§ 10 GOV - Umgang mit den Recht- und Hilfesuchenden
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) 1Der Umgang mit den Recht- und Hilfesuchenden ist sachlich und freundlich. 2Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter angesprochen, hilft diese oder dieser weiter, auch wenn sie oder er in der Sache nicht zuständig ist. 3Wenn auf Rechtsvorschriften hingewiesen wird, ist deren Inhalt und Sinn in für Rechtsunkundige verständlicher Sprache wiederzugeben.
(2) Innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrages oder einer Anfrage soll zumindest eine Eingangsbestätigung gegeben werden.
(3) Bei der Besetzung von Arbeitsbereichen mit starkem Publikumsverkehr soll neben der fachlichen Qualifikation insbesondere auch die Sozialkompetenz berücksichtigt werden.
(4) 1Schreiben von Gerichten und Staatsanwaltschaften enthalten die Bezeichnung der absendenden Behörde, deren Anschrift, die Sprechzeiten, die Postfachnummer, die Geschäftsnummer, die Telefon- und Telefaxnummer (einschließlich Durchwahlnummer) sowie einen Hinweis zu Parkmöglichkeiten und zur Barrierefreiheit des Dienstgebäudes. 2Darüber hinaus sollen die Schreiben einen Hinweis auf den elektronischen Rechtsverkehr (EGVP und De-Mail) enthalten. 3Soweit E-Mail-Anschriften des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft angegeben werden, ist die Angabe der E-Mail-Adresse um den Zusatz "(Keine Rechtssachen)" zu ergänzen.
(5) 1Jedes Gericht und jede Staatsanwaltschaft informiert auf seiner beziehungsweise ihrer Internetseite über seine beziehungsweise ihre telefonische und gegebenenfalls elektronische Erreichbarkeit, Kontaktdaten, Sprechzeiten sowie Parkmöglichkeiten und Barrierefreiheit des Dienstgebäudes. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Auf den Internetseiten sind Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr (EGVP und De-Mail) zu veröffentlichen.