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§ 5 GOV - Geschäftsleitung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

1Die Leitung und Überwachung des Geschäftsbetriebes obliegt der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter (Geschäftsleitung). 2Die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung sind in der AV d. MJ über die Geschäftsleitungen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 9.12.2009 - 2333 - 102. 3 - (Nds. Rpfl. 2010, S. 13) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.