Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 05.10.2022, Az.: 14 U 19/22
Ansprüche nach einem Hundebiss eines Rauhaardackels; Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs; Biss eines gerade überfahrenen Dackels
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 05.10.2022
- Aktenzeichen
- 14 U 19/22
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 34730
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2022:1005.14U19.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 20.12.2021 - AZ: 10 O 19/22
Rechtsgrundlagen
- § 7 StVG
- § 17 StVG
- § 2 SGB VII
- § 104 SGB VII
- § 105 SGB VII
- § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG
- § 92 Abs. 1 ZPO
Fundstellen
- DAR 2023, 148
- FA 2022, 325
- Jura 2023, 1096
- MDR 2022, 1478-1479
- NJW 2023, 1298-1302
- NJW-Spezial 2022, 683
- VersR 2022, 1442-1445
- r+s 2023, 172-176
- zfs 2023, 130-136
Amtlicher Leitsatz
Es ist der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs zuzurechnen, wenn ein von einem Fahrzeug überrollter, aber dennoch überlebender Hund in engem zeitlich-örtlichem Zusammenhang danach seinen Halter beißt.
Im Rahmen einer langjährigen Jagdfreundschaft stellt der alleinige Transport von Baumaterialien für einen Hochsitzbau keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit dar, die eine Haftungsprivilegierung i.S.d. §§ 104 ff. SGB VII begründet.
Zur Abwägung der Betriebsgefahr eines Kfz einerseits und der Tiergefahr eines Hundes andererseits (hier mit 75:25 zu Lasten der Betriebsgefahr des Kfz bemessen).
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Dezember 2021 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg - 10 O 19/22 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- 1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.416,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2019 zu zahlen;
- 2.
die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.646,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2021 zu zahlen;
- 3.
die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 405,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 25% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 13.417,18 €.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung des Zeugen B., der am 28. April 2017 durch einen Hundebiss seines eigenen Rauhaardackels verletzt wurde. Unmittelbar vor dem Biss wurde der Hund durch ein vom Beklagten zu 1 gesteuertes Fahrzeug überfahren, dessen Halter der Beklagte zu 1 ist, und das bei der Beklagten zu 2 versichert ist.
Der Zeuge B. ist im Bereich M. Jagdpächter. Er und der Beklagte zu 1 kennen sich schon seit Jahren und sind freundschaftlich verbunden. Beide teilen ein Interesse für die Jagd. Der Beklagte zu 1 hatte früher eine Jagd in S., wo der Zeuge als Gast des Beklagten zu 1 jagen durfte. Nachdem der Beklagte zu 1 seine Jagd verloren hatte und der Zeuge der Pächter der Gemeindejagd M. wurde, kam der Beklagte zu 1 ab und an zu diesem als Jagdgast und half bei gemeinschaftlichen Unternehmungen, wie bspw. dem Anlegen eines Pirschpfades oder dem Bau von Jagdeinrichtungen.
Am 28. April 2017 brachte der Beklagte zu 1 auf Bitten des Zeugen Materialien für einen Hochsitz, den der Zeuge B. an einem vorher gemeinsam besprochenen Ort im Wald bauen wollte. Der Beklagte zu 1 befuhr den Waldweg zu diesem Zweck mit seinem geländegängigen Pick Up. Der Zeuge befand sich mit seinem Rauhaardackel schon vor Ort, den er an einer langen Leine mit sich führte. Nachdem die Beteiligten mit den Arbeiten begonnen hatten, wollte der Beklagte zu 1 sein Fahrzeug umsetzen. Beim Anfahren übersah er den Hund des Zeugen B., der von dem rechten Vorderrad des Beklagtenfahrzeugs überfahren wurde. Als der Zeuge unmittelbar nach dem Unfall seinen wie leblos daliegenden Hund aufhob, biss dieser dem Zeugen plötzlich tief in das linke Handgelenk.
Die tiefe Bissverletzung entzündete sich im Verlauf der Abheilung und musste operiert werden. Der Zeuge B. war bis zum 17.9.2017 arbeitsunfähig, es entstanden Heilbehandlungskosten in Höhe von 11.221,53 €. Zwischen dem 1.5.2017 und dem 9.6.2017 erhielt der Zeuge 2.195,65 € Entgeltfortzahlung.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Beklagten komme eine Haftungsprivilegierung gem. §§ 104 ff. SGB VII zugute. Der Beklagte zu 1 habe unter arbeitnehmerähnlichen Umständen dem Zeugen geholfen, den Hochsitz zu errichten. Dabei habe seine Arbeit auch einen wirtschaftlichen Wert gehabt. Der Beklagte zu 1 habe über ein erforderliches geländegängiges Fahrzeug verfügt, das sich der Zeuge ansonsten hätte anmieten oder anders hätte beschaffen müssen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Sie behauptet, es habe kein arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis gegeben, das die Anwendung eines Haftungsprivilegs rechtfertige. Es habe sich bei der Hilfe des Beklagten zu 1 um eine Gefälligkeit im Rahmen einer langjährigen Freundschaft und eines gemeinsamen Hobbys gehandelt. Bei der Verabredung zu einer bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Ort habe es sich nicht um eine "Weisung", sondern um eine Notwendigkeit gehandelt.
Überdies hätte sich der Schaden, selbst wenn man eine "wie-Beschäftigung" unterstellen wollte, nicht bei der Ausführung dieser Tätigkeit ereignet, sondern allenfalls bei Gelegenheit. Es habe sich vorliegend nur um die Hinfahrt zum "Arbeitsort" gehandelt, bei der der Unfall passiert sei.
Schließlich gehe das Landgericht von einer falschen Tatsache aus, wenn es annehme, der Zeuge sei der Pächter der betroffenen Fläche gewesen. Der Zeuge B. habe den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 31.1.2022 angerufen, um den Ausgang des Prozesses zu erfahren. In Laufe des Telefonats habe er angegeben, er sei in der Vergangenheit der Hauptpächter der Gemeindejagd M. gewesen. Dies habe er vor Gericht auch so gesagt. Dies sei schon lange nicht mehr so. Der Unfall habe sich im Übrigen auch gar nicht in der Gemeindejagd ereignet. Zum Unfallzeitpunkt habe er nur über einen unentgeltlichen Begehungsschein verfügt. Dieser werde als Anlage K8 eingereicht.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11.221,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2019 zu zahlen;
2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.195,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 478,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise, die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten behaupten, es habe sich um ein beschäftigungsähnliches Verhältnis gehandelt, als es zu dem Unfall gekommen sei. Der Zeuge B. habe wie ein Arbeitgeber über Zeit und Ort der Arbeitsleistung verfügt. Als Gegenleistung habe der Beklagte zu 1 jagen dürfen. Sie meinen, der Beklagte zu 1 sei als Jagdhelfer faktisch Betriebsangehöriger des Zeugen gewesen, mindestens aber ein sog. wie-Beschäftigter gem. § 2 Abs. 2 SGB VII und damit einem Betriebsangehörigen gleichgestellt (§ 105 Abs. 2 SGB VII). Der erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte Berechtigungsschein sei verspätet gem. § 531 ZPO und nicht mehr zu berücksichtigen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. In der Sache hat sie größtenteils Erfolg.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz im tenorierten Umfang gem. §§ 7 Abs. 1; 17 Abs. 1, 4 StVG; § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG; § 421 BGB.
a) Der Verkehrsunfall hat sich beim Betrieb des Beklagtenfahrzeuges i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG ereignet, ohne dass ein Fall höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG), ein sonstiger Haftungsausschluss (insbesondere gem. § 8 StVG) oder ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG vorgelegen hat.
Gem. § 7 Abs. 1 StVG muss der Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sein. Dies ist der Fall, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, Rn. 5 mwN). Dies ist der Fall, solange die einmal geschaffene Gefahrenlage fort- und nachwirkt (BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, Rn. 9, juris).
An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGHZ 79, 259, 263; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 111/80 - VersR 1982, 243). Dies gilt insbesondere für Schäden, in denen sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, Rn. 11 mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Nach den vorgenannten Grundsätzen ist der geltend gemachte Schaden dem Grunde nach der von dem Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr gem. § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen.
Der Unfall steht in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs. Der Biss erfolgte noch vor Ort, nachdem der Hund gerade überrollt worden war, unmittelbar nach dem Hochheben des Hundes durch den Zeugen B.
Der Biss des gerade überfahrenen Dackels stellt auch keinen eigenen Gefahrenkreis dar, den sich die Klägerin zurechnen lassen muss. Der Hund hat - bei lebensnaher Betrachtung - zugebissen, weil er schockbedingt in dieser Ausnahmesituation nicht zwischen feindlicher und freundlicher Berührung unterscheiden konnte. Der Zeuge B. wurde auch erst durch das Überfahren des Tieres - bereits aus tierschutzrechtlichen Erwägungen - veranlasst, nach diesem zu sehen und es zu bergen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, Rn. 16, juris, zum Sturz eines Geschädigten auf vereister Fläche nach einem Auffahrunfall. Der Bundesgerichtshof rechnet den Sturz der Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs zu).
Dieser Fall ist insoweit nicht mit der Panikreaktion von Schweinen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, juris, vergleichbar, die in erster Linie auf ein vom Geschädigten selbst gesetztes Risiko zurückzuführen war. Die Schweine waren auch nicht - wie hier - selbst Unfallbeteiligte, sondern gerieten durch ca. 50m entfernte Unfallgeräusche in Panik, was in dem dortigen Sachverhalt auf die beengten Haltungsumstände zurückzuführen war.
Vorliegend war nichts Vergleichbares der Fall. Der Hund bewegte sich vor dem Vorfall angeleint im Wald. Es gibt keine Hinweise auf besondere Vorkommnisse oder andere Umstände, die mitursächlich für den Biss in die Hand des Zeugen sein könnten. Insbesondere die von den Beklagten behauptete generelle wesensmäßige Aggressivität von Rauhaardackeln ist - jedenfalls für den vorliegenden Hund - weder ersichtlich noch bewiesen.
Das Überfahren war auch die Ursache des Bisses. Für die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überfahren des Hundes und dem anschließenden Biss reicht gem. § 286 ZPO ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, aus, um von der Erwiesenheit eines solchen Zusammenhangs auszugehen (st. Rspr., vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII 286/75; BGH, Urteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88; BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02, Rn. 5, alle zitiert nach juris). Ein solcher Grad liegt nach der Auffassung des Senats vor. Denn der Hund hat sein eigenes Herrchen nicht anlasslos in die Hand gebissen, sondern aufgrund der zuvor erlebten Situation, die durch das Beklagtenfahrzeug hervorgerufen worden war (s.o.).
Einer Haftung aus Betriebsgefahr steht nicht entgegen, dass sich der Unfall auf einem Waldweg ereignet hat, der ohne Erlaubnis nicht befahren werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, Rn. 20, juris, Unfall auf Privatgelände einer Pferderennbahn; BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 -, juris, zum Brand eines Fahrzeuges in einer privaten Tiefgarage; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 158/19, Rn. 5, juris, zum Brand eines Fahrzeuges in einer geschlossenen Werkstatthalle; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 14 U 189/20, Rn. 4 - 7, juris).
Ein unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG hat nach den erstinstanzlich festgestellten Tatsachen nicht für den Beklagten zu 1 vorgelegen. Die Beklagten, die für die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens darlegungs- und beweisbelastet sind, haben bereits keine konkreten Tatsachen vorgetragen, deren Berücksichtigung eine andere Bewertung erfordern. Derjenige, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben. Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob er in der konkreten Gefahrensituation "ideal" reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre, denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass er sich in der Gefahr nunmehr (zu spät) "ideal" verhält. Damit verlangt § 17 Abs. 3 StVG, dass der "Idealfahrer" auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH, Urteil vom 13.12.2005 - VI ZR 68/04, Rn. 21, juris).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein Idealfahrer hätte sich vor dem Anfahren versichert, dass der Hund hinreichend Abstand zum anfahrenden Fahrzeug hält bzw. sich nicht beim Anfahren unmittelbar vor dem Pkw in Fahrtrichtung befindet.
b) Die Klägerin unterfällt ebenfalls einer Gefährdungshaftung für die von dem Hund ausgehende Tiergefahr gemäß § 833 S. 1 BGB. Durch das Überfahren des Hundes und das daraufhin erfolgte Beißen des Zeugen B. hat sich eine typische Tiergefahr realisiert (vgl. Senat, Teilurteil vom 20. Januar 2016 - 14 U 128/13, Rn. 59 - 61, juris, zur Tiergefahr eines Pferdes). Das Tier, das durch das Überfahren durch das Beklagtenfahrzeug in eine konkrete Lebensgefahr gebracht wurde, begegnete dieser Situation mit einem instinkthaften Beißreflex. Das ist Ausdruck tierischer Unberechenbarkeit, die den Grund der Gefährdungshaftung des Halters bildet (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. April 2014 - 1 U 115/13, Rn. 13, juris).
Der Entlastungsbeweis gem. § 833 Satz 2 BGB wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist - nach Aktenlage - auch nicht einschlägig.
c) Im Rahmen der nach §§ 17 Abs. 1,2,4; 18 Abs. 3 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Zunächst ist das Gewicht des jeweiligen Verursachungsbeitrages der Kfz-Halter bzw. -Führer zu bestimmen, wobei zum Nachteil der einen oder anderen Seite nur feststehende, d. h. unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden dürfen, die sich auch nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 17 StVG Rn. 12). In einem zweiten Schritt sind die beiden Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen (Senat, Urteil vom 8. Mai 2018 - 14 U 9/18, juris).
aa) Ein Verschulden der Beklagten an dem Unfall ist weder unstreitig noch bewiesen. Es fehlen bereits Feststellungen, zu welchem Zeitpunkt der Hund vor das Fahrzeug des Beklagten zu 1 gelaufen ist und ob der Beklagte zu 1 den Hund vor dem Überfahren noch hätte sehen können und müssen bzw. ob er die Möglichkeit zu einer unfallvermeidenden Reaktion gehabt hätte.
Es kann daher dahinstehen, ob die StVO in dem streitgegenständlichen Waldgebiet überhaupt Anwendung gefunden hätte, und ob der Beißvorfall sodann in den Schutzbereich der relevanten Normen gefallen wäre.
bb) Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Zeugen B., die ein Verschulden auf Seiten der Klägerin begründen könnte, ist ebenfalls nicht erwiesen. Dies wäre dann der Fall, wenn der Zeuge die konkrete Gefahr hätte erkennen und vermeiden können und sonach die ihm im eigenen Interesse abzuverlangende Sorgfalt zur Schadensvermeidung außer Acht gelassen hätte. Im Bereich der Tierhalterhaftung liegt ein relevanter Beitrag des Anspruchstellers zur Entstehung des Schadens vor, wenn er eine Situation erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat, obwohl er diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2005 - 5 U 21/05, Rn. 7 mwN, juris). Es ist weder bewiesen, dass der Zeuge B. im Vorfeld den Beißunfall mitverursacht hat, indem er den Hund nicht ausreichend beaufsichtigt hat (1), noch dass er den konkreten Beißunfall durch eine sorglose Näherung zu dem gerade überfahrenen Hund herbeigeführt hat (2).
(1) Es liegt keine bewiesene Sorgfaltspflichtverletzung durch eine unterlassene Beaufsichtigung des Hundes vor. Nach dem unstreitigen Sachvortrag war der Hund angeleint. Der Zeuge B. überquerte mit einigen Metern Entfernung zum Fahrzeug des Beklagten zu 1 mit seinem Hund den Waldweg, als sich das Fahrzeug in Bewegung setzte und den Hund überfuhr. Es fehlen Feststellungen zur konkreten Situation, die ein Verschulden begründen könnten. Es ist unklar, wo und in welcher Entfernung zum Zeugen B. und zum Fahrzeug sich der Hund zum Zeitpunkt des Anfahrens befunden hat, ob er sich beispielsweise bereits vor dem Fahrzeug aufgehalten, oder plötzlich vor das Fahrzeug gelaufen ist und ob der Zeuge B. überhaupt eine Möglichkeit gehabt hätte, den Unfall zu verhindern, nachdem er das Anfahren des Fahrzeugs bemerkt hatte.
(2) Es liegt auch keine Sorgfaltspflichtverletzung vor, weil der Zeuge B. seinen Hund nach dem Überfahren hochgehoben hat. Die Beklagten rügen, dass der Zeuge die Gefahr hätte erkennen müssen und sich dem Hund nur mit großer Vorsicht hätte nähern dürfen. Dem folgt der Senat nicht.
Ein Verhalten, mit dem sich der Zeuge einer erkennbaren Gefahr leichtfertig ausgesetzt hat, haben die Beklagten nicht bewiesen. Nach den nicht widerlegten Aussagen des Zeugen hielt er den Hund zunächst für tot ("die Zunge hing ihm heraus"), nachdem dieser unstreitig vom rechten Vorderrad des Beklagtenfahrzeugs überfahren worden war und sich nicht bewegte.
Nach dieser - nicht widerlegten - Sachverhaltsdarstellung hätte der Zeuge nicht damit rechnen müssen, von seinem - augenscheinlich - toten Hund gebissen werden zu müssen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass ein kleiner Rauhaardackel nicht überlebt, wenn er von einem tonnenschweren Fahrzeug überrollt wird.
Dieser Fall liegt insoweit anders als der vom Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschiedene Fall, bei dem es sich um einen verletzten Hund handelte, der unmittelbar zuvor von einem anderen Hund angegriffen und verletzt worden war und sodann seinen Halter gebissen hatte. In diesem Fall - so das Oberlandesgericht - hätte sich der Halter dem angegriffenen und verletzten Hund nur sehr aufmerksam nähern dürfen, wobei er jederzeit mit einem Biss hätte rechnen müssen. (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. April 2014 - 1 U 115/13, Rn. 22, juris).
2. Die Beklagten können keine Haftungsprivilegierungen gem. §§ 104 ff. SGB VII geltend machen.
Gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Gem. § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind, was erst Recht auch für versicherte Unternehmer gilt (h.M. vgl. OLG Karlsruhe 24.5.2002, VersR 2003, 506; OLG Koblenz 19.4.2004, r+s 2004, 345; ebenso im Rahmen des § 106 Abs. 3 vom BGH so entschieden; BGH, Urteil vom 17.6.2008, NJW 2008, 2916 [BGH 17.06.2008 - VI ZR 257/06]; Rolfs, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2022, SGB VII § 105 Rn. 9 mwN).
Der Beklagte zu 1 ist nicht betrieblich für den Zeugen B. tätig geworden.
Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren. Entscheidend ist, ob es sich um eine betriebsbezogene Tätigkeit handelt, die dem Schädiger von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt worden ist. Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist weit auszulegen und objektiv zu bestimmen. Erforderlich ist eine unmittelbar mit dem Zweck der betrieblichen Beschäftigung zusammenhängende und dem Betrieb dienliche Tätigkeit, wobei es darauf ankommt, dass der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wurde und nicht nur bei Gelegenheit (Hollo in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 105 SGB VII (Stand: 15.01.2022), Rn. 13; Wellner, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, 31. Kap., Rn. 101 mwN; Senat, Urteil vom 28. Juli 2021 - 14 U 43/21, Rn. 36, juris).
a) Ein betriebliches Tätigwerden Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheidet bereits wegen einer fehlenden Anstellung des Beklagten zu 1 beim Zeugen B. aus.
b) Der Beklagte zu 1 ist auch nicht wie ein Beschäftigter betrieblich tätig geworden gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung iS von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss ebenfalls eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (vgl. BSG, Urteil vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 5; BSG Urteil vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 6; BSG Urteil vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 Rn. 14 mwN, juris).
Die Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit sind insoweit: (1) Die Tätigkeit hat wirtschaftlichen Wert und dient einem Unternehmen, in dem der Handelnde nicht bereits als Beschäftigter nach Abs. 1 Nr. 1 versichert ist (sog. nutznießendes oder unterstütztes Unternehmen); (2) die Tätigkeit entspricht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers; (3) die Tätigkeit kann ihrer Art nach von Arbeitnehmern verrichtet werden; (4) die Tätigkeit wird konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen. Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen kommt es nicht auf die unmittelbar zum Unfall führende Tätigkeit, sondern auf das Gesamtbild der tatsächlichen oder beabsichtigten Tätigkeit an (BSG Urt. v. 24.1.1991 - 2 RU 44/90, BeckRS 1991, 30736123). Deren Dauer hat dabei keine selbstständige Bedeutung und braucht nicht erheblich zu sein (vgl. Lilienfeld, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 118. EL März 2022, SGB VII § 2 Rn. 125 mwN).
Es kann vorliegend dahinstehen, ob die vorgenannten Voraussetzungen Nr. 1-3 vorgelegen haben, denn die Tätigkeit des Beklagten zu 1 wurde jedenfalls nicht unter arbeitnehmerähnlichen Umständen erbracht (Voraussetzung Nr. 4).
Nicht jede einem Unternehmen dienende und dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert. Es muss vielmehr eine Tätigkeit sein, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die zu dem Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen. Die Tätigkeit muss also unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ähnlich ist. Entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild der Tätigkeit diese beschäftigtenähnlich ausgeübt wird. Dies ist bei Verrichtungen zu verneinen, die in Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen erbracht werden. Eine Tätigkeit als "Wie-Beschäftigter" scheidet insoweit aus, wenn das Tätigwerden auf besonderen Verpflichtungen und Rechtsverhältnissen beruht, die ein Arbeitsverhältnis typischerweise ausschließen, wie mitgliedschaftliche, gesellschaftsrechtliche oder familiäre Bindungen (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII (Stand: 27.06.2022), Rn. 615 mwN).
Konkreter schließen Verrichtungen aufgrund freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher Beziehungen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit eines Verletzten und damit den Versicherungsschutz über § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII dann aus, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher (nicht rechtlicher) Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII (Stand: 27.06.2022), Rn. 653).
Dabei kann die Ausübung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 SGB VII nicht allein deswegen verneint werden, weil die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt ist. Auch wenn eine solche "Sonderbeziehung" besteht, sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei kann sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird, oder dass sie nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird; dann kann sie den Tatbestand der "Wie-Beschäftigung" erfüllen (vgl. LSG Bayern Urt. v. 25.9.2013 - L 2 U 248/12, BeckRS 2013, 74234, beck-online).
Von Bedeutung sind insoweit einerseits Art (z. B. Freundschaft, Bekanntschaft, Geschäftsbeziehung), Dauer und Ausmaß der persönlichen Beziehung einschließlich der Ausgestaltung wie z. B. in der Vergangenheit geleisteter Hilfen und deren Gegenseitigkeit und andererseits die übernommene Verrichtung nach Art (z. B. Schwierigkeit; Gefährlichkeit), Umfang und Dauer. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob das persönliche Verhältnis (Freundschaft- bzw. Verwandtschaft) das Handlungsmotiv bildet und die Verrichtung als Gefälligkeitsleistung nach Art, Umfang und Zeitdauer durch die Stärke des persönlichen Verhältnisses (Freundschaft, Bekanntschaft oder Verwandtschaft) wesentlich geprägt wird oder ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die über das hinausgeht, was allgemein im Rahmen eines solchen persönlichen Verhältnisses geleistet bzw. erwartet wird (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG vom 28.05.2008 - L 2 U 28/08; Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII (Stand: 27.06.2022), Rn. 652 mwN; LSG Bayern Urt. v. 25.9.2013 - L 2 U 248/12, BeckRS 2013, 74234, beck-online).
Ein weiteres wesentliches Abgrenzungskriterium ist die Gefährlichkeit der Tätigkeit. Eine bloße (unversicherte) Gefälligkeitshandlung liegt nicht mehr vor, wenn es sich um eine länger dauernde, anstrengende und zugleich gefährliche Tätigkeit handelt (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII (Stand: 27.06.2022), Rn. 621).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist bei der zum Unfall führenden Tätigkeit des Beklagten zu 1 von einer nicht versicherten Gefälligkeitsleistung auszugehen, deren Handlungstendenz durch die Sonderbeziehung zwischen dem Zeugen B. und dem Beklagten zu 1 geprägt war.
Eine erneute Zeugenvernehmung ist dabei nicht erforderlich. Ein Berufungsgericht ist dann verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will (BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - IV ZR 189/17, ZEV 2019, 281 Rn. 8 mwN; BGH, Beschluss vom 17. September 2020 - V ZR 305/19, Rn. 7 mwN, juris).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Senat übernimmt die vom Landgericht festgestellten Tatsachen und Würdigungen. Lediglich die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse weichen von denjenigen des Landgerichts ab. Diese andere rechtliche Bewertung der getroffenen Feststellungen führt jedoch nicht dazu, dass der Senat die gesamte Beweisaufnahme wiederholen muss. Im Einzelnen:
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat es sich bei dem Zeugen B. und dem Beklagten zu 1 um langjährige Jagdfreunde gehandelt. Unstreitig hatte zunächst der Beklagte zu 1 ein Jagdrevier, in dem der Zeuge B. gejagt hat. Später jagte der Beklagte zu 1 im Revier des Zeugen B. Der Beklagte zu 1 hat nach den Feststellungen des Landgerichts ausgeführt, es sei immer mal wieder vorgekommen, dass der Zeuge B. ihn um Unterstützung gebeten habe "immer ganz zwanglos, wenn Dinge eben angefasst werden mussten". Das sei für ihn selbstverständlich gewesen und habe auch Spaß gemacht. Er habe dafür keine Kompensation bekommen, sondern dort jagen dürfen. Gegenleistung sei dafür aber nicht der richtige Begriff, weil dies ganz alltäglich und üblich sei. Sie hätten gemeinsam den Hochsitz geplant und im Rahmen ihrer jagdlichen Erfahrung überlegt, wie und wo er am besten gebaut werden sollte. Jeder habe Ideen gehabt, das habe Spaß gemacht.
Der Zeuge B. hat dies nach den Feststellungen des Landgerichts bestätigt. Beide kennen sich seit vielen Jahren. Er habe den Beklagten zu 1 ab zu und gefragt, ihm bei Unternehmungen wie diesen zu helfen. Es habe keine Kompensationen gegeben. Früher habe er auf dessen Gebiet gejagt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war es für beide Beteiligte selbstverständlich, zusammen jagdliche Unternehmungen aus Spaß vorzunehmen. Es habe sich um eine langjährige Freundschaft gehandelt, eine Kompensation habe es nicht gegeben. Der Beklagte zu 1 gibt nach den Feststellungen des Landgerichts ausdrücklich an, die Erlaubnis zu jagen verstehe er nicht als Gegenleistung für seine Hilfe bei gemeinsamen Unternehmungen. Bereits diese Feststellungen lassen nach der Auffassung des Senats nur den Schluss zu, dass es sich um eine Gefälligkeit unter langjährigen Jagdfreunden im Rahmen der Ausübung einer gemeinsamen Freizeitgestaltung gehandelt hat.
Hinzu kommt, dass es sich bei der Hilfe des Beklagten zu 1 um eine Tätigkeit von sehr begrenztem Umfang gehandelt hat. Der Beklagte zu 1 hat einen einfachen Fahrdienst geleistet und im Rahmen einer jahrzehntelangen Jagdfreundschaft ein "paar Bretter" in den Wald transportiert. Der Aufbau des Hochsitzes sollte unstreitig nicht erfolgen, der Zeuge B. hat sogar bekundet, das habe er allein machen wollen (Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 8.10.2021, Seite 3).
Dieser Sachverhalt ist insoweit nicht vergleichbar mit dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Sachverhalt (Urteil vom 14.10.2015 - 5 U 46/15), in dem die verletzte Person gemeinsam mit einem gewerblichen Unternehmen Pannenhilfe geleistet und eine überwiegend fremdnützige Intention hatte (OLG Oldenburg, aaO, Rn. 37 ff., juris). In die gleiche Richtung geht auch der vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedene Sachverhalt (Urteil vom 13.11.2013 - 3 U 110/13), in dem die dortige Zeugin auf Anweisung eines TÜV-Mitarbeiters bei einer Kfz-Untersuchung Hilfstätigkeiten vorgenommen hatte. Auch im dortigen Sachverhalt handelte es sich - anders als im hiesigen Fall - um keine eigene Freizeitbeschäftigung, sondern um eine Hilfe bei der Erfüllung fremder betrieblicher Pflichten.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Vorhabens ist ferner zu berücksichtigen, ob es sich um eine gefährliche Tätigkeit oder um eine solche von besonderem wirtschaftlichen Wert gehandelt hat. Beides war vorliegend nicht der Fall. Der Materialtransport war weder gefährlich noch wirtschaftlich besonders relevant, was die Auffassung des Senats zusätzlich unterstützt (anders bspw. die eintägige Mithilfe beim Aufbau einer Pergola, vgl. LSG Bayern Urt. v. 25.9.2013 - L 2 U 248/12, BeckRS 2013, 74234, beck-online).
Nach alldem ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts kein Hinweis auf eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit. Schließlich wurde die Erlaubnis zum Jagen auch von beiden Beteiligten nicht als Gegenleistung für den Materialtransport gesehen, was bei einer lebensnahen Gesamtbetrachtung der langjährigen Freundschaft der beiden Jäger auch eher fernliegend sein dürfte.
3. Es sind sodann die beiderseitigen Gefährdungshaftungen gegeneinander abzuwägen. Der Senat erachtet vorliegend eine Haftungsquote von 75:25 zu Lasten der Beklagten für angemessen.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Gefährdungshaftungen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug die erste Ursache für den Unfall gesetzt und die gesamte Situation geprägt hat, was zu einem deutlichen Haftungsübergewicht auf Beklagtenseite führt. Das Überfahren des Hundes hat unmittelbar dessen tierisches Verhalten beeinflusst. Das daraufhin erfolgte Beißen des Hundes stellt sich daher nur als Reaktion auf das vorherige Überfahren dar.
Die Tiergefahr hat sich ebenso verwirklicht. Ist - wie vorliegend - das Tier durch einen Unfall unmittelbar betroffen und sogar (zumindest psychisch) verletzt worden, erhöht sich die einfache Tiergefahr. Ein verletztes Tier bringt durch seine erhöhte tierische Unberechenbarkeit ein größeres Gefahrenpotential mit sich als ein gesundes Tier, was sich vorliegend mit dem reflexhaften Biss in den Arm seines Halters auch ausgewirkt hat. Nach der Ansicht des Senats rechtfertigt diese erhöhte Tiergefahr eine klägerische Beteiligung an dem Schaden in Höhe von 25%.
Eine erhöhte Betriebsgefahr des geländegängigen sog. Pick Up findet dagegen keine Berücksichtigung. Es ist nicht erwiesen, dass sich die Schwere und Größe des Beklagtenfahrzeugs bei dem Unfallgeschehen ausgewirkt haben.
Der Haftungsbeschränkung gem. § 840 Abs. 3 BGB, wonach die Tiergefahr gegenüber der Verschuldenshaftung aus § 823 BGB keine Anwendung findet, kommt ebenfalls keine Bedeutung zu. Der in § 840 Abs. 3 BGB enthaltene Rechtsgedanke soll dann zum Tragen kommen, wenn auf Seiten des einen Schädigers nur ein Fall der Gefährdungshaftung, auf Seiten des Mitschädigers jedoch eine Haftung aus Verschulden vorliegt. In diesem Verhältnis soll letzterer allein für den Schaden aufkommen (vgl. Senat, Urteil vom 10. April 2018 - 14 U 147/17, Rn. 19 mwN; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 23/15, Rn. 26; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94; BGH, Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 246/09, alle zitiert nach juris; kritisch: Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 840 Rn. 21 f. mwN). Vorliegend haften beide Parteien aus Gefährdungshaftung.
4. Die Höhe des Schadens ist unstreitig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 75% der von ihr geltend gemachten Positionen.
5. Der Zinsanspruch und die Rechtsverfolgungskosten ergeben sich aus §§ 280 Abs. 2; 286 Abs. 1; 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB. Die Rechtsverfolgungskosten berechnen sich nach dem begründeten Betrag des Tenors zu Ziffer 1 (8.416,18 €), für den die Klägerin eine 0,65 Geschäftsgebühr begehrt. Der Betrag zu Ziffer 2 ist erst im Wege der Klagerhöhung geltend gemacht worden und fällt insoweit nicht in die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
6. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einführung der neuen Anlage K8 (Bl. 208) gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen wäre. Es kommt nicht darauf an, ob der Zeuge B. selbst Pächter oder nur Inhaber eines unentgeltlichen Jagderlaubnisscheins war. Selbst wenn er Pächter gewesen wäre, wie das Landgericht festgestellt hat, könnten sich die Beklagten nicht auf eine Privilegierung berufen (s.o.).
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.
V.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.