Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 16 GOV - Fundsachen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

1Sachen, die in den Geschäftsräumen oder im sonstigen räumlichen Bereich eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft gefunden werden, sind unverzüglich bei der Fundsachenstelle abzugeben. 2Die weitere Behandlung der Fundsachen richtet sich nach den Vorschriften des BGB.