§ 2 NBinSchVO - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe (NBinSchVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBinSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) 1Im Sinne dieser Verordnung sind Binnenschiffe für den Verkehr auf Binnengewässern bestimmte
- 1.
Schiffe, die eine Länge von mindestens 20 m haben,
- 2.
Schiffe, die nach dem Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von mindestens 100 m3 haben,
- 3.
Schlepp- oder Schubboote, die dazu bestimmt sind, Binnenschiffe nach Nummer 1 oder 2 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
- 4.
Schiffe, die dazu bestimmt sind, neben der Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste zu befördern (Fahrgastschiffe), oder
- 5.
schwimmende Konstruktionen mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen (schwimmende Geräte).
2Zu den Binnenschiffen zählen nicht Fähren, Schiffe, die militärischen Zwecken dienen, und Seeschiffe einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. EU Nr. L 252 S. 118), geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. EU Nr. L 174 S. 15), oder einer nachfolgenden Fassung.