§ 12 GOV - Informationsstelle
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) 1Im Eingangsbereich des Dienstgebäudes soll eine Informationsstelle eingerichtet werden. 2Dort erhalten Besucherinnen und Besucher erste Informationen für ihre weiteren Kontakte. 3Die Informationsstelle kann auch bei der Justizwachtmeisterei eingerichtet oder räumlich mit dem Sicherheitsbereich verbunden werden.
(2) Die Informationsstelle soll mit dem Zeichen gekennzeichnet werden.