§ 5 GOV - Geschäftsleitung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
1Die Leitung und Überwachung des Geschäftsbetriebes obliegt der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter (Geschäftsleitung). 2Die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung sind in der AV d. MJ über die Geschäftsleitungen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 9.12.2009 - 2333 - 102. 3 - (Nds. Rpfl. 2010, S. 13) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.