Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 29.02.2012, Az.: S 13 R 98/08

Versicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers in der gesetzlichen Rentenversicherung bei lediglicher Ausübung einer geringfügigen selbstständigen Beschäftigung

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
29.02.2012
Aktenzeichen
S 13 R 98/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 36342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2012:0229.S13R98.08.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger in den Jahren 2007 und 2008 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.

Der Kläger war ab dem 7. Mai 2007 als Honorarkraft bei der G. tätig; seit dem Jahr 2009 ist er dort fest angestellt. Diese stellte am 3. Mai 2007 einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers und legte den Vertrag mit dem Kläger vor, in dem er als "Lehrkraft" bezeichnet wurde und seine Aufgabe u.a. die "Durchführung von Unterricht" war. Mit Bescheid vom 21. Mai 2007 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Dozent selbstständig ausübe.

In der Folge wurde von der Beklagten die Versicherungspflicht des Klägers als selbstständig Tätiger geprüft. In dem Fragebogen der Rentenversicherung war angegeben worden, dass der Kläger außer für die G. u.a. für die H., das I. und die J. tätig gewesen war sowie Privatunterricht gegeben hatte. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2007 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seit dem 7. Mai 2007 versicherungspflichtig sei. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, dass das Ergebnis der Statusfeststellung gewesen sei, dass er als Selbstständiger tätig werde.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2008 zurück. Dies wurde damit begründet, dass die Tätigkeit des selbstständigen Lehrers nach dem Gesetz der Versicherungspflicht unterliege. Eine pädagogische Qualifikation werde hierbei nicht vorausgesetzt.

Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht. Er trägt vor, er sei nicht überwiegend als Lehrer tätig gewesen. Lediglich in der Zeit vom 7. Mai 2007 bis um 29. Juni 2007 habe er an der G. unterrichtet, und zwar Englisch-Kurse gegeben. Im Anschluss habe er eine Beschäftigung bei dem Projekt K. erhalten. Hierbei habe er im Bereich der Arbeitsvermittlung gearbeitet, also nicht lehrend. Er habe eine aktive Arbeitsvermittlung an potentielle Arbeitgeber durchgeführt. Im Anschluss habe er für die L. gearbeitet, im Anschluss daran wiederum für die G ... Dort sei er seit Februar 2008 im Nachfolgeprojekt K. tätig und ausschließlich in den Bereichen Praktikumsplatzaquise, Praktikumssuche und Arbeitsvermittlung eingesetzt. Er habe dabei auch für mehrere Auftraggeber gearbeitet. In seiner Tätigkeit als Coach bei der G. habe er keinerlei Lehrtätigkeit entfaltet.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2008 aufzuheben und 2. festzustellen, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, soweit geltend gemacht werde, der Kläger sei im Bereich Arbeitsvermittlung im Projekt K. tätig gewesen, ergebe sich aus dem Internetauftritt der G., dass dort den Arbeitssuchenden auch EDV-Schulung und Management-Coaching angeboten werde. Dies stelle eine Lehrtätigkeit dar. Dass die Tätigkeit des Klägers Schwankungen hinsichtlich der Dauer und Intensität entsprechend der Auftragslage unterlegen habe, sei bei einer selbstständigen Tätigkeit nicht ungewöhnlich. Ein Dozent, der Bildungsveranstaltungen übernimmt, die nur wenige Stunden oder Wochen umfassen, sei ebenso zu beurteilen wie ein Dozent, der einen Lehrauftrag über einen langen Zeitraum übernehme. Bei der zeitweisen Nichtausübung von Unterrichtstätigkeiten trete eine Unterbrechung in der Versicherungspflicht nicht ein. Weiter trägt die Beklagte vor, soweit der Kläger behaupte, der Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei nicht lehrend, sondern beratend und er unterliege daher nicht der Versicherungspflicht, vertrete sie die Auffassung, dass im Rahmen der Prüfung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI eine Abgrenzung zwischen einerseits lehrender und andererseits beratender Tätigkeit nicht vorzunehmen sei. Sofern die beratende Tätigkeit regelmäßig auch lehrende Elemente umfasse, genüge dies, um die Tätigkeit insgesamt als Lehrtätigkeit im Sinne der Vorschrift anzusehen. Eine Ermittlung des Schwerpunktes (beratend oder lehrend) sei nicht vorzunehmen, so lange überhaupt Wissen, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt würden. Der Kläger habe in den von ihm verrichteten Tätigkeiten (Dozent, Berater, Arbeitsvermittler, Jobcoach und Sozialcoach) Wissen, Kenntnisse und Fähigkeiten übermittelt. Nur darauf komme es nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes an. Der Kläger unterliege daher im streitigen Zeitraum der Versicherungspflicht.

In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Kläger ausführlich befragt. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin M. im Termin vom 29. Februar 2012 zu der Beweisfrage, wie sich die Tätigkeit des Klägers für die G. gestaltete. Wegen der Einzelheiten der Befragung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Februar 2012, Bl. 79 bis 84 der Gerichtsakte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.

Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Der Kläger beschäftigte keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit.

Die Begriffe des Lehrers und Erziehers sind in weitem Sinne zu verstehen. Die Tätigkeit des Lehrers umfasst jede Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, gleich auf welchem Gebiet. Besondere Anforderungen sind weder an die Vorkenntnisse des Lehrers, seine pädagogischen Fähigkeiten oder die Art der Vermittlung noch an die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu stellen. Vermittelt werden können sowohl Kenntnisse auf dem Gebiet der Wissenschaft und Theorie (Lehrer an jeder Art schulischer Einrichtung oder Unternehmung, Nachhilfelehrer, Repetitoren) als auch Fähigkeiten auf dem praktischen Gebiet im beruflichen wie im privaten Bereich (Sport und Freizeitgestaltung jeder Art, Vermittlung von Qualifikationen). Dabei darf die Vermittlung nicht nur ein rein untergeordneter Teil der selbstständigen Tätigkeit sein, wie dies bei vorwiegend gemeinsamer Freizeitgestaltung der Fall ist (z. B: geführte Exkursionen, Leitung von gemeinschaftlichem Sport) oder gemeinsamer Religionsausübung (Meditationen), bei reiner Einweisung in einer Tätigkeit ohne weitere Überwachung und Unterweisung oder bei therapeutischen Tätigkeiten, die nicht unter Nr. 2 oder 3 des § 2 SGB VI fallen. Es ist hierbei unbeachtlich, ob selbstständige Lehrer ihre Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausüben oder nicht. Die Tätigkeit des Erziehers muss von der des Lehrers nicht klar abgegrenzt werden, sie ist weniger auf die Vermittlung von Bildung, Wissen und Können als vielmehr auf die Entwicklung der Persönlichkeit, des Charakters und der Sozialisation des zu Erziehenden gerichtet (Gürtner in: Kasseler Kommentar, Rn. 8 zu § 2).

Die Kammer ist der Auffassung, dass der Kläger unproblematisch in der Zeit vom 7. Mai 2007 bis zum 29. Juni 2007 als Lehrer tätig war. Nach seiner eigenen Aussage hat der Kläger in dieser Zeit an der G. Englisch-Kurse unterrichtet. Dies fällt völlig eindeutig unter die Tätigkeit des Lehrers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Hierbei war er versicherungspflichtig nach dieser Vorschrift.

Eine Versicherungspflicht entfällt auch nicht deswegen, weil es sich hierbei in dieser Zeit um eine geringfügige selbstständige Tätigkeit nach § 8 Abs. 3 und 1 SGB IV handelt. Nach dieser Vorschrift liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Tage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat übersteigt. Ob das Entgelt des Klägers 400,00 EUR im Monat überstieg, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls war die Beschäftigung jedoch nicht auf längstens 50 Arbeitstage oder zwei Monate begrenzt. Zwar umfasst der gesamte Zeitraum nicht einmal zwei Monate, jedoch hat der Kläger selbst angegeben, zugleich noch bei anderen Bildungsträgern, nämlich der H., dem I. und der N. tätig gewesen zu sein sowie Privatunterricht gegeben zu haben. Der Kläger hat weiter ausgeführt, dass diese Beschäftigungen nicht begrenzt waren, sondern immer wieder ausgeübt wurden. Dies bedeutet, dass auch die Beschäftigung im Zeitraum vom 7. Mai 2007 bis zum 29. Juni 2007 unter Einbeziehung der übrigen Lehrtätigkeiten des Klägers auf mehr als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Jahr angelegt war.

Hinsichtlich der Tätigkeit nach dem 29. Juni insbesondere an der G. in den beiden Projekten O. ist die Kammer ebenfalls der Auffassung, dass es sich hier im Wesentlichen um eine Lehrtätigkeit handelt. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe im Rahmen dieser Projekte im Bereich der Arbeitsvermittlung als Coach gearbeitet. Dies habe zunächst ein Beratungsgespräch mit den Betroffenen umfasst. Hierbei habe er sich den Lebenslauf vortragen lassen bzw. auch einen schriftlichen Lebenslauf angeschaut und gesehen, was für Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme für den Einzelnen bestehen. Hierfür hat der Kläger ein Profil erstellt und die Neigungen und Fähigkeiten des Betreffenden aufgelistet. Es handelte sich dabei stets um Einzelgespräche, Gruppenveranstaltungen wurden nicht durchgeführt. In den Gesprächen hat der Kläger mit den Teilnehmern den Lebenslauf durchgesprochen und die Lebensläufe mussten in der Regel überarbeitet werden. Die Teilnehmer erhielten auch Adressen im Internet, wo sie selbstständig nach Arbeitsstellen recherchieren sollten. Der Kläger hat den Prozess der Arbeitssuche in der Weise begleitet, dass die Arbeitssuchenden, wenn sie Fragen hatten, zu ihm kommen konnten. Hierbei handelte es sich z.B. um Fragen zum Internetzugang, wenn die Betroffenen eine Adresse nicht aufrufen konnten oder ähnliches. Es wurden auch Zeitungen ausgegeben und die Teilnehmer sollten sowohl im Internet als auch in den Zeitungen nach Arbeitsstellen recherchieren und ihm das Ergebnis dann präsentieren. Der Kläger hat die Ergebnisse der Recherche entgegen genommen, hat sich berichten lassen, was gefunden wurde und dann den Auftrag gegeben, eine Arbeitsstelle zu suchen oder eine Bewerbung zu schreiben. Wenn Absagen kamen, hat der Kläger gemeinsam mit dem Betroffenen überlegt, wie man hieran etwas ändern könnte, wie z.B. der Lebenslauf überarbeitet werden könnte, ob evtl. Online-Bewerbungen in der Betracht gezogen werden könnten. Darüber hinaus hat der Kläger einzelne Personen zu Vorstellungsgesprächen begleitet, war auch teilweise bei den Vorstellungsgesprächen dabei, hat jedoch vermieden, einzugreifen. Teilweise hat der Kläger auch Personen begleitet, wenn es um persönliche Dinge ging, z.B. einen Arztbesuch.

Weiter hat der Kläger angegeben, in dem zweiten Projekt O. (dem Nachfolgeprojekt des ersten) in der Weise gearbeitet zu haben, dass die Teilnehmer eine "Übungsfirma" gründeten und die Recherche und Bewerbungen von den Teilnehmern selbstständig durchgeführt wurden. Der Kläger sah die Bewerbungen erst dann, wenn sie ihm auf den Tisch kamen. Einzelne Personen, die persönliche Hemmnisse bei der Arbeitsvermittlung hatten, hat der Kläger intensiver begleitet. Ein Teil der Tätigkeit des Klägers war auch, bei den Betroffenen ein Bewusstsein dafür zu erzeugen, dass sie sich helfen lassen sollten. Das Ziel der beiden Maßnahmen für die Teilnehmer war die Arbeitsvermittlung bzw. die Arbeitsaufnahme.

Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben auch zeitweise Unterricht gegeben, z.B. Arbeitssuchenden beigebracht, wie man mit dem Computer umgeht oder wie man Bewerbungen schreibt. Die Unterrichtstätigkeit in diesem Sinne hat nach Angaben des Klägers vielleicht 10 oder 20% seiner Tätigkeit ausgemacht.

Dieser Vortrag des Klägers wurde durch die Zeugin M. bestätigt.

Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Tätigkeit jedenfalls etwa zur Hälfte auch lehrende Tätigkeit im Sinne eines weiten Lehrerbegriffes nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes umfasst. Soweit der Kläger sich mit dem Lebenslauf der Betroffenen befasst hat, gehört hierzu untrennbar auch, diesen auf Mängel hin durchzusehen und den Betroffenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Abfassen eines korrekten Lebenslaufs zu übermitteln. Gleiches gilt für die Bewerbungen im Internet. Auch hier war es u.a. Aufgabe des Klägers, den Teilnehmern Fähigkeiten und Kenntnisse für eine Internetrecherche zu vermitteln und nach Vorlage der Ergebnisse ggfs. weitere Kenntnisse und Fertigkeiten zur Optimierung sowohl der Recherche als auch der späteren Bewerbung zu vermitteln. Der Kläger hat auch weiter dargelegt, dass er zusätzlich zeitweise Unterricht gegeben hat, in dem er beispielsweise den Arbeitssuchenden beibrachte, wie man mit dem Computer umgeht oder Bewerbungen schreibt. Nach seiner Aussage hat die Unterrichtstätigkeit in diesem Sinne etwa 10 bis 20% seiner Tätigkeit ausgemacht.

Soweit die vom Kläger bei den Arbeitssuchenden festgestellten Vermittlungshindernisse Kenntnisse und Fähigkeiten betrafen, bei deren Erlangung er ihnen behilflich sein konnte, wurde dies vom Kläger auch durchgeführt. Soweit die Hemmnisse andere Bereiche betrafen, z.B. in Fällen von Sucht oder Schulden, handelte es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine lehrende Tätigkeit im Sinne des § 2 SGB VI.

Das von dem Kläger angegebene Coaching dürfte in den meisten Fällen, mindestens aber in etwa der Hälfte der Tätigkeit, untrennbar mit lehrenden Elementen verbunden sein. Darüber hinaus umfasst das Coaching nach Auffassung der Kammer auch erzieherische Elemente, denn es ist abgesehen von der Vermittlung von Wissen und Können auch auf die Entwicklung des Charakters, der Persönlichkeit und der Sozialisation der Arbeitssuchenden gerichtet. Dass es sich bei den Arbeitssuchenden um Erwachsene handelt, schließt die Annahme einer erzieherischen Tätigkeit nicht aus. Vielmehr können sowohl lehrende als auch erziehende Tätigkeiten bei Erwachsenen und Unerwachsenen vorgenommen werden (siehe BSG, Urt. v. 22.06.2005, Az.: B 12 RA 6/04 R, Rn. 18).

Des Weiteren kommt im Falle des Klägers hinzu, dass dieser nicht ausschließlich für die G. tätig war, sondern nach seiner Aussage während dieser Zeit auch immer wieder für andere Bildungsträger, wie die H., das I. oder die P ... Der Kläger hat selbst angegeben, es habe keinen Zeitpunkt gegeben, von dem er sagen könnte, dass er seitdem nur noch für die G. tätig gewesen war. Da die Tätigkeiten bei den anderen Bildungsträgern jedoch eindeutig lehrender Natur waren, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass, nimmt man die lehrenden und erzieherischen Elemente der Tätigkeit des Klägers bei der Grone-Schule hinzu, überwiegend eine lehrende und erziehende Tätigkeit ausgeübt wurde.

Soweit der Kläger die Arbeitssuchenden aufgrund persönlicher Vermittlungshemmnisse wie Alkoholsucht oder Schulden weiter vermittelt hat, kommen nach Auffassung der Kammer weder erzieherische noch lehrende Tätigkeiten zum Tragen. Dieser Anteil an seiner gesamten Tätigkeit ist jedoch deutlich geringer als der lehrende und erziehende Anteil seiner Berufstätigkeit.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.