Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 08.12.2010, Az.: 11 A 2489/10

Ausweisung; Auslandstat; ausländisches Strafurteil; Einführen von Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
08.12.2010
Aktenzeichen
11 A 2489/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 48027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Verurteilung durch ein ausländisches Gericht erfüllt nicht die Ausweisungstatbestände des § 53 Nr. 1 und bzw. § 54 Nr. 1 AufenthG.
2. Die Entscheidung deutscher Strafgerichte, die Vollstreckung des ausländischen Urteils in Deutschland gem. §§ 48 ff. IRG zuzulassen, ist keine "Verurteilung" im Sinne der §§ 53, 54 Nr. 1 AufenthG.
3. Das Verbringen von Betäubungsmitteln aus einem ausländischen Staat in einen anderen ausländischen Staat ist kein "den Vorschriften des BtMG" widersprechendes Einführen im Sinne des § 54 Nr. 3 AufenthG.

Tatbestand:

Der Kläger wurde nach eigenen Angaben am 8. Juli 1981 geboren und gibt an, somalischer Staatsbürger zu sein. Er reiste im Juni 1998 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19. Juni 1998 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Der Bescheid ist seit dem 19. Oktober 1998 bestandskräftig. In der Folgezeit wurde der Kläger zunächst geduldet, da er über keine Rückreisepapiere verfügte. Am 31. August 2001 heiratete er die deutsche Staatsangehörige H. und erhielt am 23. Oktober 2001 im Hinblick auf diese Ehe eine Aufenthaltsgenehmigung. Nach der im Oktober 2002 erfolgten Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft befristete der Beklagte diese Aufenthaltsgenehmigung mit Bescheid von 12. März 2003 nachträglich auf den 17. März 2003. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde von der Bezirksregierung Weser-Ems mit Bescheid vom 24. September 2003 zurückgewiesen. Danach wurde der Kläger zunächst wieder geduldet. Am 26. Juli 2004 wurde ihm eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, an die sich nahtlos Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären und schließlich aus familiären Gründen nach dem AufenthG anschlossen. Die letzte Aufenthaltserlaubnis lief am 16. Oktober 2008 ab. Hintergrund der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnisse war, dass der Kläger zusammen mit einer Frau S. zwei 2005 bzw. 2008 geborene Kinder hat und mit diesen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Zwar sind sowohl Frau S. als auch die gemeinsamen Kindern nigerianische Staatsangehörige, Frau S. hat aber aus einer Beziehung mit einem anderen Mann ein Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ebenfalls mit ihr zusammen lebt.

Am 29. Juni 2007 wurde der Kläger am Flughafen von B. festgenommen, als er aus G. kommend versuchte, in seinem Körper verstecktes Kokain nach Spanien einzuschmuggeln. Er wurde deswegen am 19. Februar 2008 von der A. in B. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 stimmte dieses Gericht einer Vollstreckung der Strafe in Deutschland zu. Von deutscher Seite erklärte das Landgericht O. mit Beschluss vom 27. November 2009 die Vollstreckung des spanischen Strafurteils in Deutschland für zulässig. Der Kläger wurde am 16. März 2010 ins Bundesgebiet überstellt. Nachdem das Landgericht O. mit Beschluss vom 26. Mai 2010 die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt hatte, wurde er am 4. Juni 2010 aus der Haft entlassen.

Mit Bescheid vom 23. August 2010 wies der Beklagte den Kläger, der zuvor angehört worden war, aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung nach S. an. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass eine zwingende Ausweisung nach § 53 Nrn. 1 und 2 AufenthG vorläge. Selbst wenn der Kläger wegen seiner Einreise als Minderjähriger oder im Hinblick auf die familiäre Gemeinschaft mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin besonderen Ausweisungsschutz genießen sollte, läge immer noch eine Regelausweisung vor. Da nichts für das Vorliegen eines Ausnahmefalles spreche, sei er selbst dann auszuweisen. Es liege kein Fall einer Ermessensausweisung vor. Da Spanien Mitglied der Europäischen Union und das spanische Urteil "durch Urteil des Landgerichtes O. vom 27.11.09 im vollen Umfang übernommen" worden sei, müsse § 53 AufenthG angewandt werden.

Der Kläger hat am 24. September 2010 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er durch die in Spanien begangene Straftat keinen zwingenden Ausweisungsgrund nach § 53 AufenthG verwirklicht habe. Im Übrigen sei das Landgericht O. bei der Vollstreckungsentscheidung gem. § 54 IRG an die Strafzumessung des spanischen Gerichts gebunden gewesen. Er genieße besonderen Ausweisungsschutz, da er als Minderjähriger nach Deutschland eingereist sei und hier in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin, seinen Kindern und dem deutschen Kind seiner Lebensgefährtin lebe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 23. August 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er darauf, dass das Alter des Klägers nicht belegt und er allenfalls wenige Tage vor Eintritt der Volljährigkeit eingereist sei. Es liege hier auf keinen Fall eine bloße Ermessensausweisung vor. Vielmehr habe der Kläger die zwingenden Ausweisungstatbestände nach § 53 Nrn. 1 und 2 AufenthG erfüllt. Die Zulässigkeit der Ausweisung nach einer strafgerichtlichen Verurteilung im Ausland ergebe sich aus Ziff. 55.2.2.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG. Außerdem habe das Landgericht O. die Vollstreckung des spanischen Urteils in Deutschland für zulässig erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ein Ausweisungsgrund nach § 53 Nr. 1 oder 2 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 53 Nr. 1 AufenthG wird ein Ausländer unter anderem ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Nach § 53 Nr. 2 AufenthG wird ein Ausländer unter anderem ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtkräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Kläger ist zwar am 19. Februar 2009 von der A. in B. wegen eines Verstoßes gegen Art. 368 des spanischen Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden, weil er versucht hatte, Kokain aus G. nach Spanien einzuschmuggeln. Jedoch können nach einhelliger Auffassung nur Verurteilungen durch deutsche Gerichte die Ausweisungstatbestände des § 53 AufenthG erfüllen. Der absoluten Anknüpfung an die Strafhöhe, die Strafart (Freiheitsstrafe ohne Bewährung) und bestimmte Tatbestände des deutschen Strafrechts (Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz) liegt eine Wertung zugrunde, die Sinn und Zweck nur durch ihre Beziehung zu einem bestimmten Strafstandard erhält. Dieser Bezugsrahmen ist die deutsche Rechtsordnung und die deutsche strafgerichtliche Praxis. Deshalb kann nur ein inländisches Strafurteil an der Mindestgrenze von drei Jahren bzw. der Nichtaussetzung der Strafe zur Bewährung gemessen werden (vgl. Discher, GK-AufenthG, § 53 Rn. 83; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 53 Rn. 6). Nur in die Verurteilung durch ein deutsches Gericht, das deutsches Straf- und Strafprozessrecht sowie deutsche Strafzumessungsstandards anwendet, kann das deutsche Aufenthaltsrecht ein so unbedingtes Vertrauen haben, dass es die Ausweisung als zwingende Folge eines bestimmten Strafausspruchs ohne die Möglichkeit einer weiteren Prüfung durch die Ausländerbehörde anordnet. Für nicht durch deutsche Gerichte abgeurteilte Auslandstaten enthält dagegen § 55 Abs. 2 Nr. 2 a.E. AufenthG eine besondere Regelung.

Nicht anderes ergibt sich aus Ziff. 55.2.2.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Innern vom 26. Oktober 2009. Der Beklagte verkennt, dass sich die dortigen Ausführungen schon von ihrer systematischen Stellung her nicht auf § 53 AufenthG beziehen, sondern auf die Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Auch inhaltlich verlangt die Verwaltungsvorschrift von den Ausländerbehörden, die einen Ausländer aufgrund einer ausländischen strafgerichtlichen Verurteilung ausweisen wollen, genau jene Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Bewertung des ausländischen Strafurteils und der aus der Auslandstat sprechenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Deutschland, die § 53 AufenthG mit seinem strikten Ausweisungsautomatismus nicht ermöglicht.

Der Beschluss des Landgerichts O. vom 27. November 2009, mit dem die Vollstreckung des spanischen Strafurteils in Deutschland für zulässig erklärt wurde, ist ebenfalls keine "Verurteilung" durch ein deutsches Gericht im Sinne des § 53 AufenthG. Bei der Entscheidung nach §§ 48 ff. IRG über die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils in Deutschland werden weder die Schuldfeststellung noch die Rechtsanwendung des ausländischen Gerichts noch das verhängte Strafmaß überprüft oder gar an deutschen Maßstäben gemessen. Der Prüfungsumfang des deutschen Gerichts beschränkt sich auf die formellen Anforderungen des § 49 IRG (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Juli 1994 - 1 Ws 490/94 - NStZ 1995, 207). Hinsichtlich des Strafmaßes ist nach § 54 Abs. 1 IRG grundsätzlich die ausländische Entscheidung bindend. Wegen dieses auf formale Fragen beschränkten Prüfungsmaßstabs ist die Exequaturentscheidung kein Akt deutscher Strafgerichtsbarkeit, sondern ein Akt der Rechtshilfe (OLG München, Beschluss vom 22. Juli 1994 - a.a.O.).

Aus den vorgenannten Gründen hat der Kläger auch nicht den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auch diese Norm knüpft an die rechtskräftige Verhängung einer bestimmten Strafe an, so dass hier dieselben Erwägungen einschlägig sind wie im Rahmen von § 53 AufenthG (vgl. Discher, GK-AufenthG, § 54 Rn. 214).

Und schließlich hat der Kläger auch nicht den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 3 AufenthG erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet. Zwar hat der Kläger am 29. Juni 2007 Betäubungsmittel von G. nach Spanien eingeführt. Er ist deswegen aufgrund einer spanischen Rechtsvorschrift verurteilt worden, die inhaltlich in etwa dem Verbot der Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 4 BtMG im deutschen Recht entspricht (vgl. insofern den Beschluss des LG O. vom 27. November 2009, S. 2 des Entscheidungsabdrucks oben). Er hat aber nicht "den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider" Betäubungsmittel eingeführt. Der Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 BtMG wird durch deren Verbringen über eine ausländische Grenze nicht verwirklicht, sondern erfordert vielmehr das - hier nicht gegebene - Verbringen der Betäubungsmittel über die deutsche Hoheitsgrenze aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes (st. Rspr. des BGH, vgl. Beschluss vom 22. November 1999 - 5 StR 493/99 - NStZ 2000, 150 m.w.N; vgl. ferner Weber, BtMG, 3. Aufl. 2009, § 29 Rn. 742, § 2 Rn. 49; Discher, GK-AufenthG, § 54 Rn. 322).

Allerdings hat der Kläger durch seine Tat einen Ausweisungsgrund gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer unter anderem dann ausgewiesen werden, wenn er außerhalb des Bundesgebietes eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Dabei kommt es für die Erfüllung des letztgenannten Tatbestandsmerkmals nicht darauf an, ob das deutsche Strafrecht nach §§ 4 ff. StGB auf die Auslandstat anwendbar ist, sondern darauf, ob die Tat, wäre sie im Geltungsbereich des deutschen Strafrechts begangen worden, als vorsätzliche Straftat anzusehen wäre (vgl. Discher, GK-AufenthG, § 55 Rn. 587). Die Tat des Klägers hätte sich - wäre sie im Bundesgebiet begangen worden - als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 BtMG dargestellt (vgl. insofern auch den Beschluss des LG O. vom 27. November 2009, S. 2 des Entscheidungsabdrucks oben). Sie wäre somit auch im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen. Eine Ausweisung nach § 55 AufenthG setzt jedoch die Ausübung von Ermessen voraus. Ein solches Ermessen hat der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen bislang ausdrücklich nicht ausgeübt. Er besteht vielmehr darauf, dass es sich um eine zwingende Ausweisung oder allenfalls eine Regelausweisung handle, die keine Ermessensausübung erfordert. Auch hilfsweise hat er kein Ermessen ausgeübt. Wegen dieses Ermessensausfalls kann der Ausweisungsbescheid vom 23. August 2010 hier nicht gestützt auf § 55 Abs. 1, 2 Nr. 2 AufenthG aufrecht erhalten werden.