§ 9 GOV - Informationssicherheit und Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) 1Die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Gewährleistung der Informationssicherheit und des Datenschutzes verantwortlich. 2Sie haben insbesondere zu veranlassen, dass organisatorische und technische Maßnahmen zur Gewährleistung von Informationssicherheit und Datenschutz umgesetzt werden.
(2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche dafür Sorge zu tragen, die Informationssicherheit und den Datenschutz bei den ihnen anvertrauten Informationen und Prozessen umzusetzen und zu gewährleisten.
(3) Es gelten die Vorschriften der Informationssicherheitsleitlinie der niedersächsischen Justiz, die davon abgeleiteten Dienstanweisungen und Erlasse sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.