Landgericht Verden
Beschl. v. 17.08.2016, Az.: 3 T 4/16

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
17.08.2016
Aktenzeichen
3 T 4/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4 vom 23.06.2016 wird - unter Abhilfe dieser Beschwerde - der Beschluss der Kammer vom 23.05.2016 aufgehoben und die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Vorbescheid des Notars H. vom 18.12.2015 zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beteiligten zu 4 im Schriftsatz vom 22.07.2016 (zu dem die übrigen Beteiligten hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten) korrigiert die Kammer ihre Auffassung aus dem Beschuss vom 23.05.2016.

Die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses zwischen dem Grundstückseigentümer und der Beteiligten zu 1 nach dem Tod deren Mutter (R. R.) begründet für diese kein Vorkaufsrecht nach § 57 Abs. 1 SchuldRAnpG.

Ein Übergang des Vorkaufsrecht auf die Beteiligte zu 1 nach § 57 Abs. 5 Satz 2 SchuldRAnpG fand - entgegen der bislang geäußerten Ansicht der Kammer - nicht statt. Denn diejenige Nutzerin, von der die Beteiligte zu 1 das Vorkaufsrecht hätte übernehmen können, nämlich ihre am x.x.2010 verstorbene Mutter R. R., hatte ein Vorkaufsrecht nach § 57 Abs. 1 SchuldRAnpG nicht inne. Dieser stand vielmehr ein Vorkaufsrecht nach § 20 VermG zu. Ein solches war zu Lebzeiten der R. R. auch im Grundbuch eingetragen. Ein Vorkaufsrecht nach § 57 Abs. 1 SchuldRAnpG bestand für R. R. daher gerade nicht, wie sich aus § 57 Abs. 2 Nr. 2 SchuldRAnpG ergibt. Da nach § 20 Abs. 7 VermG das für R. R. eingetragene Vorkaufsrecht gerade nicht auf die Erben (und somit die Beteiligte zu 1) übergeht, kann die Beteiligte zu 1 aus der Stellung ihrer verstorbenen Mutter als Vorkaufsrechtsinhaberin für sich keine Rechte herleiten.

Die Beteiligte zu 1 kann auch kein Vorkaufsrecht für sich daraus herleiten, dass nach dem Tod der R. R. konkludent ein Vertrag über die Nutzung des Grundstücks durch den Grundstückseigentümer mit ihr - wie es auch § 9 Satz 3 des ursprünglichen Nutzungsvertrages entspricht - abgeschlossen worden ist. Es ist nämlich nicht der mit R. R. abgeschlossene Vertrag fortgesetzt worden. Dieser endete vielmehr mit deren Tod, wie sich aus § 9 Satz 2 des ursprünglichen Nutzungsvertrages ausdrücklich ergibt. Der konkludent mit der Beteiligten zu 1 nach dem x.x.2010 neu geschlossene Vertrag ist also ein neuer, nach den Regelungen des BGB zu bewertender und folglich nicht den Regelungen des SchuldRAnpG unterfallender Nutzungsvertrag. Dieser begründet ein Vorkaufsrecht nach § 57 Abs. 1 SchuldRAnpG für die Beteiligte zu 1 gerade nicht.