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  • ab 30.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 7 NBinSchVO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe (NBinSchVO) 
Amtliche Abkürzung
NBinSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 NHafenSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführerin oder Schiffsführer

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 1 mit einem Binnenschiff am Verkehr teilnimmt,

  2. 2.

    nicht das in dem Unionszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bestimmte erforderliche Personal einsetzt,

  3. 3.

    mehr Fahrgäste befördert, als in dem Unionszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 festgelegt ist,

  4. 4.

    entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht das Unionszeugnis oder das Rheinschiffsattest zur Prüfung aushändigt oder nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt,

  5. 5.

    einem vollziehbaren Verlangen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder

  6. 6.

    einer vollziehbaren Untersagung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 oder 4 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.