§ 5 NBinSchVO - Überwachung des Verkehrs mit Binnenschiffen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe (NBinSchVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBinSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung wird behördlich überwacht.
(2) 1Im Rahmen der Überwachung hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer das Unionszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder das Rheinschiffsattest nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. 2Werden die sich aus dem ausgehändigten Zeugnis ergebenden Anforderungen nicht erfüllt, so verlangt die zuständige Behörde, dass die Eignerin oder der Eigner des Binnenschiffs alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen. 3Wird ein gültiges Zeugnis nicht ausgehändigt, so kann die Weiterfahrt des Binnenschiffs untersagt werden. 4Stellt das Binnenschiff eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Sicherheit der Schifffahrt dar, so kann die zuständige Behörde die Weiterfahrt des Binnenschiffs so lange untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen werden.