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§ 6 GOV - Örtliches Sicherheitskonzept

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

1Die Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die Aufgabe, für eine sichere Arbeitsumgebung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für einen sicheren Aufenthalt der Besucherinnen und Besucher zu sorgen. 2Sie sollen sich ein örtliches Sicherheitskonzept geben, das mindestens eine Hausordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und eine Hausordnung für Besucherinnen und Besucher sowie Informationen zu einzelnen Gefährdungslagen, grundsätzliche Verhaltensanweisungen in Gefährdungslagen und Vorgaben zum Einsatz von Sicherheitstechnik umfasst. 3Die Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft und die Geschäftsleitung tragen mit geeigneten Maßnahmen dafür Sorge, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Sicherheitsfragen sensibilisiert sind.