Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 09.11.2020, Az.: 13 A 4340/20

Corona; Gebührenbescheid; Schornsteinfegerrecht; Zweitbescheid

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
09.11.2020
Aktenzeichen
13 A 4340/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Die Kläger, ein Ehepaar, wenden sich gegen einen schornsteinfegerrechtlichen Zweibescheid und die damit verbundenen Kostenbescheide.

Bei den Klägern handelt es sich um die Grundeigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde A-Stadt. Die Kehr- und Überprüfungspflichten für dieses Grundstück wurden im Feuerstättenbescheid vom 22. Mai 2016 festgelegt. Danach waren die Schornsteinfegerarbeiter bis zum 31. Mai eines jeden Jahres durchzuführen.

Unter den 1. Juni 2020 wendete sich der Kläger zu 1.) in einer E-Mail an den zuständigen Bezirksschornsteinfeger, teilte darin mit, dass man zur „Corona-Risikogruppe“ - sogar zur „Hochrisikogruppe“ - gehöre und baten um die Verschiebung des Prüftermins.

Da der Schornsteinfeger die Kläger telefonisch nicht erreichen konnte, antwortete er ebenfalls mit einer E-Mail. Die Arbeitsausführung lasse sich nicht verschieben. Für – in der Mail näher beschriebene – Schutzmaßnahmen werde gesorgt.

Daraufhin antwortete der Kläger zu 1.), dass er zurzeit eine Überprüfung für zu riskant halte. Man gehöre zur Risikogruppe und es gebe keinen separaten Zugang zur Heizanlage.

Nunmehr forderte mit Schreiben vom 25. Juni 2020 die Beklagte beide Kläger auf, die Schornsteinfegerarbeiter durchführen zu lassen und drohte einen kostenpflichtigen Zweitbescheid an.

Der Kläger zu 1.) antwortete wiederum per E-Mail und vertrat die Ansicht, der Schornsteinfeger stelle eine vermeidbare potentielle Gefährdung dar.

Die Beklagte antwortete ebenfalls mittels E-Mail und wies daraufhin, dass es keine Ausnahmen gebe, verlängerte allerdings die mit Schreiben vom 25. Juni 2020 gesetzte Frist noch einmal.

Nachdem auch diese verlängerte Frist verstrichen war, erließ die Beklagte unter dem 20. Juli 2020 jeweils gegenüber dem Kläger zu 1.) und der Klägerin zu 2.) einen Zweitbescheid, indem die Kläger aufgefordert wurden, die Abgaswege-Abgasleitungsüberprüfung zu veranlassen.

Für den Erlass der beiden Zweitbescheide setzte die Beklagte mit zwei Kostenbescheiden vom 20. Juli 2020 jeweils 137,68 € an Gebühren fest.

Alle Bescheide wurden den Klägern am 21. Juli 2020 zugestellt.

Am 29. Juli 2020 wurden dann die streitigen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt.

Die Kläger haben am 12. August 2020 Klage erhoben.

Der Erlass der beiden Zweitbescheide und der Kostenbescheide sei unbegründet, überzogen und total inakzeptabel. Von einer dauerhaften Aufschiebung der Arbeiten sei nie die Rede gewesen. Aus den Antrag einer Terminverschiebung sei eine Verweigerungshaltung konstruiert worden.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die beiden Feuerstättenbescheide und die dazugehörigen Kostenbescheide aufzuheben

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage entgegen. Die gesetzlich begründeten Eigentümerpflichten seien aufgrund der Corona-Pandemie zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden.

Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage des sogenannten Zweitbescheides vom 20. Juli 2020 ist § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk – Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchHwG). Danach erlässt die zuständige Behörde – hier die Beklagte - einen Zweitbescheid gegenüber den Eigentümern des Grundstücks, wenn die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten aufgrund des Feuerstättenbescheides nicht nachgewiesen wurde.

Die Kläger sind Eigentümer des betroffenen Grundstückes. Die im Feuerstättenbescheid vom 22. Mai 2016 festgelegten Arbeiten für das Grundstück der Kläger wurden – dies dürfte auch unstreitig sein - nicht fristgerecht nachgewiesen.

Die Kläger können sich nicht darauf berufen, ein Zweitbescheid hätte nicht erlassen werden dürfen, weil sie ja lediglich eine Verschiebung der Schornsteinfegerarbeiten beantragt hätten.

Sowohl der Bezirksschornsteinfeger als auch die Beklagte hatten gegenüber den Klägern einen Aufschub der Arbeiten abgelehnt. Die Kläger wurden vor Erlass des Zweitbescheides von der Beklagten mit Schreiben vom 25. Juni 2020 angehört und auf die Folgen der Nicht-Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten hingewiesen. Obwohl die dort gesetzte Frist von der Beklagten noch einmal verlängert wurde, haben die Kläger die Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgewiesen.

Auch im Hinblick auf die Corona-Pandemie war die Durchführung der Arbeiten nicht unzumutbar. Abgesehen davon, dass die Kläger lediglich behaupten, einer Risikogruppe anzugehören, duldeten die Schornsteinfegerarbeiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keinen weiteren Aufschub. Die Schornsteinfegerarbeiten dienen neben dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit - die auch den Klägern zu Gute kommt – den Zielen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes. Der Schornsteinfeger bzw. mit seinem Mitarbeiter hätten – dies hat der Schornsteinfeger auch unter dem 25. Mai 2020 gegenüber den Klägern dargelegt - bei der Arbeitsausführung Einwegmund-, Hand-und Fußschutz getragen; außerdem hätte sich niemand von den Klägern bei der Arbeitsausführung im selben Raum wieder Schornsteinfeger zwingend aufhalten müssen.

Nachdem die Kläger trotz Ablehnung des Verschiebungsantrages und Setzung einer Frist zur Durchführung der Arbeiten diese innerhalb der Frist nicht nachgewiesen haben, musste die Beklagte nicht mehr länger zuwarten und durfte die angefochtenen Zweitbescheide erlassen.

Da die Kläger zu beiden Teilen Eigentümer des betreffenden Grundstückes sind, war es ebenfalls gerechtfertigt und erforderlich, Ihnen gegenüber jeweils einen Zweitbescheid zu erlassen.

Der Erlass eines Zweitbescheides ist kostenpflichtig. Darauf wurden die Kläger vor Erlass durch die Beklagte hingewiesen. Da die Kläger der Aufforderung im Schreiben vom 25. Juni 2020 nicht nachgekommen sind, haben sie Anlass zum Erlass des Zweitbescheides gegeben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 des niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes haben sie deshalb die durch Erlass des Zweitbescheides entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen. Den vorgegebenen Gebührenrahmen hat die Beklagte eingehalten. Die Festsetzung der Gebühren ist rechtmäßig und deren Höhe nicht zu beanstanden.

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.