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  • ab 30.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 3 NBinSchVO - Unionszeugnisse für Binnenschiffe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe (NBinSchVO) 
Amtliche Abkürzung
NBinSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) Am Verkehr auf den schiffbaren Binnengewässern darf ein Binnenschiff nur teilnehmen, soweit dafür

  1. 1.

    nach dieser Verordnung ein Unionszeugnis für Binnenschiffe,

  2. 2.

    nach anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1626 ein Unionszeugnis für Binnenschiffe oder

  3. 3.

    ein Rheinschiffsattest, das die Erfüllung der Anforderungen für die Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe nachweist,

erteilt worden ist.

(2) 1Für ein Binnenschiff ist für den Verkehr auf schiffbaren Binnengewässern ein Unionszeugnis zu erteilen, wenn das Binnenschiff die jeweiligen Anforderungen an den Bau, die Einrichtung und die Ausrüstung nach § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang IV Teil II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. 2Das Unionszeugnis wird nur für bestimmte schiffbare Binnengewässer erteilt.

(3) Für ein Binnenschiff, das die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt, kann ein Unionszeugnis auch erteilt werden, soweit Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/1629 Abweichungen zulässt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung, überwiegende andere öffentliche Interessen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

(4) 1In dem Unionszeugnis ist nach Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zu bestimmen, welches Personal erforderlich ist. 2Bei Fahrgastschiffen ist auch die Höchstzahl der Fahrgäste festzulegen.

(5) 1Dem Antrag der Eignerin oder des Eigners auf Erteilung eines Unionszeugnisses ist das Protokoll der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BinSchUO zuständigen Behörde über eine technische Untersuchung des Binnenschiffs in Bezug auf die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 beizufügen. 2Die technische Untersuchung muss nach Anhang V Artikel 2.03 der Richtlinie (EU) 2016/1629 durchgeführt werden. 3Ein Protokoll nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BinSchUO zuständige Behörde bestätigt, dass sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BinSchUO ergibt, dass das Binnenschiff den in Absatz 2 Satz 1 genannten Anforderungen entspricht.

(6) 1Unionszeugnisse werden nach dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BinSchUO genannten Muster der Anlage 3 Abschnitt I des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe erteilt. 2Wird ein Unionszeugnis nach Absatz 3 erteilt, so sind die Abweichungen im Unionszeugnis einzutragen. 3Die Unionszeugnisse werden von der Behörde, die das Unionszeugnis erteilt, in ein Verzeichnis eingetragen.

(7) Das Unionszeugnis nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 oder das Rheinschiffsattest nach Absatz 1 Nr. 3 ist bei der Teilnahme am Verkehr auf schiffbaren Binnengewässern mitzuführen.

(8) 1Der Verlust eines Unionszeugnisses muss der Behörde, die es erteilt hat, mitgeteilt werden. 2Diese stellt ein neues Unionszeugnis aus, das mit dem Zusatz "Ersatzausfertigung" versehen wird. 3Ist ein Unionszeugnis unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat die Eignerin oder der Eigner des Binnenschiffs das Unionszeugnis der Behörde, die es erteilt hat, zurückzugeben; diese stellt entsprechend Satz 2 ein neues Unionszeugnis aus.

(9) 1Die Eignerin oder der Eigner eines Binnenschiffs hat eine Namensänderung, einen Eigentumswechsel, eine neue Eichung des Binnenschiffs sowie eine Änderung der Registrierung oder der Anschrift der zuständigen Behörde (§ 6 Abs. 1) mitzuteilen. 2Dabei ist das Unionszeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen.

(10) 1Jedes Binnenschiff verfügt über eine einzige einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), die während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs unverändert bleibt. 2Die ENI wird in das Unionszeugnis eingetragen.