Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 13.12.2010, Az.: 11 A 270/10
Einbürgerung; Straftat; Vertrauensschutz; Rückwirkung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 13.12.2010
- Aktenzeichen
- 11 A 270/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 48028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 40c RuStAG
- § 12a Abs 1 RuStAG
- Art 20 Abs 3 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die in § 40c StAG vorgesehene tatbestandliche Rückanknüpfung ist jedenfalls insoweit verfassungsgemäß, als es um Einbürgerungsanträge geht, die nach dem 14. Juni 2007 gestellt wurden.
Tatbestand:
Der 1957 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1975 in Deutschland und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG.
Der Kläger ist laut dem Auszug aus dem Bundeszentralregister folgendermaßen strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- Am 8. September 1987 verurteilte ihn das AG Bremen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
- Am 21. Oktober 1987 verurteilte ihn das AG Bremen unter Einbeziehung der Verurteilung vom 8. September 1987 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
- Am 25. Juli 1989 verurteilte ihn das AG Bremen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit am 26. September 1993 erlassen.
- Am 13. Juni 1997 verurteilte ihn das AG Bremen wegen Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
- Am 12. März 1998 verurteilte ihn das AG Syke wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen.
- Am 2. September 1999 verurteilte ihn das AG Bremen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.
- Am 28. Oktober 2003 verurteilte ihn das AG Bremen wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung, Betrug und versuchtem Betrug zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
- Am 30. Oktober 2007 verurteilte ihn das AG Delmenhorst wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen.
Am 9. Juli 2007 stellte der Kläger beim damals noch örtlich zuständigen Stadtamt B. einen Einbürgerungsantrag. Der Vorgang wurde nach dem Umzug des Klägers am 7. Februar 2008 zuständigkeitshalber der Beklagte übersandt.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2009, zugestellt am 17. Dezember 2009, lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag ab. Zur Begründung verwies sie auf § 12a Abs. 1 StAG in der seit dem 28. August 2007 gültigen Fassung, die hier gem. § 40c StAG anzuwenden sei. Der Kläger habe die dort gezogene Grenze von 90 Tagessätzen weit überschritten. Allein in den letzten zehn Jahren sei er zusammengenommen zu Geldstrafen von 305 Tagessätzen verurteilt worden. Da diese Überschreitung nicht mehr geringfügig sei, könne sie auch nicht gem. § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG nach Ermessen außer Acht gelassen werden.
Der Kläger hat am 15. Januar 2010 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Beklagte hätte hier nicht gem. § 40c StAG die neue Fassung des § 12a StAG anwenden dürfen, sondern hätte weiterhin diejenige Gesetzesfassung zugrunde legen müssen, die im Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsantrags galt. § 40c StAG sei insofern verfassungswidrig, als er nicht vorsieht, dass alle vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union am 28. August 2007 gestellten Anträge nach der bis dahin gültigen Rechtslage zu beurteilen sind, sondern nur diejenigen Anträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt wurden. § 40c StAG messe der neuen Fassung des § 12a StAG Rechtswirkungen für einen vor ihrer Verkündung liegenden Zeitraum bei. Dies sei verfassungsrechtlich unzulässig. Er - der Kläger - genieße insofern Vertrauensschutz. Nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsantrags galt, wäre er einzubürgern gewesen. Jedenfalls komme aber eine Einbürgerung nach §§ 8, 9 StAG in Betracht. Seine Ehefrau sei seit dem 29. Oktober 2009 Deutsche; seine Kinder seien ebenfalls deutsche Staatsangehörige. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe - wie von den Verwaltungsvorschriften zu § 9 StAG verlangt - schon seit mehr als zwei Jahren, nämlich seit dem 17. Februar 2000. Dass der Ehegatte auch schon seit mehr als zwei Jahren Deutscher sein müsse, verlange die Verwaltungsvorschrift nicht. Die Beklagte hätte den Einbürgerungsantrag von Amts wegen auch unter diesem Gesichtspunkt prüfen müssen. Er habe in Deutschland studiert und sichere trotz seiner Schwerbehinderung seinen Lebensunterhalt. Aus beruflichen Gründen sei er dringend auf die Einbürgerung angewiesen. Denn er müsse im Rahmen seiner Arbeit häufiger in die Vereinigten Arabischen Emirate reisen, die ihm aber in seinen Reiseausweis für Flüchtlinge kein Visum erteilen würden, da sie nicht Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention sind.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Regelung des § 40c StAG sei verfassungsgemäß. Jedenfalls könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er seinen Einbürgerungsantrag erst nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages gestellt habe. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach §§ 8,9 StAG stehe dem Kläger schon deswegen nicht zu, weil seine Ehefrau erst seit dem 29. Oktober 2009 Deutsche sei, die Verwaltungsvorschriften zu § 9 StAG aber verlangen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre lang mit einem Deutschen bestanden haben müsse. Im Übrigen sei wegen der Vorstrafen des Klägers die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG nicht erfüllt. Eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG, die ein Absehen nach Ermessen möglich machen würde, liege nicht vor. Der Kläger und sein Arbeitgeber hätten bei Abschluss des Arbeitsvertrags gewusst, dass der Kläger "nur" über einen Reiseausweis für Flüchtlinge verfügt und hätten sich bei der Arbeitsgestaltung darauf einstellen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Daher ist der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2009 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Kläger hat keinen Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG. Denn er erfüllt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG i.V.m. § 12a StAG in der seit dem 28. August 2007 gültigen Fassung nicht.
Eine Einbürgerung nach § 10 StAG setzt gem. Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 dieser Vorschrift voraus, dass der Einbürgerungsbewerber nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist. Dabei bleiben nach § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen sowie zu Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind, außer Betracht. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wurde eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (vgl. § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG). Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig diesen Rahmen, so wird im Einzelfall entschieden, ob dies außer Betracht bleiben kann (vgl. § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG).
Berücksichtigt man, dass die Verurteilung vom 8. September 1987 in die mit Urteil vom 21. Oktober 1987 gebildete Gesamtgeldstrafe einbezogen wurde, so wurde der Kläger hier zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung von 2 Monaten, die inzwischen erlassen worden ist, sowie zu Geldstrafen von insgesamt 440 Tagessätzen verurteilt. Nach der Zusammenrechnungsregel des § 12a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StAG ergibt dies eine fiktive Freiheitsstrafe von 500 Tagen auf Bewährung. Dies überschreitet den nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zulässigen Rahmen von 3 Monaten um mehr als das fünffache. Da eine solche Überschreitung nicht mehr "geringfügig" ist, kann sie auch nicht gem. § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG nach Ermessen außer Acht gelassen werden.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den § 12a StAG in der seit dem 28. August 2007 gültigen Fassung angewandt hat, und nicht die zuvor gültige Gesetzesfassung, nach der die Straftaten des Klägers einer Einbürgerung nicht entgegenstanden hätten, weil keine einzelne Verurteilung über 180 Tagessätzen bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe lag. Der Kläger hat seinen Einbürgerungsantrag am 9. Juli 2007 gestellt. Die Übergangsvorschrift des § 40c StAG sieht vor, dass nur bis zum 30. März 2007 gestellte Anträge weiter nach der alten Gesetzesfassung zu bescheiden sind. Dies ist verfassungsrechtlich jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden als es - wie hier - um Einbürgerungsanträge geht, die nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages am 14. Juni 2007 gestellt wurden. Eine Vorlage des § 40c StAG an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG ist daher nicht geboten.
Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Gesetzgeber Gesetze erlässt, die sich auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte (hier: das laufende Einbürgerungsverfahren) nachteilig auswirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwerten (vgl. st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 <263>; Jarass, in: ders./ Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 20 Rn. 69, 73; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/ Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 20 Rn. 78, alle m.w.N.; so genannte "unechte Rückwirkung" oder "tatbestandliche Rückanknüpfung"). Nur bei besonderen Vertrauenstatbeständen darf der Bürger erwarten, dass die Gesetzeslage unverändert bleibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 <263>; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 - zitiert nach juris; Jarass, aaO., Art. 20 Rn. 74).
Dass im vorliegenden Fall ein solcher besonderer Vertrauenstatbestand gegeben ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist auch nicht aus anderen Gründen ersichtlich, dass er irgendwelche gewichtigen und unumkehrbaren Dispositionen im Vertrauen auf die Beibehaltung der Rechtslage getroffen hätte. Als eine solche Disposition käme etwa in Betracht, dass er im Vertrauen auf die erwartete Einbürgerung seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt. Seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen (Dienstreisen in die Vereinigten Arabischen Emirate), denen er angeblich nur im Falle der Einbürgerung nachkommen kann, kommen hier nicht als Vertrauenstatbestand in Betracht. Seinen Arbeitsvertrag, der ihn angeblich zu Auslandsreisen zwingt, die er mit seinem derzeitigen Rechtsstatus als anerkannter Asylberechtigter nicht durchführen kann, hat er erst am 29. April 2009 abgeschlossen (vgl. Bl. 41 d. GA). Zu diesem Zeitpunkt war die verschärfte Fassung des § 12a StAG bereits in Kraft; der Kläger konnte daher bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht mehr darauf vertrauen, dass er trotz seiner Straftaten eingebürgert würde.
Ein Vertrauen auf eine Einbürgerung wäre hier überdies selbst im Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsantrags schon nicht mehr schutzwürdig gewesen. Als der Kläger seinen Einbürgerungsantrag am 9. Juli 2007 stellte, hatte der Bundestag bereits am 14. Juni 2007 das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, in dem die Verschärfungen des § 12a StAG enthalten waren, beschlossen. Schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung kann aber in zeitlicher Hinsicht nur bis zum Gesetzesbeschluss des Bundestages über deren Änderung bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 6/70 - BVerfGE 31, 222 <227>; Jarass, aaO., Art. 20 Rn. 74). Da der Kläger seinen Einbürgerungsantrag nach diesem Zeitpunkt gestellt hat, musste von Anfang an damit rechnen, dass die Behörde nicht mehr nach altem Recht entscheiden wird. Verfassungsrechtlich problematisch könnte die Regelung des § 40c StAG allenfalls in jenen Fällen sein, in denen der Einbürgerungsantrag zwischen dem 1. April und dem Gesetzesbeschluss des Bundestages am 14. Juni 2007 gestellt wurde. Denn allein das Bekanntwerden des Gesetzentwurfs, auf das § 40c StAG abstellt (vgl. BT-Drs. 16/5654, S. 26), reicht noch nicht per se aus, um Vertrauensschutz auszuschließen (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 6/70 - BVerfGE 31, 222 <227>; a. A. VG Darmstadt, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 K 1079/08.DA -, juris Rn. 35 f.).
Eine "echte Rückwirkung", die verfassungsrechtlich in der Regel unzulässig ist, sieht § 40c StAG entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor (so auch VG Darmstadt, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 K 1079/08.DA -, juris Rn. 34). Eine echte Rückwirkung liegt nur vor, wenn ein Gesetz nachträglich in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 <300>; Jarass, aaO., Art. 20 Rn. 68). Der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand muss vor der Verkündung des Gesetzes nicht nur begonnen haben, sondern bereits abgewickelt gewesen sein (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1993 - 1 BvR 133/89 -, BVerfGE 89, 48 <66>; Jarass, aaO. Art. 20 Rn. 68). Hier hatte der Einbürgerungsvorgang bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 28. August 2007 zwar schon begonnen, da der Kläger den Einbürgerungsantrag bereits gestellt hatte, er war aber noch nicht durch den Erlass eines (ablehnenden oder zusprechenden) Bescheides abgeschlossen worden.
Ein Einbürgerungsanspruch nach §§ 8, 9 StAG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt insofern jedenfalls an der Voraussetzung des § 9 Abs. 1 StAG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG, denn der Kläger wurde bereits mehrfach wegen rechtswidriger Taten zu Strafen verurteilt. Diese können - wie oben ausgeführt - nach der hier anzuwendenden Fassung des § 12a StAG auch nicht außer Betracht bleiben. Ein Absehen von der Erfüllung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist hier ebenfalls nicht möglich. Ein solches Absehen nach Ermessen würde voraussetzen, dass hierdurch eine besondere Härte vermieden wird. Eine besondere Härte liegt vor, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung aller persönlichen Umstände erheblich stärker als andere treffen würde, dass die Einbürgerung versagt wird (vgl. Marcks, in: GK-StAG, § 8 Rdnr. 107.11). Dies ist in Fällen anzunehmen, in denen die Unbilligkeit der Verweigerung der Einbürgerung besonders ins Auge fällt. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation gehört hierzu nicht. Zwar mag die Verweigerung der Einbürgerung für den Kläger beruflich ein schwerer Nachteil sein und vielleicht sogar zum Verlust seines Arbeitsplatzes führen. Dies ist aber letztendlich nur eine Folge der vielen vorsätzlichen Straftaten, die der Kläger in den letzten 23 Jahren immer wieder begangen hat. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Begehung aller derzeit im Bundeszentralregister eingetragenen Straftaten Erwachsener und muss sich daher des Unrechts seines Tuns sowie des Umstandes, dass dies schwerwiegende Folgen haben kann, bewusst gewesen sein. Er hat sich durch die ersten Verurteilungen nicht nachhaltig zur Rechtstreue bewegen lassen sondern ist immer wieder erneut straffällig geworden. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Taten aus einer besonderen Notsituation heraus begangen wurden, die sie in einem deutlich milderen Licht als eine "gewöhnliche" Straftat erscheinen lassen.