Abschnitt 8 VAFamGDRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
- Redaktionelle Abkürzung
- VAFamGDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046030
Zu Tz. 1 des Vordrucks
8.1
Eine Anwartschaft auf Ruhegehalt nach dem BeamtVG haben Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit - vgl. hierzu jedoch Nr. 8.5 - und auf Probe.
Für die statusrechtlichen Beamten auf Widerruf des Hochschulbereichs, die nicht nach § 148 Abs. 3 bis 9 NHG in ein anderes Amt übernommen wurden, sind u.a. die Vorschriften der §§ 209 bis 213 des NBG in der bis zum Inkrafttreten des NHG geltenden Fassung weiter anzuwenden (§ 148 Abs. 10 NHG). Nach diesen Vorschriften haben
- außerplanmäßige Professoren den versorgungsrechtlichen Rechtsstand eines Beamten auf Lebenszeit (§ 210 Abs. 2 NBG a.F.)
- Universitäts- und Hochschuldozenten, wissenschaftliche Assistenten, soweit diese zugleich Privatdozenten sind, Oberassistenten, Oberärzte, Oberingenieure und Lektoren den versorgungsrechtlichen Rechtsstand eines Beamten auf Probe (§ 213 i.V.m. § 211 NBG a.F.).
Diese Regelung ist durch § 91 Abs. 1 BeamtVG aufrechterhalten worden. Der vorgenannte Personenkreis hat somit ebenfalls eine Versorgungsanwartschaft, die dem Versorgungsausgleich nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB unterliegt.
8.2
Auf die Erfüllung der Wartezeit für die Entstehung eines Ruhegehaltsanspruchs (§ 4 BeamtVG) kommt es für die Bestätigung der Versorgungsanwartschaft nicht an (§ 1587a Abs. 7 BGB).
8.3
Die übrigen Beamten auf Widerruf haben keine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften i.S. des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Versorgungsaussicht ist gemäß § 1587a Abs. 5 BGB mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung zu bewerten, der diesen Beamten im Falle des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis auf Widerruf am Bewertungsstichtag zustand, und in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB auszugleichen. Die Verwendung des o.a. Vordrucks kommt deshalb für die Auskunftserteilung an die Familiengerichte nicht in Betracht. Statt dessen bitte ich bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Anfrage wie folgt zu beantworten:
"Herr/Frau ... war am letzten Tag der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB, d.h. am ..., Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Im Hinblick auf die Beschlüsse des BGH vom 1.7.1981 - IVb ZB 659/80 - (FamRZ 1981, 856; NJW 1981, 2187) und vom 13.1.1982 - IVb ZB 544/81 (FamRZ 1982, 362) werden daher folgende im Fall einer Nachversicherung zugrunde zu legende Entgelte mitgeteilt: ...".
Die Pensionsfestsetzungsbehörde hat dazu vorher eine Auskunft der für die Nachversicherung zuständigen Besoldungsstelle über die Höhe der im Fall der Nachversicherung zugrunde zu legenden Entgelte einzuholen.
Sofern ein Widerrufsbeamter nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der tatrichterlichen Entscheidung Beamter auf Probe geworden ist, richtet sich die Durchführung des Ausgleichs nach dem Beschluß des BGH vom 13.1.1982 unmittelbar nach § 1587b Abs. 2 BGB, wobei jedoch ebenfalls nur der Wert der (fiktiven) Nachversicherung zu berücksichtigen ist.
Ist die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits effektiv durchgeführt, so ist nach dem Beschluß des BGH vom 11.11.1981 - IVb ZB 873/80 - (FamRZ 1982, 154; NJW 1982, 375) der Versorgungsausgleich im Wege des Rentensplittings nach § 1587b Abs. 1 BGB durchzuführen.
8.4
Für die wissenschaftlichen Assistenten, die nicht zugleich Privatdozenten sind und deren Rechtsstellung sich auf Grund des § 148 Abs. 10 NHG nach bisherigem Recht richtet, ist eine der Nr. 8.3 ähnliche, der Rechtsstellung dieser Beamten entsprechende Auskunft zu erteilen.
8.5
Auskunftsersuchen über die Versorgungsanwartschaft eines im Beamtenverhältnis auf Zeit stehenden Hochschulassistenten bitte ich etwa wie folgt zu beantworten:
"Herr/Frau ... war am letzten Tag der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB, d.h. am ..., als Hochschulassistent Beamter auf Zeit. Die Hochschulassistenten werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes - NHG -); nur in bestimmtem Umfang ist eine Verlängerung des Dienstverhältnisses zulässig (§ 61 Abs. 1 Satz 2 NHG). Ein Eintritt in den Ruhestand, mit dessen Beginn der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht (§ 4 Abs. 2 BeamtVG), allein wegen des Ablaufs der Dienstzeit ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 48 Abs. 1 Satz 5 des Hochschulrahmengesetzes - HRG -). Der Beamte auf Zeit ist deshalb mit Ablauf seiner Amtszeit entlassen (§ 61 Abs. 3 Satz 3 NHG). In der Annahme, daß das Familiengericht von der Auffassung ausgehen wird, daß für Hochschulassistenten als Beamte auf Zeit daher keine Versorgungsanwartschaft i.S. des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht, sondern beim Versorgungsausgleich der Wert der Rentenanwartschaft aus den gesetzlichen Rentenversicherungen heranzuziehen ist, teile ich folgende im Falle einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legenden Entgelte mit: ...".
8.6
Wegen einer am letzten Tag der Ehezeit bereits gewährten Versorgung kann der Auskunftsvordruck insbesondere verwendet werden, wenn an diesem Tag ein Ruhegehalt zustand und die Anwartschaft darauf während der Ehezeit erworben worden ist. Lag bereits zu Beginn der Ehezeit ein Ruhestandsverhältnis vor, trifft diese Voraussetzung nicht zu; es sei denn, daß der Versorgungsbezug durch die Berücksichtigung von sog. Nachdienstzeiten (vgl. z.B. § 7 BeamtVG) erhöht worden ist, die in die Ehezeit fallen.
Bei dem Bezug eines Unterhaltsbeitrages sind die Rechtsgrundlage und die Berechnungsart (z.B. Bewilligung auf Zeit, auf Lebenszeit, bruchteilweise Bewilligung, Anrechnung von Einkünften, Ablauf der Bewilligungszeit, Möglichkeit einer Weiterbewilligung) mitzuteilen. Die Entscheidung über die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich bleibt dem Familiengericht überlassen (vgl. § 1587a Abs. 5 BGB).
8.7
Wenn am letzten Tag der Ehezeit ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG oder entsprechenden früheren Vorschriften zustand, bitte ich, Auskunftsersuchen des Familiengerichts wie folgt zu beantworten:
"Herr/Frau ... erhielt am letzten Tag der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG - § ..., der sich an diesem Tag wie folgt berechnete: ... Ein solcher Unterhaltsbeitrag setzt einen Dienstunfall voraus und wird für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung gewährt. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nicht nach der Dauer der Dienstzeit, sondern berücksichtigt den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ich gehe daher davon aus, daß der vorgenannte Unterhaltsbeitrag vom Familiengericht als eine nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Versorgung beurteilt wird (vgl. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BGB)."
8.8
Gesetzesänderungen, durch die Versorgungsanwartschaften der Höhe nach beeinflußt werden, sind bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst in der Zeit zwischen Ehezeitende und der Entscheidung des Familiengerichts in Kraft treten (vgl. den Beschluß des BGH vom 1.2.1984 - IV b ZB 49/83 - FamRZ 1984, 565; NJW 1984,1544 - zur durch das 2, HStruktG geänderten Rechtslage). Dagegen bleiben nach dem Ende der Ehezeit eintretende Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen des Beamten (z. B. eine Beförderung) auch dann unberücksichtigt, wenn sie vor der Entscheidung des Familiengerichts eintreten.
8.9
Hinsichtlich der Art der Versorgungsanwartschaft (sog. Qualität) ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Tritt z. B. ein Verlust der Versorgungsanwartschaft infolge Entlassung erst nach Erteilung der (ersten) Auskunft ein, ist das Familiengericht durch eine neue Auskunft auf die zu berücksichtigende Statusänderung unter Angabe der bis zum Ehezeitende anzusetzenden Nachversicherungsentgelte hinzuweisen. Ggf. ist gegen eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.
Bei einem Verlust der Versorgungsanwartschaft nach der rechtskräftigen Begründung von Rentenanwartschaften durch das Familiengericht ist § 1402 Abs. 8 RVG / § 124 Abs. 8 AVG zu beachten. Hiernach sind die der Nachversicherung zugrunde zu legenden Entgelte für die Ehezeit zu kürzen.