschriften der §§ 7 ff., 19 ff. SGB II, weil sie nicht im Sinne von § 9 SGB II hilfebedürftig sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist nicht hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Nach § 9 Abs. 2 SGB II ist das Einkommen und Vermögen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Das Kindergeld in Höhe von ca. 1.181 Euro war als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II neben dem sonstigen Erwerbseinkommen zu berücksichtigen und führte dazu, dass der Gesamtbedarf gedeckt war, so dass es auf eine Aufschlüsselung der Bedarfsanteile nicht mehr ankam. Entgegen der Auffassung der Kläger handelte es sich bei der Nachzahlung von Kindergeld, um Einkommen (1.), welches nicht zweckbestimmt oder sonst freizulassen war (2.) und welches im Übrigen auf die Monate August und September zu verteilen war (3.). Die Rechtsprechung zu § 2 Abs. 4 S. 2 Alg-II VO a. F. ist nicht mehr heranzuziehen (4.).

1. Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert Einkommen. Kindergeld ist insoweit dem Kind zuzurechnen, als es zur Deckung seines Bedarfs erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 S. 4 SGB II). In Höhe von 184 Euro hat der Beklagte bereits Kindergeld bei der laufenden Leistungsbewilligung berücksichtigt. Im Übrigen ist Kindergeld als Sozialleistung Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II, auch wenn es für vergangene Zeiträume gezahlt wird (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, Az.: B 14 AS 4/08 R, juris, Rn. 13-17; BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, Az.: B 14 AS 13/08 R, 18 - 28; B 4 AS 70/07 R, juris, Rn. 16-19).

2. Es ist auch nicht nach § 11a SGB II freizulassen. Es handelt sich bei dem Kindergeld nicht um eine Leistung nach § 11a Abs. 1 SGB II, also Leistungen nach dem SGB II, Grundrente nach dem BVG oder verwandten Gesetzen oder Renten oder Beihilfen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 SGB II. Es handelt sich auch nicht um eine Schadensersatzleistung für immaterielle Schäden (§ 11a Abs. 2 SGB II). Schließlich handelt es sich auch nicht um eine besondere zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11a Abs. 3 SGB II. Kindergeld ist nach § 11 Abs. 1 SGB II im Gegenteil regelmäßig zu berücksichtigen und dient ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der Sicherung des Existenzminimums. § 11a Abs. 3 SGB II ist auch nicht entsprechend anzuwenden. Wenn schon nach § 11a Abs. 2 SGB II ausdrücklich Schadensersatz für Vermögensschäden von der Privilegierung ausgenommen ist, dann gilt dies erst recht für Nachzahlungen auf Sozialleistungen, weil Nachzahlungen ebenfalls vergangene rechtswidrige Zustände ausgleichen sollen.

3. Es spricht auch nichts gegen eine Verteilung der Einnahme nach § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II. Danach sind einmalige Einnahmen auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen, wenn im Monat des Zuflusses ohne Aufteilung die Bedürftigkeit entfiele. § 11 Abs. 2 S. 3 ordnet für laufende Einnahmen, welche in größeren als monatlichen Abständen zufließen die Anwendung des § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II an. Die Kammer kann dabei dahinstehen lassen, ob nachgezahltes Kindergeld eine einmalige Einnahme im strengen Wortsinne darstellt oder ob es als laufendes Einkommen zu behandeln ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, Az.: B 4 AS 154/11 R, juris, Rn. 21; Urteil vom 7. Mai 2009, Az.: B 14 AS 13/08 R, juris, Rn. 26). Denn jedenfalls würde es sich um laufendes Einkommen handeln, welches nicht monatlich anfällt. Zwar müsste das Kindergeld monatlich gezahlt werden. § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II stellt jedoch auf den tatsächlichen Zufluss ab. Und Nachzahlungen auf Sozialleistungen erfolgen nicht im Monatstakt, sondern stellen eine Ausnahme dar. Außerdem weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die zitierte Rechtsprechung des BSG für die Kammer nicht bindend. Die Entscheidung vom 7. Mai 2009 (und die Parallelentscheidung B 14 AS 4/08 R) ist nicht bindend, weil die Problematik der Verteilung laufender Einnahmen sich dort nicht stellen konnte. Zu entscheiden war ein Fall vor Einführung der Verteilungsmöglichkeit zum 1. Oktober 2005. Der Hinweis des BSG in Randnummer 27 ist irreführend, weil seit dem 1. Oktober 2005 § 2 Abs. 3 Alg-II VO a. F. entsprechend anwendbar war auf laufende Einnahmen, die in unterschiedlicher Höhe oder in unregelmäßigen Zeitabständen zufließen und weil die Alg-II VO in der ursprünglichen Fassung, welche die Verteilmöglichkeit gar nicht kannte, anzuwenden gewesen wäre. Die Entscheidung vom 16. Mai 2012 enthält in Randnummer 21 keinen tragenden Erwägungsgrund. Es bedurfte dort nämlich keiner Entscheidung zu der Frage, ob eine einmalige oder laufende Einnahme vorlag, weil auch eine einmalige Einnahme nicht zu verteilen gewesen wäre, weil sie dazu viel gering gewesen wäre. Es ging dort um eine Nachzahlung von Lohn durch den Arbeitgeber. Es wäre andernfalls zu klären gewesen, ob die Nachzahlung eine in unregelmäßigen Abständen zufließende Zuwendung des Arbeitgebers war, so dass ohnehin § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II bzw. § 2 Abs. 2 S. 3 Alg-II VO 2008 greifen würde. Daran ändert auch nichts, dass nach der Rechtsprechung des BSG laufende Einnahmen solche sind, die auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, während sich bei einmaligen Einnahmen das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, Az.: B 14 AS 13/08 R, juris, Rn. 26). Denn dies hat das BSG nicht davon abzuhalten, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als Arbeitgebersonderzahlungen als einmalige und zu verteilende Einnahmen zu betrachten (BSG, Az.: B 4 AS 180/10 R, Urteil vom 27. September 2011, Rn. 9 u. Rn. 11).

4. Die Rechtsprechung zur § 2 Abs. 4 S. 2 Alg II-VO a. F. ist nicht mehr heranzuziehen (z. B. SG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2009, Az.: S 35 AS 12/07, juris). Diese Vorschrift sah vor, dass im Einzelfall unter näher bestimmten Voraussetzungen von der Verteilung einmaliger Einnahmen abgesehen werden konnte. Durch die eindeutige Fassung des § 11 Abs. 3 SGB II ist hierfür kein Raum mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.