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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 15 GOV - Briefkästen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

(1) 1Am Eingang des Dienstgebäudes ist ein Briefkasten anzubringen. 2Der Briefeinwurf soll von der öffentlichen Straße oder einem Parkplatz barrierefrei zu erreichen sein. 3Der Briefkasten ist arbeitstäglich mehrmals und an dienstfreien Tagen nach Bedarf zu leeren.

(2) Briefkästen mit automatischer Sortiereinrichtung, die als Tages- und Nachtbriefkästen verwendet werden, sind mit folgender Aufschrift zu versehen:

"Briefkasten

des oder der (Bezeichnung der Behörde)

Fristsachen können am Tage des Fristablaufs bis 24.00 Uhr fristwahrend eingeworfen werden."

(3) 1Briefkästen mit automatischer Sortiereinrichtung, die ausschließlich als Nachtbriefkasten verwendet werden, sind in der Aufschrift als Nachtbriefkasten zu bezeichnen. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und 2 und des Absatzes 2. 3Die Aufschrift kann durch einen Hinweis auf den an anderer Stelle angebrachten Tagesbriefkasten ergänzt werden.

(4) Den Aufschriften der Briefkästen soll hinzugefügt werden:

  1. a)

    bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten, den Staatsanwaltschaften und den Fachgerichten: "Schriftstücke mit Wertgegenständen zur Vermeidung von Nachteilen nicht einwerfen, sondern persönlich abgeben".

  2. b)

    bei den Amtsgerichten: "Schriftstücke in Grundbuchsachen, Schriftstücke mit Wertgegenständen zur Vermeidung von Nachteilen nicht einwerfen, sondern persönlich abgeben".