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§ 14 GOV - Rechtsantragstelle, Justizservice, Beratungshilfe

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

(1) 1Zur Entgegennahme von Gesuchen, Anträgen, Klagen, Strafanzeigen, Strafanträgen und Erklärungen, die von der Geschäftsstelle, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger (§§ 24, 24a Absatz 1 Nummer 2 Rechtspflegergesetz - RPflG -) aufzunehmen sind, soll eine Rechtsantragstelle eingerichtet werden. 2Sie soll in einem Dienstzimmer untergebracht werden, das hinsichtlich seiner Größe, Ausstattung und Sicherheitsvorkehrungen (zum Beispiel Fluchtweg, Notrufeinrichtung) für diese Aufgabe geeignet ist. 3Für die Bearbeitung von Anträgen auf Beratungshilfe gilt dies entsprechend.

(2) 1Gerichte können neben den Aufgaben nach Absatz 1 weitere Geschäfte, die von der Geschäftsstelle oder der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger zu erledigen sind, in einer Abteilung zusammenführen. 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Abteilung sollen während der Sprechzeiten ausschließlich Aufgaben dieser Abteilung wahrnehmen. 3Die Abteilung soll mit dem folgenden Zeichen gekennzeichnet werden:

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