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  • ab 30.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 6 NBinSchVO - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe (NBinSchVO) 
Amtliche Abkürzung
NBinSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) 1Für die Erteilung und für die Änderung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach den §§ 3 und 4 sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem ständigen Liegeplatz des Binnenschiffs.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind auch zuständig für die Überwachung nach § 5, soweit nicht die Polizei nach § 27 Abs. 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes (NHafenSG) zuständig ist.