Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.10.2022, Az.: 11 U 9/22
Rückerstattung von Flugpreisen für eine Luftbeförderung; Unvermögen zur zeitgleichen Gepäckbeförderung; Luftbeförderung ohne Gepäck kein im Rahmen der Schadenabwicklung als Vorteil anzurechnender Wert
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.10.2022
- Aktenzeichen
- 11 U 9/22
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 40753
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2022:1020.11U9.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 22.10.2021
Rechtsgrundlagen
- MontrÜbk Art. 19 Abs. 1
- § 311 Abs. 2 BGB
- § 92 Abs. 1 ZPO
- § 97 ZPO
Fundstellen
- MDR 2023, 283-284
- NJW-RR 2023, 276-281
- TranspR 2023, 82-88
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Schafft es ein Luftverkehrsunternehmen über mehrere Wochen hinweg nicht, das Gepäck der Passagiere auf einer bestimmten Linienverbindung in ein entferntes und weniger entwickeltes Land zuverlässig zeitgleich zu befördern, muss es Kunden, die diese Flugverbindung sodann buchen möchten, darauf hinweisen, dass sie vor Ort möglicherweise für mehrere Tage ohne ihr Gepäck auskommen müssen.
- 2.
Unterbleibt dieser Hinweis und verwirklicht sich die Gefahr, ist der betroffene Fluggast so zu stellen, als wenn er den Luftbeförderungsvertrag nicht geschlossen hätte.
- 3.
Derjenigen Luftbeförderung, die ohne das Gepäck erfolgt, kommt dann im Rahmen der Schadenabwicklung kein als Vorteil anzurechnender Wert zu. Wird der Rückflug später in vollem Umfang vertragsgemäß durchgeführt, muss sich der Fluggast diese Leistung als Vorteil mit dem Wert des hierfür vereinbarten Flugpreises anrechnen lassen.
Tenor:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 22. Oktober 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die Berufung der Kläger wie folgt teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus an die Kläger zu 1 bis 3 jeweils 287,63 € zu zahlen sowie 257,13 € an den Kläger zu 4, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2019.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die im ersten Rechtszug entstandenen gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu jeweils 18 % und die Beklagte zu 28 %; die außergerichtlichen Kosten jedes einzelnen Klägers tragen die Beklagte zu 28 % und die Kläger im Übrigen selbst. Die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten haben die Kläger zu jeweils 25 % tragen haben. Die im zweiten Rechtszug entstandenen gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu jeweils 12,5 % und die Beklagte zu 50 %; die außergerichtlichen Kosten jedes einzelnen Klägers tragen die Beklagte zu 50 % und die Kläger im Übrigen selbst.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 2.240 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Kläger verlangen von der beklagten türkischen Luftverkehrsgesellschaft mit der Behauptung die Rückerstattung der von ihnen bezahlten Flugpreise für eine Luftbeförderung von Deutschland nach Kenia und zurück, die Fluggesellschaft habe sie bereits frühzeitig vor Reiseantritt darauf hinweisen müssen, dass die Gefahr bestehe, dass ihr Gepäck - wie sodann tatsächlich auch geschehen - gesondert befördert werden und erst mit mehreren Tagen Verspätung in Kenia eintreffen werde.
Der Mitreisende S. R., der seine Ansprüche gegen die Beklagte in einem beim Senat anhängigen Parallelprozess gesondert verfolgt, buchte am 18. Juli 2019 (unter anderem) für die Kläger Tickets bei der Beklagten für eine Luftbeförderung von H. über I. nach M. in Kenia am 5. August 2019 und für den Rückweg - insofern mit N. als Abflugort - am 24. August 2019 für 575,26 € pro Person (Kläger zu 1 bis 3) bzw. für 514,26 € (Kläger zu 4). Die Beklagte beförderte die Kläger am 5. August 2019 zwar von H. nach M., nicht jedoch deren Gepäck. Dieses traf erst mit einer Verzögerung von einer Woche ein. Es enthielt unter anderem mit Malariaprophylaxe behandelte Kleidungstücke, darunter die festliche Garderobe für die Feier des 50. Geburtstags des Herrn R., die in der ersten Reisewoche in einer Lodge im Landesinneren geplant war und auch stattfand, sowie Medikamente. Die Kläger wandten für notdürftige Ersatzbeschaffungen vor Ort 387,39 € auf. Der Rückflug von N. nach H. verlief plangemäß.
Die Kläger haben im ersten Rechtszug zum einen Schadensersatz in Höhe der Kosten der vor Ort vorgenommenen Ersatzbeschaffung sowie der fiktiven Kosten der vor Ort aus tatsächlichen Gründen nicht möglichen Beschaffung vollständigen Ersatzes des Gepäckinhalts geltend gemacht, zum anderen ein Schmerzensgeld wegen des Fehlens der mit Malariaprophylaxe behandelten Kleidungsstücke und überdies Ersatz für vergeblich aufgewendete Urlaubszeit, jedenfalls aber den Ersatz der Flugpreise als vergebliche Aufwendungen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil lediglich - insoweit allerdings rechtskräftig - zur Erstattung der Ersatzbeschaffungskosten sowie (anteiliger) vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der Teilabweisung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises ergebe sich aus Art. 19 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) nicht. Die Verpflichtung zur Zahlung der Flugpreise sei - im Unterschied zu den Kosten der vor Ort vorgenommenen Ersatzbeschaffung - kein Schaden, der auf die verspätete Beförderung des Gepäcks zurückzuführen sei. Eine Minderung des Flugpreises wegen verspäteter Gepäckbeförderung sehe das Montrealer Übereinkommen nicht vor. Gleiches gelte für Ansprüche auf Schmerzensgeld oder eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit. Auch aus dem nationalen (deutschen) Recht ließen sich die Ansprüche nicht herleiten. Die Regelungen der §§ 651d und 651f Abs. 2 BGB (a.F.) seien nicht einschlägig, weil die Kläger mit der Beklagten keinen Pauschalreisevertrag geschlossen hätten. Werkvertragliche Minderungsansprüche seien gemäß Art. 29 MÜ ausgeschlossen. Ansprüche wegen einer (vor-) vertraglichen Aufklärungspflichtverletzung bestünden nicht, weil den Klägern insoweit kein Schaden entstanden sei. Die Zahlungen auf die Flugpreise hätten die Kläger nicht vergeblich aufgewandt, weil sie die Beförderungsleistung ja durchaus erhalten hätten.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Begründung im Einzelnen ebenfalls verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie - ausschließlich - den Anspruch auf Erstattung der Flugpreise weiterverfolgen. Sie stützen diesen Anspruch im zweiten Rechtszug im Wesentlichen weiterhin auf den Vorwurf, dass die Beklagte schon im Zeitpunkt der Buchung der Flugtickets um die Gefahr gewusst habe, dass die Beförderung des Gepäcks nicht im selben Flugzeug und deshalb mit womöglich erheblicher Verspätung erfolgen könnte. Die Kläger meinen, dass die Beklagte sie darauf habe rechtzeitig hinweisen müssen. Sie hätten dann von der Buchung abgesehen oder Tickets bei einem anderen Luftverkehrsunternehmen gebucht.
Auf die Darstellung des Tatbestands im Einzelnen und der zweitinstanzlich angekündigten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht statthaft ist. Das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel, die Nichtzulassungsbeschwerde, kann gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine der Parteien in zulässiger Weise einlegen, weil von diesem Urteil für keine Partei eine Beschwer von mehr als 20.000 € ausgeht.
B.
Die Berufung ist teilweise begründet.
Den Klägern steht jeweils ein Anspruch auf volle Erstattung des für den Hinflug bezahlten Beförderungspreises aus § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zu. Dieser (anteilige) Preis betrug 287,63 € für die Kläger zu 1 bis 3 und 257,13 € für den Kläger zu 4. Hingegen besteht ein Anspruch auf Erstattung auch des für den Rückflug jeweils bezahlten (anteiligen) Beförderungspreises nicht.
I.
Der Senat hat die Sach- und Rechtslage in seinem Hinweisbeschluss vom 15. Juni 2022 wie folgt vorläufig beurteilt:
"2. Aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) können die Kläger den mit der Berufung - einzig - noch verfolgten Anspruch auf Erstattung des Flugpreises nicht herleiten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts (unter I. 1. und II. 1., 2. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils) sind richtig. Nach dem Verständnis des Senats ziehen die Kläger diese Ausführungen in ihrer Berufungsbegründung auch nicht mehr in Zweifel.
3. Sie möchten den Schadensersatzanspruch vielmehr mit der Begründung aus dem nationalen deutschen Recht herleiten, die Beklagte habe beim Verkauf der Tickets oder jedenfalls im Zeitraum vor dem Antritt des Flugs Aufklärungspflichten verletzt. Dieser Begründungsansatz ist keineswegs von vornherein unschlüssig.
a) Es bedarf zunächst der Klarstellung, dass das in Frage stehende Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Das folgt aus Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II). Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags, unabhängig davon, ob der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde oder nicht, das Recht anzuwenden, das auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden gewesen wäre, wenn er geschlossen worden wäre. Dieses Recht wird durch Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) bestimmt. Danach ist in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet, soweit nicht die Parteien eine andere Rechtswahl getroffen haben. Vortrag zu einer anderweitigen Rechtswahl ist nicht aktenkundig. Die Kläger haben nach Maßgabe des von ihnen angegebenen und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Rubrums ihren Wohnsitz und damit ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland und der Abgangsort der gebuchten Flüge lag ebenfalls in Deutschland.
b) Das nach dieser Maßgabe anzuwendende deutsche Recht greift außerhalb des Anwendungsbereichs des Montrealer Abkommens ein.
aa) Das Montrealer Übereinkommen gilt gemäß seinem Art. 1 Abs. 1 "für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt." Gemäß Art. 29 MÜ kann ein Anspruch auf Schadensersatz "bei der Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern [...], auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, [...] nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind."
Die Vorschrift des Art. 29 MÜ dient demselben Zweck wie Art. 28 CMR und § 434 HGB. Sie betrifft nur Ansprüche gegen den Luftfrachtführer. In Fällen, in denen im Obhutszeitraum der Art. 18, 19 MÜ ein Güter- oder Verspätungsschaden verursacht worden ist, darf sich der Absender bzw. Empfänger dem klaren Wortlaut des Art. 29 Satz 1 MÜ zufolge zwar gegenüber dem Luftfrachtführer auf Schadensersatzansprüche stützen, die dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht entspringen. Im Interesse des Entscheidungsgleichklangs dürfen dem nationalen Recht jedoch keine weitergehenden Ersatzansprüche entnommen werden, als sie die Art. 18 f. MÜ eröffnen. Steht dem Absender bzw. Empfänger etwa gemäß den Art. 31, 35 MÜ keinerlei Entschädigung zu, so kann sie auch nicht nach Maßgabe des ergänzend anwendbaren nationalen Rechts gefordert werden. Dort, wo der Schaden nicht die Form eines Güter- bzw. Verspätungsschadens i.S.d. Art. 18 f. MÜ angenommen hat, oder dort, wo die Schadensursache nicht im Obhutszeitraum der Art. 18 Abs. 3, 19 MÜ gesetzt worden ist bzw. der Schaden nicht im Obhutszeitraum entstanden ist, kann der Geschädigte uneingeschränkt auf das ergänzend einschlägige Recht zurückgreifen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1978 - VII ZR 116/77, juris Rn. 10 ff. zum Fall der Nichtbeförderung wegen Überbuchung unter Geltung des Warschauer Übereinkommens; vgl. außerdem OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Februar 2018 - 13 U 161/16, RdTW 2018, 179, Rn. 33; Urteil vom 20. Februar 1997 - 1 U 126/95, juris Rn. 9 zum Warschauer Abkommen; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 1996 - 18 U 174/95, VersR 1997, 1022 zum Warschauer Abkommen; Koller, Transportrecht, 10. Aufl., Art. 29 MÜ, Rn. 1 m.w.N.; Pokrant in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., MÜ Art. 29, Rn. 3, 9; BeckOGK-MÜ/Förster, Stand 1. August 2021, Art. 29 Rn. 27; MünchKomm-HGB/Müller-Rostin, 4. Aufl., MÜ Art. 29, Rn. 7). Der Obhutszeitraum ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1, 3 MÜ, der einen Schadenseintritt während der Luftbeförderung verlangt, die ihrerseits Obhut des Luftfrachtführers voraussetzt. Wird der Schaden durch eine Verletzung (vor)vertraglicher Aufklärungspflichten verursacht, so ist entscheidend, ob die schädigende Ursache gesetzt worden ist, bevor der Luftfrachtführer das Gut in seine Obhut genommen hat (vgl. ausdrücklich Koller a.a.O. und Fußnote 6).
bb) Im Streitfall geht es nicht (mehr) um denjenigen Schaden, der den Klägern durch die verspätete Beförderung ihres Gepäcks entstand. Es geht jetzt nur noch um eine - von den Klägern behauptete - Verletzung von Aufklärungspflichten im zeitlichen Vorfeld der Beförderung, durch die die Kläger ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt sehen. Ein derartiger Streitgegenstand wird von Art. 19, 29 MÜ nicht erfasst.
cc) Die Rechtslage wäre allerdings nicht einmal dann eine andere, wenn die Regeln des Montrealer Übereinkommens anwendbar wären. Wie im Vorstehenden ausgeführt, schließt Art. 29 MÜ die Anwendung nationaler Normen im Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens keineswegs aus. Die Kollisionsnorm begrenzt vielmehr nur die Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen; diese dürfen nicht für den Luftfrachtführer ungünstiger sein, als es das Montrealer Übereinkommen vorsieht (vgl. nochmals Koller a.a.O.).
Die von den Klägern geltend gemachte Haftung der Beklagten wegen einer vorvertraglichen Verletzung von Aufklärungspflichten kann, wie der Senat sogleich im Anschluss begründen wird, aus § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB folgen. Die Rechtsfolge ist die gleiche, wie sie Art. 19 MÜ vorgibt: ein Anspruch auf Schadensersatz. Die von den Klägern im Berufungsrechtszug geltend gemachte Anspruchshöhe hält sich im Rahmen der in Art. 22 Abs. 2 MÜ vorgegebenen Haftungshöchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds je Reisenden (Kurs Mitte Mai 2022: 1 SZR = rund 1,30 €).
dd) Neben Schadensersatzansprüchen sind Ansprüche aus Minderung des Flugpreises (§ 638 BGB) in Erwägung zu ziehen. Es dürfte einiges dafürsprechen, dass Art. 29 MÜ solche Ansprüche nicht sperrt. Denn insofern geht es nicht um den Ersatz von Schäden, auf den allein sich Art. 17 ff. MÜ beziehen, sondern um Sekundäransprüche wegen Schlechterfüllung des Beförderungsvertrags. Schon für das Warschauer Abkommen war höchstrichterlich geklärt, dass es Ansprüche aus Minderung des Beförderungspreises nicht sperrt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 48/67, juris Rn. 85 ff.; vgl. auch MünchKomm-HGB/Müller-Rostin, 4. Aufl., MÜ Art. 29, Rn. 7 m.w.N.; Pokrant a.a.O., Art. 18 Rn. 38 m.w.N.). Im - hier nicht betroffenen - Bereich der Pauschalreiseverträge wird ebenfalls vielfach angenommen, dass Art. 29 MÜ die verschuldensunabhängigen Gewährleistungsansprüche nicht sperrt. Diese (§§ 651 k und 651 l BGB) beruhen auf einer verschuldensunabhängigen Gewährleistung des Flugreiseveranstalters, um das reisevertragliche Synallagma wiederherzustellen, während das Montrealer Übereinkommen ebenso wie § 651n BGB bei Schadensersatz von einer widerlegbaren Verschuldenshaftung ausgeht. Bei der Mängelgewährleistung ist damit das Äquivalenzinteresse des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung betroffen. Beim Schadensersatz handelt es sich dagegen grundsätzlich um eine Beeinträchtigung des Integritätsinteresses durch einen individuellen Schaden (vgl. Führich in Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl., § 37 Rn. 12 m.w.N.; vgl. etwa auch Senat, Urteil vom 24. Mai 1995 - 11 U 138/94, juris Rn. 3; LG Hannover, Urteil vom 19. April 1985 - 8 S 393/84, NJW 1985, 2903; im Ergebnis ebenso BeckOK-BGB/Geib, Stand 1. Februar 2022, § 651i Rn. 27).
Es gibt allerdings auch gewichtige Gegenstimmen, die von einer umfassenden Sperrwirkung ausgehen, die insbesondere auch (reisevertragliche) Minderungsrechte umfassen soll. Der im Montrealer Übereinkommen verwendete Begriff des "Schadensersatzes" müsse - ebenso wie bei der Auslegung der (unionsrechtlichen) Fluggastrechte-Verordnung - in einem umfassenden Sinn autonom ausgelegt werden (Staudinger/A. Staudinger, BGB, Neubearb. 2016, Vorbem. zu §§ 651 c-g, Rn. 41; BeckOGK-BGB/Sorge, Stand 1. April 2022, § 651i Rn. 50).
Hinge die Entscheidung des Rechtsstreits von dieser Rechtsfrage ab, bestünde angesichts des Meinungsstreits wohl Anlass zur Revisionszulassung.
c) Die wesentliche tatbestandliche Voraussetzung einer Haftung aus § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB ist die Verletzung einer Aufklärungs- und Hinweispflicht durch die Beklagte. Eine solche Verletzung haben die Kläger schlüssig dargelegt. Die Beklagte hat die dazu vorgetragenen Tatsachen bislang nicht mit der nötigen Substanz bestritten.
aa) Eine allgemeine Aufklärungspflicht der Parteien bei Vertragsverhandlungen ist dem deutschen Recht fremd ist ("Jeder ist seines Glückes Schmied"). Die Verpflichtung einer Partei zur Information der anderen über einen für diese wichtigen Punkt kann daher immer nur unter besonderen zusätzlichen Voraussetzungen angenommen werden. Es ist daher im Ausgangspunkt die ureigene Pflicht jeder Partei, sich selbst über die allgemeinen Marktverhältnisse und die sich daraus ergebenden Risiken und Chancen zu informieren, schon, weil insoweit jeder prinzipiell über dieselben Informationsquellen verfügt. Mitteilungs- oder offenlegungspflichtig ist immer nur sogenanntes Experten- oder Insiderwissen im Gegensatz zu bloßem Marktwissen, das heißt zu der Kenntnis der allgemeinen Marktverhältnisse, die sich jeder selbst verschaffen kann und muss, wenn er dies für nötig hält. Im Ergebnis kommen somit Aufklärungspflichten einer Partei gegenüber der anderen während der Vertragsverhandlungen nur in Betracht, wenn es sich um besondere und zusätzliche Umstände handelt, die allein der einen Partei bekannt sind und von denen sie zudem weiß oder doch wissen muss, dass die Entscheidung der anderen von deren Kenntnis beeinflusst werden kann, vor allem, weil durch die fraglichen Umstände der Vertragszweck der anderen Partei vereitelt werden kann, sofern diese außerdem nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Information hierüber erwarten kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - VII ZR 107/15, juris Rn. 12; vom 8. November 2007 - IX ZR 5/06, juris Rn. 13; vom 4. März 1998 - VIII ZR 378/96, juris Rn. 15; vom 2. März 1979 - V ZR 157/77, juris Rn. 8).
bb) Nach diesem allgemeinen rechtlichen Maßstab dürfte die Beklagte verpflichtet gewesen sein, den Klägern (bzw. den bei der Buchung für sie handelnden Herrn R.) bei der Buchung einen Hinweis zu erteilen, wenn ihr zum damaligen Zeitpunkt bekannt war (oder sein musste), dass die gleich- oder rechtzeitige Beförderung des Reisegepäcks der von I. nach M. reisenden Passagiere mit einiger Wahrscheinlichkeit in Frage stand. Insbesondere bei einer privaten Fernreise in ein nach europäischen Maßstäben weniger entwickeltes Land liegt für jeden objektiven Beobachter auf der Hand, dass die Flugreisenden ein ausgeprägtes Interesse daran haben, am Bestimmungsort sogleich bei Ankunft - oder doch zumindest binnen weniger Stunden - ihr Reisegepäck entgegennehmen zu können, weil andernfalls gerade diejenigen erheblichen Schwierigkeiten drohen, die die Kläger im Streitfall vorgetragen haben. Es dürfte sogar eine tatsächliche Vermutung begründet sein, dass ein Fernreisender, der ein Land bereisen möchte, in dem die äquivalente Ersatzbeschaffung von Kleidung und sonstiger persönlicher Ausstattung absehbar nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich sein wird, von der Reise Abstand nimmt, wenn er vor Reiseantritt Kenntnis davon erlangt, dass er sein Reisegepäck womöglich erst nach der Hälfte der Reisezeit erhalten wird.
cc) Die Kläger haben zunächst in ihrer Replik vom 16. Dezember 2019 (Seite 3, Bl. 57 d. A.) behauptet, die Beklagte habe regelmäßig - und auch noch zum Zeitpunkt der Abfassung jenes Schriftsatzes - auf der Strecke nach M. "aus logistischen und finanziellen Gründen" nur Mittelstreckenflugzeuge eingesetzt, in denen das Gepäck der Passagiere wegen der Streckenlänge von vornherein nicht habe transportiert werden können.
Die Beklagte hat diese Behauptung in ihrer Duplik vom 9. Januar 2020 (Seite 2 unten, Bl. 67 d. A.), lediglich einfach bestritten.
Die Kläger haben sodann in ihrem Schriftsatz vom 4. August 2020 (Seite 3 oben, Bl. 78 d. A.) weitergehend behauptet, dass die Beklagte bereits beim Abschluss des Beförderungsvertrags gewusst habe, dass sie eine zu klein dimensionierte "Schmalrumpfmaschine" anstelle des sonst auf der Strecke verwendeten hinreichend großen Flugzeugs einsetzen müsste und sie daher das Gepäck der Kläger nicht mangelfrei würde befördern können. Sie haben zum Beleg für diese Behauptung eine E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten, Herrn H. H. H., vom 9. August 2019 (Anlage K 13, Bl. 84 f. d. A.) vorgelegt. In jener E-Mail erläuterte der Mitarbeiter, dass die Beklagte auf der Strecke nach M. normalerweise den Flugzeugtyp Boeing 737-MAX einsetze, der aufgrund stärkerer Triebwerke auch auf kürzeren Landebahnen landen könne. Das sei für den Flug nach M. wichtig gewesen, weil dort (seit Ende Juni 2019) die benutzbare lange Landebahn infolge von Reparaturarbeiten an einer anderen Landebahn verkürzt gewesen sei. Der genannte Flugzeugtyp sei jedoch weltweit nicht einsetzbar gewesen. Letzterer Umstand ist allgemeinbekannt; die Boeing 737-MAX erhielt nach zwei ungeklärten Abstürzen jedenfalls in Europa und Nordamerika sowie weiteren Ländern im März 2019 Flugverbote, die bis in das Jahr 2021 fortdauerten.
Unbesehen des Umstandes, dass der Vortrag der Kläger zur Größe des Flugzeugs technisch nicht ganz genau ist - jedes Flugzeug aus der Modellreihe Boeing 737 ist mit einer Rumpfbreite von 3,76 m (ebenso wie die verschiedenen konkurrierende Modelle der Airbus A 320-Familie mit einer Rumpfbreite von 3,96 m) seit jeher eine "Schmalrumpfmaschine", den Gegensatz bilden "Wide-Body"-Maschinen mit einem Rumpfdurchmesser von mehr als fünf Metern, z.B. Boeing 767 und 777 - haben die Kläger durch die Bezugnahme auf die zitierte E-Mail einen Sachverhalt dargelegt, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Buchung (nach Maßgabe der als Anlage K 2 vorgelegten Rechnung: am 18. Juli 2019) wusste, dass sie Schwierigkeiten haben würde, ein Flugzeug einzusetzen, das bei voller Beladung (mit Passagieren und deren Gepäck) in M. laden können würde.
Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beklagte zu diesem Vorbringen im ersten Rechtszug Stellung genommen hat. Das in der Duplik vorgetragene pauschale Bestreiten genügt gegenüber diesem detaillierten (und insbesondere auf eine Auskunft eines eigenen Mitarbeiters gestützten) Vortrag nicht (vgl. zur Pflicht zum substantiierten Bestreiten: BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, juris Rn. 11; Urteil vom 8. Februar a2022 - X ZR 97/20, juris Rn. 17 ff.).
d) Die Rechtsfolge einer Haftung aus § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB geht dahin, dass der Anspruchsinhaber so zu stellen ist, als wäre er vor Vertragsschluss aufgeklärt worden. Zu seinen Gunsten besteht zunächst die sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, juris Rn. 32 m.w.N.). Es wird also vermutet, dass der Geschädigte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung rational verhalten hätte. Im Streitfall führt das - wie bereits im Vorstehenden ausgeführt - zu der Annahme, dass die Kläger einen Vertrag zur Personenbeförderung nach M. nicht mit der Beklagten geschlossen hätten.
Die Beklagte hätte sie, ihre Haftung dem Grunde nach unterstellt, daher so zu stellen, als wären die Beförderungsverträge nicht geschlossen worden (vgl. etwa MünchKomm-BGB/Emmerich, 9. Aufl., § 311 Rn. 232 ff. m.w.N.). Die Kläger hätten dann den Flugpreis nicht an die Beklagte entrichten müssen. Dessen Rückerstattung ist das Ziel der Berufung.
Da der Beförderungsvertrag allerdings beidseitig bereits - wenn auch zunächst unvollständig - erfüllt worden ist, müssten die Kläger ihrerseits den Wert der von der Beklagten empfangenen Beförderungsleistungen zurückgewähren. Dieser Wert wird - anders, als es sich die Kläger offenbar vorstellen - keinesfalls mit Null anzusetzen sein. Das ergibt sich allein daraus, dass der zweite Teil der von der Beklagten geschuldeten Leistung, nämlich die Beförderung von M. nach H., nach Aktenlage vollständig frei von Beanstandungen war. Allein deshalb müssen die sich Kläger mindestens die Hälfte des Flugpreises anrechnen lassen.
Der Wert der Beförderung von H. nach M. wird hingegen zwar nicht mit dem vollen darauf entfallenden Teil des Flugpreises anzurechnen sein. Zur Personenbeförderung - zumal auf Fernstrecken - gehört die zeitgleiche oder doch sehr zeitnahe Beförderung des Reisegepäcks zwingend dazu (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2011 - X ZR 99/10, juris Rn. 12). Unterbleibt sie oder verzögert sie sich - wie im Streitfall - um mehrere Tage, hat die Beförderungsleistung einen geringeren Wert, weil sie unvollständig ist. Dem Senat ist nicht bekannt, dass es - jedenfalls für Fernstrecken - einen eigenen Markt für Personenbeförderungen per Flugzeuge ohne Gepäckbeförderung gibt. Wenn die Parteien dazu auch künftig nichts vortragen sollten, fehlte es folglich an konkreten Anhaltspunkten für eine Bestimmung des Wertes der Hinflüge. Der Senat könnte dann nur eine grobe Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO vornehmen. Als tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Schätzung käme womöglich das Verhältnis des ohne Mehrkosten zulässigen Höchstgewichts des Reisegepäcks zum durchschnittlichen Gewicht eines erwachsenen Flugpassagiers in Betracht.
Allerdings muss der Senat auch in den Blick nehmen, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15. März 2011 (a.a.O.) die Beförderung des Gepäcks ausdrücklich als Hauptleistungspflicht des Luftverkehrsunternehmens bezeichnet hat. Die Hauptleistungspflicht könnte - für sich genommen - durchaus in dem Sinne als absolutes Fixgeschäft anzusehen sein, dass sie - jedenfalls auf der Fernstrecke - zwingend zeitgleich (oder allenfalls mit wenigen Stunden Verzögerung) mit der Beförderung des Fluggastes erfolgen muss, weil der Fluggast an der Beförderung seiner eigenen Person nur insoweit ein Interesse an, als er am Zielort zügig auf sein persönliches Gepäck zugreifen kann. Dann hätte die um eine Woche verzögerte Gepäckbeförderung hier keine Erfüllungswirkung mehr gehabt. Da dann hinsichtlich einer der beiden Hauptleistungspflichten der Beklagten (auf dem Hinflug) eine endgültige Nichterfüllung vorläge, ließe sich auch vertreten, die Gesamtleistung (nochmals: lediglich bezüglich des Hinflugs) als wertlos anzusehen.
Die Erwartung der Kläger, einen Anspruch auf die volle Rückerstattung des gesamten Flugpreises (ohne jede Anrechnung von Vorteilen) zu haben, dürfte demgegenüber (nach wie vor) zu sehr von der Vorstellung beeinflusst sein, dass die Beklagte auch für die immateriellen Belastungen einzustehen habe, die für die Kläger daraus entstanden, dass sie am Zielort zunächst ohne ihr Reisegepäck auskommen mussten. Das deutsche Recht sieht eine Entschädigung für solche Nachteile aber grundsätzlich nicht vor (vgl. § 253 Abs. 1 BGB). Das lässt sich ggfs. rechtspolitisch kritisieren. Der Senat ist an diese Rechtslage indes gebunden. Eine Entschädigung stünde den Klägern für derartige Erschwernisse gemäß § 651n Abs. 2 BGB nur dann zu, wenn sie eine Pauschalreise gebucht gehabt hätten. Da sie indes "nur" Personenbeförderungsverträge geschlossen hatten, hatten sie gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf ordnungsgemäße Beförderung. Für die Beschaffenheit der Aufenthaltszeit am Zielort hat die Beklagte hingegen im Ergebnis nicht einzustehen. Einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit (vgl. Schriftsatz vom 16. Dezember 2019, Seite 6 f., Bl. 59 f. d. A.) machen die Kläger nicht mehr geltend. Gegenstand des Berufungsantrags ist allein die Erstattung der Ticketkosten sowie der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
e) Ließe sich der Klageanspruch auch aus der Minderung des Flugpreises herleiten (vgl. im Vorstehenden bereits die Ausführungen zu b) dd)), könnte die Frage dahinstehen, ob die Beklagte vorvertragliche Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt hatte.
aa) Allerdings ist es keineswegs selbstverständlich, die (im Streitfall: stark) verzögerte Ablieferung des Reisegepäcks als Mangel i.S.d. § 633 BGB zu qualifizieren.
(1) Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass die Verspätung eines Flugs regelmäßig keinen Sachmangel der Beförderungsleistung begründet (Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, juris Rn. 14 ff.). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Verzug des Werkunternehmers nicht ohne weiteres einen Mangel des schließlich erstellten Werks begründe, sondern vom Gesetz eigenständig geregelt sei. Für eine verspätete Leistungserbringung habe der Schuldner nach den Regeln der §§ 286, 280 BGB einzustehen. Diese eigenständige Regelung schließe es zwar nicht aus, dass für die Eignung des Werks zum üblichen oder vereinbarten Gebrauch auch der Leistungszeitpunkt eine Rolle spielen könne. Ein Mangel setze jedoch voraus, dass das Werk selbst infolge der Zeitverzögerung nicht die geschuldete Beschaffenheit aufweise. Bei einer Flugreise oder einer sonstigen Beförderungsleistung sei dies regelmäßig nicht der Fall. Die Beförderungsleistung werde nicht dadurch schlechter, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werde. Ob dem Fluggast durch eine Verspätung ein Nachteil entsteht und welcher Art dieser ist, hänge vielmehr ganz von seinen persönlichen Verhältnissen ab. Ihm könne ein Geschäft entgehen; für ihn könne die Verspätung eine bloße Unbequemlichkeit darstellen; sie könne ihm sogar willkommen sein, etwa weil er selbst verspätet am Flughafen erscheint. Dies mache deutlich, dass es einen objektiven Minderwert einer verspäteten Beförderungsleistung nicht geben könne. Er lasse sich auch nicht aus den Dispositionen des Fluggastes ableiten, weil diese weder Bestandteil des Beförderungsvertrags noch auch nur dessen Geschäftsgrundlage seien.
(2) Der Senat zieht durchaus in Betracht, diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Hier war der von den Klägern gebuchte Flug nicht verspätet, sondern die (pünktliche) Beförderungsleistung insofern unvollständig, als zwar die Kläger in Person zum Zielflughafen befördert wurden, nicht aber ihr Gepäck. Damit dürfte die Beförderungsleistung nicht die vereinbarte bzw. nach dem Beförderungsvertrag vorausgesetzte Beschaffenheit (§ 633 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB) gehabt haben. Aus den bereits ausgeführten Gründen hing es - anders als vom Bundesgerichtshof für den Fall der Verspätung des Fluges angenommen - nicht von den persönlichen Verhältnissen des Fluggastes ab, ob ihm durch die (stark) verspätete Bereitstellung des Gepäcks ein Nachteil entstand. Vielmehr dürfte es - mit allenfalls seltenen Ausnahmen - jeder Fluggast auf einer Fernreise in ein weniger entwickeltes Land als erheblichen Nachteil ansehen, für mehrere Tage vollständig auf sein Gepäck verzichten zu müssen.
Auch diese Rechtsfrage könnte allerdings, wäre sie letztlich entscheidungserheblich, Anlass zur Zulassung der Revision geben.
bb) Bei der Bestimmung der Höhe der Minderung stellte sich letztlich die gleiche Schwierigkeit wie bei der Bestimmung des anzurechnenden Vorteils im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs (s.o., unter d))."
Der Senat hat der Beklagten mit jenem Hinweisbeschluss ausdrücklich die Gelegenheit gegeben, "unter Angabe konkreter Einzelheiten vorzutragen, bei wie vielen von ihr zum Zwecke der Personenbeförderung in den Monaten März bis August 2019 durchgeführten Flügen von I. nach M. das Gepäck teilweise oder vollständig nicht im selben Flugzeug wie die Passagiere, die es zur Beförderung aufgegeben hatten, befördert werden konnte und deshalb mit zeitlicher Verzögerung nachgeliefert werden musste."
II.
Die Beklagte hat die ihr eingeräumte Gelegenheit, näher dazu vorzutragen, welche Kenntnisse sie im Sommer 2019 von Problemen bei der Gepäckbeförderung nach M. hatte, nicht genutzt. Auch in der Berufungsverhandlung vor dem Senat hat sie nur allgemein erklärt, es habe keine Anhaltspunkte gegeben, dass das Gepäck der Kläger nicht (gemeint: rechtzeitig) befördert werden würde. Diese pauschale Erklärung reicht über den Inhalt des schon im ersten Rechtszug vorgetragenen pauschalen Bestreitens nicht hinaus. Angesichts des detaillierten - und vor allem durch die unmissverständliche Erläuterung der Sachlage in der E-Mail vom 9. August 2019 belegten - Vorbringens der Kläger ist dieses pauschale Bestreiten prozessual unbeachtlich. Der Entscheidung des Rechtsstreits ist daher die Feststellung zugrunde zu legen, dass der Beklagten sei März 2019 bekannt war, dass sie nicht zuverlässig in der Lage war, das Gepäck der von I. nach M. reisenden Passagiere zeitgleich oder zeitnah zu befördern, weil die für sie einsetzbaren Flugzeuge bei voller Beladung mit Passagieren und deren Gepäck in M. nicht landen konnten.
Dann aber treffen die im Hinweisbeschluss des Senats 3. c) und d) mitgeteilten (und im Vorstehenden unter I. wiederholten) rechtlichen Ausführungen zu, wonach die Beklagte die Kläger gemäß §§ 311 Abs. 2 BGB, 280 Abs. 1 BGB so zu stellen hat, als wenn die Kläger die Flugbeförderung bei der Beklagten niemals gebucht hätten. Die Beklagte hat den Klägern folglich im Ausgangspunkt die Flugpreise zu erstatten.
Die Kläger müssen sich allerdings, wie ebenfalls bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, den Wert der trotz allem empfangenen Beförderungsleistungen anrechnen lassen.
Die diesbezüglich darlegungsbelastete Beklagte hat auch insoweit die Gelegenheit, zum Wert des ohne Gepäckbeförderung erfolgten Hinflugs vorzutragen, nicht genutzt. Dem Senat fehlt daher jeder tatsächliche Anknüpfungspunkt für eine Schätzung dieses Werts gemäß § 287 ZPO. Nach nochmaliger Beratung hält der Senat diese Beförderungsleistung für wertlos. Maßgaben für diese Beurteilung ist die (ebenfalls bereits im Hinweisbeschluss mitgeteilte) Überlegung, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Gepäckbeförderung "als zweite Hauptpflicht neben die werkvertragliche Pflicht zur Erbringung der Beförderungsleistung" tritt (BGH, Urteil vom 15. März 2011 - X ZR 99/10, juris Rn. 12). Diese Hauptleistungspflicht erfüllte die Beklagte auf dem Hinflug nicht. Mangels Erfüllung einer der beiden aus dem Luftbeförderungsvertrag geschuldeten Hauptpflichten hatte die Gesamtleistung für die Kläger keinen Wert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die - gleichzeitige oder doch zumindest sehr zeitnahe - Gepäckbeförderung für den Fluggast - für beide Vertragsparteien offenkundig - von so wesentlicher Bedeutung ist, dass seine Ankunft am Zielort ohne Gepäck eine vollständige Nichterreichung des geschuldeten Werkes darstellt. Das war im Streitfall so. Ein durchschnittlicher in Europa lebender Fluggast, der keine privaten Bezüge - etwa dort lebende Familienangehörige - an seinem Zielort hat, welcher in einem weniger entwickelten und in vielerlei Hinsicht kulturell fremden Land liegt, wird durch das dauerhafte Fehlen seines Gepäcks in seinem dortigen Aufenthalt - gleich, ob er touristischen oder geschäftlichen Zwecken - dient, in einem Umfang beeinträchtigt, der einer Nichtanreise gleichkommt. Er steht insbesondere ohne ausreichende Kleidung da. Die Ersatzbeschaffung für den Gepäckinhalt erfordert unter diesen Umständen - soweit überhaupt möglich - einen deutlich höheren Zeitaufwand, so dass die Erreichung des eigentlichen geplanten Reisezwecks nachhaltig gestört ist. Für diese Beurteilung spricht auch in diesem Zusammenhang nochmals die zugunsten der Kläger bestehende tatsächliche Vermutung, dass sie bei rechtzeitiger Aufklärung über die Möglichkeit einer erheblichen Verzögerung der Gepäckbeförderung den Flug nicht gebucht bzw. nicht angetreten hätten.
Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Rückflugs dar. Diese Beförderungsleistung hat die Beklagte vollständig vertragsgemäß erbracht. Deshalb hatte diese Leistung denjenigen Wert, über den die Parteien durch die Vereinbarung des Reisepreises übereingekommen waren. Diesen Wert haben sich die Kläger als Vorteil anrechnen zu lassen.
Die in der Berufungsverhandlung und im Schriftsatz vom 11. Oktober 2022 wiederholte Argumentation der Kläger, wonach auch diese Leistung für die wertlos gewesen sei, teilt der Senat auch nach nochmaliger Beratung nicht. Die Sach- und Rechtslage ist eigentlich ziemlich einfach: Die Kläger standen am 24. August 2019 mit ihrem Gepäck am Flughafen von N. und benötigten einen Rückflug nach H. Diese Beförderungsleistung erhielten sie von der Beklagten. Deshalb müssen sie sich den Wert dieser Beförderungsleistung im Rahmen der Schadensberechnung als Vorteil anrechnen lassen. Die fraglos unerfreulichen Umstände des zuvor in Kenia verbrachten Aufenthalts wirkten sich auf den Wert dieser Beförderungsleistung nicht aus. Das wäre anders, wenn die Kläger bei der Beklagten (bzw. einem anderen Unternehmen, das dergleichen tatsächlich anbietet) eine Pauschalreise i.S.d. §§ 651a ff. BGB gebucht hätten. Dann hätte wegen der Nichtbeförderung des Gepäcks auf dem Hinflug ein Reisemangel vorgelegen, der zu einer umfassenden Minderung des Reisepreises (und damit anteilig auch des auf den Rückflug entfallenden Anteils an dem Reisepreis) geführt hätte. Die Kläger haben bei der Beklagten indes nur zwei einzelne Beförderungsleistungen gebucht, die nicht zwingend miteinander verbunden sein mussten und daher rechtlich isoliert zu betrachten sind. Deshalb gibt es keine Verknüpfung zwischen der Wertlosigkeit der einen Leistung (Hinflug) und der Werthaltigkeit der zweiten Leistung (Rückflug). Dafür spricht auch die Überlegung, dass die Kläger theoretisch auch nur den Rückflug bei der Beklagten und den Hinflug bei einem Mitbewerber hätten buchen können, zumal sie - wie gerade bei Rundreisen nicht ganz selten - einen anderen Abflugort in der Region für den Rückflug wünschten.
III.
Die Klage ist unschlüssig, soweit die Kläger die Zahlung (weiterer, vom Landgericht noch nicht zugesprochener) vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 243,79 € beanspruchen.
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage des Innenverhältnisses, nämlich der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (vgl. zum Ganzen unter anderem BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20, juris Rn. 4 ff. m.w.N.).
b) Im Streitfall fehlt es an der Darlegung der Kläger, ihre Prozessbevollmächtigte zunächst nur mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung beauftragt zu haben. Das mit der Klageschrift als Anlage K 9 (Bl. 25 ff. d. A.) vorgelegte vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 2. September 20 spricht gegen diese Annahme, weil darin bereits die "umgehende" Klageerhebung angekündigt wird. Auch die als Anlagen K 5 bis K 8 (Bl. 21 ff. d. A.) vorgelegten formularmäßigen Vollmachten sprechen gegen diese Annahme. Sie sind bereits am 23. August 2019 - also noch vor der Rückkehr der Kläger - erteilt worden und betreffen bereits die Prozessführung. Eines vorherigen rechtlichen Hinweises hat es insofern gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht bedurft, weil nur eine Nebenforderung betroffen ist.
Soweit das Landgericht einen Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten dennoch im angefochtenen Urteil zugesprochen hat, ist die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen.
c) Der (erstmals in der Berufungsinstanz erhobene) Zinsanspruch folgt (nur) aus § 291 ZPO und besteht daher erst seit der Zustellung der Klageschrift. Ein früherer Verzugseintritt ist nicht dargelegt. Das Aufforderungsschreiben vom 2. September 2019 enthielt keine konkrete Zahlungsaufforderung und wirkte daher nicht verzugsbegründend.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97, § 100 Abs. 1, § 281 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Schutzanordnungen gemäß § 711 ZPO haben zu unterbleiben, weil - wie bereits eingangs ausgeführt - die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hatte in seinem Hinweisbeschluss die Zulassung der Revision nur für den Fall erwogen, dass die Rechtsfragen erheblich würden, ob bei verspäteter Gepäckbeförderung eine mangelhafte Leistung vorliege und ob Art. 29 MÜ etwaige Ansprüche aus Minderung des Flugpreises sperre. Es hat sich nunmehr infolge des fortgesetzten Schweigens der Beklagten zu dem von den Klägern erhobenen Kernvorwurf gezeigt, dass diese Fragen nicht entscheidungserheblich sind, weil sich der Klageanspruch unproblematisch aus § 311 Abs. 2 BGB herleiten lässt.