Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 08.06.2012, Az.: S 12 SF 51/11 E

Erstattung der Kosten für ein Gutachten; Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
08.06.2012
Aktenzeichen
S 12 SF 51/11 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 36299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2012:0608.S12SF51.11E.0A

Tenor:

Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 4. März 2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15. Februar 2011 - S E. - wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die gemäß § 197 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung des Erinnerungsführers vom 4. März 2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftstelle vom 15. Februar 2011 - S E. ist nicht begründet.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig. Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Kosten für das Gutachten des Dr. F. vom 8. Oktober 2010 nicht als zu erstattende Kosten festgesetzt. Die Kosten für dieses Gutachten zählen nicht zu den nach § 193 Abs. 2 SGG von der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten des Klageverfahrens S E ...

Gemäß § 193 Abs. 1 und 2 hat die Erinnerungsgegnerin entsprechend ihrem Kostenanerkenntnis vom 16. Dezember 2010 die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Erinnerungsführers zu erstatten. Notwendig sind solche Aufwendungen, die ein Beteiligter zum Zeitpunkt der Vornahme verständigerweise für erforderlich halten durfte. Dabei sind die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. Groß in Lüdtke, Hk-SGG, 4. Auflage 2012, § 193 Rn 11).

Die Einholung eines medizinischen Privatgutachtens ist im sozialgerichtlichen Klageverfahren regelmäßig nicht erforderlich (vgl. auch SG Gießen, Beschl. v. 23. Oktober 2007, S 9 SF 24/06 KR; SG Koblenz, Beschl. v. 13. März 2007 - S 11 ER 67/06 KR), da das Gericht nach § 103 SGG verpflichtet ist den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Das Gericht muss alle Tatsachen ermitteln, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich und entscheidungserheblich sind. In einem rentenrechtlichen Streitverfahren holt das Gericht deshalb regelmäßig Befundberichte der behandelnden Ärzte ein. Sofern erforderlich werden im Wege der medizinischen Beweisaufnahme weitere Sachverständigengutachten zur Frage der Erwerbsfähigkeit eingeholt. Zudem hat ein Kläger die Möglichkeit einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen. Danach wird auf Antrag des Klägers ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört. Deswegen werden bei einem im Laufe des bereits anhängigen Rechtsstreits eingeholten Privatgutachten für die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten strengere Anforderungen gestellt, als dies z.B. in zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Auflage 2011, XII Rn 87). Der Beteiligte muss zunächst alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, das Gericht zur Gutachteneinholung zu bewegen. Es wird in der Regel bei medizinischen Gutachten nur der Weg über § 109 SGG in Betracht kommen (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage 2012, § 193 Rn 7a m.w.N.).

Die Prozesssituation im Klageverfahren S E. hat die Erstellung eines Privatgutachtens nicht herausgefordert. Der Kläger hat am 26. August 2010 gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2010 Klage erhoben. Mit der Klageeingangsbestätigung hat das Gericht dem Kläger eine zu unterzeichnende Schweigepflichtentbindungserklärung mit Fragebogen übersandt, um die erforderlichen medizinischen Ermittlungen durchzuführen. Diese Unterlagen sind am 1. Oktober 2010 bei dem Sozialgericht Lüneburg eingegangen. Die psychiatrische Begutachtung durch Dr. F. erfolgte ausweislich des Gutachtens vom 8. Oktober 2010 ebenso am 1. Oktober 2010. Eine Beauftragung eines Privatgutachters im Klageverfahren durfte der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht für erforderlich halten. Er hat dieses Gutachten erstellen lassen, ohne sich im Klageverfahren zuvor mit dem Gericht in Verbindung zu setzen, um auf eine Erstellung eines Gutachtens, ggf. im Rahmen eines Gutachtens nach § 109 SGG, hinzuwirken.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.