§ 6 GOV - Örtliches Sicherheitskonzept
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
1Die Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die Aufgabe, für eine sichere Arbeitsumgebung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für einen sicheren Aufenthalt der Besucherinnen und Besucher zu sorgen. 2Sie sollen sich ein örtliches Sicherheitskonzept geben, das mindestens eine Hausordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und eine Hausordnung für Besucherinnen und Besucher umfasst. 3Die Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft und die Geschäftsleitung tragen mit geeigneten Maßnahmen dafür Sorge, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Sicherheitsfragen sensibilisiert sind.